424. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
Artikel I
Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung
und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl.
Nr. 392/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 121/1980 wird wie folgt geändert
1. § 3 a Abs. 1 lautet
„§ 3a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr
Waren zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich
der Umsatzsteuer und aller sonstiger Abgaben,
die beim Verkauf anfallen, verkauft oder zum Verkauf
anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Einstandspreis ist der Preis, der
sich nach Abzug aller Rabatte oder sonstiger Preisnachlässe
ergibt, die vom Lieferanten im Zeitpunkt
der Rechnungsstellung eingeräumt werden."
2. Die §§ 3 b und 3 c entfallen.
3. Im § 7 Abs. 2 wird zwischen dem ersten und
dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt
„Zum Antrag nach § 3 a Abs. 1 sind auch Vereinigungen
zur Förderung wirtschaftlicher Interessen
von Unternehmern, bei denen zumindest die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs oder eine nach dem Handelskammergesetz,
Arbeiterkammergesetz oder den Landwirtschaftskammergesetzen
errichtete Körperschaft
öffentlichen Rechts Mitglied ist, berechtigt."
4. § 10 lautet
„§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der §§ 5 und 8 der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und im
übrigen der Bundesminister für Justiz betraut."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 10 des Bundesgesetzes
zur Verbesserung der Nahversorgung und
der Wettbewerbsbedingungen in der Fassung des
Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes.