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425_1985 AT

425. Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya samt Anhang

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-

Jamahiriya, als Vertragsparteien des am 7. Dezember

1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten

Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

ihr Vertrauen in den Fortschritt der internationalen

Zivilluftfahrt durch genaue Einhaltung der

Bestimmungen des genannten Abkommens bekräftigend

und vom Wunsch geleitet, ein Abkommen

zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen

ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1. Für den Anwendungsbereich des vorliegenden

Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas

anderes bestimmt

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das

am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle

gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen

Anhänge und alle Änderungen

der Anhänge und der Konvention gemäß

deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese

Anhänge und Änderungen für beide Vertragschließenden

Teile in Kraft getreten oder von

beiden ratifiziert worden sind;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

den Bundesminister für Verkehr oder

jede andere rechtmäßig zur Wahrnehmung

der derzeit von der genannten Behörde ausgeübten

Funktionen ermächtigte Behörde; im

Falle der Sozialistischen Libysch-Arabischen

Volks-Jamahiriya den Generaldirektor für die

Zivilluftfahrtverwaltung, Sekretariat für Verkehr

und Schiffahrt, oder jede Person oder

Stelle, die zur Ausübung aller derzeit von

dem genannten Generaldirektor wahrgenommenen

Funktionen oder ähnlicher Funktionen

befugt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,

das ein Vertragschließender Teil

durch schriftliche Benachrichtigung dem

anderen Vertragschließenden Teil gemäß

Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft

macht;

d) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet", „Fluglinie",

„internationale Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „nicht gewerbliche Landung"

die in Artikel 2 und 96 der Konvention

festgelegte Bedeutung;

e) bedeutet der Ausdruck „Kapazität" in bezug

auf ein Luftfahrzeug die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges

auf der Flugstrecke oder einem

Abschnitt dieser Strecke;

f) bedeutet der Ausdruck „Kapazität" in bezug

auf eine festgelegte Fluglinie das Beförderungsangebot

des auf einer solchen Fluglinie

eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit

der von einem solchen Luftfahrzeug innerhalb

eines gegebenen Zeitraumes und einer

Flugstrecke oder eines Flugstreckenabschnittes

betriebenen Frequenz.

2. Der „Anhang" zu diesem Abkommen bildet

einen Bestandteil des Abkommens, und alle Hinweise

auf das Abkommen beziehen sich ebenso auf

den Anhang, außer es wird ausdrücklich etwas

anderes festgelegt.

Artikel 2

Gewährung von Rechten

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der

Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien

auf den im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen

festgelegten Flugstrecken. Diese Fluglinien

und Flugstrecken werden in der Folge „vereinbarte

Fluglinien" bzw. „festgelegte Flugstrecken"

genannt.

2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens genießen die von beiden Vertragschließenden

Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beim Betrieb einer vereinbarten

Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden

Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen,

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen,

c) im genannten Hoheitsgebiet an den für diese

Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden

Abkommen festgelegten Punkten Landungen

durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen

des internationalen Verkehrs Fluggäste,

Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

3. Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses

Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles das

Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder

Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses

Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen

Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Namhaftmachung und Bewilligung der Fluglinien-

Unternehmen

1. Jeder Vertragschließende Teil kann die im

Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten

Flugstrecken nach eigenem Ermessen, zur Gänze

oder teilweise, unverzüglich oder zu einer späteren

Zeit unter folgenden Voraussetzungen betreiben

a) Der Vertragschließende Teil muß dem anderen

Vertragschließenden Teil schriftlich ein

Fluglinienunternehmen für den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken namhaft gemacht haben;

b) der andere Vertragschließende Teil muß dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die entsprechenden Betriebsbewilligungen

gemäß seinen Gesetzen, Luftverkehrsregeln

und Vorschriften ohne ungerechtfertigte Verzögerung

erteilt haben.

2. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

den Nachweis verlangen, daß es

in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und

Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden

normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen

der Konvention auf den Betrieb internationaler

Fluglinien angewendet werden.

Artikel 4

Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens

abzulehnen und die Erteilung

der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens

genannten Rechte an ein Fluglinienunternehmen zu

verweigern oder zu widerrufen oder die von ihm

für notwendig erachteten Bedingungen an die Ausübung

dieser Rechte durch ein Fluglinienunternehmen

zu knüpfen, wenn ihm nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und

die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden Teil, der das

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder

dessen Staatsangehörigen liegen.

2. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die

Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens genannten Rechte durch ein von dem

anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen

oder die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen

an die Ausübung dieser Rechte zu knüpfen,

wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,

die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden

Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen

oder wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer

Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen

dieses Abkommens durchzuführen. Sofern

nicht der sofortige Widerruf, die sofortige Aussetzung

oder die Auferlegung der vorgenannten

Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere

Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern,

werden diese Rechte erst nach Beratung

mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.

3. Falls eine Maßnahme auf Grund dieses Artikels

getroffen wird, werden die Rechte des anderen

Vertragschließenden Teiles nicht berührt.

Artikel 5

Gerechter und gleicher Wettbewerb

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden Teile ist in

gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen

Hoheitsgebieten zu geben.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat

das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des

namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des

anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen,

um nicht die von letzterem auf allen oder

einem Teil derselben Flugstrecken betriebenen

Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

Artikel 6

Kapazität

1. Die vereinbarten Fluglinien, die von den von

den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen betrieben werden,

haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage

der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken

zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten

Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, die

bei angemessener Auslastung ausreicht, um die

bestehende und vernünftigerweise voraussehbare

Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen,

Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet des

das Fluglinienunternehmen namhaft machenden

Vertragschließenden Teiles und dem Land des

Endziels des Verkehrs zu decken.

2. Das Beförderungsangebot für Fluggäste,

Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten

Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten

als denjenigen, die das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt

werden, hat im Einklang mit den allgemeinen

Grundsätzen zu erfolgen, nach denen sich die

Kapazität normalerweise richtet

a) der Verkehrsnachfrage nach und aus dem

Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,

der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches

das Fluglinienunternehmen durchquert,

wobei andere Verkehrslinien, die von den

Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses

Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu

berücksichtigen sind,

und

c) den Erfordernissen des Transitbetriebes des

Fluglinienunternehmens.

3. Für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

wird die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

bereitgestellte Kapazität durch Vereinbarung

zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden

Vertragschließenden Teile vor Eröffnung der

vereinbarten Fluglinien oder, falls kein Einwand

seitens einer der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile erhoben wird, durch direkte

Vereinbarung zwischen den beiden Fluglinienunternehmen

festgelegt, vorbehaltlich der Genehmigung

durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne

sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile mindestens sechzig (60) Tage

vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Termin

zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen

Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden, verkürzt werden.

5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

keine Einigung über die vorgenannten

Flugpläne erzielen, haben sich die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile um eine Beilegung

des Problems zu bemühen.

6. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels

tritt kein Flugplan in Kraft, wenn ihn die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile nicht

genehmigt haben.

Artikel 7

Anwendung der Gesetze

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug

der im internationalen Flugverkehr eingesetzten

Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet

oder Flüge dieser Luftfahrzeuge über dieses

Hoheitsgebiet finden für das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden

Teiles Anwendung.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Eintritt, den

Aufenthalt, den Transit und den Austritt von Fluggästen,

Besatzungen, Fracht- oder Postgut in oder

durch sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet, wie zB

jene betreffend die Formalitäten für Ein- und Ausreise

bzw. Ein- und Ausfuhr und für Aus- und Einwanderung,

sowie jene betreffend Zölle und Sanitärmaßnahmen,

gelten für die von dem Luftfahrzeug

des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden Teiles

beförderten Fluggäste, Besatzungen, Fracht- oder

Postgüter, solange sie sich im genannten Hoheitsgebiet

befinden.

Artikel 8

Gewerblicher Betrieb

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles ist die gleiche

Gelegenheit zu geben, nach Maßgabe der

Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden

Teiles technisches und kaufmännisches

Personal für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu

beschäftigen und hiefür Büros im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles zu errichten

und zu betreiben.

2. Ferner ist nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften

des anderen Vertragschließenden Teiles

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles die gleiche Möglichkeit

zur Ausstellung von Beförderungsdokumenten

aller Art sowie zur Werbung für und Förderung

von Verkäufen im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles zu geben.

Artikel 9

Statistiken

Die Luftfahnbehörde eines Vertragschließenden

Teiles hat der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden

Teiles auf deren Ersuchen alle

regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen

zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke

der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien

von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des in diesem Artikel erstgenannten Vertragschließenden

Teiles bereitgestellten Beförde-

rungskapazität gefordert werden können. Diese

Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die

zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien

von diesen Fluglinienunternehmen erzielten Beförderungsergebnisses

und seiner Herkunfts- und

Zielpunkte erforderlich sind.

Artikel 10

Zölle

1. Die Luftfahrzeuge des von einem der Vertragschließenden

Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmens,

welches die vereinbarten Fluglinien

betreibt, sowie deren übliche Ausrüstung, Treib-

und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak)

sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen,

Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben

oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung

und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an

Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern,

mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden

Entgelte, befreit

a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles an Bord genommen

werden, innerhalb der von den Behörden dieses

Vertragschließenden Teiles festgesetzten

Grenzen und zur Verwendung an Bord der

auf internationalen Fluglinien des anderen

Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder

Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt

werden, die von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden

Teiles auf internationalen Fluglinien

verwendet werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die zur Versorgung

von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles

auf internationalen Fluglinien verwendet werden,

selbst wenn diese Vorräte auf dem Teilstück

des Fluges verbraucht werden, das über

dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden

Teiles, in dem sie an Bord genommen werden,

zurückgelegt wird.

Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen

(a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter

Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord

des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles

belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses

Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem

Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder ander-

weitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften

unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt

werden.

Artikel 11

Tarife

1. Die für die Beförderung von Fluggästen und

Fracht auf jeder der vereinbarten Fluglinien einzuhebenden

Tarife müssen unter gebührender

Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich

der Kosten für wirtschaftlichen Betrieb,

eines angemessenen Gewinnes, der Unterschiede in

der Eigenart der Beförderungsleistung (wie des

Schnelligkeits- und Bequemlichkeitsstandards) und

der von den anderen, planmäßige Fluglinien betreibenden

Unternehmen auf der betreffenden Flugstrecke

oder eines jeden Abschnittes hievon verrechneten

Tarife, in angemessener Höhe erstellt

werden.

2. Die von einem der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf Grund der Tarife zu verrechnenden

Tarifsätze auf einer der festgelegten Flugstrecken

zwischen den Hoheitsgebieten der beiden

Vertragschließenden Teile oder zwischen dem

Hoheitsgebiet eines dritten Landes und dem

Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden Teile

sind festzusetzen entweder

a) gemäß den Beschlüssen über Tarifsätze, die

vom Internationalen Lufttransportverband,

dem die betreffenden namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen als Mitglieder angehören,

gefaßt werden,

oder

b) durch Vereinbarung zwischen den betreffenden

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen,

wenn diese nicht Mitglieder derselben

Organisation von Fluglinienunternehmen sind

oder wenn ein in Absatz 2 (a) dieses Artikels

genannter Beschluß nicht gefaßt worden ist,

mit der Maßgabe, daß, falls einer der Vertragschließenden

Teile für eine der festgelegten

Flugstrecken kein Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat und Tarifsätze für diese

Flugstrecke nicht gemäß Absatz 2 (a) dieses

Artikels festgesetzt worden sind, das von dem

anderen Vertragschließenden Teil für den

Betrieb dieser Flugstrecke namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen die Tarifsätze hiefür

festlegen kann.

3. Die nach dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen

Verfahren festgesetzten Tarifsätze sind

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile zur Genehmigung vorzulegen und treten

nach Bekanntgabe der Genehmigung durch die

genannten Luftfahrtbehörden in Kraft. Mangels

Genehmigung der vorgeschlagenen Tarife haben

die Luftfahrtbehörden auf Grund eines schriftlichen

Antrages seitens der Luftfahrtbehörde eines

Vertragschließenden Teiles innerhalb von sechzig

Tagen Beratungen mit dem Ziele aufzunehmen,

eine Lösung in der Sache zu finden.

4. Werden die Tarifsätze nicht gemäß den Absätzen

2 und 3 dieses Artikels festgesetzt, haben die

Vertragschließenden Teile sich selbst zu bemühen,

eine Vereinbarung zu erzielen, und alle notwendigen

Schritte zur Inkraftsetzung dieser Vereinbarung

zu unternehmen.

5. Sollten die Vertragschließenden Teile keine

Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit

nach Artikel 14 dieses Abkommens zu behandeln.

Artikel 12

Überweisung von Nettoeinnahmen

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht auf

freie Überweisung an sein Hauptbüro der die Ausgaben

übersteigenden Erträge, die von diesem

Fluglinienunternehmen auf seinem Hoheitsgebiet

in Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen,

Post und Fracht erzielt werden. Diese

Überweisungen erfolgen zum offiziellen Wechselkurs,

der nach den zum Zeitpunkt der Beantragung

der Überweisung in Kraft befindlichen Bestimmungen

festgesetzt worden ist.

2. Wird das Zahlungssystem zwischen den Vertragschließenden

Teilen durch eine Sondervereinbarung

geregelt, dann ist diese Vereinbarung anzuwenden.

Artikel 13

Flughafen- und ähnliche Gebühren

Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden

Teile für die Benützung von Flughäfen und

anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge

des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden Teiles eingehoben

werden, dürfen nicht höher sein als jene,

die von seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beim Betrieb von internationalen Fluglinien

zu zahlen sind.

Artikel 14

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung

oder Anwendung des vorliegenden Abkommens

werden sich die Vertragschließenden Teile

zunächst bemühen, diese im Verhandlungsweg beizulegen.

2. Gelingt es den Vertragschließenden Teilen

nicht, im Verhandlungswege eine Lösung zu erzielen,

so können sie vereinbaren, die Meinungsver-

schiedenheit einer Person oder einem Gremium zur

Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit

kann auf Ersuchen eines der beiden

Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht

von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt

werden, wobei jeder Vertragschließende Teil

einen Schiedsrichter namhaft macht und der dritte

Schiedsrichter von den beiden namhaft gemachten

Schiedsrichtern zu bestellen ist. Jeder der Vertragschließenden

Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb

eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem

Zeitpunkt, zu dem ein Vertragschließender Teil

vom anderen auf diplomatischem Weg eine Note

erhält, worin um eine schiedsgerichtliche Behandlung

der Meinungsverschiedenheit ersucht wird,

namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist

innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig

Tagen zu bestellen. Wenn einer der beiden Vertragschließenden

Teile es verabsäumt, innerhalb

des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter

namhaft zu machen oder zu bestellen, kann der

Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

von jedem der Vertragschließenden

Teile ersucht werden, nach Maßgabe des Falles

einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In

diesem Falle muß der dritte Schiedsrichter ein

Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und fungiert

als Präsident des Schiedsgerichtes.

3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, sich an jede gemäß Absatz (2) dieses Artikels

ergangene Entscheidung zu halten.

Artikel 15

Beratungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die

Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile

von Zeit zu Zeit Beratungen abhalten, um die

Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der

Bestimmungen dieses Abkommens und seines

Anhanges zu gewährleisten.

2. Jeder Vertragschließende Teil kann um Beratung

ersuchen, die innerhalb eines Zeitraumes von

sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Ersuchens

durch den anderen Vertragschließenden Teil zu

beginnen hat, sofern nicht beide Vertragschließenden

Teile sich über eine Verlängerung dieser Frist

einigen.

Artikel 16

Abänderungen

1. Hält einer der Vertragschließenden Teile es für

wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses

Abkommens abzuändern, kann er um Beratung mit

dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen.

Eine solche Beratung, welche auf mündlichem oder

schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb

eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem

Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf

diese Weise vereinbarten Abänderungen treten

sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch

einen Austausch diplomatischer Noten in Kraft.

2. Hält einer der Vertragschließenden Teile es für

wünschenswert, die Bestimmungen des Anhanges

zu diesem Abkommen abzuändern, kann er um

Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden

Vertragschließenden Teile ersuchen; in diesem

Fall hat diese Beratung innerhalb eines Zeitraumes

von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens

zu beginnen. Alle auf diese Weise zwischen

diesen Behörden abgesprochenen Änderungen treten

dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch

einen Austausch diplomatischer Noten in Kraft.

Artikel 17

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich

auf diplomatischem Wege seinen Entschluß

bekanntgeben, das vorliegende Abkommen aufzukündigen;

eine solche Kündigung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur

Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft

das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt

des Eintreffens der Kündigung beim anderen

Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor

Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen

wird. Wenn keine Empfangsbestätigung

durch den anderen Vertragschließenden Teil

erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage

nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

als eingegangen.

Artikel 18

Registrierung

Das vorliegende Abkommen, sein Anhang sowie

deren Abänderungen werden bei der durch das

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

geschaffenen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

registriert.

Artikel 19

Tag des Inkrafttretens

Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60)

Tage, nachdem die Vertragschließenden Teile einander

durch Austausch diplomatischer Noten von

der Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen

Voraussetzungen in Kenntnis gesetzt haben, in

Kraft.

GESCHEHEN in Tripolis am 13. Mai neunzehnhundertvierundachtzig

entsprechend 13. Shaaban

dreizehnhundertdreiundneunzig in dreifacher

Ausfertigung in deutscher, arabischer und englischer

Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen

authentisch sind. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit

über die Auslegung dieses Abkommens ist

der englische Text als maßgeblich anzusehen.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Dr. Schmidt m. p.

Für die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-

Jamahiriya

Omar Mustafa al Muntasar m. p.

Anhang

Teil 1

Flugstrecken, die von dem von der Bundesregierung

der Republik Österreich namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen

betrieben werden sollen

Abflugpunkte

Punkte in Österreich

Zwischenlandungspunkte

Keine

Zielpunkt

Tripolis

Punkte darüber hinaus

Werden später von den Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragschließenden Teile festgelegt.

Teil 2

Flugstrecken, die von dem von der Sozialistischen

Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen in beiden

Richtungen betrieben werden sollen

Abflugpunkte

Punkte in der Sozialistischen Libysch-Arabischen

Volks-Jamahiriya

Zwischenlandungspunkte

Keine

Zielpunkt

Wien

Punkte darüber hinaus

Werden später von den Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragschließenden Teile festgelegt.

Teil 3

Zwischenlandungspunkte und andere Punkte

über jene hinaus, die auf Grund dieses Anhangs

vereinbart worden sind, können von dem von

jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der

Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen

werden.

Der im Artikel 19 vorgesehene Notenwechsel fand am 15. Dezember 1984 (österreichische Note)

bzw. 2. Juli 1985 (libysche Note) statt; das Abkommen tritt somit am 31. August 1985 in Kraft.

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