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424_1998 AT

424. Verordnung: Niederlassungsverordnung 1999

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Verordnung: Niederlassungsverordnung 1999 – NLV 1999

Auf Grund der §§ 18, 25 und 113 Abs. 10 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel

§ 1. (1) Im Jahr 1999 dürfen höchstens 8670 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß

der §§ 18 Abs. 1 und 4 sowie 113 Abs. 10 FrG erteilt werden.

(2) Im Jahr 1999 dürfen höchstens 100 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß

§ 25 FrG erteilt werden.

Saisonarbeitskräfte

§ 2. Im Jahr 1999 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit

und Soziales gemäß § 9 FrG bis zu 5500 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3. (1) Im Jahr 1999 dürfen im Burgenland höchstens 340 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 180 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(2) Im Jahr 1999 dürfen in Kärnten höchstens 350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(3) Im Jahr 1999 dürfen in Niederösterreich höchstens 1500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 150 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 950 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(4) Im Jahr 1999 dürfen in Oberösterreich höchstens 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 830 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(5) Im Jahr 1999 dürfen in Salzburg höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(6) Im Jahr 1999 dürfen in der Steiermark höchstens 730 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(7) Im Jahr 1999 dürfen in Tirol höchstens 500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt

werden, hievon

1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(8) Im Jahr 1999 dürfen in Vorarlberg höchstens 320 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(9) Im Jahr 1999 dürfen in Wien höchstens 2900 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 550 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 350 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 1800 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Sonderquote für mündige minderjährige Kinder

§ 4. Im Jahr 1999 dürfen unter den Bedingungen des § 113 Abs. 10 FrG höchstens 550 Niederlassungsbewilligungen

für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen erteilt werden,

die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben; hievon entfallen auf

Burgenland 30, Kärnten 10, Niederösterreich 200, Oberösterreich 40, Salzburg 30, Steiermark 40, Tirol

10, Vorarlberg 20 und Wien 170 derartige Niederlassungsbewilligungen.

Pendler

§ 5. Im Jahr 1999 dürfen höchstens 100 Aufenthaltserlaubnisse für Pendler (§ 1 Abs. 12 FrG) in den

Bundesländern nach folgendem Verhältnis erteilt werden: Niederösterreich 50, Oberösterreich 10,

Steiermark 10, Tirol 5, Vorarlberg 5 und Wien 20.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

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