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425_1984 AT

425. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Bulgarien von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen

Beziehungen und die wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern

zum beiderseitigen Vorteil zu fördern und zu vertiefen,

haben zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Persönlicher Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

2. Als in einem Vertragsstaat ansässig gelten

aa) natürliche Personen, die Staatsangehörige

der Volksrepublik Bulgarien

sind;

ab) natürliche Personen, die einen ständigen

Wohnsitz oder Aufenthalt in

Österreich haben;

b) juristische Personen, die in der Volksrepublik

Bulgarien ihren Sitz haben oder dort

registriert sind, oder ihren Sitz oder ihre

Geschäftsleitung in Österreich haben.

3. Ist eine natürliche Person nach Absatz 2 in beiden

Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem

Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt

der Lebensinteressen).

4. Ist nach Absatz 2 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der

Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern

a) in der Volksrepublik Bulgarien

I. die Steuer vom allgemeinen Einkommen;

II. die Steuer vom Einkommen der Ledigen,

Verwitweten, Geschiedenen oder Verheirateten

aber Kinderlösen;

III. die Gewinnsteuer;

IV. die Gebäudesteuer;

b) in der Republik Österreich

I. die Einkommensteuer;

II. die Körperschaftsteuer;

III. die Vermögensteuer;

IV. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer

entzogen sind;

V. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;

VI. die Grundsteuer;

VII. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

VIII. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen;

IX. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken.

2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher

oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach

der Unterzeichnung des Abkommens neben den

bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben

werden. Sind die zuständigen Behörden der beiden

Vertragsstaaten hinsichtlich der Anwendung des

vorhergehenden Satzes nicht derselben Ansicht,

wird die Frage geprüft werden, ob dieses Abkommen

geändert werden soll, um die in Streit stehende

neue Steuer zu erfassen.

ARTIKEL 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens

1. bedeutet „die Volksrepublik Bulgarien" das

Hoheitsgebiet des Staates, das Erdinnere,

seine Hoheitsgewässer und die Seezonen, die

außerhalb dieser Gewässer liegen und in

denen die Volksrepublik Bulgarien laut ihrer

Gesetzgebung und dem internationalen Recht

ihre souveränen Rechte ausübt.

2. bedeutet „Republik Österreich" das Hoheitsgebiet

der Republik Österreich.

3. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"

jede Beförderung, die von einer in

einem der Vertragsstaaten ansässigen Person

betrieben wird, es sei denn, die Beförderung

wird ausschließlich zwischen Orten im anderen

Vertragsstaat betrieben.

4. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

a) in bezug auf die Volksrepublik Bulgarien

der Finanzminister oder sein Vertreter;

b) in bezug auf die Republik Österreich: der

Bundesminister für Finanzen.

5. Bei der Anwendung des Abkommens hat

jeder im Abkommen nicht ausdrücklich definierte

Ausdruck, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die

ihm nach dem Recht über die Steuern

zukommt, für die das Abkommen gilt.

ARTIKEL 4

Gewinn aus erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit

1. Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person aus ihrer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit

dürfen im anderen Vertragsstaat nur dann

besteuert werden, wenn diese Tätigkeit über eine

dort gelegene Betriebsstätte ausgeübt wird. Die

Besteuerung ist dabei nur auf den Teil der Gewinne

beschränkt, der dieser Betriebsstätte zugerechnet

werden kann.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates

seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich

des Absatzes 3 dieser Betriebsstätte die

Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können,

wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit

unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als

selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im

Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte

sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte

entstandenen Aufwendungen, einschließlich der

Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie

in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder

anderswo entstanden sind.

4. Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren

nicht die Regelungen, die in den anderen Artikeln

dieses Abkommens für die Besteuerung vorgesehen

sind.

6. Die Bestimmungen dieses Artikels finden

Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob die in

einem Vertragsstaat ansässige Person ihre erwerbswirtschaftliche

Tätigkeit im anderen Vertragsstaat

für sich allein oder zusammen mit einer anderen

Person, insbesondere mit einer im anderen Vertragsstaat

ansässigen Person, ausübt.

7. Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch

auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen

Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer stillen

Gesellschaft des österreichischen Rechts zufließen.

ARTIKEL 5

Betriebsstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck

„Betriebsstätte" einen ständigen Ort, von

dem aus eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im anderen

Vertragsstaat entweder selbständig oder zusammen

mit anderen Personen ganz oder teilweise ausübt.

2. Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere

a) eine Zweigniederlassung;

b) eine Werkstätte oder Werksabteilung;

c) ein Handels-, Fremdenverkehrs-, Transport- oder

Konstruktionsbüro;

d) Kundendienststelle;

e) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen;

f) eine Bauausführung oder Montage mit einer

Dauer von mehr als zwölf Monaten.

3. Die Beteiligung einer in Österreich ansässigen

Person an einer nach bulgarischem Recht errichte-

ten Gemischten Gesellschaft gilt als eine in Bulgarien

gelegene Betriebsstätte.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten

a) ein ständiger Ort, der ausschließlich dem

Einkauf von Waren dient;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Ausführung der damit verbundenen

Lageroperationen unterhalten werden;

c) Warenbestände des Unternehmens, die ausschließlich

zur Be- oder Verarbeitung durch

ein anderes Unternehmen unterhalten werden;

d) ein ständiger Ort, der ausschließlich zur

Beschaffung von Informationen für das

Unternehmen unterhalten wird;

e) Warenbestände, die vom Unternehmen auf

einer Messe oder Ausstellung ausgestellt und

nach Beendigung verkauft werden;

f) ein ständiger Ort, der ausschließlich einer

Tätigkeit dient, die für das Unternehmen

einen vorbereitenden Charakter hat oder eine

Hilfstätigkeit ist;

g) ein ständiger Ort, der ausschließlich dazu

dient, mehrere der unter a bis f genannten

Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß

das Gesamtergebnis dieser Tätigkeit einen

vorbereitenden Charakter hat oder eine

Hilfstätigkeit ist.

5. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

wird nicht schon deshalb so behandelt als habe sie

eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil

sie dort ihre Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär

oder einen anderen unabhängigen Vertreter

ausübt.

ARTIKEL 6

Internationaler Verkehr

1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem

die Person, die das Unternehmen betreibt, ansässig

ist.

2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung

an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder internationalen Betriebsstelle.

ARTIKEL 7

Arbeitslohn und andere ähnliche Vergütungen

1. Arbeitslöhne und andere ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-

son für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte

Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem anderen Staat

nur dann besteuert werden, wenn sich diese Person

dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines

Kalenderjahres aufgehalten hat.

2. Abweichend von den Bestimmungen des

Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die

eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für

eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte hoheitliche

Funktion bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden.

3. Abweichend von den Bestimmungen des

Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Arbeitslöhne und

andere Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person für eine Tätigkeit bezieht,

die auf einer Baustelle oder Montage im anderen

Vertragsstaat ausgeübt wird, in diesem anderen

Staat nur dann besteuert werden, wenn sie von

einer Person gezahlt werden, für die diese Baustelle

oder Montage als Betriebsstätte im Sinne des Artikels

5 Absatz 2 dieses Abkommens gilt.

4. Abweichend von den Bestimmungen des

Absatzes 1 dieses Artikels dürfen folgende Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte

Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden

a) Einkünfte einer Person, die sich im anderen

Vertragsstaat auf Einladung eines staatlichen

Organs oder einer Institution, Lehr- oder

Forschungsanstalt dieses Vertragsstaates zu

Lehrtätigkeiten, zur Durchführung von wissenschaftlichen

Forschungen oder zur Teilnahme

an wissenschaftlichen, technischen

oder beruflichen Konferenzen oder zur

Durchführung von Programmen der Zusammenarbeit

zwischen den Regierungen aufhält,

wenn die Vergütungen für einen Vortrag,

für die Durchführung von Forschungen,

für die Teilnahme an solchen Konferenzen

oder für die Durchführung von Programmen

der Zusammenarbeit gezahlt werden. Dies

gilt nicht, wenn der Vortrag, die Durchführung

von wissenschaftlichen Forschungen

oder die Teilnahme an Konferenzen den persönlichen

Interessen der im ersten Vertragsstaat

ansässigen Person dient;

b) Ruhegehälter und andere ähnliche Entgelte;

c) Vergütungen für Tätigkeiten, die auf Transportmitteln,

die im internationalen Verkehr

betrieben werden, ausgeübt werden;

d) Vergütungen, die von einer in einem der Vertragsstaaten

ansässigen Person an das Personal

gezahlt werden, das mit dem Betrieb von

Schiffen oder Luftfahrzeugen befaßt ist, die

von dieser Person im internationalen Verkehr

betrieben werden.

ARTIKEL 8

Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige juristische Person an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen nur in

diesem anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck „Dividenden" bedeutet Einkünfte

aus Aktien oder andere Einkünfte, die nach

der nationalen Gesetzgebung des Vertragsstaates

den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die in

einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen

Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

juristische Person ansässig ist, eine erwerbswirtschaftliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene

Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die

die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4

anzuwenden.

ARTIKEL 9

Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen nur in diesem anderen

Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die in

einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen

Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine

erwerbswirtschaftliche Tätigkeit durch eine dort

gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung,

für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu

dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel

4 anzuwenden.

ARTIKEL 10

Erträge von Urheberrechten und Lizenzen

1. Erträge aus Urheberrechten und Lizenzen, die

aus einem Vertragsstaat stammen und einer im

anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt

werden, dürfen nur in diesem anderen Staat

besteuert werden.

2. Der Ausdruck „Erträge aus Urheberrechten

und Lizenzen" bedeutet alle Beträge, die für den

Verkauf, die Nutzung oder das Recht auf Benutzung

von

a) Urheberrechten an wissenschaftlichen, literarischen

und künstlerischen Werken,

b) Erfindungen (die durch Patente oder Urheberscheine

geschützt sind) und Rationalisierungsvorschlägen,

c) gewerblichen und Gebrauchsmustern,

d) Warenzeichen,

e) Firmentiteln,

f) Rechenmaschinenprogrammen,

g) Tonbändern für die Herstellung von Schallplatten

sowie anderen Artikeln für die Tonwiedergabe,

h) Schallplatten, Tonbändern und Filmen, die

für Rundfunksendungen verwendet werden

wie auch für Kino und Fernsehen,

i) gewerblicher Erfahrung und Know-how

gezahlt werden.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels finden

Anwendung auch auf Erträge aus

a) dem Verkauf, der Nutzung oder dem Recht

auf Nutzung einzelner Exemplare einer

gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen

Ausrüstung oder anderer wissenschaftlicher

oder technischer Mittel sowie aus

geleisteten technischen Dienstleistungen, falls

diese Erträge mit den in diesem Artikel vorgesehenen

Verkäufen, Nutzungen oder Verleihungen

des Rechts verbunden sind;

b) der Herstellung von Tonaufnahmen auf

Schallplatten, Tonbändern und anderen

Gegenständen für Tonwiedergabe.

4. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die in

einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen

Vertragsstaat, aus dem die Erträge stammen, eine

erwerbswirtschaftliche Tätigkeit durch eine dort

gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder

Vermögenswerte, für die die Erträge gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In

diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

ARTIKEL 11

Honorare

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende

Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit

der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten, Aufsichts- und Verwaltungsräte und

Wirtschaftstreuhänder.

ARTIKEL 12

Künstler und Sportler

Ungeachtet der Artikel 7 und 11 dürfen Einkünfte,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-

und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als

Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich

ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat

besteuert werden.

ARTIKEL 13

Studenten

1. Entgelte, die ein Student oder Lehrling, der in

einem der Vertragsstaaten ansässig ist und sich in

dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum

Zwecke des Studiums oder seiner Ausbildung aufhält,

unterliegen nicht der Besteuerung in diesem

anderen Staat, wenn sie aus Quellen stammen, die

außerhalb dieses Staates liegen.

2. Entgelte, die ein Student oder Lehrling, der in

einem der Vertragsstaaten ansässig ist, für eine

Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragsstaat

für einen 183 Tage im betreffenden Jahr nicht

übersteigenden Zeitraum zur Erlangung praktischer

Erfahrungen ausübt, werden in diesem anderen

Staat nicht besteuert.

ARTIKEL 14

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Erträge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person aus einem im anderen Staat gelegenen

unbeweglichen Vermögen bezieht, dürfen in diesem

Vertragsstaat besteuert werden.

2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" hat

die Bedeutung, die ihm nach der Gesetzgebung des

Vertragsstaates, in dem das Vermögen gelegen ist,

zukommt.

ARTIKEL 15

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat

liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte

ist, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich

derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer

solchen Betriebsstätte erzielt werden, dürfen im

anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen

oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr

betrieben werden, und von beweglichem Vermögen,

das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem die Person ansässig ist,

die das Schiff- oder Luftfahrtunternehmen betreibt.

4. Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist.

ARTIKEL 16

Andere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht

behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre

Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

ARTIKEL 17

Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen, das einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im

anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat

besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebsstätte ist, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person im anderen Vertragsstaat

hat, darf im anderen Staat besteuert werden.

3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen

Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches

Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und

Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem die Person ansässig

ist, die das Schiff- oder Luftfahrtunternehmen

betreibt.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

ARTIKEL 18

Befreiungsmethode

1. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen

diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach

diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat

besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat

diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der

Besteuerung aus.

2. Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person, die nach dem Abkommen

von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen

sind, können gleichwohl in diesem Staat

bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen

oder Vermögen der Person einbezogen

werden.

ARTIKEL 19

Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates und

juristische Personen im Sinne des Artikels 1 des

Abkommens dürfen im anderen Vertragsstaat keiner

Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder

belastender ist als die Besteuerung und die damit

zusammenhängenden Verpflichtungen, denen

Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen

Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

2. Eine in einem Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte

einer im anderen Staat ansässigen Person

darf im erstgenannten Staat keiner Besteuerung

unterworfen werden, die anders, höher oder belastender

ist als die Besteuerung, der die im erstgenannten

Staat gelegenen Betriebsstätten von Personen,

die in Drittstaaten ansässig sind, unterworfen

werden.

3. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2

für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

ARTIKEL 20

Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer und

konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund besonderer

Übereinkünfte zustehen.

ARTIKEL 21

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Abkommens betreffend die unter

das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind,

soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht der

Vertragsstaaten zulässig ist. Die so erhaltenen

Informationen und Materialien sind geheimzuhalten

und dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens

genutzt werden.

2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte

er einen Vertragsstaat

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragsstaates

abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfähren

dieses oder des anderen Vertragsstaates

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

oder deren Erteilung dem Ordre public

widerspräche.

ARTIKEL 22

Regelung von Streitfragen

1. Ist eine in einem der Vertragsstaaten ansässige

Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines

Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie

zu einer Besteuerung führen oder führen werden,

die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie

unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht

dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall

der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in

dem sie ansässig ist, unterbreiten. Hält die zuständige

Behörde die Einwendung für begründet, so

wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung

mit der zuständigen Behörde des anderen

Vertragsstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen

nicht entsprechende Besteuerung vermieden

wird.

2. Wird zwischen den zuständigen Behörden der

Vertragsstaaten ein Einvernehmen erzielt, so wird

die Behörde des Staates, in dem die Besteuerung

diesem Abkommen nicht entsprochen hat, gegebenenfalls

zu viel bezahlte Beträge zurückzahlen,

zustehende steuerliche Vergünstigungen gewähren

oder zu wenig gezahlte Beträge nachfordern.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch

gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

in Fällen vermieden werden kann, die im

Abkommen nicht behandelt sind.

ARTIKEL 23

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht.

2. Dieses Abkommen tritt am 1. Tage des dritten

Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch

der Ratifikationsurkunden stattgefunden

hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden auf

alle Steuern Anwendung, die für Steuerjahre erhoben

werden, die nach dem 31. Dezember des

Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der

Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

ARTIKEL 24

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es

einer der Vertragsstaaten kündigt. Jeder der Vertragsstaaten

kann das Abkommen nach Ablauf von

drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens auf

diplomatischem Wege schriftlich nicht später als

sechs Monate vor Ablauf jedes Kalenderjahres kündigen.

In einem solchen Fall wird das Abkommen

letztmalig auf die Steuern und Abgaben angewendet,

die für das Kalenderjahr erhoben werden, für

das die Kündigung erfolgt ist.

GESCHEHEN zu Sofia, am 20. April 1983, in

zwei Exemplaren, jedes in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Herbert Salcher

Für die Volksrepublik Bulgarien

Beltscho Beltschev

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 6. April 1984 ausgetauscht. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 23 Absatz 2 am

1. Juli 1984 in Kraft getreten.

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