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424. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1990, Änderung des Zollgesetzes 1988 und des Viehwirtschaftsgesetzes 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1990, Änderung des Zollgesetzes 1988 und des Viehwirtschaftsgesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und III des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in

den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 357/1989, wird wie folgt geändert

1. Die im § 26 Abs. 3 angeführte Nummer 2309

des Zolltarifs lautet

2. Nach § 28 Abs. 5 werden die Absätze 5 a bis

5 c eingefügt

„(5 a) Das Jahreskontingent für die im § 26 Abs. 3

genannten Waren der Unternummern 2309 10 A2a,

2309 10 B2a, 2309 90 B1b1 und 2309 90 B2b1 des

Zolltarifs, für das in der GATT-Liste XXXII-

Österreich gemäß dem Zweiten Genfer Protokoll

(1987) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

BGBl. Nr. 86/1988, ein Zollsatz von 15% des

Wertes vorgesehen ist, beträgt insgesamt 5200 Tonnen.

Das Kontingentjahr beginnt am 1. Jänner eines

jeden Jahres.

(5 b) Die Bewilligungen nach Abs. 3 für die im

Abs. 5 a angeführten Waren hat der Fonds unter

den folgenden Voraussetzungen zu erteilen: Anträge

auf Bewilligung sind beim Fonds vom 1. bis

31. Oktober für das folgende Kontingentjahr zu

stellen. Anträge dürfen nur berücksichtigt werden,

wenn sie in dem angegebenen Zeitraum beim Fonds

eingetroffen sind. Sie haben die genaue Bezeichnung

und die beantragte Menge der im Abs. 5 a

angeführten Waren und die Vorleistungen und die

Steuernummer des Antragstellers zu enthalten. Als

Vorleistungen gelten die Mengen der im Sinn der

zollrechtlichen Vorschriften in den freien Verkehr

eingeführten Waren der Unternummern-2309 10

A2, 2309 10 B2, 2309 90 B1b und 2309 90 B2b des

Zolltarifs, für die der für die Anwendung der

zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt

in dem der Antragstellung vorangegangenen

Kalenderjahr liegt. Der Bundesminister für Finanzen

hat über Ersuchen dem Fonds automationsunterstützt

verarbeitete Daten betreffend die Vorleistungen

für Zwecke der Aufteilung des Jahreskontingents

zu übermitteln. Der Fonds ist berechtigt,

vom Antragsteller die Vorlage der Verzollungsunterlagen

betreffend die Vorleistungen zu verlangen.

Das Jahreskontingent ist den Antragstellern aliquot

ihren Vorleistungen zuzuteilen. Werden jedoch

Anträge von Personen gestellt, die keine Vorleistungen

aufweisen können, so verringert sich die Menge

von 5200 Tonnen um 200 Tonnen; die Menge von

200 Tonnen ist den Antragstellern ohne Vorleistungen

aliquot ihren beantragten Mengen, maximal in

der Höhe der Menge, die dem Antragsteller mit der

geringsten Vorleistung zusteht, zuzuteilen. Die

dabei allenfalls anfallende Restmenge ist sonach

aliquot den Antragstellern mit Vorleistungen

zuzuteilen.

(5 c) Die Bewilligungen nach Abs. 5 b gelten bis

zum 30. Juni des Kontingentjahres und sind

spätestens zwei Wochen nach diesem Datum dem

Fonds im Original rückzumitteln. Wurde das

gesamte Jahreskontingent von 5200 Tonnen nicht

bis zum 30. Juni des Kontingentjahres zum freien

Verkehr abgefertigt, so hat der Fonds bis zum

10. August des Kontingentjahres die offene Menge

und die Möglichkeit der Stellung von Anträgen auf

Erteilung von Bewilligungen für die offene Menge

in dem vom Fonds herauszugebenden Verlautbarungsblatt

bekanntzugeben. Die Frist zur Antragstellung

endet am 31. August des Kontingentjahres.

Bei der Erteilung der Bewilligung für die offene

Menge gilt Abs. 5 b mit der Maßgabe, daß

Antragsteller, die eine ihnen gemäß Abs. 5 b für

dieses Kontingentjahr bereits erteilte Bewilligung

nicht voll ausgenützt haben, nicht zu berücksichtigen

sind und daß ein Sechsundzwanzigstel der

offenen Menge für Antragsteller ohne Vorleistungen

bereitzuhalten ist."

3. § 38 Abs. 1 lautet

„(1) Die im § 26 angeführten Waren, ausgenommen

die Waren der Nummer 2309 des Zolltarifs,

unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet

anstelle des Zolles einem Importausgleich."

4. § 48 Abs. 2 erster Satz lautet

5. Nach § 48 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Die Beitragssätze gemäß Abs. 2 sind auf

Getreide ab der Ernte 1990 anzuwenden. Für

Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen

Beitragssätze."

6. § 53 Abs. 2 lautet

„(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für

Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich

der Getreidewirtschaft, für Förderungsmaßnahmen

zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues

(sogenannte Alternativenförderung) und für die

Förderung von Grünbracheflächen zu verwenden.

Weiters hat der Fonds dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe der

vorhandenen Mittel über Verlangen Mittel in der

halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der

durchzuführenden indirekten Verwertungsmaßnahmen

von Getreide im Bereich der Stärke- und

Alkoholwirtschaft zur Verfügung zu stellen. Die

Grundsätze und Förderungsrichtlinien für derartige

indirekte Verwertungsmaßnahmen von Getreide

sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Land- und Forstwirtschaft und für

Finanzen festzulegen. Über die hiefür erforderlichen

Mittel verfügt der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten. Dem Fonds sind

für alle sonstigen Verwendungszwecke über Verlangen

Bundesmittel in der halben Höhe der jeweils

fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen

und ab dem Kalenderjahr 1990 für die Förderung

von Grünbracheflächen Bundesmittel im Ausmaß

von 75 vH der jeweils fälligen Kosten zur

Verfügung zu stellen. Die restlichen Mittel im

Ausmaß von 25 vH für die Förderung von

Grünbracheflächen sind aus dem Beitragsaufkommen

heranzuziehen. Art. VIII der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, ist ab dem

Kalenderjahr 1990 nicht mehr anzuwenden. Über

die gesamten Mittel für diese Maßnahmen und

deren Durchführung verfügt der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen."

7. § 53 m Abs. 2 lautet

„(2) Von dem um die Erhebungskosten gemäß

Abs. 1 verminderten jeweiligen Beitragsaufkommen

sind monatlich bis einschließlich 30. Juni 1990 5 vH

und ab 1. Juli 1990 7 vH an den Bund zur

Verwendung für Förderungsmaßnahmen zugunsten

anderer Kulturarten zu überweisen."

8. § 53 p Abs. 1 lautet

„(1) Der Saatgutbeitrag beträgt

1. je Packungseinheit zu 50000 Körner

a) bis einschließlich 30. September

1990 300 S und

b) ab 1. Oktober 1990 150 S,

2. für jede andere Abgabemenge je angefangene

1000 Körner

a) bis einschließlich 30. September

1990 6 S und

b) ab 1. Oktober 1990 3 S."

Artikel III

(1) Abweichend von § 74 Abs. 3 wird für das

Wirtschaftsjahr 1990/91 die Gesamtrichtmenge mit

2274890 t und die Bedarfsmenge mit 1880074 t

festgesetzt.

(2) Abweichend von § 77 wird mit Wirkung vom

1. Juli 1990 der allgemeine Absatzförderungsbeitrag

mit 0,16 S festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu

einer neuen Festsetzung durch den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 77.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der

Art. II und III mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung der Art. II und III ist —

soweit darin nicht anderes bestimmt ist — der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

ABSCHNITT II

Zollgesetz 1988

Artikel I

Das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, wird wie

folgt geändert

§ 32 lit. a und b entfallen.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

ABSCHNITT III

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Artikel II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in

den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621,

zuletzt geändert durch die Viehwirtschaftsgesetz-

Novelle 1989, BGBl. Nr. 358, wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 6 lautet

„(6) Bei der Einfuhr gelten lebende Rinder der

Unternummer 0102 90 des Zolltarifs, lebende

Schweine der Unternummer 0103 (90) des Zolltarifs

sowie lebende Schafe der Unternummer 0104 10

des Zolltarifs jedenfalls als zum Schlachten

bestimmt; alle anderen im Abs. 1 genannten

lebenden Tiere gelten als zum Schlachten bestimmt,

sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung der

Kommission (§ 2 Abs. 2) nachgewiesen wird, daß

die Tiere für andere Zwecke als zum Schlachten

eingeführt werden. Bei der Ausfuhr gelten die im

Abs. 1 genannten lebenden Tiere als zum Schlach-

ten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer

Bestätigung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft nachgewiesen wird, daß die Tiere

für andere Zwecke als zum Schlachten ausgeführt

werden. Diese Bestätigungen sind dem Zollamt

vorzulegen, wenn Waren zum freien Verkehr oder

Waren des freien Verkehrs zur Ausfuhr abgefertigt

werden oder nach den zollrechtlichen Vorschriften

eine kraft Gesetzes entstandene oder unbedingt

gewordene Abgabenschuld oder Haftung (Ersatzpflicht)

geltend gemacht wird."

2. § 5 Abs. 7 lautet

„(7) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung ist zu

befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die Angabe

der Warenbeschreibung, des Warenpreises sowie

des Ursprungs- und Handelslandes zu enthalten.

Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur

Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele

notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der

Qualität, des Ortes, der zollamtlichen Abfertigung

zum freien Verkehr, der Meldung über den

Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum freien

Verkehr, der Durchführung des Transports, der

Haltung und Haltungsdauer bei lebenden Tieren,

der Lagerung, der Verwendung, der Verteilung und

der Inverkehrsetzung über bestimmte Märkte sowie

des Nachweises einer allenfalls erforderlichen

Gewerbeberechtigung zu verbinden. Im Interesse

einer ordnungsgemäßen laufenden Versorgung des

Inlandsmarktes kann in Einfuhrbewilligungen weiters

die Auflage erteilt werden, daß der jeweiligen

Marktlage angepaßte Teilmengen nach Maßgabe

entsprechender Abrufe innerhalb der Gültigkeitsdauer

der Einfuhrbewilligung zum Verkehr freigegeben

werden. Von der Kommission erlassene

Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis

der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil

der betreffenden Auflage. Die Kommission darf

nur solche Auflagen vorschreiben, die in der

öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 oder 4

genannt waren. Um die Einfuhr innerhalb der

Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung und die

Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten, kann die

Kommission die Erteilung der Einfuhrbewilligung

von der Leistung einer Sicherstellung abhängig

machen. Ferner kann die Kommission bei überwiegend

für Zwecke der Fleisch- und Fettwarenerzeugung

bestimmten Einfuhren die Erteilung der

Einfuhrbewilligung davon abhängig machen, daß

ein Vorvertrag mit einem einschlägigen Verarbeitungsbetrieb

oder einer Marktagentur beigebracht

wird."

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

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