424. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind,
entschlossen, die Bestimmungen der Schlußakte
der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa, die am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichnet
wurde, in ihrem gesamten Umfang durchzuführen,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Kultur und der kulturelle Austausch
die bessere gegenseitige Verständigung zwischen
den Völkern fördern und zur Festigung der
Verbindungen zwischen den Staaten beitragen,
eingedenk der Bestimmungen des Abkommens
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom
22. März 1968, Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969 insbesondere seines Artikels I,
im Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des gegenseitigen Austausches kultureller
Werte durch die Benützung von Werken der Literatur,
der Wissenschaft und der Kunst weiter auszubauen,
vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des Welturheberrechtsabkommens
vom 6. September 1952, Kundgemacht in BGBl. Nr. 108/1957
dem beide Vertragschließenden Teile angehören,
den gegenseitigen Schutz der Rechte der Urheber
zu regeln,
übereingekommen, das vorliegende Abkommen
zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn DDr. Gerald Hinteregge r,
Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,
Das Präsidium des Obersten Sowjets der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Herrn Boris P a n k i n,
Vorsitzender des Vorstandes der Allunionsagentur
für Urheberrechte der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart
haben
Artikel 1
Jeder Vertragschließende Teil
a) ermutigt die Herausgabe und anderweitige
Nutzung von Werken der Literatur, der Wissenschaft
und der Kunst auf seinem Staatsgebiet,
die von Staatsangehörigen des anderen
Vertragschließenden Teils geschaffen sind;
b) ermutigt die Einbeziehung der dramatischen,
musikdramatischen, musikalischen und choreographischen
Werke, die von Staatsangehörigen
des anderen Vertragschließenden
Teils geschaffen sind, in die Spielpläne der
Theater und in die Programme der Musikensembles
und der Solisten des eigenen Landes.
Artikel 2
Jeder Vertragschließende Teil wendet das Welturheberrechtsabkommen
vom 6. September 1952
auch auf Werke oder auf Rechte an Werken der
Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden
Teils an, wenn sie vor dem 27. Mai 1973
geschaffen wurden, jedoch vor diesem Zeitpunkt
weder auf dem Staatsgebiet eines der beiden Vertragschließenden
Teile noch sonstwo veröffentlicht
worden sind. Wurden jedoch solche bis zum
Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens freie
Werke in der Zeit vom 27. Mai 1973 bis zum
Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Staatsgebiet
des jeweils anderen Vertragschließenden Teils
veröffentlicht, so bleiben sie weiterhin frei. In die-
sem Zusammenhang ist der Begriff der Veröffentlichung
im Sinn des Artikels VI des Welturheberrechtsabkommens
vom 6. September 1952 auszulegen.
Artikel 3
Die Vertragschließenden Teile kommen überein,
daß sich der nach dem Welturheberrechtsabkommen
vom 6. September 1952 oder nach diesem
Abkommen gewährte Schutz auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht
erstreckt.
Artikel 4
Dieses Abkommen gilt für die ab dem Zeitpunkt
seines Inkrafttretens vorgenommene Nutzung der
im Artikel 2 genannten Werke, soweit die Fristen
des urheberrechtlichen Schutzes für diese Werke im
einzelnen Fall noch nicht abgelaufen sind.
Artikel 5
Alle Zahlungen und Verrechnungen, die sich aus
der Anwendung des Welturheberrechtsabkommens
vom 6. September 1952 oder aus der Anwendung
des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens ergeben,
erfolgen in Übereinstimmung mit der in jedem
der Vertragschließenden Teile jeweils geltenden
Devisengesetzgebung in frei konvertierbarer Währung,
jedoch können auf Wunsch des jeweils
Berechtigten auch Zahlungen und Verrechnungen
in nationaler Währung des Vertragschließenden
Teils erfolgen, der die Zahlung vornimmt.
Artikel 6
Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, Stellen
namhaft zu machen, im weiteren „Stellen"
genannt, denen — unbeschadet der Zulässigkeit
unmittelbarer Verhandlungen mit dem Urheber
oder seinem Rechtsnachfolger, wenn er Inhaber des
in Betracht kommenden Rechtes ist — die Vermittlung
des Abschlusses von Verträgen über die
Gewährung oder die Erwerbung von Rechten für
die auf Grund des Welturheberrechtsabkommens
vom 6. September 1952 oder des Artikels 2 des vorliegenden
Abkommens geschützten Werke, die Einhebung
der Entgelte für die Nutzung der Werke
sowie die gegenseitige Verrechnung obliegen kann.
Sofern diese Stellen nach der Gesetzgebung des
Vertragschließenden Teils oder auf Grund einer
übernommenen Verpflichtung zur Wahrung des
Urheberpersönlichkeitsrechts berufen sind, werden
sie hierbei besondere Sorgfalt anwenden, insbesondere
auch, wenn nach dieser Gesetzgebung die
Nutzung des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers
und ohne Zahlung eines Entgeltes erlaubt ist.
Artikel 7
Die Stellen der Vertragschließenden Teile sind
verpflichtet, einander
a) Angaben über diejenigen Werke der Staatsangehörigen
des jeweiligen Vertragschließenden
Teiles, die auf Grund des Welturheberrechtsabkommens
vom 6. September 1952
oder auf Grund des Artikels 2 des vorliegenden
Abkommens urheberrechtlichen Schutz
genießen, sowie über die Berechtigten zu
machen;
b) sonstige Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die im Hinblick
auf die praktische Anwendung des
Welturheberrechtsabkommens vom 6. September
1952 oder des vorliegenden Abkommens
notwendig sind.
Die Stellen der Vertragschließenden Teile vereinbaren
miteinander die Verrechnungstermine und
bestimmen die Höhe ihrer Spesen.
Artikel 8
Die Vertragschließenden Teile oder die Stellen
werden einander über die Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften ihres Landes informieren,
soweit sie für die praktische Anwendung des Welturheberrechtsabkommens
vom 6. September 1952
oder des vorliegenden Abkommens von Bedeutung
sind.
Artikel 9
Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von
Urheberrechten sind nach dem Recht des Staates
zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung
gesetzt wird.
Artikel 10
Zwischen den zuständigen Stellen werden in
regelmäßigen Abständen einvernehmlich festzulegende
Zusammenkünfte stattfinden, um Fragen der
praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens
zu besprechen.
Artikel 11
Durch das vorliegende Abkommen werden
Rechte und Verpflichtungen der Vertragschließenden
Teile aus anderen internationalen Verträgen,
insbesondere solche aus dem Welturheberrechtsabkommen
vom 6. September 1952, nicht berührt.
Artikel 12
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Moskau ausgetauscht.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgt.
Artikel 13
Dieses Abkommen kann von jedem Vertragschließenden
Teil jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt werden. Die Kündigung
wird sechs Monate nach Erhalt ihrer Notifizierung
wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
beider Vertragschließenden Teile dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 16. Dezember 1981 in
zwei Ausfertigungen, je in deutscher und russischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich
Hinteregger m. p.
Für das Präsidium des Obersten Sowjets der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken
B. Pankin m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 25. Juli 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 am 1. Oktober
1983 in Kraft.