425. Bundesgesetz: Jugendstrafrechtsanpassungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278,
in der Fassung des Einführungsgesetzes zum
Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 145/1969, des
Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, des
Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 108/1973 und des Verfahrenshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 569/1973, wird wie folgt
geändert
1. Der § 2 und die Überschrift vor dem § 2
haben zu lauten
„Allgemeine Bestimmungen.
§ 2. (1) Begeht ein Unmündiger oder Jugendlicher
eine mit Strafe bedrohte Handlung oder
Unterlassung und war zumindest eine der Ursachen
hiefür seine mangelhafte Erziehung, so
sind, unabhängig davon, ob er bestraft wird
oder nicht, die zur Abhilfe erforderlichen und
den Umständen angemessenen Verfügungen zu
treffen, insbesondere nach den §§ 171, 177, 178,
178 a, 217 oder 254 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches oder nach den §§ 26, 28, 29
oder 31 des Jugendwohlfahrtsgesetzes.
(2) Die Verfügungen nach Abs. 1 sind, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, aufzuheben,
sobald ihr Zweck erreicht oder dessen
Erreichung in anderer Weise sichergestellt ist
oder wenn sich die Erreichung des Zweckes als
voraussichtlich unmöglich erweist. Mit dem Eintritt
der Volljährigkeit des Rechtsbrechers erlöschen
alle noch aufrechten derartigen Verfügungen.
Im übrigen kann die Entscheidung
über diese Verfügungen auf Grund neuer Tatsachen
oder Beweismittel jederzeit geändert
werden."
2. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Anordnung der Fürsorgeerziehung
(§ 29 des Jugendwohlfahrtsgesetzes) ist neben
der Verhängung einer einen Monat übersteigenden
Freiheitsstrafe nur zulässig, wenn die Strafe
bedingt nachgesehen wird (§§ 43 und 44 des
Strafgesetzbuches)."
3. Der § 4 und seine Überschrift entfallen.
4. Der § 5 entfällt.
5. Der § 6 entfällt.
6. Der § 7 und seine Überschrift entfallen.
7. Der § 8 und seine Überschrift entfallen.
8. Der § 11 hat zu lauten
„§ 11. Für die Ahndung anderer Jugendstraftaten
gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften,
soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist
1. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe oder der Androhung einer
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt, wenn ein
Jugendlicher die Tat nach Vollendung des
16. Lebensjahres begangen hat, die Androhung
einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn
Jahren, sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe
von fünf bis zu zehn Jahren. Das Höchstmaß
und das Mindestmaß aller in den Strafgesetzen
sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird
auf die Hälfte herabgesetzt.
2. Für die Einteilung der strafbaren Handlungen
nach § 17 des Strafgesetzbuches und bei
Anwendung der §§ 21, 37, 42 und 57 des Strafgesetzbuches
ist nicht von den durch die Z. 1
geänderten Strafdrohungen auszugehen. Der § 41
Abs. 2 des Strafgesetzbuches gilt nicht für Jugendstraftaten.
3. Bei der Entscheidung, ob eine bedingte
Strafnachsicht zu gewähren ist (§ 43 des Straf-
gesetzbuches), muß weder auf die Strafdrohung
noch auf das Ausmaß der zu verhängenden Freiheitsstrafe
Bedacht genommen werden.
4. In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene
Rechtsfolgen treten nicht ein."
9. Im § 12 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung
eines Rechtsbrechers wegen einer Jugendstraftat
absehen, wenn anzunehmen ist, daß das
Gericht nach § 42 des Strafgesetzbuches vorgehen
oder dem Rechtsbrecher bloß eine Ermahnung
(Abs. 2) erteilen würde. Sieht der Staatsanwalt
von der Verfolgung ab, so hat er die Anzeige
dem Vormundschaftsgericht zu übermitteln.
Dieses hat unabhängig davon, ob es Verfügungen
nach § 2 dieses Bundesgesetzes trifft oder nicht,
den Minderjährigen über das Unrecht solcher
Taten und deren mögliche Folgen zu belehren."
10. Im § 13 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Ausspruch und die Vollstreckung der
wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden
Geld- oder Freiheitsstrafe sind für eine Probezeit
von einem bis zu drei Jahren vorläufig aufzuschieben,
wenn anzunehmen ist, daß der
Schuldspruch allein oder in Verbindung mit den
im § 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Verfügungen,
der Erteilung von Weisungen oder der
Bestellung eines Bewährungshelfers genügen
werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren
Handlungen abzuhalten, und es nicht des
Ausspruchs und der Vollstreckung der Strafe bedarf,
um der Begehung strafbarer Handlungen
durch andere entgegenzuwirken. Die Probezeit
beginnt mit der Rechtskraft des Urteiles."
11. Der § 14 und seine Überschrift entfallen.
12. Der § 15 und seine Überschrift entfallen.
13. Im § 16 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Das Mindest- und das Höchstmaß dürfen den
durch die Bestimmungen über die außerordentliche
Strafmilderung erweiterten gesetzlichen
Strafrahmen (§ 11 2. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes)
nicht überschreiten."
14. Der § 17 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Erweiterung des Anwendungsbereiches
von Weisungen und Bewährungshilfe.
§ 17. Soweit dies notwendig oder zweckmäßig
ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit
Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten, sind
einem Rechtsbrecher Weisungen (§ 51 des Strafgesetzbuches)
auch zu erteilen und ist ihm ein
Bewährungshelfer auch zu bestellen (§ 52 des
Strafgesetzbuches),
1. wenn er nach § 13 dieses Bundesgesetzes bedingt
verurteilt wird oder
2. wenn die Einleitung des Vollzuges einer
wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe
nach § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes
oder nach § 55 dieses Bundesgesetzes
für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben
wird."
15. Die §§ 18 bis 20 und ihre Überschriften
entfallen.
16. Im § 21 Abs. 3 tritt an die Stelle des Punktes
ein Beistrich und es wird folgende Bestimmung
angefügt
„im Vorverfahren entscheidet jedoch der Untersuchungsrichter."
17. Im § 22 entfällt im Abs. 1 die lit. c und
tritt an die Stelle der Abs. 2 und 3 nachstehende
Bestimmung
„(2) Das Verfahren richtet sich in den Fällen
des Abs. 1 Z. 1 nach den für die Gerichtshöfe
erster Instanz, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 nach
den für die Bezirksgerichte und, soweit das Verfahren
den Geschwornengerichten zusteht, nach
den für diese geltenden gesetzlichen Bestimmungen."
18. Der § 24 hat zu lauten
„§ 24. Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen
ausübenden Gerichten wird auch die Gerichtsbarkeit
über Erwachsene wegen der §§ 198
und 199 des Strafgesetzbuches übertragen, wenn
durch die Tat ausschließlich oder überwiegend
Unmündige oder Jugendliche verletzt oder gefährdet
worden sind."
19. Im § 26 Abs. 1 treten an die Stelle der
Wörter „den getroffenen vormundschaftsbehördlichen
Verfügungen" die Wörter „den nach § 2
dieses Bundesgesetzes getroffenen Verfügungen".
20. Der § 27 hat zu lauten
„§ 27. (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, können die Verfügungen nach § 2
dieses Bundesgesetzes bis zum Eintritt der Volljährigkeit
des Rechtsbrechers getroffen werden.
(2) Diese Verfügungen sind vom Vormundschaftsgerichte
im Verfahren außer Streitsachen
zu treffen, wenn und solange aber gegen den
Rechtsbrecher ein Strafverfahren geführt wird,
oder, im Falle eines Strafurteiles, die Strafe nicht
vollzogen oder nachgelassen ist, vom Strafgerichte."
21. Der § 28 wird wie folgt geändert
a) Die Z. 1 hat zu lauten
„1. Dringend gebotene Verfügungen nach § 2
dieses Bundesgesetzes können auch schon vor
Fällung des Urteiles erster Instanz getroffen werden.
Anläßlich der Urteilsfällung hat das Gericht
durch Beschluß auszusprechen, ob die getroffene
vorläufige Verfügung bestätigt, geändert, aufgehoben
oder durch andere Maßnahmen ersetzt
oder ergänzt wird."
b) Die Z. 2 hat zu lauten
„2. Das Gericht entscheidet über derartige Verfügungen
mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt
in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht,
sonst dem Vorsitzenden, im Vorverfahren
jedoch dem Untersuchungsrichter."
c) Die Z. 6 hat zu lauten
„6. Die Beschwerde gegen die Entscheidung
über die Erziehungsmaßnahme kann mit einer
Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das
Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem
angefochtenen Beschluß ergangen ist (Z. 2). In
diesem Fall ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht,
wenn das Rechtsmittel, mit dem sie
verbunden ist, rechtzeitig eingebracht wurde.
Wird die Beschwerde mit einem anderen Rechtsmittel
verbunden oder wird sonst gegen das
zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangene
Urteil Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung
erhoben, so entscheidet der für deren Erledigung
zuständige Gerichtshof auch über die Beschwerde."
22. Der § 29 und seine Überschrift entfallen.
23. Der § 31 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Sachliche Zuständigkeit.
§ 31. (1) In Jugendstrafsachen obliegt dem Geschwornengericht
die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
wegen der im § 14 Abs. 1 Z. 1 bis 10
der Strafprozeßordnung 1960 angeführten strafbaren
Handlungen oder wenn gemäß § 11 Z. 1
dieses Bundesgesetzes auf eine mehr als zehnjährige
Freiheitsstrafe erkannt werden kann; im
übrigen entscheidet beim Gerichtshof erster Instanz
das Schöffengericht. Für die Abgrenzung
der Zuständigkeit zwischen Bezirksgericht und
Gerichtshof erster Instanz ist die Herabsetzung
der Strafdrohungen nach § 11 Z. 1 dieses Bundesgesetzes
unbeachtlich.
(2) In Jugendstrafsachen und in Jugendschutzsachen
entscheidet das Schöffengericht auch über
alle nicht bloß die Entscheidung über privatrechtliche
Ansprüche betreffenden Berufungen
gegen Urteile der Bezirksgerichte; in Jugendstrafsachen
auch über Beschwerden gegen solche Beschlüsse
der Bezirksgerichte, die eine Erziehungsmaßnahme
anordnen oder ablehnen, oder mit
denen über die Erteilung von Weisungen oder
die Bestellung eines Bewährungshelfers entschieden
wird.
(3) In Jugendstrafsachen und in Jugendschutzsachen
entscheiden die Gerichtshöfe zweiter Instanz
über alle nicht bloß die Entscheidung über
privatrechtliche Ansprüche betreffenden Berufungen
gegen Urteile und über Beschwerden gegen
Beschlüsse der im Abs. 2 bezeichneten Art der
Gerichtshöfe erster Instanz, durch einen Senat
von zwei Richtern und zwei Schöffen. Den Vorsitz
führt ein Richter.
(4) Die Schöffen üben auch außerhalb der
Hauptverhandlung das Richteramt in vollem
Umfang aus, doch können sie im Rechtsmittelverfahren
nicht zu Berichterstattern bestellt werden."
24. Im § 36 entfällt der Abs. 3.
25. Im § 37 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) In Jugendstrafsachen ist die Verwahrungs- und
die Untersuchungshaft (§§ 175 Abs. 1 und 2
sowie 180 Abs. 1, 2 und 7 der Strafprozeßordnung
1960) über den Beschuldigten (Angeklagten)
nur zu verhängen oder aufrechtzuerhalten, wenn
ihr Zweck nicht durch Maßnahmen nach § 28
Z. 1 dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch
Unterbringung in einer vertrauenswürdigen
Familie, oder durch Bestellung eines Bewährungshelfers
(§ 21 dieses Bundesgesetzes; § 50 des
Strafgesetzbuches) erreicht werden kann oder bereits
erreicht ist."
26. Der § 38 wird wie folgt geändert
a) Die Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Einem jugendlichen Beschuldigten (Angeklagten)
muß, wenn für seine Verteidigung nicht
anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger,
wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung
der Verteidigungskosten sein Fortkommen
erschweren würde oder die Voraussetzungen des
§ 41 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960 vorliegen,
nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger
beigegeben werden
1. im Verfahren vor den Gerichtshöfen für das
ganze Verfahren;
2. im bezirksgerichtlichen Verfahren: zur Wahrung
der Rechte des Jugendlichen bei Verhängung
der Haft, für die Hauptverhandlung und
das sich anschließende Rechtsmittelverfahren,
wenn der gesetzliche Vertreter an der strafbaren
Handlung beteiligt ist oder sonst dem Jugendlichen
im Verfahren nicht beistehen kann oder
wenn es wegen der geringen geistigen Entwicklung
des Beschuldigten oder aus anderen Gründen
notwendig oder zweckmäßig ist.
(2) Zur Verteidigung im bezirksgerichtlichen
Verfahren können, wenn die Beigebung eines in
die Verteidigerliste eingetragenen Verteidigers
nicht tunlich und die Bestellung eines Verteidigers
nach § 42 Abs. 2 der Strafprozeßordnung
1960 nicht möglich ist, auch andere geeignete
Personen berufen werden, die zur Übernahme
der Verteidigung bereit sind."
b) Der Abs. 4 entfällt.
27. Der § 39 wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Anklageschrift und gerichtliche Entscheidungen,
mit denen der Jugendliche einer
strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die
Strafe bestimmt, die Haft verhängt oder aufgehoben,
eine in seine persönliche Freiheit eingreifende
Verfügung nach § 2 dieses Bundesgesetzes
angeordnet oder aufgehoben wird, sind auch dem
gesetzlichen Vertreter, wenn sein Aufenthalt bekannt
und dieser im Inland gelegen ist, bekanntzumachen.
Unter diesen Voraussetzungen ist der
gesetzliche Vertreter auch von der Anordnung
einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen
zu benachrichtigen, daß seine Teilnahme empfohlen
werde."
b) Nach dem Abs. 3 wird folgender Absatz
eingefügt
„(4) Ist dem Gericht bekannt, daß die Pflege
und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten
vom Vormundschaftsgerichte einer anderen Person
als dem gesetzlichen Vertreter übertragen
ist, so sind die in den Abs. 1 bis 3 angeführten
Rechte auch dieser Person einzuräumen."
c) Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung
„(5)" und hat zu lauten
„(5) Ist der gesetzliche Vertreter der Beteiligung
an der strafbaren Handlung des Jugendlichen
verdächtig oder überwiesen oder kann er
dem Jugendlichen aus anderen Gründen im Strafverfahren
nicht beistehen oder ist er trotz ordnungsgemäßer
Benachrichtigung zur Hauptverhandlung
nicht erschienen, so stehen die Rechte
des gesetzlichen Vertreten dem Verteidiger des
Jugendlichen zu."
28. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Von der Einholung einer Auskunft der
Schule kann abgesehen werden, wenn die Tat
kein Verbrechen ist und nach den durchgeführten
Erhebungen und nach der Art der Tat anzunehmen
ist, daß die im Abs. 1 genannten Umstände
keine für die Beurteilung der Tat oder des Rechtsbrechers
wesentlichen Besonderheiten aufweisen."
29. Im § 43 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes
„Begehren" das Wort „Verlangen".
30. Die §§ 44 a und 45 erhalten die Bezeichnung
§§ 45 und 46; der bisherige § 46 entfällt.
31. Der neue § 45 wird wie folgt geändert
a) An die Stelle des Klammerzitates „(§ 18
Abs. 4 dieses Bundesgesetzes)" tritt das Klammerzitat
„(§ 51 Abs. 3 des Strafgesetzbuches)".
b) Der letzte Satz hat zu lauten
„Die Entscheidung über die Übernahme der
Kosten steht dem für die Erteilung der Weisung
zuständigen Gericht zu."
32. Die Überschrift vor dem neuen § 46 hat
zu lauten
„Besondere Vorschriften zu den
§§ 12, 13 und 16 dieses Bundesgesetzes."
33. Im neuen § 46 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz
des letzten Satzes zu lauten
„doch steht gegen den Ausspruch, daß dem
Rechtsbrecher eine Ermahnung erteilt wird, nur
dem Staatsanwalt die Berufung zu."
34. Der § 47 hat zu lauten
„§ 47. (1) Die Anordnung, daß die Strafe
innerhalb eines Mindest- und Höchstmaßes so
lange zu dauern hat, bis die Strafzwecke erreicht
sind (§ 16 dieses Bundesgesetzes), kann, soweit
nicht der in den §§ 281 Abs. 1 Z. 11 oder 345
Abs. 1 Z. 13 der Strafprozeßordnung 1960 erwähnte
Nichtigkeitsgrund vorliegt, in jedem Fall
zum Vorteil und zum Nachteil des Angeklagten
mit Berufung angefochten werden.
(2) Sobald der Verurteilte das vom Gericht
bestimmte Mindestmaß der Freiheitsstrafe verbüßt
hat, kann er zur Probe entlassen werden,
wenn die übrigen Voraussetzungen des § 46 des
Strafgesetzbuches vorliegen. Die Probezeit dauert
so lange, wie die Strafe noch dauern müßte, würde
sie bis zu dem vom Gericht ausgesprochenen
Höchstmaß vollzogen, mindestens aber ein Jahr.
Beträgt die Frist weniger als fünf Jahre, so kann
das für die bedingte Entlassung zuständige Gericht
die Probezeit bis auf dieses Maß ausdehnen."
35. Im § 50 Z. 1 treten an die Stelle der
Wörter „vormundschaftsbehördlichen Verfügungen"
die Wörter „Verfügungen nach § 2 dieses
Bundesgesetzes".
36. Im § 53 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen
die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen
den Beamten im Sinne des § 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches
gleich. Sie sind, außer wenn sie eine
amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann
gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung
ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse
eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrneh-
mungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht
ist als verbotene Veröffentlichung nach § 301
des Strafgesetzbuches zu bestrafen."
37. Der § 58 wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In anderen Anstalten zum Vollzug von
Freiheitsstrafen sind jugendliche Strafgefangene
von erwachsenen Strafgefangenen so abzusondern,
daß jeder Verkehr zwischen den beiden
Gruppen verhindert wird. Wenn und solange
kein schädlicher Einfluß auf die jugendlichen Mitgefangenen
zu besorgen ist, dürfen jedoch
1. erwachsene Strafgefangene unter einundzwanzig
Jahren dem Jugendstrafvollzug unterstellt
werden und
2. Strafgefangene, die dem Jugendstrafvollzug
unterstellt sind, bis zur Vollendung des vierundzwanzigsten
Lebensjahres dem Jugendstrafvollzug
unterstellt bleiben. Ist im Zeitpunkt der
Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres
nur noch ein weiterer Strafrest von nicht mehr
als einem Jahr zu vollstrecken, so kann der
Strafgefangene auch noch bis zur Vollstreckung
dieses Strafrestes dem Jugendstrafvollzug unterstellt
bleiben."
b) Im Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes
„neunzehnten" das Wort „einundzwanzigsten".
38. Der § 59 hat zu lauten
„§ 59. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs
Monate übersteigt, sind in Sonderanstalten zu
vollziehen, andere Freiheitsstrafen in den Gefangenenhäusern
der Gerichtshöfe. Soweit Sonderanstalten
für jugendliche Strafgefangene weiblichen
Geschlechtes nicht bestehen, dürfen Freiheitsstrafen,
deren Strafzeit ein Jahr übersteigt,
an Jugendlichen weiblichen Geschlechtes in Strafvollzugsanstalten
für Frauen und Freiheitsstrafen,
deren Strafzeit zwar sechs Monate, nicht aber
ein Jahr übersteigt, in den Gefangenenhäusern
der Gerichtshöfe vollzogen werden."
39. Im § 60 Abs. 5 entfallen die Wörter
„und in den Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige".
40. Im § 61 entfällt der Abs. 2.
41. Im § 63 entfällt der Abs. 2 und erhalten
die Abs. 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(2)"
und „(3)".
42. Der § 64 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Vollziehung.
§ 64. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes
1973 der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister
für soziale Verwaltung und der Bundesminister
für Unterricht und Kunst betraut."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
2. Die vor dem 1. Jänner 1975 in eine Bundesanstalt
für Erziehungsbedürftige eingewiesenen
Rechtsbrecher dürfen in ihnen bis längstens 1. Juli
1975 angehalten werden, sofern nicht schon
früher
a) entweder der Rechtsbrecher das neunzehnte
Lebensjahr vollendet hat oder
b) der Erziehungsnotstand so weit behoben
worden ist, daß anzunehmen ist, die Besserung
des Rechtsbrechers könne auch ohne
weitere Anstaltserziehung erreicht werden.
3. Bei Eintritt einer der in Z. 2 bezeichneten
Voraussetzungen endet die Anhaltung in der
Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige endgültig.
Darüber hat das Gericht zu entscheiden, das den
Rechtsbrecher eingewiesen hat. Es hat dabei zu
prüfen, ob und welche Verfügungen nach § 2 des
Jugendgerichtsgesetzes 1961 zu treffen sind, und,
wenn auf die Einweisung in die Bundesanstalt
für Erziehungsbedürftige neben einer bedingten
Verurteilung oder einer bedingten Strafnachsicht
erkannt worden war, ob und welche Weisungen
für die Probezeit neu zu erteilen sind und ob
für die Probezeit ein Bewährungshelfer zu bestellen
ist. Dabei kann das Gericht auch die Probezeit,
falls sie kürzer bestimmt war, bis zur Vollendung
des neunzehnten, im Fall der Verlängerung
der Minderjährigkeit aber bis zur Vollendung
des zwanzigsten Lebensjahres des Verurteilten
verlängern.
4. Eine vor dem 1. Jänner 1975 nicht widerrufene
Entlassung zur Probe wird mit diesem
Zeitpunkt endgültig.
5. Soweit nach Z. 2 eine Anhaltung in einer
Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige über den
1. Jänner 1975 hinaus zulässig ist, sind die §§ 4
bis 6, 27, 29, 59 Abs. 2, 60 Abs. 5 und 61 Abs. 2
des Jugendgerichtsgesetzes 1961 in der vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Mitglieder der Kommission zur Überwachung
der Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige bei
Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Beamten im
Sinne des § 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches gleichstehen
und die Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht
als verbotene Veröffentlichung nach
§ 301 des Strafgesetzbuches zu bestrafen ist.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973
der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister
für soziale Verwaltung und der Bundesminister
für Unterricht und Kunst betraut.