425_1988
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425. Bundesgesetz: Aufhebung der Verständigung der Gemeinde (Wählerevidenz) von der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 425. Bundesgesetz: Aufhebung der Verständigung der Gemeinde (Wählerevidenz) von der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person
1988_425_0 425. Bundesgesetz: Aufhebung der Verständigung der Gemeinde (Wählerevidenz) von der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom
9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 481/1985, wird
wie folgt geändert
Im § 248 entfallen die Worte „und die Gemeinde
(Wählerevidenz)".
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1988 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.