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425_1992 AT

425. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Volksgruppenbeiräte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Volksgruppenbeiräte

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 1 und des Abschnittes II des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe und die slowakische Volksgruppe werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet."

2. Die §§ 4 bis 6 lauten

„§ 4. Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 5. Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus zehn Mitgliedern. Hievon sind fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 6. Der Volksgruppenbeirat für die slowakische Volksgruppe besteht aus sechs Mitgliedern. Hievon sind drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der

im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen."

3. Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung § 7.

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