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424_2001 AT

424. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 2002

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 2002

Auf Grund des § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt

geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2001, wird kundgemacht

Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)

im Jahre 2002 beträgt 267 586.

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