424. Verordnung: Niederlassungsverordnung 1999
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 18, 25 und 113 Abs. 10 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
Quotenpflichtige Aufenthaltstitel
§ 1. (1) Im Jahr 1999 dürfen höchstens 8670 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß
der §§ 18 Abs. 1 und 4 sowie 113 Abs. 10 FrG erteilt werden.
(2) Im Jahr 1999 dürfen höchstens 100 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß
§ 25 FrG erteilt werden.
Saisonarbeitskräfte
§ 2. Im Jahr 1999 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales gemäß § 9 FrG bis zu 5500 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 1999 dürfen im Burgenland höchstens 340 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 180 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(2) Im Jahr 1999 dürfen in Kärnten höchstens 350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(3) Im Jahr 1999 dürfen in Niederösterreich höchstens 1500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 150 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 950 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(4) Im Jahr 1999 dürfen in Oberösterreich höchstens 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 830 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(5) Im Jahr 1999 dürfen in Salzburg höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(6) Im Jahr 1999 dürfen in der Steiermark höchstens 730 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(7) Im Jahr 1999 dürfen in Tirol höchstens 500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt
werden, hievon
1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(8) Im Jahr 1999 dürfen in Vorarlberg höchstens 320 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(9) Im Jahr 1999 dürfen in Wien höchstens 2900 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 550 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 350 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 1800 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
Sonderquote für mündige minderjährige Kinder
§ 4. Im Jahr 1999 dürfen unter den Bedingungen des § 113 Abs. 10 FrG höchstens 550 Niederlassungsbewilligungen
für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen erteilt werden,
die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben; hievon entfallen auf
Burgenland 30, Kärnten 10, Niederösterreich 200, Oberösterreich 40, Salzburg 30, Steiermark 40, Tirol
10, Vorarlberg 20 und Wien 170 derartige Niederlassungsbewilligungen.
Pendler
§ 5. Im Jahr 1999 dürfen höchstens 100 Aufenthaltserlaubnisse für Pendler (§ 1 Abs. 12 FrG) in den
Bundesländern nach folgendem Verhältnis erteilt werden: Niederösterreich 50, Oberösterreich 10,
Steiermark 10, Tirol 5, Vorarlberg 5 und Wien 20.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.