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424_1988 AT

424. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

Der Nationalrat hat beschlossen.

Artikel I

Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung

und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl.

Nr. 392/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 121/1980 wird wie folgt geändert

1. § 3 a Abs. 1 lautet

„§ 3a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr

Waren zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich

der Umsatzsteuer und aller sonstiger Abgaben,

die beim Verkauf anfallen, verkauft oder zum Verkauf

anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch

genommen werden. Einstandspreis ist der Preis, der

sich nach Abzug aller Rabatte oder sonstiger Preisnachlässe

ergibt, die vom Lieferanten im Zeitpunkt

der Rechnungsstellung eingeräumt werden."

2. Die §§ 3 b und 3 c entfallen.

3. Im § 7 Abs. 2 wird zwischen dem ersten und

dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Zum Antrag nach § 3 a Abs. 1 sind auch Vereinigungen

zur Förderung wirtschaftlicher Interessen

von Unternehmern, bei denen zumindest die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs oder eine nach dem Handelskammergesetz,

Arbeiterkammergesetz oder den Landwirtschaftskammergesetzen

errichtete Körperschaft

öffentlichen Rechts Mitglied ist, berechtigt."

4. § 10 lautet

„§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der §§ 5 und 8 der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten und im

übrigen der Bundesminister für Justiz betraut."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 10 des Bundesgesetzes

zur Verbesserung der Nahversorgung und

der Wettbewerbsbedingungen in der Fassung des

Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes.

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