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425_1990 AT

425. Verordnung: Behandlung von Waren mit Ursprungsland Deutsche Demokratische Republik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Verordnung: Behandlung von Waren mit Ursprungsland Deutsche Demokratische Republik

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Wirtschafts-

und Währungsunion zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Deutschen Demokratischen

Republik auf Österreich, BGBl.

Nr. 422/1990, wird nach Anhörung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Die Voraussetzungen für die Anwendung der

Freihandelsabkommen Österreich — EWG sowie

Österreich — EGKS im Sinne des § 1 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 422/1990 liegen für

industriell-gewerbliche Erzeugnisse der Kapitel 25

bis 97 des Zolltarifs mit Ursprungsland Deutsche

Demokratische Republik vor.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 1990 in

Kraft.

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