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425_1996 AT

425. Bundesgesetz: Änderung des Scheidemünzengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Bundesgesetz: Änderung des Scheidemünzengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Scheidemünzengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1992, wird wie

folgt geändert

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:,,

(3) Ab dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ist zur Einziehung

von Scheidemünzen keine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mehr erforderlich.“

2. In § 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ,,und die nicht nach § 10 eingezogen wurden“.

3. Nach § 21 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:,,

Der Bund hat die am 31. Dezember 2040 noch bestehende tilgbare Schuld im Jahre 2041 und in den vier

Folgejahren in gleichen jährlichen Raten zu tilgen. Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen

Nationalbank nach dem 31. Dezember 2040 weitere Silbermünzen gemäß Abs. 1 an, so ist darauf Abs. 1

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die daraus entstehende tilgbare Bundesschuld vom Bund unverzüglich

nach Aufforderung durch die Oesterreichische Nationalbank zu tilgen ist.“

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