425. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,
BGBl. Nr. 119/1952, BGBl. Nr. 169/1952,
BGBl. Nr. 17/1955, BGBl. Nr. 50/1964, BGBl.
Nr. 229/1969 und BGBl. Nr. 460/1974 wird wie
folgt geändert
1. Der § 2 a wird aufgehoben.
2. Nach dem Abs. 2 des § 2 b ist ein Abs. 3
mit nachstehendem Wortlaut anzufügen
„(3) Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, aber die im § 2
Abs. 2 lit. b und c angeführten allgemeinen Erfordernisse
erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher
Übereinkommen berechtigt, sich der
Ausbildung zum praktischen Arzt zu unterziehen."
3. Nach dem Abs. 2 des § 2 c ist ein Abs. 3
mit nachstehendem Wortlaut anzufügen
„(3) Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, aber die im § 2 Abs. 2
lit. b und c angeführten allgemeinen Erfordernisse
erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher
Übereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung
zum Facharzt zu unterziehen."
4. Nach dem Abs. 2 des § 7 ist ein Abs. 3
mit nachstehendem Wortlaut anzufügen
„(3) Der Arzt darf im Einzelfall eine zur berufsmäßigen
Ausübung des Krankenpflegefachdienstes
berechtigte Person sowie eine Hebamme
zur Vornahme subkutaner oder intramuskulärer
Injektionen und zur Blutabnahme aus der Vene,
eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-
technischen Laboratoriumsdienstes, des
radiologisch-technischen Dienstes oder des medizinisch-
technischen Fachdienstes berechtigte Person
zur Blutabnahme aus der Vene nach seiner
Anordnung ermächtigen. Der Arzt hat sich zu
vergewissern, daß die betreffende Person die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt."
5. Nach dem § 10 ist nachstehender § 10 a
samt Überschrift einzufügen
„Anzeigepflicht
§ 10 a. Jeder Arzt ist verpflichtet, wenn er
in Ausübung seines Berufes Anzeichen dafür
feststellt, daß durch eine gerichtlich strafbare
Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1 StGB) eines Menschen
herbeigeführt worden ist, oder daß durch das
Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen,
Jugendlichen oder Wehrlosen (§ 92 StGB) dieser
am Körper verletzt oder an der Gesundheit
geschädigt worden ist (§ 83 Abs. 1 StGB), unverzüglich
der Sicherheitsbehörde die Anzeige
darüber zu erstatten."
5 a. Der Abs. 2 des § 43 a hat zu lauten
„(2) Können Personen, denen Leistungen aus
dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des
Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß
erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften, beanspruchen, so
geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit
über, als diese Leistungen zu erbringen
hat, Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die
Ärztekammer nicht über."
6. (Grundsatzbestimmung Art. 12 Abs. 1Z.1
B-VG).
Der Abs. 2 des § 57 hat zu lauten
„(2) In Krankenanstalten sind so viele Arzte
zu beschäftigen, daß höchstens auf je 30 Spitalsbetten
ein in Ausbildung zum praktischen Arzt
stehender Arzt (§ 1 a Abs. 3) entfällt."
7. Der § 62 hat zu lauten
„§ 62. (1) Wer eine im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebene
Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach
diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften berechtigt zu sein, macht sich,
sofern die Handlung nicht gerichtlich strafbar
ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und
ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.
(2) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
den in den Bestimmungen des
§ 1 a Abs. 1 bis 3,
§ 2,
§ 2 i Abs. 2 und 8,
§ 3 Abs. 5 dritter Satz,
§ 4 Abs. 2 und 6,
§ 5 Abs. 3,
§ 5 a,
§ 6,
§ 7 Abs. 1,
§ 9,
§ 10 Abs. 1,
§ 11,
§ 12 Abs. 1,
§ 16 zweiter Satz oder
§ 19
enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt,
macht sich, sofern die Tat nicht
gerichtlich strafbar ist, einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu
30.000 S zu bestrafen.
(3) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die
in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, macht sich, sofern
die Handlung nicht gerichtlich strafbar ist,
einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist
mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen."
Artikel II
(1) Artikel I Z. 4 dieses Bundesgesetzes tritt
am 1. September 1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit die Abs. 3 und 4 nichts anderes aussagen,
der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Artikels I Z. 6
ist die zuständige Landesregierung betraut.
(4) Hinsichtlich des Artikels I Z. 6 ist der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Artikel 15 Abs. 6 B-VG betraut.