Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
424_1985 AT

424. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Internationalen Pakt über bürgerliche und politische

Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Afghanistan 24. Jänner 1983

Ägypten 14. Jänner 1982

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Australien 13. August 1980

Belgien 21. April 1983

Bolivien 12. August 1982

El Salvador 30. November 1979

Frankreich 4. November 1980

Gabun 21. Jänner 1983

Gambia 22. März 1979

Indien 10. April 1979

Island 22. August 1979

Italien 15. September 1978

Japan. 21. Juni 1979

Kamerun 27. Juni 1984

Kongo 5. Oktober 1983

Korea, Demokratische

Volksrepublik 14. September 1981

Luxemburg 18. August 1983

Marokko 3. Mai 1979

Mexiko 23. März 1981

Neuseeland 28. Dezember 1978

Niederlande

Niederländische

Antillen 11. Dezember 1978

Nikaragua 12. März 1980

Sambia 10. April 1984

Sankt Vincent und die

Grenadines 9. November 1981

Spanien 25. Jänner 1985

Togo 24. Mai 1984

Trinidad und Tobago 21. Dezember 1978

Vietnam 24. September 1982

Zentralafrikanische

Republik 8. Mai 1981

Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitritts

haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

AFGHANISTAN

Das Präsidium des Revolutionsrates der Demokratischen

Republik Afghanistan erklärt, daß die

Bestimmungen des Artikels 48 Absatz 1 und 3 des

Internationalen Paktes über bürgerliche und politische

Rechte und die Bestimmungen des Artikels 26

Absatz 1 und 3 des Internationalen Paktes über

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

denen zufolge einige Länder den genannten Pakten

nicht beitreten können, im Widerspruch stehen

zum internationalen Charakter der genannten Verträge.

Gemäß dem gleichen Recht aller Staaten auf

Souveränität sollten beide Pakte allen Staaten zur

Teilnahme offenstehen.

BELGIEN

1. Hinsichtlich der Artikel 2, 3 und 25 bringt die

belgische Regierung insofern einen Vorbehalt ein,

als nach der belgischen Verfassung die königliche

Gewalt nur von Männern ausgeübt werden kann.

Hinsichtlich der Ausübung der Funktionen der

Regentschaft schließen die genannten Artikel nicht

die Anwendung der Verfassungsregeln, wie sie vom

belgischen Staat ausgelegt werden, aus.

2. Die belgische Regierung ist der Auffassung,

daß die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 2 (a),

wonach Beschuldigte, abgesehen von außergewöhnlichen

Umständen, von Verurteilten getrennt

unterzubringen sind, in Übereinstimmung mit dem

bereits in den Standard-Mindestregeln für die

Behandlung von Gefangenen [Resolution (73)5 des

Ministerkomitees des Europarates vom 19. Jänner

1973] niedergelegten Grundsatz auszulegen ist,

wonach noch nicht abgeurteilte Gefangene nicht

gegen ihren Willen mit verurteilten Gefangenen in

Kontakt gebracht werden dürfen [Regel 7 (b) und

85 (1)]. Wenn sie darum ersuchen, kann Angeklagten

gestattet werden, mit verurteilten Personen

zusammen an gemeinsamen Aktivitäten teilzunehmen.

3. Die belgische Regierung ist der Ansicht, daß

die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 3, wonach

jugendliche Straffällige von Erwachsenen zu trennen

und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend

zu behandeln sind, sich ausschließlich

auf die gemäß dem im belgischen Jugendschutzgesetz

eingeführten Schutzsystem für Minderjährige

vorgesehenen gerichtlichen Maßnahmen bezieht.

Hinsichtlich der übrigen jugendlichen gemeinen

Rechtsbrecher beabsichtigt die belgische Regierung

sich die Möglichkeit vorzubehalten, Maßnahmen

zu treffen, die flexibler und genau auf die Interessen

der betroffenen Personen ausgerichtet sind.

4. Hinsichtlich Artikel 14 ist die belgische Regierung

der Auffassung, daß es der letzte Teil von

Absatz 1 dieses Artikels anscheinend den Staaten

überläßt, gewisse Abweichungen vom Grundsatz

der Öffentlichkeit der Urteile vorzusehen oder

nicht vorzusehen. Demgemäß stimmt der belgische

Verfassungsgrundsatz, wonach es keine Ausnahmen

von der öffentlichen Verkündigung der

Urteile gibt, mit dieser Bestimmung überein.

Absatz 5 des Artikels findet keine Anwendung auf

Personen, die, nach belgischem Recht, in zweiter

Instanz im Anschluß an eine Berufung gegen ihren

Freispruch in erster Instanz schuldig gesprochen

und verurteilt wurden oder die, nach belgischem

Recht, unmittelbar vor ein höheres Gericht, wie das

Kassationsgericht, das Berufungsgericht oder das

Geschworenengericht, gebracht werden.

5. Die Artikel 19, 21 und 22 werden von der belgischen

Regierung im Zusammenhang mit den in

den Artikeln 10 und 11 der Konvention zum

Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 4. November 1950 dargelegten oder zugelassenen

Bestimmungen und Einschränkungen angewendet.

6. Die belgische Regierung erklärt, daß sie sich

nicht verpflichtet fühlt, gesetzgeberische Maßnahmen

auf dem in Artikel 20 Absatz 1 angeführten

Gebiet zu treffen, und daß Artikel 20 in seiner

Gesamtheit in einer Form angewendet wird, die die

in den Artikeln 18, 19 und 20 der Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte verkündeten und in

den Artikeln 18, 19, 21 und 22 des Paktes bestätigten

Rechte auf Gedanken- und Religionsfreiheit,

auf Meinungsfreiheit und auf Versammlungs- und

Vereinigungsfreiheit berücksichtigt.

7. Die belgische Regierung erklärt, Artikel 23

Absatz 2 dahingehend auszulegen, daß das Recht

von Personen im heiratsfähigen Alter, eine Ehe einzugehen

und eine Familie zu gründen, voraussetzt,

daß die inländischen Rechtsvorschriften nicht nur

das heiratsfähige Alter festsetzen, sondern auch die

Ausübung dieses Rechtes regeln können.

FRANKREICH

(1) Die Regierung der Republik ist der Auffassung,

daß, gemäß Artikel 103 der Charta der Vereinten

Nationen, im Falle eines Widerspruchs zwischen

ihren Verpflichtungen aus dem Pakt und

ihren Verpflichtungen aus der Charta (insbesondere

deren Artikel 1 und 2) ihre Verpflichtungen

aus der Charta Vorrang haben.

(2) Die Regierung der Republik bringt hinsichtlich

des Artikels 4 Absatz 1 den folgenden Vorbehalt

ein: erstens sind die in Artikel 16 der Verfassung

betreffend seine Anwendung, die in Artikel 1

des Gesetzes vom 3. April 1978 und im Gesetz vom

9. August 1849 betreffend die Erklärung eines Belagerungszustandes,

die in Artikel 1 des Gesetzes

Nr. 55-385 vom 3. April 1955 betreffend die Erklärung

eines Notstandes aufgezählten Umstände, die

die Anwendung dieser Instrumente ermöglichen,

als dem Zweck des Artikels 4 des Paktes entsprechend

anzusehen; und zweitens kann der Wortlaut

„in dem der Lage nach unbedingt erforderlichen

Umfang" nicht die Macht des Präsidenten der

Republik einschränken, „die von den Umständen

erforderten Maßnahmen" zu treffen.

(3) Die Regierung der Republik bringt zu den

Artikeln 9 und 14 einen Vorbehalt ein in dem Sinn,

daß diese Artikel die Durchsetzung der disziplinären

Vorschriften der Streitkräfte nicht verhindern

können.

(4) Die Regierung der Republik erklärt, daß

Artikel 13 das Kapitel IV der Verordnung

Nr. 45-2658 vom 2. November 1945 betreffend die

Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in

Frankreich sowie die anderen, in jenen Teilen des

Gebiets der Republik, in denen die Verordnung

vom 2. November 1945 nicht anzuwenden ist, geltenden

Instrumente betreffend die Ausweisung von

Ausländern nicht abändern kann.

(5) Die Regierung der Republik legt Artikel 14

Absatz 5 dahingehend aus, daß darin ein allgemeiner

Grundsatz aufgestellt wird, demgegenüber

durch Gesetz begrenzte Ausnahmen gemacht werden

können, zum Beispiel im Falle bestimmter

strafbarer Handlungen, die der ersten und endgültigen

Entscheidung durch ein Polizeigericht unterliegen,

und gerichtlich strafbarer Handlungen. Es

kann jedoch gegen eine endgültige Entscheidung

Berufung beim Kassationsgerichtshof eingelegt

werden, der über die Gesetzmäßigkeit des betreffenden

Urteils entscheidet.

(6) Die Regierung der Republik erklärt, daß die

Artikel 19, 21 und 22 des Paktes in Übereinstimmung

mit den Artikeln 10, 11 und 16 des Europäischen

Übereinkommens zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten vom 4. November

1950 angewendet werden.

Die Regierung der Republik bringt jedoch einen

Vorbehalt zu Artikel 19 ein, der keine Beschränkung

des Monopols des französischen Rundfunk-

und Fernsehsystems mit sich bringen kann.

(7) Die Regierung der Republik erklärt, daß

unter dem in Artikel 20 Absatz 1 aufscheinenden

Begriff „Krieg" ein gegen das Völkerrecht verstoßender

Krieg zu verstehen ist, und erachtet jedenfalls

die französische Gesetzgebung auf diesem

Gebiet für angemessen.

(8) Im Lichte von Artikel 2 der Verfassung der

Französischen Republik erklärt die französische

Regierung, daß Artikel 27, soweit die Republik

betroffen ist, nicht anzuwenden ist.

GAMBIA

„... aus finanziellen Gründen sieht unsere Verfassung

unentgeltlichen Rechtsbeistand für Angeklagte

nur bei Kapitalverbrechen vor. Die Regierung

von Gambia möchte daher einen Vorbehalt im

Hinblick auf den diesbezüglichen Artikel 14 (3) d

des Paktes einbringen."

INDIEN

II. Hinsichtlich des Artikels 9 des Internationalen

Paktes über bürgerliche und politische Rechte steht

die Regierung der Republik Indien auf dem Standpunkt,

daß die Bestimmungen dieses Artikels in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels

22 Klauseln (3) bis (7) der Verfassung Indiens

anzuwenden sind. Außerdem besteht nach dem

indischen Rechtssystem kein erzwingbares Recht

auf Entschädigung seitens des Staates für Personen,

die behaupten, Opfer ungerechtfertigter Verhaftung

oder Haft zu sein.

III. Bezüglich Artikel 13 des Internationalen

Paktes über bürgerliche und politische Rechte

behält sich die Regierung der Republik Indien das

Recht vor, ihr Ausländerrecht anzuwenden.

ISLAND

1. Artikel 8 Absatz 3 (a), insoweit als er die

Bestimmungen der isländischen Gesetzgebung

berührt, die vorsehen, daß eine Person, die nicht

der Haupterhalter ihrer Familie ist, zur Begleichung

von Rückständen in den Unterhaltszahlungen

für ihr Kind oder ihre Kinder zu einer Strafe in

einer Arbeitseinrichtung verurteilt werden kann.

2. Artikel 10 Absatz 2 (b) und Absatz 3 zweiter

Satz hinsichtlich der Trennung jugendlicher Häftlinge

von Erwachsenen. Die isländische Gesetzgebung

sieht grundsätzlich eine solche Trennung vor,

es wird jedoch nicht als zweckdienlich erachtet,

eine Verpflichtung in der von den Bestimmungen

des Paktes geforderten absoluten Form einzugehen.

3. Artikel 13, in dem Ausmaß, als er mit den geltenden

isländischen Gesetzesbestimmungen betreffend

das Recht von Ausländern, gegen einen

Beschluß über ihre Ausweisung Einspruch zu erheben,

unvereinbar ist.

4. Artikel 14 Absatz 7, hinsichtlich der Wiederaufnahme

bereits abgeurteilter Rechtsfälle. Die

isländische Prozeßordnung enthält ausführliche

Bestimmungen für dieses Gebiet, und es wird nicht

als zweckdienlich erachtet, diese abzuändern.

5. Artikel 20 Absatz 1, unter Bezugnahme auf die

Tatsache, daß ein Verbot von Kriegspropaganda

die Freiheit der Meinungsäußerung beschränken

könnte. Dieser Vorbehalt entspricht dem von

Island bei der 16. Tagung der Generalversammlung

eingenommenen Standpunkt.

ITALIEN

Artikel 9 Absatz 5

Da die Italienische Republik der Auffassung ist,

daß der in Artikel 9 Absatz 5 enthaltene Ausdruck

„unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten"

verschieden ausgelegt werden könnte, erklärt

sie, den genannten Ausdruck dahingehend auszulegen,

daß darunter ausschließlich Festnahmen oder

Inhaftierungen zu verstehen sind, die die Bestimmungen

des ersten Absatzes des genannten Artikels

9 verletzen.

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 4 behindert nicht die Anwendung

der Übergangsbestimmung XIII der italienischen

Verfassung betreffend das Einreise- und Aufenthaltsverbot

für bestimmte Mitglieder der Familie

von Savoyen im Staatsgebiet.

Artikel 14 Absatz 3

Die in Artikel 14 Absatz 3 lit. a enthaltenen

Bestimmungen werden als mit den geltenden italienischen

Bestimmungen vereinbar angesehen, die die

Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung

regeln und bestimmen, in welchen Fällen die Selbstverteidigung

zulässig und in welchen der Beistand

eines Verteidigers erforderlich ist.

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 5 behindert nicht die Anwendung

der geltenden italienischen Bestimmungen,

die, in Übereinstimmung mit der Verfassung der

Italienischen Republik, den Ablauf des auf Grund

von Anschuldigungen gegen den Präsidenten der

Republik und gegen Minister beim Verfassungsgerichtshof

anhängig gemachten Verfahrens in einer

einzigen Instanz regeln.

Artikel 15 Absatz 1

Bezüglich des letzten Satzes des Artikels 15

Absatz 1 „Wird nach Begehung einer strafbaren

Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt,

so ist das mildere Gesetz anzuwenden"

erklärt die italienische Republik, daß sie diese

Bestimmung als ausschließlich für laufende Verfahren

geltend auslegt.

Daher kann eine Person, die bereits durch eine

rechtskräftige Entscheidung verurteilt wurde, nicht

in den Genuß eines nach dieser Entscheidung angenommenen

Gesetzes kommen, das eine leichtere

Strafe vorsieht.

Artikel 19 Absatz 3

Die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 3 werden

ausgelegt als vereinbar mit dem für den staatlichen

Rundfunk und das staatliche Fernsehen geltenden

Genehmigungssystem und mit den für die

lokalen Rundfunk- und Fernsehunternehmen sowie

mit den für die Einrichtungen zur Weitergabe ausländischer

Programme gesetzlich eingeführten

Beschränkungen.

JAPAN

Bezugnehmend auf den von der Regierung

Japans bei der Ratifizierung des Übereinkommens

(Nr. 87) betreffend die Vereinigungsfreiheit und

den Schutz des Organisationsrechtes eingenommenen

Standpunkt, wonach die in Artikel 9 des

genannten Übereinkommens angeführte „Polizei"

als die japanische Feuerwehr einschließend zu verstehen

ist, erklärt die Regierung Japans, daß die in

Artikel 8 Absatz 2 des Internationalen Paktes über

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

ebenso wie in Artikel 22 Absatz 2 des Internationalen

Paktes über bürgerliche und politische Rechte

angeführten „Angehörigen . .. der Polizei" als das

Personal der japanischen Feuerwehr einschließend

zu verstehen sind.

KONGO

Artikel 11 des Internationalen Paktes über bürgerliche

und politische Rechte ist absolut unvereinbar

mit den Artikeln 386 ff. der Kongolesischen

Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und Finanzverfahrensordnung

nach Gesetz Nr. 51/83 vom 21. April

1983. Nach diesen Bestimmungen können in Privatrechtsangelegenheiten

Entscheidungen oder

Anordnungen als Ergebnisse von Vergleichsverfahren

durch Schuldgefängnis erzwungen werden,

wenn andere Vollstreckungsmittel erfolglos waren,

wenn der ausständige Betrag 20000 CFA übersteigt

und wenn der Schuldner, im Alter zwischen

18 und 60 Jahren, durch unehrliche Handlungen

zahlungsunfähig geworden ist.

LUXEMBURG

Interpretative Erklärung

Die Regierung von Luxemburg ist der Ansicht,

daß Artikel 10 Absatz 3, wonach jugendliche Straffällige

von Erwachsenen zu trennen und ihrem

Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu

behandeln sind, sich nur auf die gesetzlichen Maßnahmen

bezieht, die in das den Gegenstand des

Luxemburger Jugendwohlfahrts-Gesetzes bildende

System zum Schutz Minderjähriger aufgenommen

wurden. Hinsichtlich der anderen, unter das

gemeine Recht fallenden jugendlichen Straffälligen,

möchte die Regierung von Luxemburg sich die

Möglichkeit vorbehalten, Maßnahmen zu treffen,

die flexibler und auf das Interesse der betroffenen

Personen ausgerichtet sind.

Interpretative Erklärung

Die Regierung von Luxemburg erklärt, daß sie

Artikel 14 Absatz 5 anwendet, da dieser Absatz

nicht im Gegensatz steht zu den diesbezüglichen

luxemburgischen Gesetzesvorschriften, denenzufolge

nach einem Freispruch oder einem Schuldspruch

durch einen Gerichtshof erster Instanz ein

höheres Gericht für die gleiche Straftat ein Urteil

fällen, das gefällte Urteil bestätigen oder eine strengere

Strafe verhängen kann. Die Entscheidung des

Gerichts berechtigt die über Berufung schuldig

gesprochene Person jedoch nicht, diese Verurteilung

bei einem höheren Berufungsgericht anzufechten.

Vorbehalt

Die Regierung von Luxemburg erklärt weiters,

daß Artikel 14 Absatz 5 nicht für Personen gilt, die

nach Luxemburger Recht unmittelbar vor ein höheres

Gericht oder vor das Geschworenengericht

gestellt werden.

Vorbehalt

Die Regierung von Luxemburg nimmt die in

Artikel 19 Absatz 2 enthaltene Bestimmung mit der

Maßgabe an, daß sie dadurch nicht behindert wird,

für Rundfunk-, Fernseh- und Filmgesellschaften

Lizenzen vorzuschreiben.

Vorbehalt

Die Regierung von Luxemburg erklärt, daß sie

sich nicht verpflichtet fühlt, gesetzgeberische Maß-

nahmen auf dem von Artikel 20 Absatz 1 behandelten

Gebiet zu treffen, und daß Artikel 20 in seiner

Gesamtheit in einer Weise durchgeführt wird, die

die Rechte auf Freiheit der Gedanken, der Religion,

der Meinung, der Versammlung und Vereinigung

berücksichtigt, wie sie in den Artikeln 18, 19

und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

festgelegt und in den Artikeln 18, 19, 21 und

22 des Paktes bekräftigt wurden.

MEXIKO

Interpretative Statements

Artikel 9 Absatz 5. Auf Grund der Politischen

Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten

und der diesbezüglichen Durchführungsgesetzgebung

genießt jede Einzelperson die darin enthaltenen

Garantien in strafrechtlichen Angelegenheiten,

und daher darf niemand unrechtmäßig festgenommen

oder festgehalten werden. Wird jedoch

jemand auf Grund falscher Beschuldigung oder

Anklage in diesem Grundrecht verletzt, so hat er,

unter anderem, auf Grund der Bestimmungen

des entsprechenden Gesetzes, ein einklagbares

Recht auf angemessene Entschädigung.

Artikel 18. Auf Grund der Politischen Verfassung

der Vereinigten Mexikanischen Staaten ist

jedermann frei, sich zu dem religiösen Glauben seiner

Wahl zu bekennen und dessen Zeremonien,

Riten und religiöse Handlungen auszuüben, mit

der Einschränkung — hinsichtlich der religiösen

Handlungen —, daß sie an Orten des Gottesdienstes

auszuüben sind und — hinsichtlich des Unterrichts

—, daß Studien, die in Anstalten zur beruflichen

Ausbildung von Geistlichen durchgeführt

werden, nicht offiziell anerkannt werden. Die

Regierung von Mexiko ist der Auffassung, daß

diese Beschränkungen unter die in Absatz 3 dieses

Artikels angeführten fallen.

Vorbehalte

Artikel 13. Die Regierung von Mexiko bringt im

Hinblick auf die derzeitige Fassung des Artikels 33

der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen

Staaten einen Vorbehalt zu diesem Artikel

ein.

Artikel 25, Buchstabe (b). Die Regierung von

Mexiko bringt auch zu dieser Bestimmung einen

Vorbehalt ein, da gemäß Artikel 130 der Politischen

Verfassung der Vereinigten Mexikanischen

Staaten Geistliche weder das aktive noch das passive

Wahlrecht noch das Recht zur Bildung von

Vereinigungen zu politischen Zwecken haben.

NEUSEELAND

„Die Regierung von Neuseeland behält sich das

Recht vor, Artikel 10 (2) (b) oder Artikel 10 (3)

nicht anzuwenden, wenn Umstände eintreten, in

denen die Knappheit entsprechender Einrichtungen

die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen

und Erwachsenen unvermeidlich macht; sie behält

sich weiters das Recht vor, Artikel 10 (3) nicht

anzuwenden, wenn die Interessen anderer Jugendlicher

in einer Anstalt die Entfernung eines

bestimmten jugendlichen Straffälligen erfordern

oder wenn die gemeinsame Unterbringung als günstig

für den Betroffenen angesehen wird.

Die Regierung von Neuseeland behält sich das

Recht vor, Artikel 14 (6) in dem Ausmaß nicht

anzuwenden, als sie mit dem bestehenden System

der freiwilligen Zahlungen an Personen, denen aus

einem Fehlurteil Nachteile erwachsen sind, nicht

zufrieden ist.

Die Regierung von Neuseeland, die gesetzgeberische

Maßnahmen hinsichtlich der Aufforderung

zu National- und Rassenhaß und des Aufstacheins

von Feindseligkeit oder Übelwollen gegenüber

irgendeiner Personengruppe getroffen hat, behält

sich, mit Rücksicht auf die Redefreiheit, das Recht

vor, keine weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen

im Zusammenhang mit Artikel 20 zu treffen.

Die Regierung von Neuseeland behält sich das

Recht vor, Artikel 22, soweit er sich auf Gewerkschaften

bezieht, in dem Ausmaß nicht anzuwenden,

als bestehende Rechtsvorschriften, die eine

wirksame Vertretung der Gewerkschaften gewährleisten

und geordnete Beziehungen zwischen den

Sozialpartnern fördern sollen, mit diesem Artikel

nicht zur Gänze vereinbar sein könnten."

Erklärung

„Die Regierung von Neuseeland erklärt auf

Grund von Artikel 41 des Internationalen Paktes

über bürgerliche und politische Rechte, daß sie die

Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte

zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen

eines anderen Mitgliedstaates anerkennt, der ebenfalls

auf Grund von Artikel 41 seine Anerkennung

der Zuständigkeit des Ausschusses in bezug auf sich

selbst erklärte, außer diese Erklärung durch einen

solchen Mitgliedstaat erfolgte weniger als zwölf

Monate vor der Vorlage einer Beschwerde dieses

Staates betreffend Neuseeland."

NIEDERLANDE

„Artikel 10

Das Königreich der Niederlande stimmt dem in

Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatz bei,

ist jedoch der. Ansicht, daß Fragen betreffend die

Ansichten über die Behandlung von Gefangenen

derartigen Veränderungen unterworfen sind, daß

es nicht durch die in den Absätzen 2 und 3 (zweiter

Satz) dieses Artikels festgelegten Verpflichtungen

gebunden sein möchte.

Artikel 12 Absatz 1

Das Königreich der Niederlande betrachtet die

Niederlande und die Niederländischen Antillen

hinsichtlich dieser Bestimmung als zwei getrennte

Territorien eines Staates.

Artikel 12 Absatz 2 und 4

Das Königreich der Niederlande betrachtet die

Niederlande und die Niederländischen Antillen

hinsichtlich dieser Bestimmungen als zwei verschiedene

Länder.

Artikel 14 Absatz 3 (d)

Das Königreich der Niederlande behält sich die

gesetzliche Möglichkeit vor, eine einer strafbaren

Handlung beschuldigte Person im Interesse der

ordentlichen Führung des Verfahrens aus dem

Gerichtssaal zu entfernen.

Artikel 14 Absatz 5

Das Königreich der Niederlande behält dem

Obersten Gerichtshof der Niederlande das gesetzliche

Recht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit im

Hinblick auf bestimmte, schwerwiegende Gesetzesverletzungen

in Ausübung eines öffentlichen Amtes

beschuldigter Personengruppen vor.

Artikel 14 Absatz 7

Das Königreich der Niederlande nimmt diese

Bestimmung nur insoweit an, als sich aus ihr keine

Verpflichtungen ergeben, die über die in Artikel 68

des Strafgesetzbuches der Niederlande und in Artikel

70 des Strafgesetzbuches der Niederländischen

Antillen in ihrer derzeitigen Fassung enthaltenen

hinausgehen. Sie lauten

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen gerichtliche

Entscheidungen einer Überprüfung unterliegen,

darf niemand wegen einer strafbaren

Handlung, die Gegenstand eines von einem

Gerichtshof in den Niederlanden oder in den

Niederländischen Antillen ergangenen unwiderruflichen

Urteils war, erneut verfolgt werden.

2. Erging das Urteil von einem anderen

Gerichtshof, so kann die gleiche Person im

Falle von (I) Freispruch oder Klagerücknahme

oder (II) Verurteilung, gefolgt von

vollständiger Vollstreckung, Erlassung oder

Hinfälligkeit des Urteils, wegen der gleichen

strafbaren Handlung nicht neuerlich verfolgt

werden.

Artikel 19 Absatz 2

Das Königreich der Niederlande nimmt die

Bestimmung mit der Maßgabe an, daß sie das

Königreich nicht daran hindert, für Rundfunk-,

Fernseh- oder Filmunternehmen Lizenzen vorzuschreiben.

Artikel 20 Absatz 1

Das Königreich der Niederlande nimmt die in

dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung für

die Niederländischen Antillen nicht an.

Artikel 25 (c)

Das Königreich der Niederlande nimmt diese

Bestimmung für die Niederländischen Antillen

nicht an."

Erklärung (in der Urkunde enthalten)

„[Das Königreich der Niederlande] stellt klar,

daß [es], obgleich die Vorbehalte [...] zum Teil

den Charakter von Auslegungen haben, es vorzog,

in allen Fällen Vorbehalte anstelle von interpretativen

Erklärungen zu machen, da bei Verwendung

der letztgenannten Form Unsicherheit darüber entstehen

könnte, ob der Text des Paktes Auslegungen

zuläßt. Durch die Verwendung der Form des Vorbehalts

möchte das Königreich der Niederlande in

allen Fällen sicherstellen, daß die in Frage stehenden,

aus dem Pakt resultierenden Verpflichtungen

für das Königreich nicht oder nur in der angegebenen

Form gelten."

Erklärungen (enthalten in einer erklärenden Note

zur Urkunde)"

Artikel 10

Verurteilte Gefangene, die eine Freiheitsstrafe

von weniger als drei Monaten verbüßen, tun dies in

der Regel in einem Gefangenenhaus. Da es zur Zeit

nicht möglich ist, daß sehr kurze Strafen ausschließlich

in Strafvollzugsanstalten verbüßt werden,

muß hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels

10 Absatz 2 (a) ein Vorbehalt eingelegt werden.

Seit die in Frage stehenden Bestimmungen ausgearbeitet

wurden, sind in den Ansichten über die

Behandlung von Gefangenen wesentliche Veränderungen

vor sich gegangen; man ist immer mehr der

Auffassung, daß eine Trennung eher nach der Persönlichkeit

als nach dem Alter stattfinden sollte.

Das Königreich der Niederlande möchte sich von

dieser Entwicklung nicht ausschließen, indem es

sich an die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz

2 (b) und Absatz 3 (zweiter Satz) bindet.

Artikel 12 Absatz 1, 2 und 4

Das Königreich der Niederlande, Mitglied des

Paktes, besteht verfassungsmäßig aus den Ländern

der Niederlande und der Niederländischen Antillen.

Einreise und Aufenthalt sind in diesen beiden

Ländern verschieden geregelt. Das Königreich der

Niederlande möchte außer Zweifel stellen, daß

Artikel 12 nicht bedeutet, daß der gesetzliche

Wohnsitz in einem der beiden Länder ein Recht auf

Einreise in das andere begründet.

Artikel 14 Absatz 3 (d)

Im allgemeinen stimmen die Rechtsvorschriften

des Königreiches der Niederlande mit den in diesem

Artikel enthaltenen Grundsätzen betreffend

die Behandlung von Personen, gegen die Strafverfahren

eingeleitet wurden, überein.

In einigen Punkten jedoch decken sich die

Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften nicht mit

dem genauen Wortlaut eines Teils dieses Artikels.

Die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 3 (d),

derzufolge jedermann das Recht hat, daß über ihn

in seiner Anwesenheit verhandelt wird, ist auch ein

Grundsatz der Rechtsvorschriften des Königreiches,

es gibt jedoch einige Ausnahmen. Gemäß

Artikel 292 der Strafprozeßordnung der Niederlande

kann der Vorsitzende des Gerichtshofes

anordnen, daß ein Zeuge in Abwesenheit der einer

gerichtlich strafbaren Handlung beschuldigten Person

verhört wird, vorausgesetzt, daß der Beschuldigte

unverzüglich informiert wird, was in seiner

Abwesenheit vor sich gegangen ist; gemäß Artikel

303 kann eine einer gerichtlich strafbaren

Handlung beschuldigte Person, die die Ruhe oder

die Ordnung des Gerichts stört und vom Vorsitzenden

erfolglos verwarnt wurde, aus dem Saal gewiesen

werden; gemäß Artikel 304 können Fragen

betreffend den Geisteszustand eines Beschuldigten

in seiner Abwesenheit behandelt werden; schließlich

können gemäß Artikel 500 Fragen betreffend

die Persönlichkeit oder die Lebensumstände des

Beschuldigten in seiner Abwesenheit behandelt

werden.

Die Strafprozeßordnung der Niederländischen

Antillen enthält Bestimmungen gleicher Art. Das

Königreich der Niederlande ist der Ansicht, daß

diese Bestimmungen die ordnungsgemäße Justizverwaltung

erleichtern und deshalb beibehalten

werden sollen.

Artikel 14 Absatz 5

Der in Artikel 14 Absatz 5 enthaltene Grundsatz,

daß jeder, der wegen einer gerichtlich strafbaren

Handlung verurteilt worden ist, das Recht haben

muß, das Urteil durch ein Gericht höherer Instanz

nachprüfen zu lassen, auch in den Rechtsvorschriften

des Königreichs zu finden ist. Über schwerwiegende

strafbare Handlungen in Ausübung eines

öffentlichen Amtes durch eine bestimmte, kleine

Personengruppe mit Regierungsverantwortlichkeit

wird jedoch gemäß Artikel 178 der Verfassung vom

Obersten Gerichtshof der Niederlande als Gericht

mit ausschließlicher Zuständigkeit entschieden. Der

Schutz der Rechte des Individuums gegenüber dem

Gesetz, der auch der dem Artikel 14 Absatz 5 des

Paktes zugrundeliegende Gedanke ist, wird dabei

durch die Verdoppelung der normalen Anzahl der

Richter dieses Gerichts (zehn statt fünf) zu erreichen

gesucht. Die Strafverfolgung erfolgt in solchen

Fällen durch den Generalstaatsanwalt beim

Obersten Gerichtshof, der, im Gegensatz zu den

normalen öffentlichen Anklägern, auf Lebenszeit

bestellt und damit unabhängig von der Regierung

ist.

Artikel 14 Absatz 7

Es ist nicht klar, ob durch Artikel 14 Absatz 7

nur die innerstaatliche oder auch die internationale

Geltung des Grundsatzes ne bis in idem festgelegt

wird. Gemäß Artikel 68 des Strafgesetzbuches

der Niederlande und Artikel 70 des Strafgesetzbuches

der Niederländischen Antillen ist die

innerstaatliche Geltung des Grundsatzes gewährleistet,

aber hinsichtlich seiner internationalen Geltung

bestehen gewisse Einschränkungen. Das

Königreich der Niederlande stellt fest, daß es nicht

wünscht, die Geltung des Grundsatzes ne bis in

idem weiter auszudehnen als nach Artikel 68 des

Strafgesetzbuches der Niederlande und Artikel 70

des Strafgesetzbuches der Niederländischen Antillen

in ihrer derzeitigen Fassung.

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens

über den Schutz der Menschenrechte

und Grundfreiheiten erklärt ausdrücklich, daß er

(der Artikel) die Staaten nicht daran hindert, für

Rundfunk-, Fernseh- oder Filmunternehmen Lizenzen

vorzuschreiben. Eine Bestimmung dieser Art

fehlt in Artikel 19 des Paktes, und es kann daher

Zweifel darüber bestehen, ob dieser Artikel ein solches

Lizenzsystem gestattet. Es wurde daher ein

Vorbehalt eingebracht, um Unklarheiten in diesem

Punkt auszuschließen.

Artikel 20 Absatz 1

Es ist äußerst schwer, ein gesetzliches Verbot

von Kriegspropaganda so zu formulieren, daß

übermäßige Verletzungen der Meinungsfreiheit

vermieden werden. Eine Strafbestimmung müßte so

abgefaßt sein, daß sie sich nur auf den Gebrauch

von Waffengewalt im Widerspruch zum internationalen

Recht bezieht. Es ist dann die Frage, welche

Art von Gewalt als solche gemeint ist, und diese

Frage scheint nicht geeignet für eine Entscheidung

durch innerstaatliche Gerichte. Verfahren dieser

Art würden überdies bald politischen Charakter

annehmen, was im allgemeinen vermieden werden

sollte. Diese Überlegungen und der Vorbehalt gelten

nur für die Niederlande.

Artikel 25 (c)

Artikel 5 Absatz 3 (e), Artikel 6 Absatz 3 und 4

und Artikel 95 und 96 der Verordnung zum öffentlichen

Dienstrecht (Public Servants' Substantive

Law National Regulation) der Antillen enthält

Bestimmungen betreffend Ernennung und Beendigung

des Dienstverhältnisses, die für Frauen

ungünstiger sind als für Männer. Da diese Bestim-

mungen zur Zeit aus wirtschaftlichen und sozialen

Gründen beibehalten werden müssen, wurde ein

diesbezüglicher Vorbehalt hinsichtlich der Niederländischen

Antillen eingebracht."

Erklärung

„Das Königreich der Niederlande erklärt mit

Bezug auf Artikel 41 des Internationalen Paktes

über bürgerliche und politische Rechte, daß es die

Zuständigkeit des in Artikel 28 genannten Ausschusses

für Menschenrechte zur Entgegennahme

und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen

ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat

komme seinen Verpflichtungen aus diesem

Pakt nicht nach."

TRINIDAD UND TOBAGO

„(i) Die Regierung der Republik von Trinidad

und Tobago behält sich das Recht vor, die

in Artikel 4 Absatz 2 des Paktes enthaltene

Bestimmung nicht vollinhaltlich

anzuwenden, da das Parlament durch

Paragraph 7 (3) der Verfassung ermächtigt

ist, Gesetze zu erlassen, obwohl dies

mit den Paragraphen (4) und (5) der

genannten Verfassung unvereinbar ist.

(ii) Die Regierung der Republik von Trinidad

und Tobago behält sich das Recht vor, bei

Fehlen geeigneter Unterbringungsmöglichkeit

in Gefängnissen die Artikel

10 (2) (b) und 10 (3) insoweit nicht

anzuwenden, als diese Bestimmungen fordern,

jugendliche Gefangene getrennt von

Erwachsenen unterzubringen.

(iii) Die Regierung der Republik von Trinidad

und Tobago behält sich das Recht vor, im

Hinblick auf die Gesetzesbestimmungen,

die die Vorlage einer Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung

vor Antritt einer

Auslandsreise vorschreiben, Artikel 12

Absatz 2 nicht anzuwenden.

(iv) Die Regierung der Republik von Trinidad

und Tobago behält sich das Recht vor,

angesichts der Tatsache, daß Paragraph

43 des Gesetzes Nr. 12 über den

Obersten Gerichtshof aus dem Jahre 1962

Personen, die von einem Geschworenengericht

verurteilt wurden, kein uneingeschränktes

Recht auf Berufung einräumt,

und daß in besonderen Fällen Berufung

an das Berufungsgericht nur mit Zustimmung

des Berufungsgerichtes selbst oder

des Geheimen Staatsrates möglich ist,

Artikel 14. Absatz 5 nicht anzuwenden.

(v) Die Regierung der Republik von Trinidad

und Tobago anerkennt zwar den Grundsatz

der Entschädigung für ungerechtfertigte

Gefängnisstrafen, es ist jedoch zur

Zeit nicht möglich, diesen Grundsatz entsprechend

Artikel 14 Absatz 6 des Paktes

zu verwirklichen.

(vi) Hinsichtlich des letzten Satzes des Artikels

15 Absatz 1 „Wird nach Begehung

einer strafbaren Handlung durch Gesetz

eine mildere Strafe eingeführt, so ist das

mildere Gesetz anzuwenden" ist die

Regierung der Republik von Trinidad

und Tobago der Ansicht, daß diese

Bestimmung ausschließlich für anhängige

Verfahren Geltung hat. Personen, die

bereits rechtsgültig verurteilt wurden,

kommen daher nicht in den Genuß

gesetzlicher Bestimmungen, die nach diesem

Urteil eine mildere Strafe vorsehen.

(vii) Die Regierung der Republik von Trinidad

und Tobago behält sich das Recht vor,

gesetzliche bzw. gerechtfertigte Einschränkungen

des Versammlungsrechts

nach Artikel 21 des Paktes vorzusehen.

(viii) Die Regierung der Republik von Trinidad

und Tobago behält sich das Recht vor, die

Bestimmung des Artikels 26 des Paktes

insoweit nicht anzuwenden, als sie den

Besitz von Eigentum in Trinidad und

Tobago betrifft, da gemäß dem Gesetz

über ausländischen Grundbesitz in Trinidad

und Tobago Ausländern Genehmigungen

erteilt oder verweigert werden

können."

VIETNAM

Nach ihrem Beitritt zu den Pakten erachtet es

die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam

für nötig, zu erklären, daß die Bestimmungen

des Artikels 48 Absatz 1 des Internationalen Paktes

über bürgerliche und politische Rechte und des

Artikels 26 Absatz 1 des Internationalen Paktes

über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

auf Grund deren es einer Anzahl von Staaten verwehrt

ist, Mitglieder der Pakte zu werden, diskriminierender

Natur sind. Die Regierung der Sozialistischen

Republik Vietnam ist der Auffassung, daß

die Pakte, gemäß dem Grundsatz der souveränen

Gleichheit der Staaten, allen Staaten ohne jede Diskriminierung

oder Begrenzung zur Teilnahme

offenstehen sollten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Finnland die zu den Artikeln 13 und

14 erklärten Vorbehalte (BGBl. Nr. 591/1978) zurückgenommen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →