424. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1990, Änderung des Zollgesetzes 1988 und des Viehwirtschaftsgesetzes 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II und III des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in
den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 357/1989, wird wie folgt geändert
1. Die im § 26 Abs. 3 angeführte Nummer 2309
des Zolltarifs lautet
2. Nach § 28 Abs. 5 werden die Absätze 5 a bis
5 c eingefügt
„(5 a) Das Jahreskontingent für die im § 26 Abs. 3
genannten Waren der Unternummern 2309 10 A2a,
2309 10 B2a, 2309 90 B1b1 und 2309 90 B2b1 des
Zolltarifs, für das in der GATT-Liste XXXII-
Österreich gemäß dem Zweiten Genfer Protokoll
(1987) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
BGBl. Nr. 86/1988, ein Zollsatz von 15% des
Wertes vorgesehen ist, beträgt insgesamt 5200 Tonnen.
Das Kontingentjahr beginnt am 1. Jänner eines
jeden Jahres.
(5 b) Die Bewilligungen nach Abs. 3 für die im
Abs. 5 a angeführten Waren hat der Fonds unter
den folgenden Voraussetzungen zu erteilen: Anträge
auf Bewilligung sind beim Fonds vom 1. bis
31. Oktober für das folgende Kontingentjahr zu
stellen. Anträge dürfen nur berücksichtigt werden,
wenn sie in dem angegebenen Zeitraum beim Fonds
eingetroffen sind. Sie haben die genaue Bezeichnung
und die beantragte Menge der im Abs. 5 a
angeführten Waren und die Vorleistungen und die
Steuernummer des Antragstellers zu enthalten. Als
Vorleistungen gelten die Mengen der im Sinn der
zollrechtlichen Vorschriften in den freien Verkehr
eingeführten Waren der Unternummern-2309 10
A2, 2309 10 B2, 2309 90 B1b und 2309 90 B2b des
Zolltarifs, für die der für die Anwendung der
zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt
in dem der Antragstellung vorangegangenen
Kalenderjahr liegt. Der Bundesminister für Finanzen
hat über Ersuchen dem Fonds automationsunterstützt
verarbeitete Daten betreffend die Vorleistungen
für Zwecke der Aufteilung des Jahreskontingents
zu übermitteln. Der Fonds ist berechtigt,
vom Antragsteller die Vorlage der Verzollungsunterlagen
betreffend die Vorleistungen zu verlangen.
Das Jahreskontingent ist den Antragstellern aliquot
ihren Vorleistungen zuzuteilen. Werden jedoch
Anträge von Personen gestellt, die keine Vorleistungen
aufweisen können, so verringert sich die Menge
von 5200 Tonnen um 200 Tonnen; die Menge von
200 Tonnen ist den Antragstellern ohne Vorleistungen
aliquot ihren beantragten Mengen, maximal in
der Höhe der Menge, die dem Antragsteller mit der
geringsten Vorleistung zusteht, zuzuteilen. Die
dabei allenfalls anfallende Restmenge ist sonach
aliquot den Antragstellern mit Vorleistungen
zuzuteilen.
(5 c) Die Bewilligungen nach Abs. 5 b gelten bis
zum 30. Juni des Kontingentjahres und sind
spätestens zwei Wochen nach diesem Datum dem
Fonds im Original rückzumitteln. Wurde das
gesamte Jahreskontingent von 5200 Tonnen nicht
bis zum 30. Juni des Kontingentjahres zum freien
Verkehr abgefertigt, so hat der Fonds bis zum
10. August des Kontingentjahres die offene Menge
und die Möglichkeit der Stellung von Anträgen auf
Erteilung von Bewilligungen für die offene Menge
in dem vom Fonds herauszugebenden Verlautbarungsblatt
bekanntzugeben. Die Frist zur Antragstellung
endet am 31. August des Kontingentjahres.
Bei der Erteilung der Bewilligung für die offene
Menge gilt Abs. 5 b mit der Maßgabe, daß
Antragsteller, die eine ihnen gemäß Abs. 5 b für
dieses Kontingentjahr bereits erteilte Bewilligung
nicht voll ausgenützt haben, nicht zu berücksichtigen
sind und daß ein Sechsundzwanzigstel der
offenen Menge für Antragsteller ohne Vorleistungen
bereitzuhalten ist."
3. § 38 Abs. 1 lautet
„(1) Die im § 26 angeführten Waren, ausgenommen
die Waren der Nummer 2309 des Zolltarifs,
unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet
anstelle des Zolles einem Importausgleich."
4. § 48 Abs. 2 erster Satz lautet
5. Nach § 48 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Die Beitragssätze gemäß Abs. 2 sind auf
Getreide ab der Ernte 1990 anzuwenden. Für
Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen
Beitragssätze."
6. § 53 Abs. 2 lautet
„(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für
Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich
der Getreidewirtschaft, für Förderungsmaßnahmen
zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues
(sogenannte Alternativenförderung) und für die
Förderung von Grünbracheflächen zu verwenden.
Weiters hat der Fonds dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel über Verlangen Mittel in der
halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der
durchzuführenden indirekten Verwertungsmaßnahmen
von Getreide im Bereich der Stärke- und
Alkoholwirtschaft zur Verfügung zu stellen. Die
Grundsätze und Förderungsrichtlinien für derartige
indirekte Verwertungsmaßnahmen von Getreide
sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Land- und Forstwirtschaft und für
Finanzen festzulegen. Über die hiefür erforderlichen
Mittel verfügt der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten. Dem Fonds sind
für alle sonstigen Verwendungszwecke über Verlangen
Bundesmittel in der halben Höhe der jeweils
fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen
und ab dem Kalenderjahr 1990 für die Förderung
von Grünbracheflächen Bundesmittel im Ausmaß
von 75 vH der jeweils fälligen Kosten zur
Verfügung zu stellen. Die restlichen Mittel im
Ausmaß von 25 vH für die Förderung von
Grünbracheflächen sind aus dem Beitragsaufkommen
heranzuziehen. Art. VIII der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, ist ab dem
Kalenderjahr 1990 nicht mehr anzuwenden. Über
die gesamten Mittel für diese Maßnahmen und
deren Durchführung verfügt der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen."
7. § 53 m Abs. 2 lautet
„(2) Von dem um die Erhebungskosten gemäß
Abs. 1 verminderten jeweiligen Beitragsaufkommen
sind monatlich bis einschließlich 30. Juni 1990 5 vH
und ab 1. Juli 1990 7 vH an den Bund zur
Verwendung für Förderungsmaßnahmen zugunsten
anderer Kulturarten zu überweisen."
8. § 53 p Abs. 1 lautet
„(1) Der Saatgutbeitrag beträgt
1. je Packungseinheit zu 50000 Körner
a) bis einschließlich 30. September
1990 300 S und
b) ab 1. Oktober 1990 150 S,
2. für jede andere Abgabemenge je angefangene
1000 Körner
a) bis einschließlich 30. September
1990 6 S und
b) ab 1. Oktober 1990 3 S."
Artikel III
(1) Abweichend von § 74 Abs. 3 wird für das
Wirtschaftsjahr 1990/91 die Gesamtrichtmenge mit
2274890 t und die Bedarfsmenge mit 1880074 t
festgesetzt.
(2) Abweichend von § 77 wird mit Wirkung vom
1. Juli 1990 der allgemeine Absatzförderungsbeitrag
mit 0,16 S festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu
einer neuen Festsetzung durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 77.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der
Art. II und III mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung der Art. II und III ist —
soweit darin nicht anderes bestimmt ist — der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
ABSCHNITT II
Zollgesetz 1988
Artikel I
Das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, wird wie
folgt geändert
§ 32 lit. a und b entfallen.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
ABSCHNITT III
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Artikel II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in
den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621,
zuletzt geändert durch die Viehwirtschaftsgesetz-
Novelle 1989, BGBl. Nr. 358, wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 6 lautet
„(6) Bei der Einfuhr gelten lebende Rinder der
Unternummer 0102 90 des Zolltarifs, lebende
Schweine der Unternummer 0103 (90) des Zolltarifs
sowie lebende Schafe der Unternummer 0104 10
des Zolltarifs jedenfalls als zum Schlachten
bestimmt; alle anderen im Abs. 1 genannten
lebenden Tiere gelten als zum Schlachten bestimmt,
sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung der
Kommission (§ 2 Abs. 2) nachgewiesen wird, daß
die Tiere für andere Zwecke als zum Schlachten
eingeführt werden. Bei der Ausfuhr gelten die im
Abs. 1 genannten lebenden Tiere als zum Schlach-
ten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer
Bestätigung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft nachgewiesen wird, daß die Tiere
für andere Zwecke als zum Schlachten ausgeführt
werden. Diese Bestätigungen sind dem Zollamt
vorzulegen, wenn Waren zum freien Verkehr oder
Waren des freien Verkehrs zur Ausfuhr abgefertigt
werden oder nach den zollrechtlichen Vorschriften
eine kraft Gesetzes entstandene oder unbedingt
gewordene Abgabenschuld oder Haftung (Ersatzpflicht)
geltend gemacht wird."
2. § 5 Abs. 7 lautet
„(7) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung ist zu
befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die Angabe
der Warenbeschreibung, des Warenpreises sowie
des Ursprungs- und Handelslandes zu enthalten.
Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur
Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele
notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der
Qualität, des Ortes, der zollamtlichen Abfertigung
zum freien Verkehr, der Meldung über den
Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum freien
Verkehr, der Durchführung des Transports, der
Haltung und Haltungsdauer bei lebenden Tieren,
der Lagerung, der Verwendung, der Verteilung und
der Inverkehrsetzung über bestimmte Märkte sowie
des Nachweises einer allenfalls erforderlichen
Gewerbeberechtigung zu verbinden. Im Interesse
einer ordnungsgemäßen laufenden Versorgung des
Inlandsmarktes kann in Einfuhrbewilligungen weiters
die Auflage erteilt werden, daß der jeweiligen
Marktlage angepaßte Teilmengen nach Maßgabe
entsprechender Abrufe innerhalb der Gültigkeitsdauer
der Einfuhrbewilligung zum Verkehr freigegeben
werden. Von der Kommission erlassene
Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis
der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil
der betreffenden Auflage. Die Kommission darf
nur solche Auflagen vorschreiben, die in der
öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 oder 4
genannt waren. Um die Einfuhr innerhalb der
Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung und die
Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten, kann die
Kommission die Erteilung der Einfuhrbewilligung
von der Leistung einer Sicherstellung abhängig
machen. Ferner kann die Kommission bei überwiegend
für Zwecke der Fleisch- und Fettwarenerzeugung
bestimmten Einfuhren die Erteilung der
Einfuhrbewilligung davon abhängig machen, daß
ein Vorvertrag mit einem einschlägigen Verarbeitungsbetrieb
oder einer Marktagentur beigebracht
wird."
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.