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425. Verordnung: Pflanzgutverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Verordnung: Pflanzgutverordnung

Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des

Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73, wird – hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen – verordnet

Begleitdokument

§ 1. (1) Das vom Versorger zu erstellende Begleitdokument hat folgende Angaben zu enthalten

1. „EG – Qualität“;

2. Code des Mitgliedstaates;

3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;

4. Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;

5. Name des Versorgers;

6. Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;

7. Ausstellungsdatum des Dokumentes;

8. botanischer Name;

9. Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;

10. Menge.

(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial

und Zertifiziertes Material sind zusätzlich Rubriken für die Angabe der Kategorie sowie für die

Angaben „vf“ oder „vt“ aufzunehmen. Anstelle der Rubrik „Ausstellungsdatum des Dokumentes“ ist eine

Rubrik „Datum der Verschließung“ vorzusehen (Abs. 1 Z 7).

(3) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpaßpflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes

1995) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 8 anstelle des botanischen

Namens auch der Trivialname verwendet werden.

(4) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpaß gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu

versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpaß ist jedoch

um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 9 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4

und Abs. 2 zu ergänzen.

(5) Bei Lieferungen von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher

darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.

(6) Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in

mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.

Sortenverzeichnisse

§ 2. Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten

1. Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;

2. Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;

3. Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägungen gemäß den

Anhängen der Richtlinien 93/78/EWG und 93/79/EWG und

4. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte

unterscheidet.

Pflichten der Versorger

§ 3. (1) Der Versorger hat routinemäßig die in den nachstehenden Z 1 bis Z 13 angeführten

kritischen Punkte zu ermitteln und zu überwachen

1. Qualität des zu Beginn des Produktionsprozesses verwendeten Pflanzgutes;

2. Aussaat, Umpflanzen, Eintopfen und Auspflanzen von Pflanzgut;

3. Erfüllen der Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995;

4. Anbauplanung und Anbaumethode;

5. allgemeine Bestandspflege;

6. Vermehrung;

7. Ernte;

8. Hygiene;

9. Behandlungen;

10. Verpackung;

11. Lagerung;

12. Transport;

13. Verwaltung.

(2) Der Versorger und gegebenenfalls das zur Überwachung eingesetzte Personal haben die

Befähigung zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Tätigkeit aufzuweisen.

(3) Der Versorger hat im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde über Pflanzen und

andere die Pflanzenproduktion berührende Gegenstände, die zwecks Lagerung oder Pflanzung auf dem

Betriebsgelände zugekauft, erzeugt oder an andere abgegeben wurden sowie über jedwede chemische

Behandlung der Pflanzen Aufzeichnungen zu führen.

(4) Der Versorger hat zur Qualitätsüberwachung Proben auf den verschiedenen Stufen des

Produktionsprozesses und in dem von der Behörde im Zulassungsverfahren festgelegten Zeitabstand zu

nehmen. Die Proben sind fachgerecht nach einem zuverlässigen statistischen Verfahren unter

Berücksichtigung der Art der durchzuführenden Analyse zu entnehmen.

(5) Ein Versorger, der Pflanzgut von Gemüsearten, das direkt aus Saatgut gemäß Saatgutgesetz 1997

gezogen wurde, in Verkehr bringt, hat der zuständigen Behörde auf Anfrage die Referenznummer der

Saatgutpartie mitzuteilen.

Ausnahmen

§ 4. (1) Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich

1. nicht im eigenen Betrieb erzeugt oder verpackt wurde oder

2. für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist,

in Verkehr bringt, unterliegt den Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997 und

hat gegebenenfalls den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in

anderer Form für zumindest ein Jahr festzuhalten.

(2) Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich für das Inverkehrbringen innerhalb

des Bundesgebietes an den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt

ist, in Verkehr bringt, benötigt keine Zulassung, unterliegt jedoch den Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 bis

6 des Pflanzgutgesetzes 1997.

Anforderungen an das Pflanzgut

§ 5. (1) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von einem Befall mit qualitätsmindernden

Schadorganismen, durch den der Gebrauchswert des Pflanzgutes herabgesetzt wird, oder von Anzeichen

oder Symptomen jenes Befalls. Dies gilt für die in den Anhängen der Richtlinien 93/48/EWG,

93/49/EWG und 93/61/EWG für die jeweilige Gattung oder Art angeführten Schadorganismen. Eine

derartige Befallsfreiheit muß zumindest auf Grund visueller Prüfung angenommen werden können.

(2) Pflanzgut, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen eines im Abs. 1 genannten Befalls aufweist,

ist sofort und in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.

(3) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von Mängeln, die seiner Eignung als Pflanzgut

abträglich sein könnten.

§ 6. (1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen

hinaus die in den Abs. 2 bis 10 genannten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Zwiebel und Knollen von Zierpflanzenarten haben unmittelbar von Vermehrungsmaterial zu

stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(3) Stärke und Größe des Pflanzgutes haben dem Verwendungszweck als Pflanzgut von Zierpflanzenarten

zu entsprechen, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen, Stämmen

und Blättern sicherzustellen ist.

(4) Saatgut von Zierpflanzenarten hat neben den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 eine ausreichende

Keimfähigkeit aufzuweisen.

(5) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder

gegebenenfalls der Pflanzengruppe aufzuweisen.

(6) Erfolgt das Inverkehrbringen mit einem Hinweis auf die Sorte, so hat das Pflanzgut ausreichende

Sortenechtheit und Sortenreinheit aufzuweisen.

(7) Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzgutgesetzes

1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu

verwenden.

(8) Bei Sorten, die in den in § 12 Abs. 1 Z 4 des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen

eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß § 2 die Grundlagen für die in den Abs. 5 und 6

genannten Anforderungen.

(9) Pflanzgut von Zitrusarten hat

1. von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall

durch die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen

oder Krankheiten aufweist und

2. kontrolliert und seit Beginn des letzten Vegetationszyklus grundsätzlich frei zu sein von den in

Z 1 genannten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten.

(10) Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche

Organismen nicht anfällig sind.

§ 7. (1) Pflanzgut von Gemüsearten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen

hinaus die in den Abs. 2 bis 4 genannten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Zwiebeln von Schalotten und Knoblauch haben unmittelbar von Pflanzgut zu stammen, das beim

Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(3) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art und Sorte

aufzuweisen.

(4) Das Pflanzgut hat hinsichtlich seiner Eignung als Pflanzgut von Gemüsearten eine ausreichende

Wüchsigkeit und Größe aufzuweisen, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln,

Stielen und Blättern zu gewährleisten ist.

§ 8. (1) Das Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung hat über die in § 5 genannten allgemeinen

Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 6 genannten Anforderungen zu erfüllen.

(2) CAC-Material hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder Sorte

aufzuweisen.

(3) Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzgutgesetzes

1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu

verwenden.

(4) Bei Sorten, die in den in § 12 Abs. 1 Z 4 des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen

eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß § 2 die Grundlagen für die im Abs. 2 genannten

Anforderungen.

(5) Pflanzgut von Zitrusarten hat

1. von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall

durch im Anhang der Richtlinie 93/48/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder

Krankheiten aufweist,

2. nach geeigneten Methoden zur Erkennung dieser Viren, virusähnlichen Organismen oder

Krankheiten einzeln untersucht und als frei von diesen befunden worden zu sein und

3.seit Beginn des letzten Vegetationszyklus kontrolliert und als frei von diesen Viren,

virusähnlichen Organismen oder Krankheiten befunden worden zu sein.

(6) Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche

Organismen nicht anfällig sind.

Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten

§ 9. (1) Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten hat sich auf die in den Abs. 2 bis 5 genannten

Merkmale zu erstrecken.

(2) Virusfreies Pflanzgut („vf“) bzw. virusgetestetes Pflanzgut („vt“) hat

1. auf Grund einer wissenschaftlichen Prüfung frei zu sein von Viren und virusähnlichen

Organismen, die gemäß den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata zur Zertifizierung von Obstpflanzgut

als „vf“ bzw. „vt“ angeführt sind,

2. sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusähnlichen Schaderregern

zu erweisen und

3. unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erhalten worden zu sein.

(3) Als „virusfrei“ bzw. „virusgetestet“ gilt ferner Pflanzgut, das vegetativ unmittelbar von solchem

Pflanzgut in einer spezifischen Anzahl von Stufen gewonnen wurde, das sich in der Vegetationsprüfung

als frei von Symptomen von Viren oder virusähnlichen Schaderregern erwiesen hat und das unter

Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erzeugt und erhalten wurde.

(4) Über die in den Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen hinaus haben Vorstufenmaterial, Basismaterial

und Zertifiziertes Material die jeweils für das betreffende Material festgelegten Anforderungen

gemäß den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata zur Zertifizierung von Obstpflanzgut zu erfüllen.

(5) Die Anforderungen an die anzuwendenden Vermehrungs- und Erhaltungssysteme sowie die

Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen haben sich nach den jeweils

anwendbaren EPPO-Schemata für die Zertifizierung von Obstpflanzgut zu richten.

(6) Verfügen das Pflanzgut und seine Unterlagen, einschließlich gattungs- oder artfremder Unterlagen

oder sonstiger Pflanzenteile, über unterschiedliche Merkmale gemäß den Abs. 2 bis 5, so hat sich

die Einstufung nach dem jeweils niedrigeren Merkmal zu richten.

(7) In die in den Abs. 2, 4 und 5 genannten EPPO-Zertifizierungsschemata kann jeder beim

Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft während der Amtsstunden Einsicht nehmen und

an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf

eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

§ 10. (1) Ein Antrag auf Anerkennung ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das

anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft einzubringen, daß eine Vegetationsprüfung durchgeführt werden

kann.

(2) Diese Frist gilt jedoch nicht bei Anträgen auf Anerkennung, bei denen die Erfüllung der

Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 3 des Pflanzgutgesetzes 1997 durch die Vorlage entsprechender

Begleitdokumente bestätigt wird.

(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung hat der Versorger auch die vorgesehene Aufmachung der von

ihm zu erstellenden Etiketten vorzulegen, wobei das Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft zu überprüfen hat, ob diese internationalen Standards entsprechen.

Einfuhr aus einem Drittland

§ 11. (1) Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn

es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat

1. „EG-Qualität“;

2. Name des Ursprungslandes;

3. Name des Absenders;

4. Name des Empfängers;

5. Seriennummer;

6. Ausstellungsdatum des Dokumentes;

7. botanischer Name;

8. Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;

9. Menge;

10. Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.

Die in § 1 Abs. 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß

anzuwenden.

(2) Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (§§ 26 und 27 des Pflanzenschutzgesetzes

1995) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen

Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik

„Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr kleiner Mengen von Pflanzgut,

wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen.

(4) Kleine Mengen gemäß Abs. 3 sind bei den nachfolgend genannten Arten von Pflanzgut höchstens

die angeführte Anzahl

– Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen 3 Stück

– Balkonpflanzen und Gartenstauden 10 Stück

– Gemüsejungpflanzen 20 Stück

– Bäume und Sträucher 3 Stück

– Blumenzwiebeln und Blumenknollen 1 kg

Gebühren

§ 12. (1) Für Tätigkeiten der Behörden ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für

den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt

werden, erhöhen sich die Gebühren um eine Pauschale von 16 Punkten.

(3) Bei einer Überprüfung gemäß § 11 des Pflanzgutgesetzes 1997 ist jedoch eine Grundgebühr von

32 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangener halber Stunde zu

entrichten.

(4) Bei einer Überwachung, die im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

1995 erfolgt, ist bloß eine Gebühr von 16 Punkten je angefangener halber Stunde zu

entrichten.

(5) Für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern ist keine Gebühr zu entrichten.

(6) Ein Punkt der in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 14,40 S.

(7) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind – sofern es sich um

Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen

Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(8) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag

abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge

ab 50 Groschen aufgerundet.

(9) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft

richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und

landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im

Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind

Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(10) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden,

verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der Behörde, welche diese Tätigkeiten durchgeführt hat; der

verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes.

(11) Wenn Gebühren nicht ohne weiters entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

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