424. Verordnung: Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft verordnet
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/
1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999 bei der die Flexibilisierungsklausel nach
Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung
gelangt, wird die Bundesanstalt für Bergbauernfragen bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2003.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung
gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
1. die Forschungsprojektpläne und die Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten nach sachlichem
Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten;
2. die Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom
Ressourceneinsatz beizubehalten;
3. den Bekanntheitsgrad und die Verbreitung der Forschungsergebnisse der Bundesanstalt für Bergbauernfragen
zu erhöhen;
4. die Kostenrechnung zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der
personellen und finanziellen Ressourcen der Bundesanstalt für Bergbauernfragen ab 1. Jänner
2000 einzuführen, anzupassen und anzuwenden;
5. den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren;
6. die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen;
7. den Anteil der internationalen Forschungskooperationen beizubehalten bzw. zu erhöhen.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene
Projektprogramm zu erfüllen.
2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach
Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in
Umsetzung des Projektprogrammes zu verwenden.
§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im
jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben
nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit die Bedeckung der
Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit
sichergestellt ist und durch diese überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im
Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen
und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit
innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres
leisten.
Rücklagen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4
und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage
und
2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder
gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach
Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-
Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung
gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden
Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem
Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer
Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes
für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die
Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses
Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr
nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des
Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
2000 bis 31. Dezember 2004 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes
für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an
1. ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender;
2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
3. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine
Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Geschäftsordnung
§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen
hat,
1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein
Ersatzmitglied zu laden ist;
3. unter welchen Voraussetzungen der Leiter und der Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit
beizuziehen sind;
4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten
hat und
5. dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern
gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor
der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Aufgaben
§ 14. Der Beirat hat insbesondere
1. am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes
beratend mitzuwirken;
2. die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese
gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und
die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
3. soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogrammes
auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie dem
Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
4. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes
eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
1. mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen
Abschlussbericht
über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm,
insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und
Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des
Projektprogrammes zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb
einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2
des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des
Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bedecken.
§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.