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425_1976 AT

425. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 a Weyrer Straße im Bereich der Gemeinde Amstetten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 a Weyrer Straße im Bereich der Gemeinde Amstetten

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 121 a Weyrer Straße wird im Bereich der Gemeinde

Amstetten wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse (Fahrtrichtung

Waidhofen an der Ybbs) beginnt bei km 1,625

(Einmündung der Wörthstraße in die Rathausstraße)

und endet bei km 1,460 (Einmündung

der Klostergasse in die bestehende Trasse).

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Amstetten

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen 121 a/

25-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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