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425_1989 AT

425. Verordnung: Lehrpläne für vier- und einsemestrige Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Verordnung: Lehrpläne für vier- und einsemestrige Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/

1988, insbesondere dessen §§ 5, 22 und 23, wird

verordnet

Für die nachstehend genannten Lehrgänge an

land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme

der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

erlassen

1. Lehrplan des viersemestrigen Lehrganges an

land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien (Anlage 1)

2. Lehrplan des einsemestrigen Lehrganges an

land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien (Anlage 2).

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der

Lehrpläne für den Religionsunterricht) für

1. den einsemestrigen Lehrgang an land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien mit 1. September 1989,

2. für das 1. Semester des viersemestrigen Lehrganges

an land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademien mit 1. September

1989, das 2. Semester mit 1. Februar

1990, das 3. Semester mit 1. September 1990

und das 4. Semester mit 1. Februar 1991 in

Kraft.

(2) Mit dem Ablauf des 31. August 1989 treten

außer Kraft

1. Die Verordnung, mit welcher der Lehrplan

für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

für Absolventen land- und forstwirtschaftlicher

Hochschulen und Absolventen höherer

land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten

mit einschlägiger Vorpraxis im land- und

forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst

erlassen wird, BGBl. Nr. 289/1968,

2. Die Verordnung, mit welcher der Lehrplan

für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher

Lehranstalten der Fachrichtungen

allgemeine Landwirtschaft, alpenländische

Landwirtschaft, Wein- und Obstbau,

Gartenbau, Landtechnik und Landwirtschaftliche

Frauenberufe erlassen wird, BGBl.

Nr. 90/1968, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 178/1972.

Artikel III

Die in der Anlage 1 unter Abschnitt IV wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.

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