424. Verordnung: Elektroschutzverordnung 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 17 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 7, 34 Abs. 3 und 4 sowie 60 Abs. 1
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 159/2001, wird verordnet
§ 1. (1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch
den elektrischen Strom haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden.
Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, ist die Gefahr bis zur
Mängelbehebung einzuschränken (zB durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und
sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen darüber zu informieren.
(2) Es dürfen nur solche elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verwendet werden, die
im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen
entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.
§ 2. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen
der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betrieben werden. Insbesondere
1. müssen Arbeiten an und das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend der ÖVE EN
50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden
und
2. dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie Arbeiten in der Nähe von unter
Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE
EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in der ÖVE EN
50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen
sind.
(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Sonderbestimmungen zu
betreiben
1. Starkstromanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: ÖVE-E 5 Teil 9/1982;
2. elektrische Bahnen und Obusse: ÖVE ÖNORM E 8555:2000-08-01;
3. elektrische Anlagen im Bergbau: ÖVE EN 50110-2-700:1998-11.
(3) Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der in Abs. 1 genannten Norm die ÖVE E 5 Teil 1/1989 und
anstelle der in Abs. 2 Z 2 genannten Norm die ÖVE T 5/1990 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten
nach Abs. 1 Arbeitnehmer/innen verschiedener Arbeitgeber/innen beschäftigt, haben die Arbeitgeber/
innen im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1 (EN 50110-2-100
eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.
(4) Anstelle der in Abs. 2 Z 3 genannten Norm kann auch die ÖVE E 5 Teil 7/1983 eingehalten werden.
§ 3. (1) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne des
Punkt 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens fünf
Jahre.
(2) Abweichend von Abs. 1 betragen die Zeitabstände
1. längstens ein Jahr hinsichtlich wiederkehrender Prüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung,
BGBl. Nr. 340/1994,
2. längstens zehn Jahre hinsichtlich elektrischer Anlagen in Versicherungen, Banken und anderen
Bürobetrieben sowie in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche
Beanspruchung im Sinne des Abs. 3 gegeben ist.
(3) In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von elektrischen Anlagen oder für Teile
von elektrischen Anlagen von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 abweichende Zeitabstände vorzuschreiben
1. längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlagen
oder von Teilen der elektrischen Anlagen durch mechanische Einwirkungen, starke Verschmutzung,
Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze, wie zB in Produktionsbetrieben, Tischler-
oder Mechanikerwerkstätten, Bäckerei- oder Friseurbetrieben, Blumenbindereien, Küchen oder
in explosionsgefährdeten Bereichen;
2. längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlage oder
von Teilen der elektrischen Anlage durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten
Einwirkungen.
(4) Die Behörde hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass
sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen
gefährdet sein könnten.
(5) Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen
1. Besichtigen und erforderlichenfalls Messen und Erproben des ordnungsgemäßen Zustandes und
der Funktion der Schutzmaßnahmen von fest installierten elektrischen Anlagen sowie von fest
angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere
a) der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen sowie der
Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen,
b) der Überstromschutzorgane, der Schutzleiter, der Schutzkontakte, der Isolationen, des Potentialausgleichs
und der Erdung.
2. Besichtigen auf äußerliche Schäden an elektrischen Betriebsmitteln.
(6) Beträgt das Prüfintervall nach § 3 mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung,
in allen anderen Fällen sind die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen in der Arbeitsstätte bzw.
auf der Baustelle aufzubewahren.
(7) Hinsichtlich elektrischer Anlagen für den Betrieb von Baustellen gilt Abs. 6 auch für Abnahmeprüfungen
gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.
§ 4. (1) Bei der Errichtung und beim Betrieb von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis
~ 1000 V und = 1500 V (1000 V Wechselstrom und 1500 V Gleichstrom) haben Arbeitgeber/innen
dafür zu sorgen, dass
1. Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01
und ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A1:2000-04-01 getroffen sind;
2. hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 und ÖVE-EN 1 Teil
2a:1996-03 ausgenommen § 28 eingehalten wird;
3. hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln die ÖVE-
EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11, (§ 41):1995-03 nach Maßgabe der Z 4 und (§ 42):1998-03 eingehalten
wird, wobei die SNT-Vorschrift ÖVE EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03 mit folgender Änderung
anzuwenden ist: Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet: „(1) für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren,
Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden.
Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen „abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume“
nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz
vorzusehen.“
4. Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet
werden.
(2) Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der folgenden
jeweils in Betracht kommenden Sonderbestimmungen zu sorgen
1. abgeschlossene elektrische Betriebsstätten: ÖVE/ÖNORM E 8001-4-44:2001-02-01,
2. feuchte und nasse Bereiche und Räume und Anlagen im Freien: ÖVE/ÖNORM E 8001-4-45
2000-12-01,
3. elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03,
4. elektrische Anlagen in brandgefährdeten Räumen: ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50:2001-05-01,
5. elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des Punktes 3.6.9. der ÖVE/ÖNORM E 8001-
1:2000-03-01 und Provisorien: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11,
6. begrenzte, leitfähige Räume: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985,
7. elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge: ÖVE-
EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge Punkt 1.2 der
ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.
§ 5. (1) Bei der Errichtung und beim Betrieb von Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen
über 1 kV haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8383
2000-03-01 eingehalten werden. Dies gilt nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge
Punkt 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8383:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen
sind.
(2) Bis zum 14. Juni 2007 wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 auch durch Einhaltung der ÖVE-
EH 1/1982 und der ÖVE-EH 1a/1987 entsprochen.
§ 6. (1) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen
ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes
Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte
verwendet werden, nicht möglich ist.
(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur
Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an
diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert
ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.
§ 7. (1) Arbeitsstätten, Baustellen und Arbeitsmittel müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein,
wenn sie
1. durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind oder
2. wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedürfen, wie insbesondere im Falle der
Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen
Arbeitsstoffen.
(2) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen
von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich
behoben werden. Die Zeitabstände der Überprüfungen betragen
1. für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 längstens drei Jahre,
2. für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 längstens ein Jahr.
(3) § 3 Abs. 6 ist anzuwenden.
§ 8. Den Verpflichtungen nach § 4 und nach § 5 wird hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen
auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung
gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen.
§ 9. (1) Die Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, wird durch diese Verordnung
nicht berührt.
(2) Die in dieser Verordnung angeführten ÖVE-Vorschriften wurden im Bundesgesetzblatt als Anhang
zu nachstehenden Verordnungen verlautbart
1. ÖVE-E 5 Teil 1/1989, ÖVE-E 5 Teil 9/1982, ÖVE-EN 1 Teil 2:1993-04, ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 43
bis § 50)/1980, ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985, ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983, ÖVE-T 5/1990, als
Anhang zur Elektrotechnikverordnung 1993, BGBl. Nr. 47/1994;
2. ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03 als Anhang zur Elektrotechnikverordnung 1996, BGBl.
Nr. 105/1996;
3. ÖVE-E 5 Teil 7/1983 als Anhang zur Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl.
Nr. 737/1996;
4. im Übrigen als Anhang zur Elektrotechnikverordnung 2002, BGBl. II Nr. 222/2002.
(3) Die Elektroschutzverordnung 1995 – ESV 1995, BGBl. Nr. 706/1995, tritt mit In-Kraft-Treten
dieser Verordnung außer Kraft.
(4) § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 dieser Verordnung treten am 14. Juni 2007 außer Kraft.