Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425_1983 AT

425. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Marktgemeinde Groß-Gerungs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Marktgemeinde Groß-Gerungs

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119

Greiner Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Groß-Gerungs wie folgt bestimmt

Die B 119 Greiner Straße wird von km 65,217

(alt) bis km 65,722 (alt) auf die bereits fertiggestellte

und verkehrsübergebene Straßentrasse

umgelegt.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten

sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus

den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Groß-

Gerungs aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2000) zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →