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425. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,

BGBl. Nr. 119/1952, BGBl. Nr. 169/1952,

BGBl. Nr. 17/1955, BGBl. Nr. 50/1964, BGBl.

Nr. 229/1969 und BGBl. Nr. 460/1974 wird wie

folgt geändert

1. Der § 2 a wird aufgehoben.

2. Nach dem Abs. 2 des § 2 b ist ein Abs. 3

mit nachstehendem Wortlaut anzufügen

„(3) Personen, die nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, aber die im § 2

Abs. 2 lit. b und c angeführten allgemeinen Erfordernisse

erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher

Übereinkommen berechtigt, sich der

Ausbildung zum praktischen Arzt zu unterziehen."

3. Nach dem Abs. 2 des § 2 c ist ein Abs. 3

mit nachstehendem Wortlaut anzufügen

„(3) Personen, die nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, aber die im § 2 Abs. 2

lit. b und c angeführten allgemeinen Erfordernisse

erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher

Übereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung

zum Facharzt zu unterziehen."

4. Nach dem Abs. 2 des § 7 ist ein Abs. 3

mit nachstehendem Wortlaut anzufügen

„(3) Der Arzt darf im Einzelfall eine zur berufsmäßigen

Ausübung des Krankenpflegefachdienstes

berechtigte Person sowie eine Hebamme

zur Vornahme subkutaner oder intramuskulärer

Injektionen und zur Blutabnahme aus der Vene,

eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-

technischen Laboratoriumsdienstes, des

radiologisch-technischen Dienstes oder des medizinisch-

technischen Fachdienstes berechtigte Person

zur Blutabnahme aus der Vene nach seiner

Anordnung ermächtigen. Der Arzt hat sich zu

vergewissern, daß die betreffende Person die

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt."

5. Nach dem § 10 ist nachstehender § 10 a

samt Überschrift einzufügen

„Anzeigepflicht

§ 10 a. Jeder Arzt ist verpflichtet, wenn er

in Ausübung seines Berufes Anzeichen dafür

feststellt, daß durch eine gerichtlich strafbare

Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1 StGB) eines Menschen

herbeigeführt worden ist, oder daß durch das

Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen,

Jugendlichen oder Wehrlosen (§ 92 StGB) dieser

am Körper verletzt oder an der Gesundheit

geschädigt worden ist (§ 83 Abs. 1 StGB), unverzüglich

der Sicherheitsbehörde die Anzeige

darüber zu erstatten."

5 a. Der Abs. 2 des § 43 a hat zu lauten

„(2) Können Personen, denen Leistungen aus

dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des

Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß

erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher

Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften, beanspruchen, so

geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit

über, als diese Leistungen zu erbringen

hat, Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die

Ärztekammer nicht über."

6. (Grundsatzbestimmung Art. 12 Abs. 1Z.1

B-VG).

Der Abs. 2 des § 57 hat zu lauten

„(2) In Krankenanstalten sind so viele Arzte

zu beschäftigen, daß höchstens auf je 30 Spitalsbetten

ein in Ausbildung zum praktischen Arzt

stehender Arzt (§ 1 a Abs. 3) entfällt."

7. Der § 62 hat zu lauten

„§ 62. (1) Wer eine im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebene

Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach

diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen

Vorschriften berechtigt zu sein, macht sich,

sofern die Handlung nicht gerichtlich strafbar

ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und

ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.

(2) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

den in den Bestimmungen des

§ 1 a Abs. 1 bis 3,

§ 2,

§ 2 i Abs. 2 und 8,

§ 3 Abs. 5 dritter Satz,

§ 4 Abs. 2 und 6,

§ 5 Abs. 3,

§ 5 a,

§ 6,

§ 7 Abs. 1,

§ 9,

§ 10 Abs. 1,

§ 11,

§ 12 Abs. 1,

§ 16 zweiter Satz oder

§ 19

enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt,

macht sich, sofern die Tat nicht

gerichtlich strafbar ist, einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu

30.000 S zu bestrafen.

(3) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die

in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen enthalten sind, macht sich, sofern

die Handlung nicht gerichtlich strafbar ist,

einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist

mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen."

Artikel II

(1) Artikel I Z. 4 dieses Bundesgesetzes tritt

am 1. September 1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit die Abs. 3 und 4 nichts anderes aussagen,

der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Artikels I Z. 6

ist die zuständige Landesregierung betraut.

(4) Hinsichtlich des Artikels I Z. 6 ist der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Artikel 15 Abs. 6 B-VG betraut.

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