425. Verordnung: Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, 20, 25, 43, 44 und 61 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG,
BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens,
der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung
– BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 313/2002, wird wie
folgt geändert
1. In § 4 Abs. 5 erster Satz wird der Verweis „gemäß Abs. 3“ durch „gemäß Abs. 4“ ersetzt. In den §§ 96
Abs. 7 und 120 Abs. 2 wird jeweils der Verweis „gemäß § 4 Abs. 3“ durch „gemäß § 4 Abs. 4“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß ÖVE-E 5 Teil 1/1989 § 16“ durch den Ausdruck „gemäß
ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet)“ ersetzt und am Ende folgender zweiter Satz
angefügt
„§ 2 Abs. 3 der Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, ist anzuwenden.“
3. In § 19 Abs. 2 wird im Einleitungssatz der Verweis „des Chemikaliengesetzes (ChemG), BGBl.
Nr. 326/1987“ durch den Verweis „des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997
oder des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000“ ersetzt und die Wortfolge „(§ 2
Abs. 5 ChemG) nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes“ durch die Wortfolge „nach den Bestimmungen
dieser Gesetze“ ersetzt.
4. In § 19 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „nach dem Chemikaliengesetz und der darauf beruhenden Verordnung“
durch den Ausdruck „nach den genannten Rechtsvorschriften“ ersetzt.
5. In § 30 Abs. 6 wird der Verweis „§ 151 Abs. 6“ ersetzt durch den Verweis „§ 151“.
6. In den §§ 21 Abs. 3 und 96 Abs. 7 und 8 wird jeweils der Verweis „den Amtlichen Nachrichten
Arbeit-Gesundheit-Soziales“ ersetzt durch den Verweis „der Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001,
BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung“.
7. § 127 lautet
„§ 127. (1) Die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, ist mit der Maßgabe
der Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden
1. in Gebäuden auf Baustellen und
2. für die Lagerung oder Verwendung von Flüssiggas in ortsfesten Flüssiggasbehältern.
(2) Entsprechend den §§ 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein
1. jene Mengen von Flüssiggas in Versandbehältern, die über den Tagesbedarf des jeweiligen Arbeitsvorganges
hinausgehen, und
2. alle Versandbehälter nach Arbeitsschluss.
(3) Auf beschädigte Versandbehälter ist § 50 FGV anzuwenden.
(4) In Räumen auf Baustellen darf Flüssiggas nur in der Menge des Tagesbedarfs des jeweiligen Arbeitsvorganges
vorhanden sein. Höchstens dürfen jedoch, auch bei darüber hinausgehendem Tagesbedarf,
folgende Mengen vorhanden sein
1. bei einer Raumkubatur bis zu 1000 m
3
zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter
bis zu 33 kg;
2. bei einer Raumkubatur von mehr als 1000 m
3
bis zu 1500 m
3
vier Versandbehälter bis zu je
15 kg oder zwei Versandbehälter bis zu je 33 kg;
3. pro weitere 500 m
3
zusätzlich zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis
zu 33 kg.
(5) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf Flüssiggas den Versandbehältern in
der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen
durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG entnommen
werden.
(6) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen ist das Abfüllen und Umfüllen von Flüssiggas
verboten. Abweichend davon ist das Befüllen von ortsfesten Flüssiggasbehältern sowie das Abfüllen
von Flüssiggas aus Versandbehältern in Versandbehälter zulässig, wenn
1. das Volumen des zu befüllenden Versandbehälters nicht mehr als 1060 cm
3
beträgt und
2. Flüssiggas dabei aus einem Versandbehälter mit einem Füllgewicht von mindestens 11 kg und
maximal 15 kg entnommen wird und
3. das Abfüllen nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen
durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG und
unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der Abfüllanlage erfolgt.“
8. In § 128 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Flüssigasbehälter“ durch das Wort „Versandbehälter“
ersetzt.
9. In § 128 Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „Leckgassicherungen“ die Wortfolge „oder Druckreglern
mit integrierter Dichtigkeitsprüfung und Schlauchbruchsicherung mit einem Nennwert bis zu
1,5 kg/h Flüssiggas“ eingefügt und lautet der zweite Satz: „Über Erdgleiche und in Räumen, deren Fußboden
nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, können stattdessen auch für die jeweilige
Gasverbrauchseinrichtung geeignete Schlauchbruchsicherungen verwendet werden.“
10. In § 128 wird nach Abs. 5 folgender neuer Abs. 6 angefügt
„(6) Für Rohrleitungen (§ 6 FGV), Verdampfer, Verdichter und Pumpen gelten die §§ 22 bis 30 mit
Ausnahme des § 27 Abs. 3 sowie die §§ 32 bis 38 FGV. Jedoch sind auf Schlauchleitungen, mit denen
ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen an Versandbehälter angeschlossen sind, § 23 Abs. 3 und
§ 29 Abs. 5 zweiter Satz FGV nicht anzuwenden.“
11. In § 129 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „An Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossene“ und wird der
Ausdruck „Flüssiggasbehälter“ ersetzt durch den Ausdruck „Versandbehälter“.
12. In § 129 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „ortsbeweglich aufgestellten“ und „nach Abs. 1“ und wird
der Ausdruck „Flüssiggasbehälter“ ersetzt durch den Ausdruck „Versandbehälter“.
13. In § 129 Abs. 3 wird im ersten Satz vor dem Ausdruck „ein kegelförmiger Bereich …“ die Wortfolge
„bei im Freien aufgestellten Versandbehältern“ eingefügt und wird nach dem zweiten Satz Folgendes
angefügt
„Die Schutzzone nach Abs. 2 ist bei in Räumen aufgestellten Versandbehältern ein kegelförmiger Bereich
mit einem Radius von mindestens 2 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 1 m über dem Flaschenventil.
Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen
Bereiche um jeden einzelnen Behälter.“
14. In § 129 Abs. 5 lautet der zweite Satz
„Dies gilt nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die an den jeweiligen Versandbehälter angeschlossen
sind.“
15. In § 129 Abs. 6 und Abs. 7 wird jeweils im ersten Satz der Ausdruck „Flüssiggasbehälter nach Abs. 1“
ersetzt durch den Ausdruck „Versandbehälter“. In Abs. 7 wird nach dem Wort „Beschädigung“ die Wortfolge
„und gegen den Zugriff Unbefugter“ eingefügt.
16. § 129 Abs. 8 lautet
„(8) Versandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden. Sie müssen vor allem bei Auflade-
oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete
Maßnahmen geschützt werden.“
17. In § 129 Abs. 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Dies gilt nicht, wenn sich aus den Angaben des Herstellers anderes ergibt.“
18. In der Überschrift zu § 130 sowie im Inhaltsverzeichnis bei § 130 entfallen die Worte „Aufstellung
und“ und wird das Wort „Flüssiggasbehältern“ ersetzt durch das Wort „Versandbehältern“.
19. In § 130 wird in Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 das Wort „Flüssiggasbehälter“ ersetzt durch das Wort „Versandbehälter“
und lautet in Abs. 4 das Zitat statt „§ 21 Abs. 5“ richtig „§ 21 Abs. 3“.
20. In § 132 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt
„Flüssiggasanlagen dürfen nur von besonders unterwiesenen Personen bedient werden. Gasverbrauchseinrichtungen
ohne Zündsicherung dürfen darüber hinaus auch nur unter Aufsicht solcher
Personen betrieben werden.“
21. In § 132 Abs. 2 und 5 wird das Wort „Flüssiggasbehälter“ jeweils durch das Wort „Versandbehälter“
ersetzt.
22. § 132 Abs. 3 letzter Satz lautet
„§ 95 Abs. 4 FGV ist anzuwenden.“
23. In § 159 Abs. 4 Z 6 wird der Verweis „§ 94 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 94 Abs. 1“ ersetzt.