425. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1970 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPAISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 13/70
2 Anlagen
BESCHLUSS DES RATES Nr. 13/1970
(In der 31. gemeinsamen Sitzung am 13. November
1970 gefaßt)
PREISDIFFERENZEN BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN
VORMATERIALIEN
DER RAT hat,
gestützt auf die Vereinbarung des Ministerrates
bei seiner Tagung in Lissabon vom 10. Mai
1963, bei der die Minister anerkannten, daß sich
für einige Mitgliedstaaten Probleme aus der Tatsache
ergaben, daß einige Erzeugnisse des industriellen
Sektors oder Erzeugnisse, die allenfalls
in den industriellen Sektor einbezogen werden
könnten, einen hohen Anteil an landwirtschaftlichen
Materialien des Anhanges D enthalten,
bei denen bedeutende Unterschiede zwischen.
Weltmarkts- und Inlandspreisen bestehen,
gestützt auf die Vereinbarung des Ministerrates
bei seiner Tagung vom 14. und 15. Mai
1970, derzufolge Österreich und die Schweiz an
Stelle der gegenwärtigen Schutzmaßnahmen ab
1. Jänner 1971 ein System variabler Einfuhrabgaben
für Erzeugnisse, für die ihnen bereits
eine Zolldecalage zugestanden worden ist, einführen
können, um Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen
Vormaterialien auszugleichen,
gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 2
lit. b und Artikels 32 Absatz 4 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1971 können
Österreich und die Schweiz bei der Einfuhr von
Waren, die in Anlage I dieses Beschlusses angeführt
sind, variable Einfuhrabgaben erheben,
deren Sätze in der Folge jeweils am Ende eines
sechsmonatigen Zeitraumes, und zwar am 1. Juli
1971, 1. Jänner 1972, und so weiter abgeändert
werden können. Die Höhe dieser Einfuhrabgaben
ist so festzusetzen, daß, wenn sie auf die betreffenden
Waren angewendet werden, die Höhe
der Abgabe nicht den Betrag überschreitet, der
zum Ausgleich des Unterschiedes notwendig ist,
der zwischen externen und internen Referenzpreisen
der landwirtschaftlichen Vormaterialien
besteht, die in Anlage II Absatz 1 dieses Beschlusses
angeführt sind, und die bei der Herstellung
der betreffenden Waren gemäß den in
Anlage I angegebenen Rezepturen verwendet
werden.
2. Die externen und internen Referenzpreise
sind für jedes landwirtschaftliche Vormaterial
gemäß den Bestimmungen der Anlage II Absatz
2 alle 6 Monate zu ermitteln.
3. Die externen Referenzpreise und deren Ermittlungsgrundlagen
sind nach Ablauf eines jeden
sechsmonatigen Zeitraumes, auf den sich Absatz 2
dieses Beschlusses bezieht, unverzüglich dem Rat
bekanntzugeben.
4. Die internen Referenzpreise, deren Ermittlungsgrundlagen
und die Sätze der Einfuhrabgabe
sind von Österreich und der Schweiz festzusetzen
und innerhalb eines Monats nach Ablauf
eines jeden sechsmonatigen Zeitraumes, auf
den sich Absatz 2 dieses Beschlusses bezieht, dem
Rat bekanntzugeben.
5. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
6. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage I zu
EFTA/DC 13/70
REZEPTUREN UND BEZEICHNUNG DER WAREN, DIE DEN EINFUHRABGABEN
UNTERLIEGEN
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage II zu
EFTA/DC 13/70
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN
VORMATERIALIEN
UND DIE ERMITTLUNG IHRER EXTERNEN
UND INTERNEN REFERENZPREISE
1. Variable Einfuhrabgaben ergeben sich aus
dem Unterschied zwischen externen und internen
Referenzpreisen bei folgenden landwirtschaftlichen
Vormaterialien
Trockenmilch
Stärkesirup
Weizenmehl
Zucker
pflanzliche Backfette (nur für die Schweiz)
2. Die externen und internen Referenzpreise
sind zweimal jährlich als Durchschnittswert
während des jeweils vor dem 1. November und
1. Mai jeden Jahres liegenden sechsmonatigen
Zeitraumes nach folgenden Grundlagen zu ermitteln
a) externe Referenzpreise
Trockenmilch: der auf cif Basis im Rahmen
des Gentleman's-Agreement der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung für Ausfuhren von
Trockenmilch festgelegte Mindestpreis für
das Erzeugnis der Type 1 (das ist Trockenvollmilch
mit 26 v. H. Fettgehalt, hergestellt
nach dem Sprühtrocknungsverfahren)
Stärkesirup: das Zweifache der cif Notierung
RS Liverpool an der Baltischen Börse
in London für amerikanischen gelben Mais
Nr. 3
Weizenmehl: das Mittel aus dem Durchschnitt
der Notierungen an der Londoner
Börse für Bäckermehl und Keksmehl
Zucker: der Londoner Börsepreis für Rohzucker,
vermehrt um 8,69 v. H. als Umarbeitungsverlust
sowie um 11 Pfund Sterling
je long ton für Raffinationskosten;
der sich daraus ergebende Betrag vermindert
um 10 v. H.
Pflanzliche Backfette (nur für die Schweiz)
durchschnittlicher Londoner Börsepreis für
raffiniertes und geruchlos gemachtes Kokosnußöl
und raffiniertes und geruchlos gemachtes
Erdnußöl
b) interne Referenzpreise
(i) betreffend Österreich
Trockenmilch: offizieller Fabriksabgabepreis
für Trockenmilch mit
25 v. H. Fettgehalt, hergestellt nach
dem Sprühtrocknungsverfahren
Stärkesirup: Fabriksabgabepreis für
erste Qualität (45° Beaumé)
Weizenmehl: offizieller Preis für
Weizenmehl der Type W 700 für Verarbeitungsbetriebe,
ermäßigt um den
höchsten Mengenabschlag
Zucker: offizieller Fabriksäbgabepreis
für Normalkristallzucker in Säcken,
im Großhandel
(ii) betreffend die Schweiz
Trockenmilch: der auf folgenden
Grundlagen ermittelte Durchschnittspreis
a) ein Fünftel des externen Referenzpreises
zuzüglich Zoll
b) ein Fünftel des Fabriksabgabepreises
für einheimische Trockenvollmilch
mit 25 v. H. Fettgehalt,
hergestellt nach dem Sprühtrocknungsverfahren
c) drei Fünftel desselben Fabriksabgabepreises
abzüglich der Stützung
Stärkesirup: der Fabriksabgabepreis
(43° Beaumé)
Weizenmehl: der durchschnittliche
Fabriksabgabepreis für weißes und
halbweißes Weizenmehl
Zucker: Fabriksabgabepreis für raffinierten
Zucker
Pflanzliche Backfette: der durchschnittliche
Fabriksabgabepreis für raffiniertes
und geruchlos gemachtes Kokosnußöl
und raffiniertes und geruchlos
gemachtes Erdnußöl.