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424_1993 AT

424. Verordnung: Entrichtung eines Beitrags zur Förderung der Milchleistungskontrolle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Verordnung: Entrichtung eines Beitrags zur Förderung der Milchleistungskontrolle

Auf Grund des § 8 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 373, wird verordnet

§ 1. Zur Förderung der Milchleistungskontrolle bei Rindern ist ein Beitrag zu entrichten.

§ 2. (1) Das Aufkommen an Beiträgen ist für Zuschüsse an die Landes-Landwirtschaftskammern — soweit im jeweiligen Bundesland eine Milchleistungskontrolle stattfindet — zu verwenden. Die Aufteilung der Zuschüsse ist jeweils für ein Kalenderjahr unter Heranziehung der Daten dieses Kalenderjahres wie folgt zu berechnen

Z = (45 L : SL) + (55 K : SK) Hiebei ist

Z = der prozentuelle Anteil des jeweiligen Landes an der Summe der Zuschüsse;

L = die Milchlieferleistung im betreffenden Land;

SL = die gesamtösterreichische Milchlieferleistung;

K = die Zahl der Kontrollkühe im jeweiligen Land zu einem bestimmten Stichtag;

SK = die Summe der im gesamten Bundesgebiet zu diesen Stichtagen gezählten Kontrollkühe.

Stichtag ist in den Ländern Salzburg, Tirol und Vorarlberg der 31. Oktober und in den übrigen Ländern der 30. September. Beim Verhältnis der Aufteilung sind zwei Dezimalstellen zu berücksichtigen, die dritte Dezimalstelle ist entsprechend auf oder abzurunden.

(2) Die AMA (Agrarmarkt Austria) hat den Landes-Landwirtschaftskammern jeweils bis zum 10. eines Monats Zuschüsse in der Höhe der Beiträge auszuzahlen, die bei der AMA bis zum 8. des Monats eingegangen sind. Hiebei ist zwischen dem 1. Juli eines Jahres und dem 30. Juni des folgenden Jahres das Aufteilungsverhältnis (Abs. 1) desjenigen Kalenderjahres zugrunde zu legen, welches ein halbes Jahr vor dem Beginn dieses Zeitraumes geendet hat. Allfällige Unterschiedsbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr ausbezahlten und den für dieses Kalenderjahr zustehenden Zuschüssen sind bis 30. September des folgenden Jahres auszugleichen.

(3) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft monatlich über die von ihm ausbezahlten Zuschüsse und spätestens gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß (§ 67 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes) über einen allenfalls durchgeführten Ausgleich von Unterschiedsbeträgen zu berichten.

(4) Die Landes-Landwirtschaftskammern haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Abrechnung über die im vorangegangenen Jahr zugeflossenen Zuschüsse und deren Verwendung vorzulegen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle, BGBl. Nr. 164/1960, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 390/1967, 352/1974, 309/1976 und 384/1976 außer Kraft.

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