424. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 255/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die
Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf
Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß
§ 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes
können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils
ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur
dann übernehmen, wenn
1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte
(im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur
langfristigen Finanzierung von
a) Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit
verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
b) Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen
oder
c) Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber
den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen,
2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen,
daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während
der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
3. die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen
und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen
enthalten müssen
1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
2. Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
3. Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.“
2. § 1a entfällt.
3. In § 1b Abs. 1 wird nach der Wortfolge ,,ist die Gesellschaft“ die Wortfolge ,,unter Beachtung der
verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes“ eingefügt,
die Wortfolge ,,nach dem 31. Dezember 1978 ins Firmenbuch eingetragene“ entfällt.
4. In § 1b Abs. 2 entfällt der bisherige letzte Satz; folgende Sätze werden angefügt:,,
Für die Finanzierungshilfen hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen
Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen bedürfen. Der Bundesminister für Finanzen stellt der Gesellschaft
für diese Zwecke nicht rückzahlbare Mittel zur Verfügung.“
5. Die Abs. 3 und 4 des § 1b entfallen.
6. In § 2 Abs. 1 entfallen der Klammerausdruck ,,(ausschließlich der Dotierung der Wertberichtigungen
gemäß § 1b Abs. 3)“ sowie die Wortfolge ,,und die Wertberichtigungen gemäß § 1 Abs. 3“.
7. In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ,,der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und“.
8. § 7 Abs. 5 entfällt.
9. In § 8 entfällt der letzte Satz.
10. In den §§ 1b, 11 und 12 wird die Wortfolge „mit Sitz im Inland“ durch die Wortfolge ,,mit Sitz
oder Betriebsstätte im Inland“ ersetzt.
11. In § 11 Abs. 1 wird nach der Wortfolge ,,Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten“ die Wortfolge ,,aus
Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt)“
eingefügt.
12. In § 11 Abs. 4 wird nach der Wortfolge ,,hat die Gesellschaft“ die Wortfolge ,,unter Beachtung
der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes“ eingefügt.
13. § 11 Abs. 4 Z 4 lautet:,,
4. Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.“
14. Folgender § 14 wird angefügt:,,
§ 14. § 1 Abs. 1 bis 3, § 1b, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 11 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 424/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft. § 1a, § 1b Abs. 3 und 4 sowie § 7
Abs. 5 treten mit 1. August 1996 außer Kraft.“