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424. Verordnung: Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Verordnung: Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft verordnet

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/

1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999 bei der die Flexibilisierungsklausel nach

Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung

gelangt, wird die Bundesanstalt für Bergbauernfragen bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2003.

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung

gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

1. die Forschungsprojektpläne und die Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten nach sachlichem

Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten;

2. die Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom

Ressourceneinsatz beizubehalten;

3. den Bekanntheitsgrad und die Verbreitung der Forschungsergebnisse der Bundesanstalt für Bergbauernfragen

zu erhöhen;

4. die Kostenrechnung zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der

personellen und finanziellen Ressourcen der Bundesanstalt für Bergbauernfragen ab 1. Jänner

2000 einzuführen, anzupassen und anzuwenden;

5. den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren;

6. die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen;

7. den Anteil der internationalen Forschungskooperationen beizubehalten bzw. zu erhöhen.

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene

Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach

Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in

Umsetzung des Projektprogrammes zu verwenden.

§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im

jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben

nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit die Bedeckung der

Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit

sichergestellt ist und durch diese überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im

Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen

und Ausgaben nicht verschlechtert wird.

§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit

innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres

leisten.

Rücklagen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4

und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage

und

2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage

für die Organisationseinheit zuzuführen.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder

gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach

Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-

Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung

gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden

Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem

Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer

Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes

für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die

Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses

Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr

nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des

Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 12. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

2000 bis 31. Dezember 2004 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes

für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an

1. ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender;

2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine

Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen

hat,

1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;

2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein

Ersatzmitglied zu laden ist;

3. unter welchen Voraussetzungen der Leiter und der Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit

beizuziehen sind;

4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten

hat und

5. dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern

gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor

der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

§ 14. Der Beirat hat insbesondere

1. am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes

beratend mitzuwirken;

2. die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese

gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und

die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;

3. soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogrammes

auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie dem

Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;

4. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes

eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

1. mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und

2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen

Abschlussbericht

über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm,

insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und

Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des

Projektprogrammes zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb

einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2

des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des

Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bedecken.

§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

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