425. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalst hat beschlossen
Artikel I
Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/
1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 228/1977, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 Abs. 3 ist anzufügen
„Darüber hinaus kann vom zuständigen Bundesminister
über Ansuchen nach Anhörung des
zuständigen Senates bei Vorliegen anderer wichtiger
Gründe, insbesondere besonders aufwendiger
und umfangreicher wissenschaftlicher Arbeiten
(Dissertation und Diplomarbeiten) sowie ähnlichen
außergewöhnlichen Studienbelastungen, zu den
in lit. b und c angeführten Studienzeiten ein
weiteres Semester bewilligt werden."
2. § 4 Abs. 3, erster Halbsatz, hat zu lauten
„(3) Bei Feststellung des Einkommens haben
bis zum Höchstausmaß von insgesamt 30000,— S
jährlich außer Betracht zu bleiben:"
3. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe
ist bei unverheirateten Studierenden von
einem jährlichen Grundbetrag von 23000,— S,
bei verheirateten Studierenden von einem jährlichen
Grundbetrag von 28000,— S auszugehen."
4. § 9 Abs. 2, erster Halbsatz, hat zu lauten
„(2) Dieser Grundbetrag erhöht sich um
insgesamt 11000,— S,"
5. § 9 Abs. 4 lit. a hat zu lauten
„a) den 11000,— S übersteigenden Betrag
des allfälligen Einkommens des Studierenden;"
6. § 9 Abs. 5 lit. a hat zu lauten
„a) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen
Eltern (Wahleltern) beträgt
für die ersten 33000,— S 0 v. H.,
für die weiteren 33000,— S .. 20 v. H.,
für die weiteren 22000,— S .. 25 v. H.,
für die weiteren 11000,— S .. 35 v. H.,
für die weiteren 11000,— S .. 45 v. H.,
für die weiteren Beträge 55 v. H.
der Bemessungsgrundlage. Leben die
leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht
in Wohngemeinschaft, so beträgt die
zumutbare Unterhaltsleistung die Summe
der zunächst von jedem Eltern (Wahleltern)teil
getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;",
7. § 9 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Als zumutbare Unterhaltsleistung des
Ehegatten sind 30 v. H. des 33000,— S übersteigenden
Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen."
8. § 9 Abs. 7 lit. a bis c haben zu lauten
„a) Für jede Person, für die entweder der
Studierende, einer seiner leiblichen Elternteile
(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte
kraft Gesetzes Unterhalt leistet, 17000,— S.
b) Für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1
genannten Anstalten als ordentlicher Hörer
(Studierender) besucht oder einem solchen
gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellt ist, sind
weitere 7000,— S abzuziehen.
c) Die Absetzbeträge erhöhen sich jeweils
um weitere 10000,— S, sofern es sich
um ein erheblich behindertes Kind im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der jeweils
geltenden Fassung handelt."
9. § 9 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Erhält der Studierende neben der
Studienbeihilfe nach diesem Bundesgesetz ein
Stipendium oder eine Studienbeihilfe von anderer
Seite, so ist die Studienbeihilfe nach diesem
Bundesgesetz so weit zu kürzen, daß die Summe
der Zuwendungen ohne Anrechnung des Begabtenstipendiums
die für ihn höchstmögliche
Studienbeihilfe einschließlich des Zuschlages gemäß
§ 9 a um nicht mehr als 8000,— S übersteigt."
10. § 9a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bis zu einer Bemessungsgrundlage der
leiblichen Eltern (Wahleltern) von 13000,— S
gebührt ein Zuschlag von 4000,— S. Dieser
Betrag vermindert sich
a) bei einer Bemessungsgrundlage von
13000,— S bis 33000,— S um 20 v. H.
der 13000,— S übersteigenden Bemessungsgrundlage
der leiblichen Eltern (Wahleltern);
b) um 20 v. H. der 6000,— S übersteigenden
Bemessungsgrundlage des Studierenden;
c) um 20 v. H. der 13000,— S übersteigenden
Bemessungsgrundlage des Ehegatten."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1979
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Universitäten, der Akademie
der bildenden Künste, der Kunsthochschulen
und der theologischen Lehranstalten der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich
der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Akademien, Akademien für
Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten der Bundesminister
für Unterricht und Kunst sowie hinsichtlich
der medizinisch-technischen Schulen der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.