425. Verordnung: Lehrpläne für vier- und einsemestrige Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/
1988, insbesondere dessen §§ 5, 22 und 23, wird
verordnet
Für die nachstehend genannten Lehrgänge an
land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme
der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
erlassen
1. Lehrplan des viersemestrigen Lehrganges an
land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien (Anlage 1)
2. Lehrplan des einsemestrigen Lehrganges an
land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien (Anlage 2).
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der
Lehrpläne für den Religionsunterricht) für
1. den einsemestrigen Lehrgang an land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien mit 1. September 1989,
2. für das 1. Semester des viersemestrigen Lehrganges
an land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademien mit 1. September
1989, das 2. Semester mit 1. Februar
1990, das 3. Semester mit 1. September 1990
und das 4. Semester mit 1. Februar 1991 in
Kraft.
(2) Mit dem Ablauf des 31. August 1989 treten
außer Kraft
1. Die Verordnung, mit welcher der Lehrplan
für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
für Absolventen land- und forstwirtschaftlicher
Hochschulen und Absolventen höherer
land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten
mit einschlägiger Vorpraxis im land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst
erlassen wird, BGBl. Nr. 289/1968,
2. Die Verordnung, mit welcher der Lehrplan
für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher
Lehranstalten der Fachrichtungen
allgemeine Landwirtschaft, alpenländische
Landwirtschaft, Wein- und Obstbau,
Gartenbau, Landtechnik und Landwirtschaftliche
Frauenberufe erlassen wird, BGBl.
Nr. 90/1968, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 178/1972.
Artikel III
Die in der Anlage 1 unter Abschnitt IV wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.