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425. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1970 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1970 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPAISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 13/70

2 Anlagen

BESCHLUSS DES RATES Nr. 13/1970

(In der 31. gemeinsamen Sitzung am 13. November

1970 gefaßt)

PREISDIFFERENZEN BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN

VORMATERIALIEN

DER RAT hat,

gestützt auf die Vereinbarung des Ministerrates

bei seiner Tagung in Lissabon vom 10. Mai

1963, bei der die Minister anerkannten, daß sich

für einige Mitgliedstaaten Probleme aus der Tatsache

ergaben, daß einige Erzeugnisse des industriellen

Sektors oder Erzeugnisse, die allenfalls

in den industriellen Sektor einbezogen werden

könnten, einen hohen Anteil an landwirtschaftlichen

Materialien des Anhanges D enthalten,

bei denen bedeutende Unterschiede zwischen.

Weltmarkts- und Inlandspreisen bestehen,

gestützt auf die Vereinbarung des Ministerrates

bei seiner Tagung vom 14. und 15. Mai

1970, derzufolge Österreich und die Schweiz an

Stelle der gegenwärtigen Schutzmaßnahmen ab

1. Jänner 1971 ein System variabler Einfuhrabgaben

für Erzeugnisse, für die ihnen bereits

eine Zolldecalage zugestanden worden ist, einführen

können, um Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen

Vormaterialien auszugleichen,

gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 2

lit. b und Artikels 32 Absatz 4 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1971 können

Österreich und die Schweiz bei der Einfuhr von

Waren, die in Anlage I dieses Beschlusses angeführt

sind, variable Einfuhrabgaben erheben,

deren Sätze in der Folge jeweils am Ende eines

sechsmonatigen Zeitraumes, und zwar am 1. Juli

1971, 1. Jänner 1972, und so weiter abgeändert

werden können. Die Höhe dieser Einfuhrabgaben

ist so festzusetzen, daß, wenn sie auf die betreffenden

Waren angewendet werden, die Höhe

der Abgabe nicht den Betrag überschreitet, der

zum Ausgleich des Unterschiedes notwendig ist,

der zwischen externen und internen Referenzpreisen

der landwirtschaftlichen Vormaterialien

besteht, die in Anlage II Absatz 1 dieses Beschlusses

angeführt sind, und die bei der Herstellung

der betreffenden Waren gemäß den in

Anlage I angegebenen Rezepturen verwendet

werden.

2. Die externen und internen Referenzpreise

sind für jedes landwirtschaftliche Vormaterial

gemäß den Bestimmungen der Anlage II Absatz

2 alle 6 Monate zu ermitteln.

3. Die externen Referenzpreise und deren Ermittlungsgrundlagen

sind nach Ablauf eines jeden

sechsmonatigen Zeitraumes, auf den sich Absatz 2

dieses Beschlusses bezieht, unverzüglich dem Rat

bekanntzugeben.

4. Die internen Referenzpreise, deren Ermittlungsgrundlagen

und die Sätze der Einfuhrabgabe

sind von Österreich und der Schweiz festzusetzen

und innerhalb eines Monats nach Ablauf

eines jeden sechsmonatigen Zeitraumes, auf

den sich Absatz 2 dieses Beschlusses bezieht, dem

Rat bekanntzugeben.

5. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

6. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage I zu

EFTA/DC 13/70

REZEPTUREN UND BEZEICHNUNG DER WAREN, DIE DEN EINFUHRABGABEN

UNTERLIEGEN

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage II zu

EFTA/DC 13/70

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN

VORMATERIALIEN

UND DIE ERMITTLUNG IHRER EXTERNEN

UND INTERNEN REFERENZPREISE

1. Variable Einfuhrabgaben ergeben sich aus

dem Unterschied zwischen externen und internen

Referenzpreisen bei folgenden landwirtschaftlichen

Vormaterialien

Trockenmilch

Stärkesirup

Weizenmehl

Zucker

pflanzliche Backfette (nur für die Schweiz)

2. Die externen und internen Referenzpreise

sind zweimal jährlich als Durchschnittswert

während des jeweils vor dem 1. November und

1. Mai jeden Jahres liegenden sechsmonatigen

Zeitraumes nach folgenden Grundlagen zu ermitteln

a) externe Referenzpreise

Trockenmilch: der auf cif Basis im Rahmen

des Gentleman's-Agreement der Organisation

für wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung für Ausfuhren von

Trockenmilch festgelegte Mindestpreis für

das Erzeugnis der Type 1 (das ist Trockenvollmilch

mit 26 v. H. Fettgehalt, hergestellt

nach dem Sprühtrocknungsverfahren)

Stärkesirup: das Zweifache der cif Notierung

RS Liverpool an der Baltischen Börse

in London für amerikanischen gelben Mais

Nr. 3

Weizenmehl: das Mittel aus dem Durchschnitt

der Notierungen an der Londoner

Börse für Bäckermehl und Keksmehl

Zucker: der Londoner Börsepreis für Rohzucker,

vermehrt um 8,69 v. H. als Umarbeitungsverlust

sowie um 11 Pfund Sterling

je long ton für Raffinationskosten;

der sich daraus ergebende Betrag vermindert

um 10 v. H.

Pflanzliche Backfette (nur für die Schweiz)

durchschnittlicher Londoner Börsepreis für

raffiniertes und geruchlos gemachtes Kokosnußöl

und raffiniertes und geruchlos gemachtes

Erdnußöl

b) interne Referenzpreise

(i) betreffend Österreich

Trockenmilch: offizieller Fabriksabgabepreis

für Trockenmilch mit

25 v. H. Fettgehalt, hergestellt nach

dem Sprühtrocknungsverfahren

Stärkesirup: Fabriksabgabepreis für

erste Qualität (45° Beaumé)

Weizenmehl: offizieller Preis für

Weizenmehl der Type W 700 für Verarbeitungsbetriebe,

ermäßigt um den

höchsten Mengenabschlag

Zucker: offizieller Fabriksäbgabepreis

für Normalkristallzucker in Säcken,

im Großhandel

(ii) betreffend die Schweiz

Trockenmilch: der auf folgenden

Grundlagen ermittelte Durchschnittspreis

a) ein Fünftel des externen Referenzpreises

zuzüglich Zoll

b) ein Fünftel des Fabriksabgabepreises

für einheimische Trockenvollmilch

mit 25 v. H. Fettgehalt,

hergestellt nach dem Sprühtrocknungsverfahren

c) drei Fünftel desselben Fabriksabgabepreises

abzüglich der Stützung

Stärkesirup: der Fabriksabgabepreis

(43° Beaumé)

Weizenmehl: der durchschnittliche

Fabriksabgabepreis für weißes und

halbweißes Weizenmehl

Zucker: Fabriksabgabepreis für raffinierten

Zucker

Pflanzliche Backfette: der durchschnittliche

Fabriksabgabepreis für raffiniertes

und geruchlos gemachtes Kokosnußöl

und raffiniertes und geruchlos

gemachtes Erdnußöl.

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