426. Bundesgesetz: Wohnungsverbesserungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Aufgaben der Länder
§ 1. (1) Die Länder haben Verbesserungen an
erhaltungswürdigen Wohnhäusern und in Klein- oder
Mittelwohnungen, sofern die behördliche
Baubewilligung vor dem 1. Juli 1948 erteilt
wurde, zu fördern.
(2) Als Verbesserungen gelten
a) die Errichtung oder die Ausgestaltung von
der gemeinsamen Benützung der Bewohner
dienenden, einer zeitgemäßen Wohnkultur
entsprechenden Anlagen in normaler Ausstattung,
wie Personenaufzüge, Zentralheizungen
oder zentrale Waschküchen in
Wohnhäusern mit Klein- oder Mittelwohnungen,
b) die Errichtung oder die Umgestaltung von
Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-,
Beheizungs- und sanitären Anlagen in normaler
Ausstattung in Klein- oder Mittelwohnungen,
c) die Vereinigung zweier oder mehrerer
Kleinwohnungen zu einer normal ausgestatteten
Klein- oder Mittelwohnung und
d) die Teilung von Wohnungen in normal
ausgestattete Klein- oder Mittelwohnungen.
(3) Die Förderung ist unzulässig, wenn es sich
um Verbesserungen an Wohnhäusern handelt,
die nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen.
Wohnhäuser, die nicht zur Befriedigung des
Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden,
sind gleichfalls von der Förderung ausgeschlossen.
§ 2. Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
sind Wohnhäuser ausgenommen, die
a) zu mehr als 50 v. H. im Eigentum des
Bundes oder eines Landes stehen oder
b) im Eigentum oder in der Benützung eines
fremden Staates oder von auf Grund von
Staatsverträgen errichteten Organisationen
oder bestellten Kommissionen oder von als
exterritorial anerkannten Personen stehen,
insoweit diese Wohnhäuser zur Unterbringung
von diplomatischen Vertretungen
oder zu Wohnzwecken für als exterritorial
anerkannte Personen verwendet werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. als Wohnhaus mit Klein- oder Mittelwohnungen
eine Baulichkeit, bei der mindestens die
Hälfte der Gesamtnutzfläche auf Klein- oder Mittelwohnungen
entfällt;
2. als erhaltungswürdig, Wohnhäuser
a) deren Bestand dem Flächenwidmungs- und
Bebauungsplan entspricht,
b) deren Zustand weder gesundheitswidrig
noch baufällig ist;
3. als Kleinwohnung eine für die dauernde
Bewohnung bestimmte Wohnung, deren Nutzfläche
nicht mehr als 90 m² beträgt;
4. als Mittelwohnung eine Wohnung der in
Z. 3 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über
das in Z. 3 für Kleinwohnungen vorgesehene
Ausmaß hinausgeht, aber 130 m² nicht übersteigt;
5. als normale Ausstattung eine solche, bei
der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung
der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten,
zwar den Erfordernissen der
Hygiene und Haushaltsführung entspricht, hinsichtlich
des Baukostenaufwandes jedoch größte
Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint;
6. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes die Gesamtbodenfläche abzüglich
der Wandstärken; Treppen, offene Balkone
und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume,
soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht
für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind,
sind bei der Berechnung der Nutzfläche der
Wohnung nicht zu berücksichtigen;
7. als Gesamtbaukosten die zur Durchführung
der im § 1 angeführten Verbesserungen notwendigen
Kosten zuzüglich der mit der Aufnahme
des Darlehens verbundenen Kosten.
Leistungen des Bundes
§ 4. (1) Die Leistungen des Bundes bestehen
je zur Hälfte aus Haushaltsmitteln des Bundes
und aus Rückflüssen (Tilgungs- und Zinsenbeträgen)
aus den Fondshilfemaßnahmen nach
dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.
Nr. 130/1948, und dem Bundesgesetz, betreffend
Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds
zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,
BGBl. Nr. 252/1921; zu diesem Zweck
haben die beiden Wohnbaufonds die entsprechenden
Beträge bis Ende Jänner der Jahre 1970 bis
einschließlich 1982 je zu gleichen Teilen an den
Bund abzuführen.
(2) Für die Jahre 1971 bis 1982 sind von den
Ländern die nach Maßgabe der von ihnen eingegangenen
Verpflichtungen erforderlichen Mittel
den Bundesministerien für Finanzen und für Bauten
und Technik bekanntzugeben.
(3) Die Zuteilung der Förderungsmittel des
Bundes an die Länder richtet sich nach § 5
Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,
BGBl. Nr. 280/1967. Diese Mittel sind bis Ende
April 1970 sowie bis Ende Februar der Jahre
1971 bis einschließlich 1982 an die empfangsberechtigten
Länder zu überweisen.
(4) Die Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1
betragen für das Jahr 1970 20 Millionen Schilling.
Die Leistungen des Bundes für die Jahre
1971 bis 1982 werden durch das jeweilige Bundesfinanzgesetz
bestimmt.
Leistungen der Länder
§ 5. (1) Bundesmittel im Sinne des § 4 Abs. 1
dürfen nur jenen Ländern gewährt werden, die
selbst aus Landesmitteln Beträge bereitstellen
und für die Förderung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verwenden, wobei die
Landesmittel innerhalb des Kalenderjahres mindestens
die Hälfte der Bundesmittel betragen
müssen.
(2) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehenen
Bedingungen oder die sonstigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat
es die Bundesmittel oder den entsprechenden
Anteil davon auf Grund eines vom Bundesminister
für Bauten und Technik beim Bundesminister
für Finanzen gestellten Antrages auf
Verlangen des letztgenannten Bundesministers
binnen sechs Monaten dem Bund zurückzuerstatten.
Das gleiche gilt für die Bundesmittel,
die nicht gemäß § 6 verwendet werden. Der
Bund hat diese Mittel zu gleichen Teilen dem
Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und dem Bundes-
Wohn- und Siedlungsfonds zur Verwendung
gemäß § 36 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 abzuführen.
Förderungsmaßnahmen
§ 6. (1) Für die Leistung des Annuitätendienstes
von Darlehen der Kreditunternehmungen und
Bausparkassen, die zur Finanzierung der Verbesserungen
(§ 1) erforderlich sind und deren
jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 3½ v. H.
über der von der Oesterreichischen Nationalbank
jeweils festgesetzten Bankrate, kann die Landesregierung
in den Jahren 1970 und 1971 für die
Dauer der Laufzeit, die nicht mehr als zwölf Jahre
betragen darf, jährliche Annuitätenzuschüsse, die
vom ursprünglichen Darlehen zu bemessen sind,
im Ausmaß von 40 v. H. der Annuität gewähren.
(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden,
a) wenn Arbeiten, die der ordnungsgemäßen
Erhaltung des Wohnhauses dienen, nicht
erforderlich sind oder sichergestellt ist, daß
solche Arbeiten in einem Zuge mit den
Verbesserungsarbeiten durchgeführt werden,
b) wenn die Gesamtbaukosten der Verbesserung
nicht gemäß den §§ 6 und 8 des
Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, in der
jeweils geltenden Fassung, aus dem Hauptmietzins
des Wohnhauses zu bestreiten
sind,
c) wenn sichergestellt ist, daß die Klein- oder
Mittelwohnung nach Durchführung der
Verbesserungen und der allenfalls gleichzeitig
durchgeführten Erhaltungsarbeiten
den Anforderungen der Gesundheit und
Hygiene entsprechen wird, und
d) wenn der Bestand des Wohnhauses aus Verkehrsrücksichten
oder aus Assanierungserfordernissen
öffentlichen Interessen nicht
entgegensteht.
(3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen nur flüssiggemacht
werden, wenn der Liegenschaftseigentümer
(Miteigentümer), Wohnungseigentümer
oder Bauberechtigte nachweist, daß er Zahlungen
in der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten
geleistet hat.
(4) Insoweit in dem zu fördernden Wohnhaus
außer Klein- und Mittelwohnungen auch Wohnungen
mit einer Nutzfläche von mehr als 130 m²
oder Büro-, Geschäfts- oder Werkstättenräume
vorhanden sind, dürfen Annuitätenzuschüsse für
die Baukosten der Verbesserungen innerhalb
dieser Wohnungen bzw. Räume nicht gewährt
werden.
(5) Die Zahlung von Annuitätenzuschüssen ist
einzustellen und die Annuitätenzuschüsse sind
zurückzufordern, wenn der Eigentümer der
Liegenschaft, Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte
1. die ordnungsgemäße Erhaltung des Wohnhauses
unterläßt,
2. ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung
der Landesregierung eine Wohnung in
Räume anderer Art, wie insbesondere in Büro- oder
Geschäftsräume, umwandelt oder sonst
widmungswidrig verwendet, oder solche Handlungen
zuläßt,
3. die in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten
Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
4. die Annuitätenzuschüsse bei der Berechnung
der für die Verbesserung zu erbringenden laufenden
Leistungen der Mieter (Nutzungsberechtigten)
nicht voll in Abzug bringt,
5. die Verbesserungsarbeiten nicht von hiezu
befugten Personen ausführen läßt.
(6) 1. Vereinbarungen zwischen Vermieter
und Mieter über die Höhe der vom Mieter für
die Verbesserung zu erbringenden laufenden Leistungen
sind nur insoweit zulässig, als sie das zur
Deckung der Kosten der Verbesserungsarbeiten
notwendige Ausmaß nicht übersteigen.
2. Hält der Mieter die von ihm begehrten
laufenden Leistungen für die Verbesserung für
höher als nach den Bestimmungen der Z. 1 zulässig
ist, kann er die Entscheidung des Gerichtes
beantragen. Die §§ 24 bis 37 des Mietengesetzes
in der Fassung des Mietrechtsänderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 281/1967, finden sinngemäß Anwendung.
§ 7. (1) Der Förderungswerber muß hinsichtlich
des zu fördernden Wohnhauses Eigentümer
(Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder Bauberechtigter
sein.
(2) Die Finanzierung der Gesamtbaukosten der
Verbesserung muß für den Fall der Gewährung
einer Förderung gesichert sein.
Kontrollrecht des Bundes
§ 8. (1) Die Länder haben über die widmungsgemäße
Verwendung der Förderungsmittel nach
diesem Bundesgesetz für jedes Jahr, längstens
bis 30. Juni des folgenden Jahres, dem Bundesminister
für Bauten und Technik einen Bericht
zu erstatten. Dem Bericht ist eine Aufstellung
über die Förderungsmaßnahmen anzuschließen.
(2) Das Bundesministerium für Bauten und
Technik ist berechtigt, durch seine Organe die
Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
zu überwachen und die geförderten Baulichkeiten
zu besichtigen. Die Länder sind verpflichtet, den
Organen des Bundesministeriums für Bauten
und Technik auf Verlangen in die bezughabenden
Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege
Einsicht zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die Besichtigung der
geförderten Baulichkeiten zu ermöglichen.
Begehren
§ 9. (1) Begehren auf Gewährung eines
Annuitätenzuschusses können bis 30. September
1971 bei dem nach der Lage der zu fördernden
Baulichkeit zuständigen Amt der Landesregierung
eingebracht werden.
(2) Dem Begehren sind die zur Beurteilung
der Verbesserungsmaßnahmen erforderlichen
Unterlagen anzuschließen, wie insbesondere der
Nachweis einer allfällig erforderlichen baubehördlichen
Genehmigung, ein Grundbuchsauszug, die
baubehördlich genehmigten Baupläne, sofern
solche nicht erforderlich sind, die Baubeschreibung
und eine gegliederte Kostenberechnung der zur
Ausführung der Verbesserungen notwendigen
Gesamtbaukosten und der Finanzierungsplan.
Die Baubeschreibung und die Kostenberechnung
sind von einer nach den bestehenden Vorschriften
hiezu befugten Person zu erstellen.
Erledigung der Begehren
§ 10. (1) Vor Erledigung der Begehren auf Gewährung
der Förderung hat die Landesregierung
die Gemeinde, in deren Bereich das Wohnhaus
gelegen ist, und den nach § 24 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 bestellten Wohnbauförderungsbeirat
anzuhören.
(2) Die Landesregierung hat die Begehren
innerhalb von drei Monaten schriftlich zu erledigen.
Im Falle der aufrechten Erledigung des
Begehrens hat die Landesregierung dem Förderungswerber
eine Zusicherung über die Gewährung
der Förderung zu erteilen. Im Falle der
Ablehnung ist eine Begründung anzugeben. Mit
der schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förderungswerber
einen Anspruch auf die Förderung.
(3) In der schriftlichen Zusicherung sind angemessene
Fristen für die Ausführung vorzusehen;
hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen,
daß die Verbesserungsarbeiten während der
Wintermonate November bis März durchgeführt
werden, es sei denn, der Förderungswerber weist
nach, daß dies aus wirtschaftlichen oder technischen
Gründen nicht vertretbar oder aus rechtlichen
Gründen nicht durchführbar ist. Überdies
können Bedingungen und Auflagen vorgesehen
werden, die der Sicherung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des diesem
zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen.
(4) Auf die Förderung von Verbesserungen, die
von Gemeinden begehrt werden, dürfen nicht
mehr als ein Viertel der dem Land zur Verfügung
stehenden Förderungsmittel entfallen, sofern Begehren
natürlicher Personen oder anderer juristischer
Personen vorliegen.
Widerruf der Zusicherung der Förderung
§ 11. Die Zusicherung der Förderung ist zu
widerrufen, wenn die in der schriftlichen Zusicherung
festgesetzten Bedingungen und Auflagen
vom Förderungswerber nicht erfüllt werden. Der
Widerruf der Zusicherung ist nur zulässig,
solange Annuitätenzuschüsse noch nicht flüssig
gemacht wurden.
Bauausführung und Aufsicht
§ 12. (1) Mit den Verbesserungsarbeiten darf
vor Zusicherung der Förderung nur mit schriftlicher
Zustimmung des Landes begonnen werden.
Das Land darf eine solche Zustimmung nur
erteilen,
a) wenn die Voraussetzungen für eine aufrechte
Erledigung des Begehrens gegeben
sind und
b) wenn der Förderungswerber sich schriftlich
mit der Aufsicht durch das Land einverstanden
erklärt.
(2) Die Verbesserungsarbeiten sind nach den
der Zusicherung zugrunde gelegten Unterlagen
durch hiezu befugte Personen auszuführen.
(3) Das Land hat die Einhaltung der bedungenen
Bauausführung und der im § 6 Abs. 5
genannten Bedingungen zu überwachen. Die Aufsicht
erstreckt sich auf die Dauer der Förderungsmaßnahme.
(4) Wird die Verwendung von Mitteln nach
diesem Bundesgesetz auf Tafeln ersichtlich gemacht,
ist in der Aufschrift zum Ausdruck zu
bringen, daß die Baulichkeit unter Verwendung
von zweckgebundenen Bundeszuschüssen gefördert
wird.
Endabrechnung
§ 13. (1) Nach Vollendung der Bauführung
hat der Förderungswerber ohne Verzug, längstens
jedoch sechs Monate nach Fertigstellung,
die Endabrechnung über die Verbesserungsarbeiten
dem Amt der Landesregierung vorzulegen.
(2) Legt der Förderungswerber die Endabrechnung
nicht fristgerecht vor, so kann das Amt
der Landesregierung die Gesamtbaukosten durch
einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des
Förderungswerbers feststellen lassen und der
Endabrechnung zugrunde legen.
Gebührenbefreiung
§ 14. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften und die zur Förderung
der Verbesserung nach § 6 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes erforderlichen Darlehen sind von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird
die Zahlung von Annuitätenzuschüssen gemäß
§ 6 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes eingestellt, so
werden im Zeitpunkt der Einstellung des Annuitätendienstes
die Darlehen nach § 33 TP. 8 Gebührengesetz
1957 gebührenpflichtig.
(2) Die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlidien
Eintragungen zur pfandrechtlichen
Sicherstellung von Darlehen, die zur Finanzierung
der nach diesem Bundesgesetz geförderten Verbesserungen
erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren
befreit.
Zumutbarkeit von Verbesserungen und
Verbesserungsarbeiten
§ 15. Verbesserungsarbeiten, die nach diesem
Bundesgesetz gefördert werden und keine wesentliche
und dauernde Beeinträchtigung des Mietrechtes
(Nutzungsrechtes) zur Folge haben, sind
von dem Mieter (Nutzungsberechtigten) des
Wohnhauses insofern zuzulassen, als sie ihm bei
billiger Abwägung aller Interessen zumutbar sind.
Für vorübergehende wesentliche Beeinträchtigungen
hat der Vermieter den betroffenen Mieter
(Nutzungsberechtigten) angemessen zu entschädigen.
Der Mieter (Nutzungsberechtigte) ist nicht
verpflichtet, Verbesserungen in seiner Wohnung
vornehmen zu lassen.
Wirksamkeit und Vollziehung
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1970 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der Bestimmungen
1. des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für
Bauten und Technik,
2. des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik,
3. des § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1 sowie
§ 14 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,
4. der §§ 6 Abs. 6 und 15 der Bundesminister
für Justiz,
5. des § 14 Abs. 2 der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und
6. im übrigen — sofern es sich nicht um die
Erlassung von Verordnungen handelt — die
Landesregierung
betraut.