425. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Bulgarien von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen
Beziehungen und die wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern
zum beiderseitigen Vorteil zu fördern und zu vertiefen,
haben zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Persönlicher Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
2. Als in einem Vertragsstaat ansässig gelten
aa) natürliche Personen, die Staatsangehörige
der Volksrepublik Bulgarien
sind;
ab) natürliche Personen, die einen ständigen
Wohnsitz oder Aufenthalt in
Österreich haben;
b) juristische Personen, die in der Volksrepublik
Bulgarien ihren Sitz haben oder dort
registriert sind, oder ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung in Österreich haben.
3. Ist eine natürliche Person nach Absatz 2 in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem
Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen).
4. Ist nach Absatz 2 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
ARTIKEL 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern
a) in der Volksrepublik Bulgarien
I. die Steuer vom allgemeinen Einkommen;
II. die Steuer vom Einkommen der Ledigen,
Verwitweten, Geschiedenen oder Verheirateten
aber Kinderlösen;
III. die Gewinnsteuer;
IV. die Gebäudesteuer;
b) in der Republik Österreich
I. die Einkommensteuer;
II. die Körperschaftsteuer;
III. die Vermögensteuer;
IV. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind;
V. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
VI. die Grundsteuer;
VII. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
VIII. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen;
IX. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken.
2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher
oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den
bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden. Sind die zuständigen Behörden der beiden
Vertragsstaaten hinsichtlich der Anwendung des
vorhergehenden Satzes nicht derselben Ansicht,
wird die Frage geprüft werden, ob dieses Abkommen
geändert werden soll, um die in Streit stehende
neue Steuer zu erfassen.
ARTIKEL 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens
1. bedeutet „die Volksrepublik Bulgarien" das
Hoheitsgebiet des Staates, das Erdinnere,
seine Hoheitsgewässer und die Seezonen, die
außerhalb dieser Gewässer liegen und in
denen die Volksrepublik Bulgarien laut ihrer
Gesetzgebung und dem internationalen Recht
ihre souveränen Rechte ausübt.
2. bedeutet „Republik Österreich" das Hoheitsgebiet
der Republik Österreich.
3. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"
jede Beförderung, die von einer in
einem der Vertragsstaaten ansässigen Person
betrieben wird, es sei denn, die Beförderung
wird ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat betrieben.
4. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
a) in bezug auf die Volksrepublik Bulgarien
der Finanzminister oder sein Vertreter;
b) in bezug auf die Republik Österreich: der
Bundesminister für Finanzen.
5. Bei der Anwendung des Abkommens hat
jeder im Abkommen nicht ausdrücklich definierte
Ausdruck, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die
ihm nach dem Recht über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt.
ARTIKEL 4
Gewinn aus erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit
1. Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person aus ihrer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit
dürfen im anderen Vertragsstaat nur dann
besteuert werden, wenn diese Tätigkeit über eine
dort gelegene Betriebsstätte ausgeübt wird. Die
Besteuerung ist dabei nur auf den Teil der Gewinne
beschränkt, der dieser Betriebsstätte zugerechnet
werden kann.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates
seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich
des Absatzes 3 dieser Betriebsstätte die
Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können,
wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte
sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie
in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder
anderswo entstanden sind.
4. Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren
nicht die Regelungen, die in den anderen Artikeln
dieses Abkommens für die Besteuerung vorgesehen
sind.
6. Die Bestimmungen dieses Artikels finden
Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob die in
einem Vertragsstaat ansässige Person ihre erwerbswirtschaftliche
Tätigkeit im anderen Vertragsstaat
für sich allein oder zusammen mit einer anderen
Person, insbesondere mit einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person, ausübt.
7. Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch
auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen
Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer stillen
Gesellschaft des österreichischen Rechts zufließen.
ARTIKEL 5
Betriebsstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
„Betriebsstätte" einen ständigen Ort, von
dem aus eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat entweder selbständig oder zusammen
mit anderen Personen ganz oder teilweise ausübt.
2. Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere
a) eine Zweigniederlassung;
b) eine Werkstätte oder Werksabteilung;
c) ein Handels-, Fremdenverkehrs-, Transport- oder
Konstruktionsbüro;
d) Kundendienststelle;
e) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen;
f) eine Bauausführung oder Montage mit einer
Dauer von mehr als zwölf Monaten.
3. Die Beteiligung einer in Österreich ansässigen
Person an einer nach bulgarischem Recht errichte-
ten Gemischten Gesellschaft gilt als eine in Bulgarien
gelegene Betriebsstätte.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten
a) ein ständiger Ort, der ausschließlich dem
Einkauf von Waren dient;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Ausführung der damit verbundenen
Lageroperationen unterhalten werden;
c) Warenbestände des Unternehmens, die ausschließlich
zur Be- oder Verarbeitung durch
ein anderes Unternehmen unterhalten werden;
d) ein ständiger Ort, der ausschließlich zur
Beschaffung von Informationen für das
Unternehmen unterhalten wird;
e) Warenbestände, die vom Unternehmen auf
einer Messe oder Ausstellung ausgestellt und
nach Beendigung verkauft werden;
f) ein ständiger Ort, der ausschließlich einer
Tätigkeit dient, die für das Unternehmen
einen vorbereitenden Charakter hat oder eine
Hilfstätigkeit ist;
g) ein ständiger Ort, der ausschließlich dazu
dient, mehrere der unter a bis f genannten
Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß
das Gesamtergebnis dieser Tätigkeit einen
vorbereitenden Charakter hat oder eine
Hilfstätigkeit ist.
5. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
wird nicht schon deshalb so behandelt als habe sie
eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil
sie dort ihre Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter
ausübt.
ARTIKEL 6
Internationaler Verkehr
1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
die Person, die das Unternehmen betreibt, ansässig
ist.
2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung
an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder internationalen Betriebsstelle.
ARTIKEL 7
Arbeitslohn und andere ähnliche Vergütungen
1. Arbeitslöhne und andere ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-
son für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem anderen Staat
nur dann besteuert werden, wenn sich diese Person
dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines
Kalenderjahres aufgehalten hat.
2. Abweichend von den Bestimmungen des
Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für
eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte hoheitliche
Funktion bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden.
3. Abweichend von den Bestimmungen des
Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Arbeitslöhne und
andere Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine Tätigkeit bezieht,
die auf einer Baustelle oder Montage im anderen
Vertragsstaat ausgeübt wird, in diesem anderen
Staat nur dann besteuert werden, wenn sie von
einer Person gezahlt werden, für die diese Baustelle
oder Montage als Betriebsstätte im Sinne des Artikels
5 Absatz 2 dieses Abkommens gilt.
4. Abweichend von den Bestimmungen des
Absatzes 1 dieses Artikels dürfen folgende Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden
a) Einkünfte einer Person, die sich im anderen
Vertragsstaat auf Einladung eines staatlichen
Organs oder einer Institution, Lehr- oder
Forschungsanstalt dieses Vertragsstaates zu
Lehrtätigkeiten, zur Durchführung von wissenschaftlichen
Forschungen oder zur Teilnahme
an wissenschaftlichen, technischen
oder beruflichen Konferenzen oder zur
Durchführung von Programmen der Zusammenarbeit
zwischen den Regierungen aufhält,
wenn die Vergütungen für einen Vortrag,
für die Durchführung von Forschungen,
für die Teilnahme an solchen Konferenzen
oder für die Durchführung von Programmen
der Zusammenarbeit gezahlt werden. Dies
gilt nicht, wenn der Vortrag, die Durchführung
von wissenschaftlichen Forschungen
oder die Teilnahme an Konferenzen den persönlichen
Interessen der im ersten Vertragsstaat
ansässigen Person dient;
b) Ruhegehälter und andere ähnliche Entgelte;
c) Vergütungen für Tätigkeiten, die auf Transportmitteln,
die im internationalen Verkehr
betrieben werden, ausgeübt werden;
d) Vergütungen, die von einer in einem der Vertragsstaaten
ansässigen Person an das Personal
gezahlt werden, das mit dem Betrieb von
Schiffen oder Luftfahrzeugen befaßt ist, die
von dieser Person im internationalen Verkehr
betrieben werden.
ARTIKEL 8
Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige juristische Person an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen nur in
diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck „Dividenden" bedeutet Einkünfte
aus Aktien oder andere Einkünfte, die nach
der nationalen Gesetzgebung des Vertragsstaates
den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die in
einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
juristische Person ansässig ist, eine erwerbswirtschaftliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die
die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4
anzuwenden.
ARTIKEL 9
Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen nur in diesem anderen
Staat besteuert werden.
2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die in
einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen
Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine
erwerbswirtschaftliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung,
für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel
4 anzuwenden.
ARTIKEL 10
Erträge von Urheberrechten und Lizenzen
1. Erträge aus Urheberrechten und Lizenzen, die
aus einem Vertragsstaat stammen und einer im
anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt
werden, dürfen nur in diesem anderen Staat
besteuert werden.
2. Der Ausdruck „Erträge aus Urheberrechten
und Lizenzen" bedeutet alle Beträge, die für den
Verkauf, die Nutzung oder das Recht auf Benutzung
von
a) Urheberrechten an wissenschaftlichen, literarischen
und künstlerischen Werken,
b) Erfindungen (die durch Patente oder Urheberscheine
geschützt sind) und Rationalisierungsvorschlägen,
c) gewerblichen und Gebrauchsmustern,
d) Warenzeichen,
e) Firmentiteln,
f) Rechenmaschinenprogrammen,
g) Tonbändern für die Herstellung von Schallplatten
sowie anderen Artikeln für die Tonwiedergabe,
h) Schallplatten, Tonbändern und Filmen, die
für Rundfunksendungen verwendet werden
wie auch für Kino und Fernsehen,
i) gewerblicher Erfahrung und Know-how
gezahlt werden.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels finden
Anwendung auch auf Erträge aus
a) dem Verkauf, der Nutzung oder dem Recht
auf Nutzung einzelner Exemplare einer
gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen
Ausrüstung oder anderer wissenschaftlicher
oder technischer Mittel sowie aus
geleisteten technischen Dienstleistungen, falls
diese Erträge mit den in diesem Artikel vorgesehenen
Verkäufen, Nutzungen oder Verleihungen
des Rechts verbunden sind;
b) der Herstellung von Tonaufnahmen auf
Schallplatten, Tonbändern und anderen
Gegenständen für Tonwiedergabe.
4. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die in
einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen
Vertragsstaat, aus dem die Erträge stammen, eine
erwerbswirtschaftliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder
Vermögenswerte, für die die Erträge gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In
diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.
ARTIKEL 11
Honorare
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende
Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit
der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Aufsichts- und Verwaltungsräte und
Wirtschaftstreuhänder.
ARTIKEL 12
Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 7 und 11 dürfen Einkünfte,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-
und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als
Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich
ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
ARTIKEL 13
Studenten
1. Entgelte, die ein Student oder Lehrling, der in
einem der Vertragsstaaten ansässig ist und sich in
dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum
Zwecke des Studiums oder seiner Ausbildung aufhält,
unterliegen nicht der Besteuerung in diesem
anderen Staat, wenn sie aus Quellen stammen, die
außerhalb dieses Staates liegen.
2. Entgelte, die ein Student oder Lehrling, der in
einem der Vertragsstaaten ansässig ist, für eine
Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragsstaat
für einen 183 Tage im betreffenden Jahr nicht
übersteigenden Zeitraum zur Erlangung praktischer
Erfahrungen ausübt, werden in diesem anderen
Staat nicht besteuert.
ARTIKEL 14
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Erträge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus einem im anderen Staat gelegenen
unbeweglichen Vermögen bezieht, dürfen in diesem
Vertragsstaat besteuert werden.
2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" hat
die Bedeutung, die ihm nach der Gesetzgebung des
Vertragsstaates, in dem das Vermögen gelegen ist,
zukommt.
ARTIKEL 15
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat
liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte
ist, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich
derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer
solchen Betriebsstätte erzielt werden, dürfen im
anderen Staat besteuert werden.
3. Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen
oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr
betrieben werden, und von beweglichem Vermögen,
das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem die Person ansässig ist,
die das Schiff- oder Luftfahrtunternehmen betreibt.
4. Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist.
ARTIKEL 16
Andere Einkünfte
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre
Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
ARTIKEL 17
Vermögen
1. Unbewegliches Vermögen, das einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im
anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat
besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebsstätte ist, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person im anderen Vertragsstaat
hat, darf im anderen Staat besteuert werden.
3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem die Person ansässig
ist, die das Schiff- oder Luftfahrtunternehmen
betreibt.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
ARTIKEL 18
Befreiungsmethode
1. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach
diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat
besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat
diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus.
2. Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person, die nach dem Abkommen
von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen
sind, können gleichwohl in diesem Staat
bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen
oder Vermögen der Person einbezogen
werden.
ARTIKEL 19
Gleichbehandlung
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates und
juristische Personen im Sinne des Artikels 1 des
Abkommens dürfen im anderen Vertragsstaat keiner
Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen
Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
2. Eine in einem Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte
einer im anderen Staat ansässigen Person
darf im erstgenannten Staat keiner Besteuerung
unterworfen werden, die anders, höher oder belastender
ist als die Besteuerung, der die im erstgenannten
Staat gelegenen Betriebsstätten von Personen,
die in Drittstaaten ansässig sind, unterworfen
werden.
3. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2
für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
ARTIKEL 20
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer und
konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund besonderer
Übereinkünfte zustehen.
ARTIKEL 21
Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens betreffend die unter
das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind,
soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht der
Vertragsstaaten zulässig ist. Die so erhaltenen
Informationen und Materialien sind geheimzuhalten
und dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens
genutzt werden.
2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte
er einen Vertragsstaat
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragsstaates
abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfähren
dieses oder des anderen Vertragsstaates
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung dem Ordre public
widerspräche.
ARTIKEL 22
Regelung von Streitfragen
1. Ist eine in einem der Vertragsstaaten ansässige
Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines
Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie
zu einer Besteuerung führen oder führen werden,
die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie
unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht
dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall
der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in
dem sie ansässig ist, unterbreiten. Hält die zuständige
Behörde die Einwendung für begründet, so
wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung
mit der zuständigen Behörde des anderen
Vertragsstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen
nicht entsprechende Besteuerung vermieden
wird.
2. Wird zwischen den zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten ein Einvernehmen erzielt, so wird
die Behörde des Staates, in dem die Besteuerung
diesem Abkommen nicht entsprochen hat, gegebenenfalls
zu viel bezahlte Beträge zurückzahlen,
zustehende steuerliche Vergünstigungen gewähren
oder zu wenig gezahlte Beträge nachfordern.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch
gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in Fällen vermieden werden kann, die im
Abkommen nicht behandelt sind.
ARTIKEL 23
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht.
2. Dieses Abkommen tritt am 1. Tage des dritten
Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch
der Ratifikationsurkunden stattgefunden
hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden auf
alle Steuern Anwendung, die für Steuerjahre erhoben
werden, die nach dem 31. Dezember des
Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der
Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
ARTIKEL 24
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es
einer der Vertragsstaaten kündigt. Jeder der Vertragsstaaten
kann das Abkommen nach Ablauf von
drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens auf
diplomatischem Wege schriftlich nicht später als
sechs Monate vor Ablauf jedes Kalenderjahres kündigen.
In einem solchen Fall wird das Abkommen
letztmalig auf die Steuern und Abgaben angewendet,
die für das Kalenderjahr erhoben werden, für
das die Kündigung erfolgt ist.
GESCHEHEN zu Sofia, am 20. April 1983, in
zwei Exemplaren, jedes in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Herbert Salcher
Für die Volksrepublik Bulgarien
Beltscho Beltschev
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. April 1984 ausgetauscht. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 23 Absatz 2 am
1. Juli 1984 in Kraft getreten.