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424_1996 AT

424. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 255/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die

Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach

Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten

im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf

Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß

§ 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes

können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils

ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur

dann übernehmen, wenn

1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte

(im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur

langfristigen Finanzierung von

a) Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit

verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder

b) Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen

oder

c) Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber

den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung

dienen,

2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen,

daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während

der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und

3. die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(3) Für die Übernahme der Garantien hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen

und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der

Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen

enthalten müssen

1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.

2. Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.

3. Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.“

2. § 1a entfällt.

3. In § 1b Abs. 1 wird nach der Wortfolge ,,ist die Gesellschaft“ die Wortfolge ,,unter Beachtung der

verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes“ eingefügt,

die Wortfolge ,,nach dem 31. Dezember 1978 ins Firmenbuch eingetragene“ entfällt.

4. In § 1b Abs. 2 entfällt der bisherige letzte Satz; folgende Sätze werden angefügt:,,

Für die Finanzierungshilfen hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen

Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung

des Bundesministers für Finanzen bedürfen. Der Bundesminister für Finanzen stellt der Gesellschaft

für diese Zwecke nicht rückzahlbare Mittel zur Verfügung.“

5. Die Abs. 3 und 4 des § 1b entfallen.

6. In § 2 Abs. 1 entfallen der Klammerausdruck ,,(ausschließlich der Dotierung der Wertberichtigungen

gemäß § 1b Abs. 3)“ sowie die Wortfolge ,,und die Wertberichtigungen gemäß § 1 Abs. 3“.

7. In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ,,der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und“.

8. § 7 Abs. 5 entfällt.

9. In § 8 entfällt der letzte Satz.

10. In den §§ 1b, 11 und 12 wird die Wortfolge „mit Sitz im Inland“ durch die Wortfolge ,,mit Sitz

oder Betriebsstätte im Inland“ ersetzt.

11. In § 11 Abs. 1 wird nach der Wortfolge ,,Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten“ die Wortfolge ,,aus

Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt)“

eingefügt.

12. In § 11 Abs. 4 wird nach der Wortfolge ,,hat die Gesellschaft“ die Wortfolge ,,unter Beachtung

der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes“ eingefügt.

13. § 11 Abs. 4 Z 4 lautet:,,

4. Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.“

14. Folgender § 14 wird angefügt:,,

§ 14. § 1 Abs. 1 bis 3, § 1b, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 11 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 424/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft. § 1a, § 1b Abs. 3 und 4 sowie § 7

Abs. 5 treten mit 1. August 1996 außer Kraft.“

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