424. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 16a Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/1972 wird verordnet
Die Verordnung der •Bundesminister für Justiz, für Finanzen und für Inneres über den Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden, BGBl. Nr. 145/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 463/1986 wird wie folgt geändert
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt
„§ 3a. (1) Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach § 3 Abs. 2 anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (§ 3 Abs. 2).
(2) Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden."
2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt bis zu einem Wert der einzelnen Urkunde von 200000 S 3 vH, von einem darüber hinausgehenden Wert
1 vH. Es beträgt jedoch zumindest 140 S; bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden, so ist hiebei vom Gesamtwert der Urkunden auszugehen."
3. Nach dem § 9 wird folgender § 10 angefügt
„§ 10. § 3a und § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 424/1995 treten mit dem 1. Juli 1995 in Kraft. § 9 ist entsprechend anzuwenden."