425. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Marktgemeinde Groß-Gerungs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119
Greiner Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Groß-Gerungs wie folgt bestimmt
Die B 119 Greiner Straße wird von km 65,217
(alt) bis km 65,722 (alt) auf die bereits fertiggestellte
und verkehrsübergebene Straßentrasse
umgelegt.
Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen
Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus
den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Groß-
Gerungs aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2000) zu entnehmen.