424. Kundmachung: Änderungen zu Artikel 16 und Anlage 8 zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1993) gebildete Verwaltungsausschuß hat nachstehende Änderungen zu Artikel 16 und Anlage 8 des TIR-Abkommens beschlossen
(Übersetzung)
Artikel 16
Der letzte Satz des Artikels 16 ist durch den folgenden Wortlaut zu ersetzen.
„Diese Tafeln müssen so angebracht sein, daß sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar oder so angebracht oder gestaltet sein, daß sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder auf andere Weise erkennen lassen, daß kein TIR-Transport durchgeführt wird."
Anlage 8 Artikel 6
Ersetze: „mindestens die Hälfte " durch folgenden Wortlaut: „mindestens ein Drittel
Der Bundespräsident hat erklärt, gegen diese Änderungen keinen Einspruch zu erheben; die Änderungen treten gemäß Art. 60 des Abkommens mit 24. Juni 1994 in Kraft.