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426_1969 AT

426. Bundesgesetz: Wohnungsverbesserungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Bundesgesetz: Wohnungsverbesserungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Aufgaben der Länder

§ 1. (1) Die Länder haben Verbesserungen an

erhaltungswürdigen Wohnhäusern und in Klein- oder

Mittelwohnungen, sofern die behördliche

Baubewilligung vor dem 1. Juli 1948 erteilt

wurde, zu fördern.

(2) Als Verbesserungen gelten

a) die Errichtung oder die Ausgestaltung von

der gemeinsamen Benützung der Bewohner

dienenden, einer zeitgemäßen Wohnkultur

entsprechenden Anlagen in normaler Ausstattung,

wie Personenaufzüge, Zentralheizungen

oder zentrale Waschküchen in

Wohnhäusern mit Klein- oder Mittelwohnungen,

b) die Errichtung oder die Umgestaltung von

Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-,

Beheizungs- und sanitären Anlagen in normaler

Ausstattung in Klein- oder Mittelwohnungen,

c) die Vereinigung zweier oder mehrerer

Kleinwohnungen zu einer normal ausgestatteten

Klein- oder Mittelwohnung und

d) die Teilung von Wohnungen in normal

ausgestattete Klein- oder Mittelwohnungen.

(3) Die Förderung ist unzulässig, wenn es sich

um Verbesserungen an Wohnhäusern handelt,

die nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen.

Wohnhäuser, die nicht zur Befriedigung des

Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden,

sind gleichfalls von der Förderung ausgeschlossen.

§ 2. Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

sind Wohnhäuser ausgenommen, die

a) zu mehr als 50 v. H. im Eigentum des

Bundes oder eines Landes stehen oder

b) im Eigentum oder in der Benützung eines

fremden Staates oder von auf Grund von

Staatsverträgen errichteten Organisationen

oder bestellten Kommissionen oder von als

exterritorial anerkannten Personen stehen,

insoweit diese Wohnhäuser zur Unterbringung

von diplomatischen Vertretungen

oder zu Wohnzwecken für als exterritorial

anerkannte Personen verwendet werden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. als Wohnhaus mit Klein- oder Mittelwohnungen

eine Baulichkeit, bei der mindestens die

Hälfte der Gesamtnutzfläche auf Klein- oder Mittelwohnungen

entfällt;

2. als erhaltungswürdig, Wohnhäuser

a) deren Bestand dem Flächenwidmungs- und

Bebauungsplan entspricht,

b) deren Zustand weder gesundheitswidrig

noch baufällig ist;

3. als Kleinwohnung eine für die dauernde

Bewohnung bestimmte Wohnung, deren Nutzfläche

nicht mehr als 90 m² beträgt;

4. als Mittelwohnung eine Wohnung der in

Z. 3 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über

das in Z. 3 für Kleinwohnungen vorgesehene

Ausmaß hinausgeht, aber 130 m² nicht übersteigt;

5. als normale Ausstattung eine solche, bei

der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung

der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten,

zwar den Erfordernissen der

Hygiene und Haushaltsführung entspricht, hinsichtlich

des Baukostenaufwandes jedoch größte

Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint;

6. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines

Geschäftsraumes die Gesamtbodenfläche abzüglich

der Wandstärken; Treppen, offene Balkone

und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume,

soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht

für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind,

sind bei der Berechnung der Nutzfläche der

Wohnung nicht zu berücksichtigen;

7. als Gesamtbaukosten die zur Durchführung

der im § 1 angeführten Verbesserungen notwendigen

Kosten zuzüglich der mit der Aufnahme

des Darlehens verbundenen Kosten.

Leistungen des Bundes

§ 4. (1) Die Leistungen des Bundes bestehen

je zur Hälfte aus Haushaltsmitteln des Bundes

und aus Rückflüssen (Tilgungs- und Zinsenbeträgen)

aus den Fondshilfemaßnahmen nach

dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.

Nr. 130/1948, und dem Bundesgesetz, betreffend

Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds

zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,

BGBl. Nr. 252/1921; zu diesem Zweck

haben die beiden Wohnbaufonds die entsprechenden

Beträge bis Ende Jänner der Jahre 1970 bis

einschließlich 1982 je zu gleichen Teilen an den

Bund abzuführen.

(2) Für die Jahre 1971 bis 1982 sind von den

Ländern die nach Maßgabe der von ihnen eingegangenen

Verpflichtungen erforderlichen Mittel

den Bundesministerien für Finanzen und für Bauten

und Technik bekanntzugeben.

(3) Die Zuteilung der Förderungsmittel des

Bundes an die Länder richtet sich nach § 5

Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,

BGBl. Nr. 280/1967. Diese Mittel sind bis Ende

April 1970 sowie bis Ende Februar der Jahre

1971 bis einschließlich 1982 an die empfangsberechtigten

Länder zu überweisen.

(4) Die Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1

betragen für das Jahr 1970 20 Millionen Schilling.

Die Leistungen des Bundes für die Jahre

1971 bis 1982 werden durch das jeweilige Bundesfinanzgesetz

bestimmt.

Leistungen der Länder

§ 5. (1) Bundesmittel im Sinne des § 4 Abs. 1

dürfen nur jenen Ländern gewährt werden, die

selbst aus Landesmitteln Beträge bereitstellen

und für die Förderung nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes verwenden, wobei die

Landesmittel innerhalb des Kalenderjahres mindestens

die Hälfte der Bundesmittel betragen

müssen.

(2) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehenen

Bedingungen oder die sonstigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat

es die Bundesmittel oder den entsprechenden

Anteil davon auf Grund eines vom Bundesminister

für Bauten und Technik beim Bundesminister

für Finanzen gestellten Antrages auf

Verlangen des letztgenannten Bundesministers

binnen sechs Monaten dem Bund zurückzuerstatten.

Das gleiche gilt für die Bundesmittel,

die nicht gemäß § 6 verwendet werden. Der

Bund hat diese Mittel zu gleichen Teilen dem

Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und dem Bundes-

Wohn- und Siedlungsfonds zur Verwendung

gemäß § 36 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 abzuführen.

Förderungsmaßnahmen

§ 6. (1) Für die Leistung des Annuitätendienstes

von Darlehen der Kreditunternehmungen und

Bausparkassen, die zur Finanzierung der Verbesserungen

(§ 1) erforderlich sind und deren

jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 3½ v. H.

über der von der Oesterreichischen Nationalbank

jeweils festgesetzten Bankrate, kann die Landesregierung

in den Jahren 1970 und 1971 für die

Dauer der Laufzeit, die nicht mehr als zwölf Jahre

betragen darf, jährliche Annuitätenzuschüsse, die

vom ursprünglichen Darlehen zu bemessen sind,

im Ausmaß von 40 v. H. der Annuität gewähren.

(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden,

a) wenn Arbeiten, die der ordnungsgemäßen

Erhaltung des Wohnhauses dienen, nicht

erforderlich sind oder sichergestellt ist, daß

solche Arbeiten in einem Zuge mit den

Verbesserungsarbeiten durchgeführt werden,

b) wenn die Gesamtbaukosten der Verbesserung

nicht gemäß den §§ 6 und 8 des

Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, in der

jeweils geltenden Fassung, aus dem Hauptmietzins

des Wohnhauses zu bestreiten

sind,

c) wenn sichergestellt ist, daß die Klein- oder

Mittelwohnung nach Durchführung der

Verbesserungen und der allenfalls gleichzeitig

durchgeführten Erhaltungsarbeiten

den Anforderungen der Gesundheit und

Hygiene entsprechen wird, und

d) wenn der Bestand des Wohnhauses aus Verkehrsrücksichten

oder aus Assanierungserfordernissen

öffentlichen Interessen nicht

entgegensteht.

(3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen nur flüssiggemacht

werden, wenn der Liegenschaftseigentümer

(Miteigentümer), Wohnungseigentümer

oder Bauberechtigte nachweist, daß er Zahlungen

in der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten

geleistet hat.

(4) Insoweit in dem zu fördernden Wohnhaus

außer Klein- und Mittelwohnungen auch Wohnungen

mit einer Nutzfläche von mehr als 130 m²

oder Büro-, Geschäfts- oder Werkstättenräume

vorhanden sind, dürfen Annuitätenzuschüsse für

die Baukosten der Verbesserungen innerhalb

dieser Wohnungen bzw. Räume nicht gewährt

werden.

(5) Die Zahlung von Annuitätenzuschüssen ist

einzustellen und die Annuitätenzuschüsse sind

zurückzufordern, wenn der Eigentümer der

Liegenschaft, Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte

1. die ordnungsgemäße Erhaltung des Wohnhauses

unterläßt,

2. ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung

der Landesregierung eine Wohnung in

Räume anderer Art, wie insbesondere in Büro- oder

Geschäftsräume, umwandelt oder sonst

widmungswidrig verwendet, oder solche Handlungen

zuläßt,

3. die in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten

Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,

4. die Annuitätenzuschüsse bei der Berechnung

der für die Verbesserung zu erbringenden laufenden

Leistungen der Mieter (Nutzungsberechtigten)

nicht voll in Abzug bringt,

5. die Verbesserungsarbeiten nicht von hiezu

befugten Personen ausführen läßt.

(6) 1. Vereinbarungen zwischen Vermieter

und Mieter über die Höhe der vom Mieter für

die Verbesserung zu erbringenden laufenden Leistungen

sind nur insoweit zulässig, als sie das zur

Deckung der Kosten der Verbesserungsarbeiten

notwendige Ausmaß nicht übersteigen.

2. Hält der Mieter die von ihm begehrten

laufenden Leistungen für die Verbesserung für

höher als nach den Bestimmungen der Z. 1 zulässig

ist, kann er die Entscheidung des Gerichtes

beantragen. Die §§ 24 bis 37 des Mietengesetzes

in der Fassung des Mietrechtsänderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 281/1967, finden sinngemäß Anwendung.

§ 7. (1) Der Förderungswerber muß hinsichtlich

des zu fördernden Wohnhauses Eigentümer

(Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder Bauberechtigter

sein.

(2) Die Finanzierung der Gesamtbaukosten der

Verbesserung muß für den Fall der Gewährung

einer Förderung gesichert sein.

Kontrollrecht des Bundes

§ 8. (1) Die Länder haben über die widmungsgemäße

Verwendung der Förderungsmittel nach

diesem Bundesgesetz für jedes Jahr, längstens

bis 30. Juni des folgenden Jahres, dem Bundesminister

für Bauten und Technik einen Bericht

zu erstatten. Dem Bericht ist eine Aufstellung

über die Förderungsmaßnahmen anzuschließen.

(2) Das Bundesministerium für Bauten und

Technik ist berechtigt, durch seine Organe die

Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

zu überwachen und die geförderten Baulichkeiten

zu besichtigen. Die Länder sind verpflichtet, den

Organen des Bundesministeriums für Bauten

und Technik auf Verlangen in die bezughabenden

Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege

Einsicht zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und die Besichtigung der

geförderten Baulichkeiten zu ermöglichen.

Begehren

§ 9. (1) Begehren auf Gewährung eines

Annuitätenzuschusses können bis 30. September

1971 bei dem nach der Lage der zu fördernden

Baulichkeit zuständigen Amt der Landesregierung

eingebracht werden.

(2) Dem Begehren sind die zur Beurteilung

der Verbesserungsmaßnahmen erforderlichen

Unterlagen anzuschließen, wie insbesondere der

Nachweis einer allfällig erforderlichen baubehördlichen

Genehmigung, ein Grundbuchsauszug, die

baubehördlich genehmigten Baupläne, sofern

solche nicht erforderlich sind, die Baubeschreibung

und eine gegliederte Kostenberechnung der zur

Ausführung der Verbesserungen notwendigen

Gesamtbaukosten und der Finanzierungsplan.

Die Baubeschreibung und die Kostenberechnung

sind von einer nach den bestehenden Vorschriften

hiezu befugten Person zu erstellen.

Erledigung der Begehren

§ 10. (1) Vor Erledigung der Begehren auf Gewährung

der Förderung hat die Landesregierung

die Gemeinde, in deren Bereich das Wohnhaus

gelegen ist, und den nach § 24 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 bestellten Wohnbauförderungsbeirat

anzuhören.

(2) Die Landesregierung hat die Begehren

innerhalb von drei Monaten schriftlich zu erledigen.

Im Falle der aufrechten Erledigung des

Begehrens hat die Landesregierung dem Förderungswerber

eine Zusicherung über die Gewährung

der Förderung zu erteilen. Im Falle der

Ablehnung ist eine Begründung anzugeben. Mit

der schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förderungswerber

einen Anspruch auf die Förderung.

(3) In der schriftlichen Zusicherung sind angemessene

Fristen für die Ausführung vorzusehen;

hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen,

daß die Verbesserungsarbeiten während der

Wintermonate November bis März durchgeführt

werden, es sei denn, der Förderungswerber weist

nach, daß dies aus wirtschaftlichen oder technischen

Gründen nicht vertretbar oder aus rechtlichen

Gründen nicht durchführbar ist. Überdies

können Bedingungen und Auflagen vorgesehen

werden, die der Sicherung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des diesem

zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen.

(4) Auf die Förderung von Verbesserungen, die

von Gemeinden begehrt werden, dürfen nicht

mehr als ein Viertel der dem Land zur Verfügung

stehenden Förderungsmittel entfallen, sofern Begehren

natürlicher Personen oder anderer juristischer

Personen vorliegen.

Widerruf der Zusicherung der Förderung

§ 11. Die Zusicherung der Förderung ist zu

widerrufen, wenn die in der schriftlichen Zusicherung

festgesetzten Bedingungen und Auflagen

vom Förderungswerber nicht erfüllt werden. Der

Widerruf der Zusicherung ist nur zulässig,

solange Annuitätenzuschüsse noch nicht flüssig

gemacht wurden.

Bauausführung und Aufsicht

§ 12. (1) Mit den Verbesserungsarbeiten darf

vor Zusicherung der Förderung nur mit schriftlicher

Zustimmung des Landes begonnen werden.

Das Land darf eine solche Zustimmung nur

erteilen,

a) wenn die Voraussetzungen für eine aufrechte

Erledigung des Begehrens gegeben

sind und

b) wenn der Förderungswerber sich schriftlich

mit der Aufsicht durch das Land einverstanden

erklärt.

(2) Die Verbesserungsarbeiten sind nach den

der Zusicherung zugrunde gelegten Unterlagen

durch hiezu befugte Personen auszuführen.

(3) Das Land hat die Einhaltung der bedungenen

Bauausführung und der im § 6 Abs. 5

genannten Bedingungen zu überwachen. Die Aufsicht

erstreckt sich auf die Dauer der Förderungsmaßnahme.

(4) Wird die Verwendung von Mitteln nach

diesem Bundesgesetz auf Tafeln ersichtlich gemacht,

ist in der Aufschrift zum Ausdruck zu

bringen, daß die Baulichkeit unter Verwendung

von zweckgebundenen Bundeszuschüssen gefördert

wird.

Endabrechnung

§ 13. (1) Nach Vollendung der Bauführung

hat der Förderungswerber ohne Verzug, längstens

jedoch sechs Monate nach Fertigstellung,

die Endabrechnung über die Verbesserungsarbeiten

dem Amt der Landesregierung vorzulegen.

(2) Legt der Förderungswerber die Endabrechnung

nicht fristgerecht vor, so kann das Amt

der Landesregierung die Gesamtbaukosten durch

einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des

Förderungswerbers feststellen lassen und der

Endabrechnung zugrunde legen.

Gebührenbefreiung

§ 14. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften und die zur Förderung

der Verbesserung nach § 6 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes erforderlichen Darlehen sind von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird

die Zahlung von Annuitätenzuschüssen gemäß

§ 6 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes eingestellt, so

werden im Zeitpunkt der Einstellung des Annuitätendienstes

die Darlehen nach § 33 TP. 8 Gebührengesetz

1957 gebührenpflichtig.

(2) Die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlidien

Eintragungen zur pfandrechtlichen

Sicherstellung von Darlehen, die zur Finanzierung

der nach diesem Bundesgesetz geförderten Verbesserungen

erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren

befreit.

Zumutbarkeit von Verbesserungen und

Verbesserungsarbeiten

§ 15. Verbesserungsarbeiten, die nach diesem

Bundesgesetz gefördert werden und keine wesentliche

und dauernde Beeinträchtigung des Mietrechtes

(Nutzungsrechtes) zur Folge haben, sind

von dem Mieter (Nutzungsberechtigten) des

Wohnhauses insofern zuzulassen, als sie ihm bei

billiger Abwägung aller Interessen zumutbar sind.

Für vorübergehende wesentliche Beeinträchtigungen

hat der Vermieter den betroffenen Mieter

(Nutzungsberechtigten) angemessen zu entschädigen.

Der Mieter (Nutzungsberechtigte) ist nicht

verpflichtet, Verbesserungen in seiner Wohnung

vornehmen zu lassen.

Wirksamkeit und Vollziehung

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1970 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der Bestimmungen

1. des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für

Bauten und Technik,

2. des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik,

3. des § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1 sowie

§ 14 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,

4. der §§ 6 Abs. 6 und 15 der Bundesminister

für Justiz,

5. des § 14 Abs. 2 der Bundesminister für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und

6. im übrigen — sofern es sich nicht um die

Erlassung von Verordnungen handelt — die

Landesregierung

betraut.

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