425. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung der Intervention von Getreide
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 100 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 298, wird verordnet
Die Verordnung zur Durchführung der Intervention von Getreide, BGBl. Nr. 1020/1994, wird wie folgt geändert
1. In § 7 Abs. 2 wird das Datum „30. Juni" durch „31. Juli" ersetzt.
2. Im § 9 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 3)" durch „ (§ 12 Abs. 3)" ersetzt.
3. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung
1. beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung gemäß Z 5 ÖGT (österreichischer Gütertarif) ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort,
2. beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form eines Frachtpauschales in Höhe von 30 S/t zuzüglich 0,50 S/km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Generalkarte 1200000 (AMA-Distanzanzeiger), abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.
Die Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort wird in Form eines Frachtpauschales in Höhe von 30 S/t zuzüglich 0,50 S/km auf Basis der Straßenkilometer gemäß AMA-Distanzanzeiger ermittelt. Kann ein Transport von dem Ort, an dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, bis zum Ort der Übernahme nicht zu den unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Kosten durchgeführt werden, so ist hievon die AMA unverzüglich zu verständigen. Die AMA kann einen anderen Ort der Übernahme bestimmen oder einen anderen Transportweg zulassen. Wird die AMA nicht oder nicht rechtzeitig vor Transportbeginn unterrichtet, so werden der Erstattung der Transportkostenpauschalen nur die unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Pauschalen zugrunde gelegt."