425. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 a Weyrer Straße im Bereich der Gemeinde Amstetten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 121 a Weyrer Straße wird im Bereich der Gemeinde
Amstetten wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse (Fahrtrichtung
Waidhofen an der Ybbs) beginnt bei km 1,625
(Einmündung der Wörthstraße in die Rathausstraße)
und endet bei km 1,460 (Einmündung
der Klostergasse in die bestehende Trasse).
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Amstetten
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen 121 a/
25-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.