425. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Volksgruppenbeiräte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 1 und des Abschnittes II des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe und die slowakische Volksgruppe werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet."
2. Die §§ 4 bis 6 lauten
„§ 4. Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 5. Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus zehn Mitgliedern. Hievon sind fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 6. Der Volksgruppenbeirat für die slowakische Volksgruppe besteht aus sechs Mitgliedern. Hievon sind drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der
im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen."
3. Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung § 7.