424. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 675/1991, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."
2. § 25 a Abs. 1 lautet
„(1) Dem Zivildienstleistenden gebührt an Stelle der dem Wehrmann nach dem Heeresgebührengesetz 1992 — HGG 1992, BGBl. Nr. 422, zustehenden Ansprüche für Monatsgeld, Prämie im Grundwehrdienst, Unterbringung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag)."
3. § 25 a Abs. 3 lautet
„(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 zur Grundvergütung beträgt bei Einsätzen nach § 8 a Abs. 1, § 8 a Abs. 6 und § 21 Abs. 1 monatlich ................... 1500 S."
4. Im § 31 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „des Grundzivildienstes" durch den Ausdruck „des ordentlichen Zivildienstes" ersetzt.
5. Im § 32 wird im Abs. 2 der Ausdruck „§ 44 Abs. 1 und 2 HGG 1992" durch den Ausdruck „§ 49 Abs. 1 bis 3 HGG 1992" und im Abs. 5 der Ausdruck „§ 45 HGG 1992" durch den Ausdruck
„§ 50 HGG 1992" ersetzt.
6. § 34 lautet
„§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8 a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1 genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 26 HGG 1992 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 nach Maßgabe des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1)und
2. des im § 50 Abs. 3 HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (§ 36 Abs. 1 HGG)."
7. § 34 b Abs. 2 lautet
„(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des VI. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
1. des im § 46 Abs. 6 HGG 1992 genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des gleichfalls dort genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und
2. des im § 50 Abs. 3 HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres."
8. Nach § 76 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt
„(1 a) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 424/1992 tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft."
9. Nach § 76 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt
„(2 a) § 25 a Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Z 4, § 32 Abs. 2 und 5, § 34 und § 34 b Abs. 2 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft."