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425. Bundesgesetz: Jugendstrafrechtsanpassungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Bundesgesetz: Jugendstrafrechtsanpassungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278,

in der Fassung des Einführungsgesetzes zum

Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 145/1969, des

Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, des

Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 108/1973 und des Verfahrenshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 569/1973, wird wie folgt

geändert

1. Der § 2 und die Überschrift vor dem § 2

haben zu lauten

„Allgemeine Bestimmungen.

§ 2. (1) Begeht ein Unmündiger oder Jugendlicher

eine mit Strafe bedrohte Handlung oder

Unterlassung und war zumindest eine der Ursachen

hiefür seine mangelhafte Erziehung, so

sind, unabhängig davon, ob er bestraft wird

oder nicht, die zur Abhilfe erforderlichen und

den Umständen angemessenen Verfügungen zu

treffen, insbesondere nach den §§ 171, 177, 178,

178 a, 217 oder 254 des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches oder nach den §§ 26, 28, 29

oder 31 des Jugendwohlfahrtsgesetzes.

(2) Die Verfügungen nach Abs. 1 sind, soweit

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, aufzuheben,

sobald ihr Zweck erreicht oder dessen

Erreichung in anderer Weise sichergestellt ist

oder wenn sich die Erreichung des Zweckes als

voraussichtlich unmöglich erweist. Mit dem Eintritt

der Volljährigkeit des Rechtsbrechers erlöschen

alle noch aufrechten derartigen Verfügungen.

Im übrigen kann die Entscheidung

über diese Verfügungen auf Grund neuer Tatsachen

oder Beweismittel jederzeit geändert

werden."

2. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die Anordnung der Fürsorgeerziehung

(§ 29 des Jugendwohlfahrtsgesetzes) ist neben

der Verhängung einer einen Monat übersteigenden

Freiheitsstrafe nur zulässig, wenn die Strafe

bedingt nachgesehen wird (§§ 43 und 44 des

Strafgesetzbuches)."

3. Der § 4 und seine Überschrift entfallen.

4. Der § 5 entfällt.

5. Der § 6 entfällt.

6. Der § 7 und seine Überschrift entfallen.

7. Der § 8 und seine Überschrift entfallen.

8. Der § 11 hat zu lauten

„§ 11. Für die Ahndung anderer Jugendstraftaten

gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften,

soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist

1. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen

Freiheitsstrafe oder der Androhung einer

Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren

oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt, wenn ein

Jugendlicher die Tat nach Vollendung des

16. Lebensjahres begangen hat, die Androhung

einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn

Jahren, sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe

von fünf bis zu zehn Jahren. Das Höchstmaß

und das Mindestmaß aller in den Strafgesetzen

sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird

auf die Hälfte herabgesetzt.

2. Für die Einteilung der strafbaren Handlungen

nach § 17 des Strafgesetzbuches und bei

Anwendung der §§ 21, 37, 42 und 57 des Strafgesetzbuches

ist nicht von den durch die Z. 1

geänderten Strafdrohungen auszugehen. Der § 41

Abs. 2 des Strafgesetzbuches gilt nicht für Jugendstraftaten.

3. Bei der Entscheidung, ob eine bedingte

Strafnachsicht zu gewähren ist (§ 43 des Straf-

gesetzbuches), muß weder auf die Strafdrohung

noch auf das Ausmaß der zu verhängenden Freiheitsstrafe

Bedacht genommen werden.

4. In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene

Rechtsfolgen treten nicht ein."

9. Im § 12 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung

eines Rechtsbrechers wegen einer Jugendstraftat

absehen, wenn anzunehmen ist, daß das

Gericht nach § 42 des Strafgesetzbuches vorgehen

oder dem Rechtsbrecher bloß eine Ermahnung

(Abs. 2) erteilen würde. Sieht der Staatsanwalt

von der Verfolgung ab, so hat er die Anzeige

dem Vormundschaftsgericht zu übermitteln.

Dieses hat unabhängig davon, ob es Verfügungen

nach § 2 dieses Bundesgesetzes trifft oder nicht,

den Minderjährigen über das Unrecht solcher

Taten und deren mögliche Folgen zu belehren."

10. Im § 13 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Ausspruch und die Vollstreckung der

wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden

Geld- oder Freiheitsstrafe sind für eine Probezeit

von einem bis zu drei Jahren vorläufig aufzuschieben,

wenn anzunehmen ist, daß der

Schuldspruch allein oder in Verbindung mit den

im § 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Verfügungen,

der Erteilung von Weisungen oder der

Bestellung eines Bewährungshelfers genügen

werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren

Handlungen abzuhalten, und es nicht des

Ausspruchs und der Vollstreckung der Strafe bedarf,

um der Begehung strafbarer Handlungen

durch andere entgegenzuwirken. Die Probezeit

beginnt mit der Rechtskraft des Urteiles."

11. Der § 14 und seine Überschrift entfallen.

12. Der § 15 und seine Überschrift entfallen.

13. Im § 16 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Das Mindest- und das Höchstmaß dürfen den

durch die Bestimmungen über die außerordentliche

Strafmilderung erweiterten gesetzlichen

Strafrahmen (§ 11 2. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes)

nicht überschreiten."

14. Der § 17 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Erweiterung des Anwendungsbereiches

von Weisungen und Bewährungshilfe.

§ 17. Soweit dies notwendig oder zweckmäßig

ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit

Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten, sind

einem Rechtsbrecher Weisungen (§ 51 des Strafgesetzbuches)

auch zu erteilen und ist ihm ein

Bewährungshelfer auch zu bestellen (§ 52 des

Strafgesetzbuches),

1. wenn er nach § 13 dieses Bundesgesetzes bedingt

verurteilt wird oder

2. wenn die Einleitung des Vollzuges einer

wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe

nach § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes

oder nach § 55 dieses Bundesgesetzes

für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben

wird."

15. Die §§ 18 bis 20 und ihre Überschriften

entfallen.

16. Im § 21 Abs. 3 tritt an die Stelle des Punktes

ein Beistrich und es wird folgende Bestimmung

angefügt

„im Vorverfahren entscheidet jedoch der Untersuchungsrichter."

17. Im § 22 entfällt im Abs. 1 die lit. c und

tritt an die Stelle der Abs. 2 und 3 nachstehende

Bestimmung

„(2) Das Verfahren richtet sich in den Fällen

des Abs. 1 Z. 1 nach den für die Gerichtshöfe

erster Instanz, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 nach

den für die Bezirksgerichte und, soweit das Verfahren

den Geschwornengerichten zusteht, nach

den für diese geltenden gesetzlichen Bestimmungen."

18. Der § 24 hat zu lauten

„§ 24. Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen

ausübenden Gerichten wird auch die Gerichtsbarkeit

über Erwachsene wegen der §§ 198

und 199 des Strafgesetzbuches übertragen, wenn

durch die Tat ausschließlich oder überwiegend

Unmündige oder Jugendliche verletzt oder gefährdet

worden sind."

19. Im § 26 Abs. 1 treten an die Stelle der

Wörter „den getroffenen vormundschaftsbehördlichen

Verfügungen" die Wörter „den nach § 2

dieses Bundesgesetzes getroffenen Verfügungen".

20. Der § 27 hat zu lauten

„§ 27. (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt

ist, können die Verfügungen nach § 2

dieses Bundesgesetzes bis zum Eintritt der Volljährigkeit

des Rechtsbrechers getroffen werden.

(2) Diese Verfügungen sind vom Vormundschaftsgerichte

im Verfahren außer Streitsachen

zu treffen, wenn und solange aber gegen den

Rechtsbrecher ein Strafverfahren geführt wird,

oder, im Falle eines Strafurteiles, die Strafe nicht

vollzogen oder nachgelassen ist, vom Strafgerichte."

21. Der § 28 wird wie folgt geändert

a) Die Z. 1 hat zu lauten

„1. Dringend gebotene Verfügungen nach § 2

dieses Bundesgesetzes können auch schon vor

Fällung des Urteiles erster Instanz getroffen werden.

Anläßlich der Urteilsfällung hat das Gericht

durch Beschluß auszusprechen, ob die getroffene

vorläufige Verfügung bestätigt, geändert, aufgehoben

oder durch andere Maßnahmen ersetzt

oder ergänzt wird."

b) Die Z. 2 hat zu lauten

„2. Das Gericht entscheidet über derartige Verfügungen

mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt

in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht,

sonst dem Vorsitzenden, im Vorverfahren

jedoch dem Untersuchungsrichter."

c) Die Z. 6 hat zu lauten

„6. Die Beschwerde gegen die Entscheidung

über die Erziehungsmaßnahme kann mit einer

Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das

Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem

angefochtenen Beschluß ergangen ist (Z. 2). In

diesem Fall ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht,

wenn das Rechtsmittel, mit dem sie

verbunden ist, rechtzeitig eingebracht wurde.

Wird die Beschwerde mit einem anderen Rechtsmittel

verbunden oder wird sonst gegen das

zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangene

Urteil Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung

erhoben, so entscheidet der für deren Erledigung

zuständige Gerichtshof auch über die Beschwerde."

22. Der § 29 und seine Überschrift entfallen.

23. Der § 31 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Sachliche Zuständigkeit.

§ 31. (1) In Jugendstrafsachen obliegt dem Geschwornengericht

die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

wegen der im § 14 Abs. 1 Z. 1 bis 10

der Strafprozeßordnung 1960 angeführten strafbaren

Handlungen oder wenn gemäß § 11 Z. 1

dieses Bundesgesetzes auf eine mehr als zehnjährige

Freiheitsstrafe erkannt werden kann; im

übrigen entscheidet beim Gerichtshof erster Instanz

das Schöffengericht. Für die Abgrenzung

der Zuständigkeit zwischen Bezirksgericht und

Gerichtshof erster Instanz ist die Herabsetzung

der Strafdrohungen nach § 11 Z. 1 dieses Bundesgesetzes

unbeachtlich.

(2) In Jugendstrafsachen und in Jugendschutzsachen

entscheidet das Schöffengericht auch über

alle nicht bloß die Entscheidung über privatrechtliche

Ansprüche betreffenden Berufungen

gegen Urteile der Bezirksgerichte; in Jugendstrafsachen

auch über Beschwerden gegen solche Beschlüsse

der Bezirksgerichte, die eine Erziehungsmaßnahme

anordnen oder ablehnen, oder mit

denen über die Erteilung von Weisungen oder

die Bestellung eines Bewährungshelfers entschieden

wird.

(3) In Jugendstrafsachen und in Jugendschutzsachen

entscheiden die Gerichtshöfe zweiter Instanz

über alle nicht bloß die Entscheidung über

privatrechtliche Ansprüche betreffenden Berufungen

gegen Urteile und über Beschwerden gegen

Beschlüsse der im Abs. 2 bezeichneten Art der

Gerichtshöfe erster Instanz, durch einen Senat

von zwei Richtern und zwei Schöffen. Den Vorsitz

führt ein Richter.

(4) Die Schöffen üben auch außerhalb der

Hauptverhandlung das Richteramt in vollem

Umfang aus, doch können sie im Rechtsmittelverfahren

nicht zu Berichterstattern bestellt werden."

24. Im § 36 entfällt der Abs. 3.

25. Im § 37 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) In Jugendstrafsachen ist die Verwahrungs- und

die Untersuchungshaft (§§ 175 Abs. 1 und 2

sowie 180 Abs. 1, 2 und 7 der Strafprozeßordnung

1960) über den Beschuldigten (Angeklagten)

nur zu verhängen oder aufrechtzuerhalten, wenn

ihr Zweck nicht durch Maßnahmen nach § 28

Z. 1 dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch

Unterbringung in einer vertrauenswürdigen

Familie, oder durch Bestellung eines Bewährungshelfers

(§ 21 dieses Bundesgesetzes; § 50 des

Strafgesetzbuches) erreicht werden kann oder bereits

erreicht ist."

26. Der § 38 wird wie folgt geändert

a) Die Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Einem jugendlichen Beschuldigten (Angeklagten)

muß, wenn für seine Verteidigung nicht

anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger,

wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung

der Verteidigungskosten sein Fortkommen

erschweren würde oder die Voraussetzungen des

§ 41 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960 vorliegen,

nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger

beigegeben werden

1. im Verfahren vor den Gerichtshöfen für das

ganze Verfahren;

2. im bezirksgerichtlichen Verfahren: zur Wahrung

der Rechte des Jugendlichen bei Verhängung

der Haft, für die Hauptverhandlung und

das sich anschließende Rechtsmittelverfahren,

wenn der gesetzliche Vertreter an der strafbaren

Handlung beteiligt ist oder sonst dem Jugendlichen

im Verfahren nicht beistehen kann oder

wenn es wegen der geringen geistigen Entwicklung

des Beschuldigten oder aus anderen Gründen

notwendig oder zweckmäßig ist.

(2) Zur Verteidigung im bezirksgerichtlichen

Verfahren können, wenn die Beigebung eines in

die Verteidigerliste eingetragenen Verteidigers

nicht tunlich und die Bestellung eines Verteidigers

nach § 42 Abs. 2 der Strafprozeßordnung

1960 nicht möglich ist, auch andere geeignete

Personen berufen werden, die zur Übernahme

der Verteidigung bereit sind."

b) Der Abs. 4 entfällt.

27. Der § 39 wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Anklageschrift und gerichtliche Entscheidungen,

mit denen der Jugendliche einer

strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die

Strafe bestimmt, die Haft verhängt oder aufgehoben,

eine in seine persönliche Freiheit eingreifende

Verfügung nach § 2 dieses Bundesgesetzes

angeordnet oder aufgehoben wird, sind auch dem

gesetzlichen Vertreter, wenn sein Aufenthalt bekannt

und dieser im Inland gelegen ist, bekanntzumachen.

Unter diesen Voraussetzungen ist der

gesetzliche Vertreter auch von der Anordnung

einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen

zu benachrichtigen, daß seine Teilnahme empfohlen

werde."

b) Nach dem Abs. 3 wird folgender Absatz

eingefügt

„(4) Ist dem Gericht bekannt, daß die Pflege

und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten

vom Vormundschaftsgerichte einer anderen Person

als dem gesetzlichen Vertreter übertragen

ist, so sind die in den Abs. 1 bis 3 angeführten

Rechte auch dieser Person einzuräumen."

c) Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung

„(5)" und hat zu lauten

„(5) Ist der gesetzliche Vertreter der Beteiligung

an der strafbaren Handlung des Jugendlichen

verdächtig oder überwiesen oder kann er

dem Jugendlichen aus anderen Gründen im Strafverfahren

nicht beistehen oder ist er trotz ordnungsgemäßer

Benachrichtigung zur Hauptverhandlung

nicht erschienen, so stehen die Rechte

des gesetzlichen Vertreten dem Verteidiger des

Jugendlichen zu."

28. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Von der Einholung einer Auskunft der

Schule kann abgesehen werden, wenn die Tat

kein Verbrechen ist und nach den durchgeführten

Erhebungen und nach der Art der Tat anzunehmen

ist, daß die im Abs. 1 genannten Umstände

keine für die Beurteilung der Tat oder des Rechtsbrechers

wesentlichen Besonderheiten aufweisen."

29. Im § 43 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes

„Begehren" das Wort „Verlangen".

30. Die §§ 44 a und 45 erhalten die Bezeichnung

§§ 45 und 46; der bisherige § 46 entfällt.

31. Der neue § 45 wird wie folgt geändert

a) An die Stelle des Klammerzitates „(§ 18

Abs. 4 dieses Bundesgesetzes)" tritt das Klammerzitat

„(§ 51 Abs. 3 des Strafgesetzbuches)".

b) Der letzte Satz hat zu lauten

„Die Entscheidung über die Übernahme der

Kosten steht dem für die Erteilung der Weisung

zuständigen Gericht zu."

32. Die Überschrift vor dem neuen § 46 hat

zu lauten

„Besondere Vorschriften zu den

§§ 12, 13 und 16 dieses Bundesgesetzes."

33. Im neuen § 46 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz

des letzten Satzes zu lauten

„doch steht gegen den Ausspruch, daß dem

Rechtsbrecher eine Ermahnung erteilt wird, nur

dem Staatsanwalt die Berufung zu."

34. Der § 47 hat zu lauten

„§ 47. (1) Die Anordnung, daß die Strafe

innerhalb eines Mindest- und Höchstmaßes so

lange zu dauern hat, bis die Strafzwecke erreicht

sind (§ 16 dieses Bundesgesetzes), kann, soweit

nicht der in den §§ 281 Abs. 1 Z. 11 oder 345

Abs. 1 Z. 13 der Strafprozeßordnung 1960 erwähnte

Nichtigkeitsgrund vorliegt, in jedem Fall

zum Vorteil und zum Nachteil des Angeklagten

mit Berufung angefochten werden.

(2) Sobald der Verurteilte das vom Gericht

bestimmte Mindestmaß der Freiheitsstrafe verbüßt

hat, kann er zur Probe entlassen werden,

wenn die übrigen Voraussetzungen des § 46 des

Strafgesetzbuches vorliegen. Die Probezeit dauert

so lange, wie die Strafe noch dauern müßte, würde

sie bis zu dem vom Gericht ausgesprochenen

Höchstmaß vollzogen, mindestens aber ein Jahr.

Beträgt die Frist weniger als fünf Jahre, so kann

das für die bedingte Entlassung zuständige Gericht

die Probezeit bis auf dieses Maß ausdehnen."

35. Im § 50 Z. 1 treten an die Stelle der

Wörter „vormundschaftsbehördlichen Verfügungen"

die Wörter „Verfügungen nach § 2 dieses

Bundesgesetzes".

36. Im § 53 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen

die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen

den Beamten im Sinne des § 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches

gleich. Sie sind, außer wenn sie eine

amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann

gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung

ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse

eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrneh-

mungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht

ist als verbotene Veröffentlichung nach § 301

des Strafgesetzbuches zu bestrafen."

37. Der § 58 wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In anderen Anstalten zum Vollzug von

Freiheitsstrafen sind jugendliche Strafgefangene

von erwachsenen Strafgefangenen so abzusondern,

daß jeder Verkehr zwischen den beiden

Gruppen verhindert wird. Wenn und solange

kein schädlicher Einfluß auf die jugendlichen Mitgefangenen

zu besorgen ist, dürfen jedoch

1. erwachsene Strafgefangene unter einundzwanzig

Jahren dem Jugendstrafvollzug unterstellt

werden und

2. Strafgefangene, die dem Jugendstrafvollzug

unterstellt sind, bis zur Vollendung des vierundzwanzigsten

Lebensjahres dem Jugendstrafvollzug

unterstellt bleiben. Ist im Zeitpunkt der

Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres

nur noch ein weiterer Strafrest von nicht mehr

als einem Jahr zu vollstrecken, so kann der

Strafgefangene auch noch bis zur Vollstreckung

dieses Strafrestes dem Jugendstrafvollzug unterstellt

bleiben."

b) Im Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes

„neunzehnten" das Wort „einundzwanzigsten".

38. Der § 59 hat zu lauten

„§ 59. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs

Monate übersteigt, sind in Sonderanstalten zu

vollziehen, andere Freiheitsstrafen in den Gefangenenhäusern

der Gerichtshöfe. Soweit Sonderanstalten

für jugendliche Strafgefangene weiblichen

Geschlechtes nicht bestehen, dürfen Freiheitsstrafen,

deren Strafzeit ein Jahr übersteigt,

an Jugendlichen weiblichen Geschlechtes in Strafvollzugsanstalten

für Frauen und Freiheitsstrafen,

deren Strafzeit zwar sechs Monate, nicht aber

ein Jahr übersteigt, in den Gefangenenhäusern

der Gerichtshöfe vollzogen werden."

39. Im § 60 Abs. 5 entfallen die Wörter

„und in den Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige".

40. Im § 61 entfällt der Abs. 2.

41. Im § 63 entfällt der Abs. 2 und erhalten

die Abs. 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(2)"

und „(3)".

42. Der § 64 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Vollziehung.

§ 64. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes

1973 der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister

für soziale Verwaltung und der Bundesminister

für Unterricht und Kunst betraut."

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

2. Die vor dem 1. Jänner 1975 in eine Bundesanstalt

für Erziehungsbedürftige eingewiesenen

Rechtsbrecher dürfen in ihnen bis längstens 1. Juli

1975 angehalten werden, sofern nicht schon

früher

a) entweder der Rechtsbrecher das neunzehnte

Lebensjahr vollendet hat oder

b) der Erziehungsnotstand so weit behoben

worden ist, daß anzunehmen ist, die Besserung

des Rechtsbrechers könne auch ohne

weitere Anstaltserziehung erreicht werden.

3. Bei Eintritt einer der in Z. 2 bezeichneten

Voraussetzungen endet die Anhaltung in der

Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige endgültig.

Darüber hat das Gericht zu entscheiden, das den

Rechtsbrecher eingewiesen hat. Es hat dabei zu

prüfen, ob und welche Verfügungen nach § 2 des

Jugendgerichtsgesetzes 1961 zu treffen sind, und,

wenn auf die Einweisung in die Bundesanstalt

für Erziehungsbedürftige neben einer bedingten

Verurteilung oder einer bedingten Strafnachsicht

erkannt worden war, ob und welche Weisungen

für die Probezeit neu zu erteilen sind und ob

für die Probezeit ein Bewährungshelfer zu bestellen

ist. Dabei kann das Gericht auch die Probezeit,

falls sie kürzer bestimmt war, bis zur Vollendung

des neunzehnten, im Fall der Verlängerung

der Minderjährigkeit aber bis zur Vollendung

des zwanzigsten Lebensjahres des Verurteilten

verlängern.

4. Eine vor dem 1. Jänner 1975 nicht widerrufene

Entlassung zur Probe wird mit diesem

Zeitpunkt endgültig.

5. Soweit nach Z. 2 eine Anhaltung in einer

Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige über den

1. Jänner 1975 hinaus zulässig ist, sind die §§ 4

bis 6, 27, 29, 59 Abs. 2, 60 Abs. 5 und 61 Abs. 2

des Jugendgerichtsgesetzes 1961 in der vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

Mitglieder der Kommission zur Überwachung

der Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige bei

Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Beamten im

Sinne des § 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches gleichstehen

und die Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht

als verbotene Veröffentlichung nach

§ 301 des Strafgesetzbuches zu bestrafen ist.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973

der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister

für soziale Verwaltung und der Bundesminister

für Unterricht und Kunst betraut.

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