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425_1980 AT

425. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 b Eggenberger Gürtel Straße im Bereich der Stadt Graz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 b Eggenberger Gürtel Straße im Bereich der Stadt Graz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 67 b

Eggenberger Gürtel Straße wird im Bereich der

Stadt Graz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 10,00 östlich der Kalvarienbrücke, verläuft

in östlicher Richtung, quert die Körösistraße

und die Theodor Körner Straße und endet

bei km 10,70 mit der Einbindung in die B 67 a

Grazer Ring Straße (Grabenstraße).

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steierrnärkischen Landesregierung

sowie beim Magistrat der Stadt Graz aufliegenden

Planunterlage {Planzeichen BO-67 b-01 a; Maßstab

1 : 625) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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