425. Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-
Jamahiriya, als Vertragsparteien des am 7. Dezember
1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
ihr Vertrauen in den Fortschritt der internationalen
Zivilluftfahrt durch genaue Einhaltung der
Bestimmungen des genannten Abkommens bekräftigend
und vom Wunsch geleitet, ein Abkommen
zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen
ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
1. Für den Anwendungsbereich des vorliegenden
Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas
anderes bestimmt
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das
am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle
gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen
Anhänge und alle Änderungen
der Anhänge und der Konvention gemäß
deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese
Anhänge und Änderungen für beide Vertragschließenden
Teile in Kraft getreten oder von
beiden ratifiziert worden sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
den Bundesminister für Verkehr oder
jede andere rechtmäßig zur Wahrnehmung
der derzeit von der genannten Behörde ausgeübten
Funktionen ermächtigte Behörde; im
Falle der Sozialistischen Libysch-Arabischen
Volks-Jamahiriya den Generaldirektor für die
Zivilluftfahrtverwaltung, Sekretariat für Verkehr
und Schiffahrt, oder jede Person oder
Stelle, die zur Ausübung aller derzeit von
dem genannten Generaldirektor wahrgenommenen
Funktionen oder ähnlicher Funktionen
befugt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,
das ein Vertragschließender Teil
durch schriftliche Benachrichtigung dem
anderen Vertragschließenden Teil gemäß
Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft
macht;
d) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet", „Fluglinie",
„internationale Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht gewerbliche Landung"
die in Artikel 2 und 96 der Konvention
festgelegte Bedeutung;
e) bedeutet der Ausdruck „Kapazität" in bezug
auf ein Luftfahrzeug die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges
auf der Flugstrecke oder einem
Abschnitt dieser Strecke;
f) bedeutet der Ausdruck „Kapazität" in bezug
auf eine festgelegte Fluglinie das Beförderungsangebot
des auf einer solchen Fluglinie
eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit
der von einem solchen Luftfahrzeug innerhalb
eines gegebenen Zeitraumes und einer
Flugstrecke oder eines Flugstreckenabschnittes
betriebenen Frequenz.
2. Der „Anhang" zu diesem Abkommen bildet
einen Bestandteil des Abkommens, und alle Hinweise
auf das Abkommen beziehen sich ebenso auf
den Anhang, außer es wird ausdrücklich etwas
anderes festgelegt.
Artikel 2
Gewährung von Rechten
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der
Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien
auf den im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen
festgelegten Flugstrecken. Diese Fluglinien
und Flugstrecken werden in der Folge „vereinbarte
Fluglinien" bzw. „festgelegte Flugstrecken"
genannt.
2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens genießen die von beiden Vertragschließenden
Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beim Betrieb einer vereinbarten
Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden
Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen,
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen,
c) im genannten Hoheitsgebiet an den für diese
Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden
Abkommen festgelegten Punkten Landungen
durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen
des internationalen Verkehrs Fluggäste,
Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses
Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles das
Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder
Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses
Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen
Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Namhaftmachung und Bewilligung der Fluglinien-
Unternehmen
1. Jeder Vertragschließende Teil kann die im
Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten
Flugstrecken nach eigenem Ermessen, zur Gänze
oder teilweise, unverzüglich oder zu einer späteren
Zeit unter folgenden Voraussetzungen betreiben
a) Der Vertragschließende Teil muß dem anderen
Vertragschließenden Teil schriftlich ein
Fluglinienunternehmen für den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken namhaft gemacht haben;
b) der andere Vertragschließende Teil muß dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die entsprechenden Betriebsbewilligungen
gemäß seinen Gesetzen, Luftverkehrsregeln
und Vorschriften ohne ungerechtfertigte Verzögerung
erteilt haben.
2. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
den Nachweis verlangen, daß es
in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und
Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden
normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen
der Konvention auf den Betrieb internationaler
Fluglinien angewendet werden.
Artikel 4
Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens
abzulehnen und die Erteilung
der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens
genannten Rechte an ein Fluglinienunternehmen zu
verweigern oder zu widerrufen oder die von ihm
für notwendig erachteten Bedingungen an die Ausübung
dieser Rechte durch ein Fluglinienunternehmen
zu knüpfen, wenn ihm nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden Teil, der das
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder
dessen Staatsangehörigen liegen.
2. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die
Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens genannten Rechte durch ein von dem
anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen
oder die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen
an die Ausübung dieser Rechte zu knüpfen,
wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,
die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden
Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen
oder wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen
dieses Abkommens durchzuführen. Sofern
nicht der sofortige Widerruf, die sofortige Aussetzung
oder die Auferlegung der vorgenannten
Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere
Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern,
werden diese Rechte erst nach Beratung
mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
3. Falls eine Maßnahme auf Grund dieses Artikels
getroffen wird, werden die Rechte des anderen
Vertragschließenden Teiles nicht berührt.
Artikel 5
Gerechter und gleicher Wettbewerb
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden Teile ist in
gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen
Hoheitsgebieten zu geben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des
namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des
anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen,
um nicht die von letzterem auf allen oder
einem Teil derselben Flugstrecken betriebenen
Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
Artikel 6
Kapazität
1. Die vereinbarten Fluglinien, die von den von
den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen betrieben werden,
haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage
der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken
zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten
Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, die
bei angemessener Auslastung ausreicht, um die
bestehende und vernünftigerweise voraussehbare
Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen,
Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet des
das Fluglinienunternehmen namhaft machenden
Vertragschließenden Teiles und dem Land des
Endziels des Verkehrs zu decken.
2. Das Beförderungsangebot für Fluggäste,
Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten
Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten
als denjenigen, die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt
werden, hat im Einklang mit den allgemeinen
Grundsätzen zu erfolgen, nach denen sich die
Kapazität normalerweise richtet
a) der Verkehrsnachfrage nach und aus dem
Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,
der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches
das Fluglinienunternehmen durchquert,
wobei andere Verkehrslinien, die von den
Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses
Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu
berücksichtigen sind,
und
c) den Erfordernissen des Transitbetriebes des
Fluglinienunternehmens.
3. Für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
wird die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
bereitgestellte Kapazität durch Vereinbarung
zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragschließenden Teile vor Eröffnung der
vereinbarten Fluglinien oder, falls kein Einwand
seitens einer der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile erhoben wird, durch direkte
Vereinbarung zwischen den beiden Fluglinienunternehmen
festgelegt, vorbehaltlich der Genehmigung
durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne
sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile mindestens sechzig (60) Tage
vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Termin
zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen
Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden, verkürzt werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
keine Einigung über die vorgenannten
Flugpläne erzielen, haben sich die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile um eine Beilegung
des Problems zu bemühen.
6. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels
tritt kein Flugplan in Kraft, wenn ihn die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile nicht
genehmigt haben.
Artikel 7
Anwendung der Gesetze
1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug
der im internationalen Flugverkehr eingesetzten
Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet
oder Flüge dieser Luftfahrzeuge über dieses
Hoheitsgebiet finden für das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles Anwendung.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Eintritt, den
Aufenthalt, den Transit und den Austritt von Fluggästen,
Besatzungen, Fracht- oder Postgut in oder
durch sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet, wie zB
jene betreffend die Formalitäten für Ein- und Ausreise
bzw. Ein- und Ausfuhr und für Aus- und Einwanderung,
sowie jene betreffend Zölle und Sanitärmaßnahmen,
gelten für die von dem Luftfahrzeug
des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden Teiles
beförderten Fluggäste, Besatzungen, Fracht- oder
Postgüter, solange sie sich im genannten Hoheitsgebiet
befinden.
Artikel 8
Gewerblicher Betrieb
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles ist die gleiche
Gelegenheit zu geben, nach Maßgabe der
Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden
Teiles technisches und kaufmännisches
Personal für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu
beschäftigen und hiefür Büros im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles zu errichten
und zu betreiben.
2. Ferner ist nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften
des anderen Vertragschließenden Teiles
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles die gleiche Möglichkeit
zur Ausstellung von Beförderungsdokumenten
aller Art sowie zur Werbung für und Förderung
von Verkäufen im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles zu geben.
Artikel 9
Statistiken
Die Luftfahnbehörde eines Vertragschließenden
Teiles hat der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden
Teiles auf deren Ersuchen alle
regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen
zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke
der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien
von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des in diesem Artikel erstgenannten Vertragschließenden
Teiles bereitgestellten Beförde-
rungskapazität gefordert werden können. Diese
Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die
zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien
von diesen Fluglinienunternehmen erzielten Beförderungsergebnisses
und seiner Herkunfts- und
Zielpunkte erforderlich sind.
Artikel 10
Zölle
1. Die Luftfahrzeuge des von einem der Vertragschließenden
Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmens,
welches die vereinbarten Fluglinien
betreibt, sowie deren übliche Ausrüstung, Treib-
und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak)
sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen,
Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben
oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung
und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an
Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern,
mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden
Entgelte, befreit
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles an Bord genommen
werden, innerhalb der von den Behörden dieses
Vertragschließenden Teiles festgesetzten
Grenzen und zur Verwendung an Bord der
auf internationalen Fluglinien des anderen
Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder
Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt
werden, die von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles auf internationalen Fluglinien
verwendet werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die zur Versorgung
von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles
auf internationalen Fluglinien verwendet werden,
selbst wenn diese Vorräte auf dem Teilstück
des Fluges verbraucht werden, das über
dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden
Teiles, in dem sie an Bord genommen werden,
zurückgelegt wird.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen
(a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter
Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord
des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles
belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses
Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem
Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder ander-
weitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften
unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt
werden.
Artikel 11
Tarife
1. Die für die Beförderung von Fluggästen und
Fracht auf jeder der vereinbarten Fluglinien einzuhebenden
Tarife müssen unter gebührender
Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich
der Kosten für wirtschaftlichen Betrieb,
eines angemessenen Gewinnes, der Unterschiede in
der Eigenart der Beförderungsleistung (wie des
Schnelligkeits- und Bequemlichkeitsstandards) und
der von den anderen, planmäßige Fluglinien betreibenden
Unternehmen auf der betreffenden Flugstrecke
oder eines jeden Abschnittes hievon verrechneten
Tarife, in angemessener Höhe erstellt
werden.
2. Die von einem der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf Grund der Tarife zu verrechnenden
Tarifsätze auf einer der festgelegten Flugstrecken
zwischen den Hoheitsgebieten der beiden
Vertragschließenden Teile oder zwischen dem
Hoheitsgebiet eines dritten Landes und dem
Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden Teile
sind festzusetzen entweder
a) gemäß den Beschlüssen über Tarifsätze, die
vom Internationalen Lufttransportverband,
dem die betreffenden namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen als Mitglieder angehören,
gefaßt werden,
oder
b) durch Vereinbarung zwischen den betreffenden
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen,
wenn diese nicht Mitglieder derselben
Organisation von Fluglinienunternehmen sind
oder wenn ein in Absatz 2 (a) dieses Artikels
genannter Beschluß nicht gefaßt worden ist,
mit der Maßgabe, daß, falls einer der Vertragschließenden
Teile für eine der festgelegten
Flugstrecken kein Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat und Tarifsätze für diese
Flugstrecke nicht gemäß Absatz 2 (a) dieses
Artikels festgesetzt worden sind, das von dem
anderen Vertragschließenden Teil für den
Betrieb dieser Flugstrecke namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen die Tarifsätze hiefür
festlegen kann.
3. Die nach dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen
Verfahren festgesetzten Tarifsätze sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile zur Genehmigung vorzulegen und treten
nach Bekanntgabe der Genehmigung durch die
genannten Luftfahrtbehörden in Kraft. Mangels
Genehmigung der vorgeschlagenen Tarife haben
die Luftfahrtbehörden auf Grund eines schriftlichen
Antrages seitens der Luftfahrtbehörde eines
Vertragschließenden Teiles innerhalb von sechzig
Tagen Beratungen mit dem Ziele aufzunehmen,
eine Lösung in der Sache zu finden.
4. Werden die Tarifsätze nicht gemäß den Absätzen
2 und 3 dieses Artikels festgesetzt, haben die
Vertragschließenden Teile sich selbst zu bemühen,
eine Vereinbarung zu erzielen, und alle notwendigen
Schritte zur Inkraftsetzung dieser Vereinbarung
zu unternehmen.
5. Sollten die Vertragschließenden Teile keine
Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit
nach Artikel 14 dieses Abkommens zu behandeln.
Artikel 12
Überweisung von Nettoeinnahmen
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht auf
freie Überweisung an sein Hauptbüro der die Ausgaben
übersteigenden Erträge, die von diesem
Fluglinienunternehmen auf seinem Hoheitsgebiet
in Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen,
Post und Fracht erzielt werden. Diese
Überweisungen erfolgen zum offiziellen Wechselkurs,
der nach den zum Zeitpunkt der Beantragung
der Überweisung in Kraft befindlichen Bestimmungen
festgesetzt worden ist.
2. Wird das Zahlungssystem zwischen den Vertragschließenden
Teilen durch eine Sondervereinbarung
geregelt, dann ist diese Vereinbarung anzuwenden.
Artikel 13
Flughafen- und ähnliche Gebühren
Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden
Teile für die Benützung von Flughäfen und
anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge
des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden Teiles eingehoben
werden, dürfen nicht höher sein als jene,
die von seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beim Betrieb von internationalen Fluglinien
zu zahlen sind.
Artikel 14
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung
oder Anwendung des vorliegenden Abkommens
werden sich die Vertragschließenden Teile
zunächst bemühen, diese im Verhandlungsweg beizulegen.
2. Gelingt es den Vertragschließenden Teilen
nicht, im Verhandlungswege eine Lösung zu erzielen,
so können sie vereinbaren, die Meinungsver-
schiedenheit einer Person oder einem Gremium zur
Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit
kann auf Ersuchen eines der beiden
Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht
von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt
werden, wobei jeder Vertragschließende Teil
einen Schiedsrichter namhaft macht und der dritte
Schiedsrichter von den beiden namhaft gemachten
Schiedsrichtern zu bestellen ist. Jeder der Vertragschließenden
Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb
eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem
Zeitpunkt, zu dem ein Vertragschließender Teil
vom anderen auf diplomatischem Weg eine Note
erhält, worin um eine schiedsgerichtliche Behandlung
der Meinungsverschiedenheit ersucht wird,
namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist
innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig
Tagen zu bestellen. Wenn einer der beiden Vertragschließenden
Teile es verabsäumt, innerhalb
des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter
namhaft zu machen oder zu bestellen, kann der
Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
von jedem der Vertragschließenden
Teile ersucht werden, nach Maßgabe des Falles
einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In
diesem Falle muß der dritte Schiedsrichter ein
Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und fungiert
als Präsident des Schiedsgerichtes.
3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, sich an jede gemäß Absatz (2) dieses Artikels
ergangene Entscheidung zu halten.
Artikel 15
Beratungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die
Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile
von Zeit zu Zeit Beratungen abhalten, um die
Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der
Bestimmungen dieses Abkommens und seines
Anhanges zu gewährleisten.
2. Jeder Vertragschließende Teil kann um Beratung
ersuchen, die innerhalb eines Zeitraumes von
sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Ersuchens
durch den anderen Vertragschließenden Teil zu
beginnen hat, sofern nicht beide Vertragschließenden
Teile sich über eine Verlängerung dieser Frist
einigen.
Artikel 16
Abänderungen
1. Hält einer der Vertragschließenden Teile es für
wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses
Abkommens abzuändern, kann er um Beratung mit
dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen.
Eine solche Beratung, welche auf mündlichem oder
schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb
eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem
Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf
diese Weise vereinbarten Abänderungen treten
sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch
einen Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
2. Hält einer der Vertragschließenden Teile es für
wünschenswert, die Bestimmungen des Anhanges
zu diesem Abkommen abzuändern, kann er um
Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragschließenden Teile ersuchen; in diesem
Fall hat diese Beratung innerhalb eines Zeitraumes
von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens
zu beginnen. Alle auf diese Weise zwischen
diesen Behörden abgesprochenen Änderungen treten
dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch
einen Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
Artikel 17
Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich
auf diplomatischem Wege seinen Entschluß
bekanntgeben, das vorliegende Abkommen aufzukündigen;
eine solche Kündigung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur
Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft
das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt
des Eintreffens der Kündigung beim anderen
Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor
Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen
wird. Wenn keine Empfangsbestätigung
durch den anderen Vertragschließenden Teil
erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage
nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
als eingegangen.
Artikel 18
Registrierung
Das vorliegende Abkommen, sein Anhang sowie
deren Abänderungen werden bei der durch das
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
geschaffenen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
registriert.
Artikel 19
Tag des Inkrafttretens
Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60)
Tage, nachdem die Vertragschließenden Teile einander
durch Austausch diplomatischer Noten von
der Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen
Voraussetzungen in Kenntnis gesetzt haben, in
Kraft.
GESCHEHEN in Tripolis am 13. Mai neunzehnhundertvierundachtzig
entsprechend 13. Shaaban
dreizehnhundertdreiundneunzig in dreifacher
Ausfertigung in deutscher, arabischer und englischer
Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen
authentisch sind. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit
über die Auslegung dieses Abkommens ist
der englische Text als maßgeblich anzusehen.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Dr. Schmidt m. p.
Für die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-
Jamahiriya
Omar Mustafa al Muntasar m. p.
Anhang
Teil 1
Flugstrecken, die von dem von der Bundesregierung
der Republik Österreich namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen
betrieben werden sollen
Abflugpunkte
Punkte in Österreich
Zwischenlandungspunkte
Keine
Zielpunkt
Tripolis
Punkte darüber hinaus
Werden später von den Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragschließenden Teile festgelegt.
Teil 2
Flugstrecken, die von dem von der Sozialistischen
Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen in beiden
Richtungen betrieben werden sollen
Abflugpunkte
Punkte in der Sozialistischen Libysch-Arabischen
Volks-Jamahiriya
Zwischenlandungspunkte
Keine
Zielpunkt
Wien
Punkte darüber hinaus
Werden später von den Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragschließenden Teile festgelegt.
Teil 3
Zwischenlandungspunkte und andere Punkte
über jene hinaus, die auf Grund dieses Anhangs
vereinbart worden sind, können von dem von
jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der
Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen
werden.
Der im Artikel 19 vorgesehene Notenwechsel fand am 15. Dezember 1984 (österreichische Note)
bzw. 2. Juli 1985 (libysche Note) statt; das Abkommen tritt somit am 31. August 1985 in Kraft.