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425_1979 AT

425. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

Der Nationalst hat beschlossen

Artikel I

Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/

1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 228/1977, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 Abs. 3 ist anzufügen

„Darüber hinaus kann vom zuständigen Bundesminister

über Ansuchen nach Anhörung des

zuständigen Senates bei Vorliegen anderer wichtiger

Gründe, insbesondere besonders aufwendiger

und umfangreicher wissenschaftlicher Arbeiten

(Dissertation und Diplomarbeiten) sowie ähnlichen

außergewöhnlichen Studienbelastungen, zu den

in lit. b und c angeführten Studienzeiten ein

weiteres Semester bewilligt werden."

2. § 4 Abs. 3, erster Halbsatz, hat zu lauten

„(3) Bei Feststellung des Einkommens haben

bis zum Höchstausmaß von insgesamt 30000,— S

jährlich außer Betracht zu bleiben:"

3. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe

ist bei unverheirateten Studierenden von

einem jährlichen Grundbetrag von 23000,— S,

bei verheirateten Studierenden von einem jährlichen

Grundbetrag von 28000,— S auszugehen."

4. § 9 Abs. 2, erster Halbsatz, hat zu lauten

„(2) Dieser Grundbetrag erhöht sich um

insgesamt 11000,— S,"

5. § 9 Abs. 4 lit. a hat zu lauten

„a) den 11000,— S übersteigenden Betrag

des allfälligen Einkommens des Studierenden;"

6. § 9 Abs. 5 lit. a hat zu lauten

„a) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen

Eltern (Wahleltern) beträgt

für die ersten 33000,— S 0 v. H.,

für die weiteren 33000,— S .. 20 v. H.,

für die weiteren 22000,— S .. 25 v. H.,

für die weiteren 11000,— S .. 35 v. H.,

für die weiteren 11000,— S .. 45 v. H.,

für die weiteren Beträge 55 v. H.

der Bemessungsgrundlage. Leben die

leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht

in Wohngemeinschaft, so beträgt die

zumutbare Unterhaltsleistung die Summe

der zunächst von jedem Eltern (Wahleltern)teil

getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;",

7. § 9 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Als zumutbare Unterhaltsleistung des

Ehegatten sind 30 v. H. des 33000,— S übersteigenden

Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen."

8. § 9 Abs. 7 lit. a bis c haben zu lauten

„a) Für jede Person, für die entweder der

Studierende, einer seiner leiblichen Elternteile

(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte

kraft Gesetzes Unterhalt leistet, 17000,— S.

b) Für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1

genannten Anstalten als ordentlicher Hörer

(Studierender) besucht oder einem solchen

gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellt ist, sind

weitere 7000,— S abzuziehen.

c) Die Absetzbeträge erhöhen sich jeweils

um weitere 10000,— S, sofern es sich

um ein erheblich behindertes Kind im

Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, in der jeweils

geltenden Fassung handelt."

9. § 9 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Erhält der Studierende neben der

Studienbeihilfe nach diesem Bundesgesetz ein

Stipendium oder eine Studienbeihilfe von anderer

Seite, so ist die Studienbeihilfe nach diesem

Bundesgesetz so weit zu kürzen, daß die Summe

der Zuwendungen ohne Anrechnung des Begabtenstipendiums

die für ihn höchstmögliche

Studienbeihilfe einschließlich des Zuschlages gemäß

§ 9 a um nicht mehr als 8000,— S übersteigt."

10. § 9a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bis zu einer Bemessungsgrundlage der

leiblichen Eltern (Wahleltern) von 13000,— S

gebührt ein Zuschlag von 4000,— S. Dieser

Betrag vermindert sich

a) bei einer Bemessungsgrundlage von

13000,— S bis 33000,— S um 20 v. H.

der 13000,— S übersteigenden Bemessungsgrundlage

der leiblichen Eltern (Wahleltern);

b) um 20 v. H. der 6000,— S übersteigenden

Bemessungsgrundlage des Studierenden;

c) um 20 v. H. der 13000,— S übersteigenden

Bemessungsgrundlage des Ehegatten."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1979

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Universitäten, der Akademie

der bildenden Künste, der Kunsthochschulen

und der theologischen Lehranstalten der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich

der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Akademien, Akademien für

Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut

und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten der Bundesminister

für Unterricht und Kunst sowie hinsichtlich

der medizinisch-technischen Schulen der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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