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424. Verordnung: Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Verordnung: Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Auf Grund des § 21 Abs. 8 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997 (PKG), wird verordnet

§ 1. (1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen gesonderten

Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu

entsprechen

Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung

Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

Kapitel 3: Veranlagungsergebnis

Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung

Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis

Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk

(2) Dem Prüfbericht ist eine Untergliederung der Anlage 2 zu § 30 PKG, Formblatt B (Ertragsrechnung

einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft), in standardisierter Form auf elektronischem

Datenträger nach Vorgabe des Bundesministeriums für Finanzen anzuschließen.

(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten sind mit Ausnahme der Posten A.I., A.II. und

A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in

Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind

1. Anwartschaftsberechtigte,

a) Beitragsempfänger,

b) Beitragsfreie;

2. Leistungsberechtigte,

a) Alterspensionisten,

b) Invaliditätspensionisten,

c) Witwen-/Witwerpensionisten,

d) Waisenpensionisten.

(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als

dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.

§ 2. In Kapitel 1 sind Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick

über die Struktur der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen

des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehört insbesondere

1. Die Art der Prüfung;

2. der Prüfungszeitraum;

3. die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 7 PKG sowie ein

Überblick der Prüfungsmethodik;

4. der Personenkreis, für den die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bestimmt ist;

5. der für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;

6. eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1, 3

und 4 PKG).

§ 3. (1) In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom

Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen.

(2) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden

1. Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung,

2. Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften,

3. Alterspensionisten,

4. Invaliditätspensionisten,

5. Witwen/Witwer,

6. Waisen.

(3) Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind

anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende

Aufgliederungen zu verwenden sind

1. Neuzugang,

2. Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,

3. Wegfall des Anspruches,

4. Austritt,

5. Todesfall.

§ 4. In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen

Angaben zur Ertragslage des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens

festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlußprüfer der Pensionskasse im Zuge

seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen. Die Berechnung des Mindestertrages gemäß

§ 2 Abs. 2 PKG sowie ein allfälliger Zuschuß aus dem Pensionskassenvermögen ist zu dokumentieren.

Hinsichtlich der „Zinsenerträge gemäß § 48“ ist die Berechnungsbasis gemäß § 48 PKG, die Entwicklung

der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.

§ 5. (1) In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung

vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter

Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des § 1 Abs. 3

anzuwenden ist.

(2) Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu

prüfen. Die Prüfung hat anhand von Stichproben zu erfolgen, wobei die Stichprobenanzahl, die Vorgangsweise

zur Auswahl der Stichproben und das Ergebnis der Überprüfung anzugeben ist.

(3) Zur Schwankungsrückstellung sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen

1. Sollwert der Schwankungsrückstellung gemäß Beschluß des Vorstandes;

2. Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie

die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens

auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;

3. Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß

§ 24 Abs. 3 PKG;

4. Zuweisung gemäß § 24a Abs. 3 PKG;

5. Auflösung gemäß § 24a Abs. 5 PKG;

6. Auflösung gemäß § 24a Abs. 6 PKG;

7. Auflösung gemäß § 24a Abs. 7 PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung

für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;

8. Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder

Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2 BPG, §§ 17 und 41 PKG (Formblatt B, Pos. C.V.), wobei diese

getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist.

§ 6. (1) In Kapitel 5 ist die Rückversicherung laut Geschäftsplan überblicksmäßig darzustellen. Die

Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan, die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften

und die Summe der Versicherungsprämien für Hinterbliebenenpensionsanwartschaften

sind anzugeben. Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen in angemessenem

Ausmaß Rechnung getragen wurde.

(2) Das versicherungstechnische Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist in die

versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern sowie auf die Übereinstimmung mit dem

Geschäftsplan zu überprüfen.

(3) Weiters sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen

1. Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß § 24

Abs. 5 PKG,

2. Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 24 Abs. 6 PKG.

§ 7. In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu

analysieren, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde. Weiters sind

Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen

1. Verrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen, Arbeitgebernachschüsse sowie Arbeitgeberguthaben

und deren Verzinsung,

2. stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von

Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan.

§ 8. (1) In Kapitel 7 ist die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft anhand einer Zusammenfassung

der Prüfungsergebnisse zu analysieren.

(2) Die Durchführung der Prüfung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Sinne des § 21

Abs. 6 PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.

(3) Die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 PKG sind im Hinblick auf die dauernde

Erfüllbarkeit der Leistungen zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.

(4) Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 9 PKG sind anzugeben.

(5) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine

Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Nach

meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten.

Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend

gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht

gesichert.“

§ 9. Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

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