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425_1969 AT

425. Bundesgesetz: Abänderung des Krebsstatistikgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 425. Bundesgesetz: Abänderung des Krebsstatistikgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 6. März 1969, BGBl.

Nr. 138, über die statistische Erfassung von Geschwulstkrankheiten

(Krebsstatistikgesetz) wird

wie folgt abgeändert

Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten wie folgt

„(2) Gegenstand der Erhebungen sind die Angaben

zur Person sowie über Art, Lokalisation

und Verlauf der Erkrankung."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

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