425. Kundmachung: Hoheitszeichen sowie amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf
1. das Wappen und die Flagge der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
2. das Wappen und die Flagge der Russischen
Föderativen Sozialistischen Sowjetrepublik
3. das Wappen und die Flagge der Ukrainischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
4. das Wappen und die Flagge der Weißrussischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
5. das Wappen und die Flagge der Usbekischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
6. das Wappen und die Flagge der Kasachischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
7. das Wappen und die Flagge der Grusinischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
8. das Wappen und die Flagge der Aserbeidschanischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
9. das Wappen und die Flagge der Litauischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
10. das Wappen und die Flagge der Moldauischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
11. das Wappen und die Flagge der Lettischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
12. das Wappen und die Flagge der Kirgisischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
13. das Wappen und die Flagge der Tadschikischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
14. das Wappen und die Flagge der Armenischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
15. das Wappen und die Flagge der Turkmenischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
16. das Wappen und die Flagge der Estnischen
Sozialistischen Sowjetrepublik
17.28 Flaggen und Insignien der sowjetischen
Seestreitkräfte sowie
18. das amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen,
deren Darstellungen im Markenregister des
Österreichischen Patentamtes für jedermann zur
Einsicht aufliegen, Anwendung findet.