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425_1988 AT

425. Bundesgesetz: Aufhebung der Verständigung der Gemeinde (Wählerevidenz) von der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Bundesgesetz: Aufhebung der Verständigung der Gemeinde (Wählerevidenz) von der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in

Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom

9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 481/1985, wird

wie folgt geändert

Im § 248 entfallen die Worte „und die Gemeinde

(Wählerevidenz)".

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1988 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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