424. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Afghanistan 24. Jänner 1983
Ägypten 14. Jänner 1982
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Australien 13. August 1980
Belgien 21. April 1983
Bolivien 12. August 1982
El Salvador 30. November 1979
Frankreich 4. November 1980
Gabun 21. Jänner 1983
Gambia 22. März 1979
Indien 10. April 1979
Island 22. August 1979
Italien 15. September 1978
Japan. 21. Juni 1979
Kamerun 27. Juni 1984
Kongo 5. Oktober 1983
Korea, Demokratische
Volksrepublik 14. September 1981
Luxemburg 18. August 1983
Marokko 3. Mai 1979
Mexiko 23. März 1981
Neuseeland 28. Dezember 1978
Niederlande
Niederländische
Antillen 11. Dezember 1978
Nikaragua 12. März 1980
Sambia 10. April 1984
Sankt Vincent und die
Grenadines 9. November 1981
Spanien 25. Jänner 1985
Togo 24. Mai 1984
Trinidad und Tobago 21. Dezember 1978
Vietnam 24. September 1982
Zentralafrikanische
Republik 8. Mai 1981
Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitritts
haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
AFGHANISTAN
Das Präsidium des Revolutionsrates der Demokratischen
Republik Afghanistan erklärt, daß die
Bestimmungen des Artikels 48 Absatz 1 und 3 des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte und die Bestimmungen des Artikels 26
Absatz 1 und 3 des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
denen zufolge einige Länder den genannten Pakten
nicht beitreten können, im Widerspruch stehen
zum internationalen Charakter der genannten Verträge.
Gemäß dem gleichen Recht aller Staaten auf
Souveränität sollten beide Pakte allen Staaten zur
Teilnahme offenstehen.
BELGIEN
1. Hinsichtlich der Artikel 2, 3 und 25 bringt die
belgische Regierung insofern einen Vorbehalt ein,
als nach der belgischen Verfassung die königliche
Gewalt nur von Männern ausgeübt werden kann.
Hinsichtlich der Ausübung der Funktionen der
Regentschaft schließen die genannten Artikel nicht
die Anwendung der Verfassungsregeln, wie sie vom
belgischen Staat ausgelegt werden, aus.
2. Die belgische Regierung ist der Auffassung,
daß die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 2 (a),
wonach Beschuldigte, abgesehen von außergewöhnlichen
Umständen, von Verurteilten getrennt
unterzubringen sind, in Übereinstimmung mit dem
bereits in den Standard-Mindestregeln für die
Behandlung von Gefangenen [Resolution (73)5 des
Ministerkomitees des Europarates vom 19. Jänner
1973] niedergelegten Grundsatz auszulegen ist,
wonach noch nicht abgeurteilte Gefangene nicht
gegen ihren Willen mit verurteilten Gefangenen in
Kontakt gebracht werden dürfen [Regel 7 (b) und
85 (1)]. Wenn sie darum ersuchen, kann Angeklagten
gestattet werden, mit verurteilten Personen
zusammen an gemeinsamen Aktivitäten teilzunehmen.
3. Die belgische Regierung ist der Ansicht, daß
die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 3, wonach
jugendliche Straffällige von Erwachsenen zu trennen
und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend
zu behandeln sind, sich ausschließlich
auf die gemäß dem im belgischen Jugendschutzgesetz
eingeführten Schutzsystem für Minderjährige
vorgesehenen gerichtlichen Maßnahmen bezieht.
Hinsichtlich der übrigen jugendlichen gemeinen
Rechtsbrecher beabsichtigt die belgische Regierung
sich die Möglichkeit vorzubehalten, Maßnahmen
zu treffen, die flexibler und genau auf die Interessen
der betroffenen Personen ausgerichtet sind.
4. Hinsichtlich Artikel 14 ist die belgische Regierung
der Auffassung, daß es der letzte Teil von
Absatz 1 dieses Artikels anscheinend den Staaten
überläßt, gewisse Abweichungen vom Grundsatz
der Öffentlichkeit der Urteile vorzusehen oder
nicht vorzusehen. Demgemäß stimmt der belgische
Verfassungsgrundsatz, wonach es keine Ausnahmen
von der öffentlichen Verkündigung der
Urteile gibt, mit dieser Bestimmung überein.
Absatz 5 des Artikels findet keine Anwendung auf
Personen, die, nach belgischem Recht, in zweiter
Instanz im Anschluß an eine Berufung gegen ihren
Freispruch in erster Instanz schuldig gesprochen
und verurteilt wurden oder die, nach belgischem
Recht, unmittelbar vor ein höheres Gericht, wie das
Kassationsgericht, das Berufungsgericht oder das
Geschworenengericht, gebracht werden.
5. Die Artikel 19, 21 und 22 werden von der belgischen
Regierung im Zusammenhang mit den in
den Artikeln 10 und 11 der Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 dargelegten oder zugelassenen
Bestimmungen und Einschränkungen angewendet.
6. Die belgische Regierung erklärt, daß sie sich
nicht verpflichtet fühlt, gesetzgeberische Maßnahmen
auf dem in Artikel 20 Absatz 1 angeführten
Gebiet zu treffen, und daß Artikel 20 in seiner
Gesamtheit in einer Form angewendet wird, die die
in den Artikeln 18, 19 und 20 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte verkündeten und in
den Artikeln 18, 19, 21 und 22 des Paktes bestätigten
Rechte auf Gedanken- und Religionsfreiheit,
auf Meinungsfreiheit und auf Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit berücksichtigt.
7. Die belgische Regierung erklärt, Artikel 23
Absatz 2 dahingehend auszulegen, daß das Recht
von Personen im heiratsfähigen Alter, eine Ehe einzugehen
und eine Familie zu gründen, voraussetzt,
daß die inländischen Rechtsvorschriften nicht nur
das heiratsfähige Alter festsetzen, sondern auch die
Ausübung dieses Rechtes regeln können.
FRANKREICH
(1) Die Regierung der Republik ist der Auffassung,
daß, gemäß Artikel 103 der Charta der Vereinten
Nationen, im Falle eines Widerspruchs zwischen
ihren Verpflichtungen aus dem Pakt und
ihren Verpflichtungen aus der Charta (insbesondere
deren Artikel 1 und 2) ihre Verpflichtungen
aus der Charta Vorrang haben.
(2) Die Regierung der Republik bringt hinsichtlich
des Artikels 4 Absatz 1 den folgenden Vorbehalt
ein: erstens sind die in Artikel 16 der Verfassung
betreffend seine Anwendung, die in Artikel 1
des Gesetzes vom 3. April 1978 und im Gesetz vom
9. August 1849 betreffend die Erklärung eines Belagerungszustandes,
die in Artikel 1 des Gesetzes
Nr. 55-385 vom 3. April 1955 betreffend die Erklärung
eines Notstandes aufgezählten Umstände, die
die Anwendung dieser Instrumente ermöglichen,
als dem Zweck des Artikels 4 des Paktes entsprechend
anzusehen; und zweitens kann der Wortlaut
„in dem der Lage nach unbedingt erforderlichen
Umfang" nicht die Macht des Präsidenten der
Republik einschränken, „die von den Umständen
erforderten Maßnahmen" zu treffen.
(3) Die Regierung der Republik bringt zu den
Artikeln 9 und 14 einen Vorbehalt ein in dem Sinn,
daß diese Artikel die Durchsetzung der disziplinären
Vorschriften der Streitkräfte nicht verhindern
können.
(4) Die Regierung der Republik erklärt, daß
Artikel 13 das Kapitel IV der Verordnung
Nr. 45-2658 vom 2. November 1945 betreffend die
Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in
Frankreich sowie die anderen, in jenen Teilen des
Gebiets der Republik, in denen die Verordnung
vom 2. November 1945 nicht anzuwenden ist, geltenden
Instrumente betreffend die Ausweisung von
Ausländern nicht abändern kann.
(5) Die Regierung der Republik legt Artikel 14
Absatz 5 dahingehend aus, daß darin ein allgemeiner
Grundsatz aufgestellt wird, demgegenüber
durch Gesetz begrenzte Ausnahmen gemacht werden
können, zum Beispiel im Falle bestimmter
strafbarer Handlungen, die der ersten und endgültigen
Entscheidung durch ein Polizeigericht unterliegen,
und gerichtlich strafbarer Handlungen. Es
kann jedoch gegen eine endgültige Entscheidung
Berufung beim Kassationsgerichtshof eingelegt
werden, der über die Gesetzmäßigkeit des betreffenden
Urteils entscheidet.
(6) Die Regierung der Republik erklärt, daß die
Artikel 19, 21 und 22 des Paktes in Übereinstimmung
mit den Artikeln 10, 11 und 16 des Europäischen
Übereinkommens zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 angewendet werden.
Die Regierung der Republik bringt jedoch einen
Vorbehalt zu Artikel 19 ein, der keine Beschränkung
des Monopols des französischen Rundfunk-
und Fernsehsystems mit sich bringen kann.
(7) Die Regierung der Republik erklärt, daß
unter dem in Artikel 20 Absatz 1 aufscheinenden
Begriff „Krieg" ein gegen das Völkerrecht verstoßender
Krieg zu verstehen ist, und erachtet jedenfalls
die französische Gesetzgebung auf diesem
Gebiet für angemessen.
(8) Im Lichte von Artikel 2 der Verfassung der
Französischen Republik erklärt die französische
Regierung, daß Artikel 27, soweit die Republik
betroffen ist, nicht anzuwenden ist.
GAMBIA
„... aus finanziellen Gründen sieht unsere Verfassung
unentgeltlichen Rechtsbeistand für Angeklagte
nur bei Kapitalverbrechen vor. Die Regierung
von Gambia möchte daher einen Vorbehalt im
Hinblick auf den diesbezüglichen Artikel 14 (3) d
des Paktes einbringen."
INDIEN
II. Hinsichtlich des Artikels 9 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte steht
die Regierung der Republik Indien auf dem Standpunkt,
daß die Bestimmungen dieses Artikels in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels
22 Klauseln (3) bis (7) der Verfassung Indiens
anzuwenden sind. Außerdem besteht nach dem
indischen Rechtssystem kein erzwingbares Recht
auf Entschädigung seitens des Staates für Personen,
die behaupten, Opfer ungerechtfertigter Verhaftung
oder Haft zu sein.
III. Bezüglich Artikel 13 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte
behält sich die Regierung der Republik Indien das
Recht vor, ihr Ausländerrecht anzuwenden.
ISLAND
1. Artikel 8 Absatz 3 (a), insoweit als er die
Bestimmungen der isländischen Gesetzgebung
berührt, die vorsehen, daß eine Person, die nicht
der Haupterhalter ihrer Familie ist, zur Begleichung
von Rückständen in den Unterhaltszahlungen
für ihr Kind oder ihre Kinder zu einer Strafe in
einer Arbeitseinrichtung verurteilt werden kann.
2. Artikel 10 Absatz 2 (b) und Absatz 3 zweiter
Satz hinsichtlich der Trennung jugendlicher Häftlinge
von Erwachsenen. Die isländische Gesetzgebung
sieht grundsätzlich eine solche Trennung vor,
es wird jedoch nicht als zweckdienlich erachtet,
eine Verpflichtung in der von den Bestimmungen
des Paktes geforderten absoluten Form einzugehen.
3. Artikel 13, in dem Ausmaß, als er mit den geltenden
isländischen Gesetzesbestimmungen betreffend
das Recht von Ausländern, gegen einen
Beschluß über ihre Ausweisung Einspruch zu erheben,
unvereinbar ist.
4. Artikel 14 Absatz 7, hinsichtlich der Wiederaufnahme
bereits abgeurteilter Rechtsfälle. Die
isländische Prozeßordnung enthält ausführliche
Bestimmungen für dieses Gebiet, und es wird nicht
als zweckdienlich erachtet, diese abzuändern.
5. Artikel 20 Absatz 1, unter Bezugnahme auf die
Tatsache, daß ein Verbot von Kriegspropaganda
die Freiheit der Meinungsäußerung beschränken
könnte. Dieser Vorbehalt entspricht dem von
Island bei der 16. Tagung der Generalversammlung
eingenommenen Standpunkt.
ITALIEN
Artikel 9 Absatz 5
Da die Italienische Republik der Auffassung ist,
daß der in Artikel 9 Absatz 5 enthaltene Ausdruck
„unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten"
verschieden ausgelegt werden könnte, erklärt
sie, den genannten Ausdruck dahingehend auszulegen,
daß darunter ausschließlich Festnahmen oder
Inhaftierungen zu verstehen sind, die die Bestimmungen
des ersten Absatzes des genannten Artikels
9 verletzen.
Artikel 12 Absatz 4
Artikel 12 Absatz 4 behindert nicht die Anwendung
der Übergangsbestimmung XIII der italienischen
Verfassung betreffend das Einreise- und Aufenthaltsverbot
für bestimmte Mitglieder der Familie
von Savoyen im Staatsgebiet.
Artikel 14 Absatz 3
Die in Artikel 14 Absatz 3 lit. a enthaltenen
Bestimmungen werden als mit den geltenden italienischen
Bestimmungen vereinbar angesehen, die die
Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung
regeln und bestimmen, in welchen Fällen die Selbstverteidigung
zulässig und in welchen der Beistand
eines Verteidigers erforderlich ist.
Artikel 14 Absatz 5
Artikel 14 Absatz 5 behindert nicht die Anwendung
der geltenden italienischen Bestimmungen,
die, in Übereinstimmung mit der Verfassung der
Italienischen Republik, den Ablauf des auf Grund
von Anschuldigungen gegen den Präsidenten der
Republik und gegen Minister beim Verfassungsgerichtshof
anhängig gemachten Verfahrens in einer
einzigen Instanz regeln.
Artikel 15 Absatz 1
Bezüglich des letzten Satzes des Artikels 15
Absatz 1 „Wird nach Begehung einer strafbaren
Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt,
so ist das mildere Gesetz anzuwenden"
erklärt die italienische Republik, daß sie diese
Bestimmung als ausschließlich für laufende Verfahren
geltend auslegt.
Daher kann eine Person, die bereits durch eine
rechtskräftige Entscheidung verurteilt wurde, nicht
in den Genuß eines nach dieser Entscheidung angenommenen
Gesetzes kommen, das eine leichtere
Strafe vorsieht.
Artikel 19 Absatz 3
Die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 3 werden
ausgelegt als vereinbar mit dem für den staatlichen
Rundfunk und das staatliche Fernsehen geltenden
Genehmigungssystem und mit den für die
lokalen Rundfunk- und Fernsehunternehmen sowie
mit den für die Einrichtungen zur Weitergabe ausländischer
Programme gesetzlich eingeführten
Beschränkungen.
JAPAN
Bezugnehmend auf den von der Regierung
Japans bei der Ratifizierung des Übereinkommens
(Nr. 87) betreffend die Vereinigungsfreiheit und
den Schutz des Organisationsrechtes eingenommenen
Standpunkt, wonach die in Artikel 9 des
genannten Übereinkommens angeführte „Polizei"
als die japanische Feuerwehr einschließend zu verstehen
ist, erklärt die Regierung Japans, daß die in
Artikel 8 Absatz 2 des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
ebenso wie in Artikel 22 Absatz 2 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte
angeführten „Angehörigen . .. der Polizei" als das
Personal der japanischen Feuerwehr einschließend
zu verstehen sind.
KONGO
Artikel 11 des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte ist absolut unvereinbar
mit den Artikeln 386 ff. der Kongolesischen
Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und Finanzverfahrensordnung
nach Gesetz Nr. 51/83 vom 21. April
1983. Nach diesen Bestimmungen können in Privatrechtsangelegenheiten
Entscheidungen oder
Anordnungen als Ergebnisse von Vergleichsverfahren
durch Schuldgefängnis erzwungen werden,
wenn andere Vollstreckungsmittel erfolglos waren,
wenn der ausständige Betrag 20000 CFA übersteigt
und wenn der Schuldner, im Alter zwischen
18 und 60 Jahren, durch unehrliche Handlungen
zahlungsunfähig geworden ist.
LUXEMBURG
Interpretative Erklärung
Die Regierung von Luxemburg ist der Ansicht,
daß Artikel 10 Absatz 3, wonach jugendliche Straffällige
von Erwachsenen zu trennen und ihrem
Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu
behandeln sind, sich nur auf die gesetzlichen Maßnahmen
bezieht, die in das den Gegenstand des
Luxemburger Jugendwohlfahrts-Gesetzes bildende
System zum Schutz Minderjähriger aufgenommen
wurden. Hinsichtlich der anderen, unter das
gemeine Recht fallenden jugendlichen Straffälligen,
möchte die Regierung von Luxemburg sich die
Möglichkeit vorbehalten, Maßnahmen zu treffen,
die flexibler und auf das Interesse der betroffenen
Personen ausgerichtet sind.
Interpretative Erklärung
Die Regierung von Luxemburg erklärt, daß sie
Artikel 14 Absatz 5 anwendet, da dieser Absatz
nicht im Gegensatz steht zu den diesbezüglichen
luxemburgischen Gesetzesvorschriften, denenzufolge
nach einem Freispruch oder einem Schuldspruch
durch einen Gerichtshof erster Instanz ein
höheres Gericht für die gleiche Straftat ein Urteil
fällen, das gefällte Urteil bestätigen oder eine strengere
Strafe verhängen kann. Die Entscheidung des
Gerichts berechtigt die über Berufung schuldig
gesprochene Person jedoch nicht, diese Verurteilung
bei einem höheren Berufungsgericht anzufechten.
Vorbehalt
Die Regierung von Luxemburg erklärt weiters,
daß Artikel 14 Absatz 5 nicht für Personen gilt, die
nach Luxemburger Recht unmittelbar vor ein höheres
Gericht oder vor das Geschworenengericht
gestellt werden.
Vorbehalt
Die Regierung von Luxemburg nimmt die in
Artikel 19 Absatz 2 enthaltene Bestimmung mit der
Maßgabe an, daß sie dadurch nicht behindert wird,
für Rundfunk-, Fernseh- und Filmgesellschaften
Lizenzen vorzuschreiben.
Vorbehalt
Die Regierung von Luxemburg erklärt, daß sie
sich nicht verpflichtet fühlt, gesetzgeberische Maß-
nahmen auf dem von Artikel 20 Absatz 1 behandelten
Gebiet zu treffen, und daß Artikel 20 in seiner
Gesamtheit in einer Weise durchgeführt wird, die
die Rechte auf Freiheit der Gedanken, der Religion,
der Meinung, der Versammlung und Vereinigung
berücksichtigt, wie sie in den Artikeln 18, 19
und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
festgelegt und in den Artikeln 18, 19, 21 und
22 des Paktes bekräftigt wurden.
MEXIKO
Interpretative Statements
Artikel 9 Absatz 5. Auf Grund der Politischen
Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
und der diesbezüglichen Durchführungsgesetzgebung
genießt jede Einzelperson die darin enthaltenen
Garantien in strafrechtlichen Angelegenheiten,
und daher darf niemand unrechtmäßig festgenommen
oder festgehalten werden. Wird jedoch
jemand auf Grund falscher Beschuldigung oder
Anklage in diesem Grundrecht verletzt, so hat er,
unter anderem, auf Grund der Bestimmungen
des entsprechenden Gesetzes, ein einklagbares
Recht auf angemessene Entschädigung.
Artikel 18. Auf Grund der Politischen Verfassung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten ist
jedermann frei, sich zu dem religiösen Glauben seiner
Wahl zu bekennen und dessen Zeremonien,
Riten und religiöse Handlungen auszuüben, mit
der Einschränkung — hinsichtlich der religiösen
Handlungen —, daß sie an Orten des Gottesdienstes
auszuüben sind und — hinsichtlich des Unterrichts
—, daß Studien, die in Anstalten zur beruflichen
Ausbildung von Geistlichen durchgeführt
werden, nicht offiziell anerkannt werden. Die
Regierung von Mexiko ist der Auffassung, daß
diese Beschränkungen unter die in Absatz 3 dieses
Artikels angeführten fallen.
Vorbehalte
Artikel 13. Die Regierung von Mexiko bringt im
Hinblick auf die derzeitige Fassung des Artikels 33
der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen
Staaten einen Vorbehalt zu diesem Artikel
ein.
Artikel 25, Buchstabe (b). Die Regierung von
Mexiko bringt auch zu dieser Bestimmung einen
Vorbehalt ein, da gemäß Artikel 130 der Politischen
Verfassung der Vereinigten Mexikanischen
Staaten Geistliche weder das aktive noch das passive
Wahlrecht noch das Recht zur Bildung von
Vereinigungen zu politischen Zwecken haben.
NEUSEELAND
„Die Regierung von Neuseeland behält sich das
Recht vor, Artikel 10 (2) (b) oder Artikel 10 (3)
nicht anzuwenden, wenn Umstände eintreten, in
denen die Knappheit entsprechender Einrichtungen
die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen
und Erwachsenen unvermeidlich macht; sie behält
sich weiters das Recht vor, Artikel 10 (3) nicht
anzuwenden, wenn die Interessen anderer Jugendlicher
in einer Anstalt die Entfernung eines
bestimmten jugendlichen Straffälligen erfordern
oder wenn die gemeinsame Unterbringung als günstig
für den Betroffenen angesehen wird.
Die Regierung von Neuseeland behält sich das
Recht vor, Artikel 14 (6) in dem Ausmaß nicht
anzuwenden, als sie mit dem bestehenden System
der freiwilligen Zahlungen an Personen, denen aus
einem Fehlurteil Nachteile erwachsen sind, nicht
zufrieden ist.
Die Regierung von Neuseeland, die gesetzgeberische
Maßnahmen hinsichtlich der Aufforderung
zu National- und Rassenhaß und des Aufstacheins
von Feindseligkeit oder Übelwollen gegenüber
irgendeiner Personengruppe getroffen hat, behält
sich, mit Rücksicht auf die Redefreiheit, das Recht
vor, keine weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen
im Zusammenhang mit Artikel 20 zu treffen.
Die Regierung von Neuseeland behält sich das
Recht vor, Artikel 22, soweit er sich auf Gewerkschaften
bezieht, in dem Ausmaß nicht anzuwenden,
als bestehende Rechtsvorschriften, die eine
wirksame Vertretung der Gewerkschaften gewährleisten
und geordnete Beziehungen zwischen den
Sozialpartnern fördern sollen, mit diesem Artikel
nicht zur Gänze vereinbar sein könnten."
Erklärung
„Die Regierung von Neuseeland erklärt auf
Grund von Artikel 41 des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte, daß sie die
Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte
zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
eines anderen Mitgliedstaates anerkennt, der ebenfalls
auf Grund von Artikel 41 seine Anerkennung
der Zuständigkeit des Ausschusses in bezug auf sich
selbst erklärte, außer diese Erklärung durch einen
solchen Mitgliedstaat erfolgte weniger als zwölf
Monate vor der Vorlage einer Beschwerde dieses
Staates betreffend Neuseeland."
NIEDERLANDE
„Artikel 10
Das Königreich der Niederlande stimmt dem in
Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatz bei,
ist jedoch der. Ansicht, daß Fragen betreffend die
Ansichten über die Behandlung von Gefangenen
derartigen Veränderungen unterworfen sind, daß
es nicht durch die in den Absätzen 2 und 3 (zweiter
Satz) dieses Artikels festgelegten Verpflichtungen
gebunden sein möchte.
Artikel 12 Absatz 1
Das Königreich der Niederlande betrachtet die
Niederlande und die Niederländischen Antillen
hinsichtlich dieser Bestimmung als zwei getrennte
Territorien eines Staates.
Artikel 12 Absatz 2 und 4
Das Königreich der Niederlande betrachtet die
Niederlande und die Niederländischen Antillen
hinsichtlich dieser Bestimmungen als zwei verschiedene
Länder.
Artikel 14 Absatz 3 (d)
Das Königreich der Niederlande behält sich die
gesetzliche Möglichkeit vor, eine einer strafbaren
Handlung beschuldigte Person im Interesse der
ordentlichen Führung des Verfahrens aus dem
Gerichtssaal zu entfernen.
Artikel 14 Absatz 5
Das Königreich der Niederlande behält dem
Obersten Gerichtshof der Niederlande das gesetzliche
Recht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit im
Hinblick auf bestimmte, schwerwiegende Gesetzesverletzungen
in Ausübung eines öffentlichen Amtes
beschuldigter Personengruppen vor.
Artikel 14 Absatz 7
Das Königreich der Niederlande nimmt diese
Bestimmung nur insoweit an, als sich aus ihr keine
Verpflichtungen ergeben, die über die in Artikel 68
des Strafgesetzbuches der Niederlande und in Artikel
70 des Strafgesetzbuches der Niederländischen
Antillen in ihrer derzeitigen Fassung enthaltenen
hinausgehen. Sie lauten
1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen gerichtliche
Entscheidungen einer Überprüfung unterliegen,
darf niemand wegen einer strafbaren
Handlung, die Gegenstand eines von einem
Gerichtshof in den Niederlanden oder in den
Niederländischen Antillen ergangenen unwiderruflichen
Urteils war, erneut verfolgt werden.
2. Erging das Urteil von einem anderen
Gerichtshof, so kann die gleiche Person im
Falle von (I) Freispruch oder Klagerücknahme
oder (II) Verurteilung, gefolgt von
vollständiger Vollstreckung, Erlassung oder
Hinfälligkeit des Urteils, wegen der gleichen
strafbaren Handlung nicht neuerlich verfolgt
werden.
Artikel 19 Absatz 2
Das Königreich der Niederlande nimmt die
Bestimmung mit der Maßgabe an, daß sie das
Königreich nicht daran hindert, für Rundfunk-,
Fernseh- oder Filmunternehmen Lizenzen vorzuschreiben.
Artikel 20 Absatz 1
Das Königreich der Niederlande nimmt die in
dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung für
die Niederländischen Antillen nicht an.
Artikel 25 (c)
Das Königreich der Niederlande nimmt diese
Bestimmung für die Niederländischen Antillen
nicht an."
Erklärung (in der Urkunde enthalten)
„[Das Königreich der Niederlande] stellt klar,
daß [es], obgleich die Vorbehalte [...] zum Teil
den Charakter von Auslegungen haben, es vorzog,
in allen Fällen Vorbehalte anstelle von interpretativen
Erklärungen zu machen, da bei Verwendung
der letztgenannten Form Unsicherheit darüber entstehen
könnte, ob der Text des Paktes Auslegungen
zuläßt. Durch die Verwendung der Form des Vorbehalts
möchte das Königreich der Niederlande in
allen Fällen sicherstellen, daß die in Frage stehenden,
aus dem Pakt resultierenden Verpflichtungen
für das Königreich nicht oder nur in der angegebenen
Form gelten."
Erklärungen (enthalten in einer erklärenden Note
zur Urkunde)"
Artikel 10
Verurteilte Gefangene, die eine Freiheitsstrafe
von weniger als drei Monaten verbüßen, tun dies in
der Regel in einem Gefangenenhaus. Da es zur Zeit
nicht möglich ist, daß sehr kurze Strafen ausschließlich
in Strafvollzugsanstalten verbüßt werden,
muß hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels
10 Absatz 2 (a) ein Vorbehalt eingelegt werden.
Seit die in Frage stehenden Bestimmungen ausgearbeitet
wurden, sind in den Ansichten über die
Behandlung von Gefangenen wesentliche Veränderungen
vor sich gegangen; man ist immer mehr der
Auffassung, daß eine Trennung eher nach der Persönlichkeit
als nach dem Alter stattfinden sollte.
Das Königreich der Niederlande möchte sich von
dieser Entwicklung nicht ausschließen, indem es
sich an die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz
2 (b) und Absatz 3 (zweiter Satz) bindet.
Artikel 12 Absatz 1, 2 und 4
Das Königreich der Niederlande, Mitglied des
Paktes, besteht verfassungsmäßig aus den Ländern
der Niederlande und der Niederländischen Antillen.
Einreise und Aufenthalt sind in diesen beiden
Ländern verschieden geregelt. Das Königreich der
Niederlande möchte außer Zweifel stellen, daß
Artikel 12 nicht bedeutet, daß der gesetzliche
Wohnsitz in einem der beiden Länder ein Recht auf
Einreise in das andere begründet.
Artikel 14 Absatz 3 (d)
Im allgemeinen stimmen die Rechtsvorschriften
des Königreiches der Niederlande mit den in diesem
Artikel enthaltenen Grundsätzen betreffend
die Behandlung von Personen, gegen die Strafverfahren
eingeleitet wurden, überein.
In einigen Punkten jedoch decken sich die
Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften nicht mit
dem genauen Wortlaut eines Teils dieses Artikels.
Die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 3 (d),
derzufolge jedermann das Recht hat, daß über ihn
in seiner Anwesenheit verhandelt wird, ist auch ein
Grundsatz der Rechtsvorschriften des Königreiches,
es gibt jedoch einige Ausnahmen. Gemäß
Artikel 292 der Strafprozeßordnung der Niederlande
kann der Vorsitzende des Gerichtshofes
anordnen, daß ein Zeuge in Abwesenheit der einer
gerichtlich strafbaren Handlung beschuldigten Person
verhört wird, vorausgesetzt, daß der Beschuldigte
unverzüglich informiert wird, was in seiner
Abwesenheit vor sich gegangen ist; gemäß Artikel
303 kann eine einer gerichtlich strafbaren
Handlung beschuldigte Person, die die Ruhe oder
die Ordnung des Gerichts stört und vom Vorsitzenden
erfolglos verwarnt wurde, aus dem Saal gewiesen
werden; gemäß Artikel 304 können Fragen
betreffend den Geisteszustand eines Beschuldigten
in seiner Abwesenheit behandelt werden; schließlich
können gemäß Artikel 500 Fragen betreffend
die Persönlichkeit oder die Lebensumstände des
Beschuldigten in seiner Abwesenheit behandelt
werden.
Die Strafprozeßordnung der Niederländischen
Antillen enthält Bestimmungen gleicher Art. Das
Königreich der Niederlande ist der Ansicht, daß
diese Bestimmungen die ordnungsgemäße Justizverwaltung
erleichtern und deshalb beibehalten
werden sollen.
Artikel 14 Absatz 5
Der in Artikel 14 Absatz 5 enthaltene Grundsatz,
daß jeder, der wegen einer gerichtlich strafbaren
Handlung verurteilt worden ist, das Recht haben
muß, das Urteil durch ein Gericht höherer Instanz
nachprüfen zu lassen, auch in den Rechtsvorschriften
des Königreichs zu finden ist. Über schwerwiegende
strafbare Handlungen in Ausübung eines
öffentlichen Amtes durch eine bestimmte, kleine
Personengruppe mit Regierungsverantwortlichkeit
wird jedoch gemäß Artikel 178 der Verfassung vom
Obersten Gerichtshof der Niederlande als Gericht
mit ausschließlicher Zuständigkeit entschieden. Der
Schutz der Rechte des Individuums gegenüber dem
Gesetz, der auch der dem Artikel 14 Absatz 5 des
Paktes zugrundeliegende Gedanke ist, wird dabei
durch die Verdoppelung der normalen Anzahl der
Richter dieses Gerichts (zehn statt fünf) zu erreichen
gesucht. Die Strafverfolgung erfolgt in solchen
Fällen durch den Generalstaatsanwalt beim
Obersten Gerichtshof, der, im Gegensatz zu den
normalen öffentlichen Anklägern, auf Lebenszeit
bestellt und damit unabhängig von der Regierung
ist.
Artikel 14 Absatz 7
Es ist nicht klar, ob durch Artikel 14 Absatz 7
nur die innerstaatliche oder auch die internationale
Geltung des Grundsatzes ne bis in idem festgelegt
wird. Gemäß Artikel 68 des Strafgesetzbuches
der Niederlande und Artikel 70 des Strafgesetzbuches
der Niederländischen Antillen ist die
innerstaatliche Geltung des Grundsatzes gewährleistet,
aber hinsichtlich seiner internationalen Geltung
bestehen gewisse Einschränkungen. Das
Königreich der Niederlande stellt fest, daß es nicht
wünscht, die Geltung des Grundsatzes ne bis in
idem weiter auszudehnen als nach Artikel 68 des
Strafgesetzbuches der Niederlande und Artikel 70
des Strafgesetzbuches der Niederländischen Antillen
in ihrer derzeitigen Fassung.
Artikel 19 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten erklärt ausdrücklich, daß er
(der Artikel) die Staaten nicht daran hindert, für
Rundfunk-, Fernseh- oder Filmunternehmen Lizenzen
vorzuschreiben. Eine Bestimmung dieser Art
fehlt in Artikel 19 des Paktes, und es kann daher
Zweifel darüber bestehen, ob dieser Artikel ein solches
Lizenzsystem gestattet. Es wurde daher ein
Vorbehalt eingebracht, um Unklarheiten in diesem
Punkt auszuschließen.
Artikel 20 Absatz 1
Es ist äußerst schwer, ein gesetzliches Verbot
von Kriegspropaganda so zu formulieren, daß
übermäßige Verletzungen der Meinungsfreiheit
vermieden werden. Eine Strafbestimmung müßte so
abgefaßt sein, daß sie sich nur auf den Gebrauch
von Waffengewalt im Widerspruch zum internationalen
Recht bezieht. Es ist dann die Frage, welche
Art von Gewalt als solche gemeint ist, und diese
Frage scheint nicht geeignet für eine Entscheidung
durch innerstaatliche Gerichte. Verfahren dieser
Art würden überdies bald politischen Charakter
annehmen, was im allgemeinen vermieden werden
sollte. Diese Überlegungen und der Vorbehalt gelten
nur für die Niederlande.
Artikel 25 (c)
Artikel 5 Absatz 3 (e), Artikel 6 Absatz 3 und 4
und Artikel 95 und 96 der Verordnung zum öffentlichen
Dienstrecht (Public Servants' Substantive
Law National Regulation) der Antillen enthält
Bestimmungen betreffend Ernennung und Beendigung
des Dienstverhältnisses, die für Frauen
ungünstiger sind als für Männer. Da diese Bestim-
mungen zur Zeit aus wirtschaftlichen und sozialen
Gründen beibehalten werden müssen, wurde ein
diesbezüglicher Vorbehalt hinsichtlich der Niederländischen
Antillen eingebracht."
Erklärung
„Das Königreich der Niederlande erklärt mit
Bezug auf Artikel 41 des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte, daß es die
Zuständigkeit des in Artikel 28 genannten Ausschusses
für Menschenrechte zur Entgegennahme
und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen
ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat
komme seinen Verpflichtungen aus diesem
Pakt nicht nach."
TRINIDAD UND TOBAGO
„(i) Die Regierung der Republik von Trinidad
und Tobago behält sich das Recht vor, die
in Artikel 4 Absatz 2 des Paktes enthaltene
Bestimmung nicht vollinhaltlich
anzuwenden, da das Parlament durch
Paragraph 7 (3) der Verfassung ermächtigt
ist, Gesetze zu erlassen, obwohl dies
mit den Paragraphen (4) und (5) der
genannten Verfassung unvereinbar ist.
(ii) Die Regierung der Republik von Trinidad
und Tobago behält sich das Recht vor, bei
Fehlen geeigneter Unterbringungsmöglichkeit
in Gefängnissen die Artikel
10 (2) (b) und 10 (3) insoweit nicht
anzuwenden, als diese Bestimmungen fordern,
jugendliche Gefangene getrennt von
Erwachsenen unterzubringen.
(iii) Die Regierung der Republik von Trinidad
und Tobago behält sich das Recht vor, im
Hinblick auf die Gesetzesbestimmungen,
die die Vorlage einer Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung
vor Antritt einer
Auslandsreise vorschreiben, Artikel 12
Absatz 2 nicht anzuwenden.
(iv) Die Regierung der Republik von Trinidad
und Tobago behält sich das Recht vor,
angesichts der Tatsache, daß Paragraph
43 des Gesetzes Nr. 12 über den
Obersten Gerichtshof aus dem Jahre 1962
Personen, die von einem Geschworenengericht
verurteilt wurden, kein uneingeschränktes
Recht auf Berufung einräumt,
und daß in besonderen Fällen Berufung
an das Berufungsgericht nur mit Zustimmung
des Berufungsgerichtes selbst oder
des Geheimen Staatsrates möglich ist,
Artikel 14. Absatz 5 nicht anzuwenden.
(v) Die Regierung der Republik von Trinidad
und Tobago anerkennt zwar den Grundsatz
der Entschädigung für ungerechtfertigte
Gefängnisstrafen, es ist jedoch zur
Zeit nicht möglich, diesen Grundsatz entsprechend
Artikel 14 Absatz 6 des Paktes
zu verwirklichen.
(vi) Hinsichtlich des letzten Satzes des Artikels
15 Absatz 1 „Wird nach Begehung
einer strafbaren Handlung durch Gesetz
eine mildere Strafe eingeführt, so ist das
mildere Gesetz anzuwenden" ist die
Regierung der Republik von Trinidad
und Tobago der Ansicht, daß diese
Bestimmung ausschließlich für anhängige
Verfahren Geltung hat. Personen, die
bereits rechtsgültig verurteilt wurden,
kommen daher nicht in den Genuß
gesetzlicher Bestimmungen, die nach diesem
Urteil eine mildere Strafe vorsehen.
(vii) Die Regierung der Republik von Trinidad
und Tobago behält sich das Recht vor,
gesetzliche bzw. gerechtfertigte Einschränkungen
des Versammlungsrechts
nach Artikel 21 des Paktes vorzusehen.
(viii) Die Regierung der Republik von Trinidad
und Tobago behält sich das Recht vor, die
Bestimmung des Artikels 26 des Paktes
insoweit nicht anzuwenden, als sie den
Besitz von Eigentum in Trinidad und
Tobago betrifft, da gemäß dem Gesetz
über ausländischen Grundbesitz in Trinidad
und Tobago Ausländern Genehmigungen
erteilt oder verweigert werden
können."
VIETNAM
Nach ihrem Beitritt zu den Pakten erachtet es
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
für nötig, zu erklären, daß die Bestimmungen
des Artikels 48 Absatz 1 des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte und des
Artikels 26 Absatz 1 des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
auf Grund deren es einer Anzahl von Staaten verwehrt
ist, Mitglieder der Pakte zu werden, diskriminierender
Natur sind. Die Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam ist der Auffassung, daß
die Pakte, gemäß dem Grundsatz der souveränen
Gleichheit der Staaten, allen Staaten ohne jede Diskriminierung
oder Begrenzung zur Teilnahme
offenstehen sollten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Finnland die zu den Artikeln 13 und
14 erklärten Vorbehalte (BGBl. Nr. 591/1978) zurückgenommen.