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424_1983 AT

424. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind,

entschlossen, die Bestimmungen der Schlußakte

der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa, die am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichnet

wurde, in ihrem gesamten Umfang durchzuführen,

in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Kultur und der kulturelle Austausch

die bessere gegenseitige Verständigung zwischen

den Völkern fördern und zur Festigung der

Verbindungen zwischen den Staaten beitragen,

eingedenk der Bestimmungen des Abkommens

über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom

22. März 1968, Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969 insbesondere seines Artikels I,

im Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des gegenseitigen Austausches kultureller

Werte durch die Benützung von Werken der Literatur,

der Wissenschaft und der Kunst weiter auszubauen,

vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des Welturheberrechtsabkommens

vom 6. September 1952, Kundgemacht in BGBl. Nr. 108/1957

dem beide Vertragschließenden Teile angehören,

den gegenseitigen Schutz der Rechte der Urheber

zu regeln,

übereingekommen, das vorliegende Abkommen

zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn DDr. Gerald Hinteregge r,

Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,

Das Präsidium des Obersten Sowjets der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Herrn Boris P a n k i n,

Vorsitzender des Vorstandes der Allunionsagentur

für Urheberrechte der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart

haben

Artikel 1

Jeder Vertragschließende Teil

a) ermutigt die Herausgabe und anderweitige

Nutzung von Werken der Literatur, der Wissenschaft

und der Kunst auf seinem Staatsgebiet,

die von Staatsangehörigen des anderen

Vertragschließenden Teils geschaffen sind;

b) ermutigt die Einbeziehung der dramatischen,

musikdramatischen, musikalischen und choreographischen

Werke, die von Staatsangehörigen

des anderen Vertragschließenden

Teils geschaffen sind, in die Spielpläne der

Theater und in die Programme der Musikensembles

und der Solisten des eigenen Landes.

Artikel 2

Jeder Vertragschließende Teil wendet das Welturheberrechtsabkommen

vom 6. September 1952

auch auf Werke oder auf Rechte an Werken der

Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden

Teils an, wenn sie vor dem 27. Mai 1973

geschaffen wurden, jedoch vor diesem Zeitpunkt

weder auf dem Staatsgebiet eines der beiden Vertragschließenden

Teile noch sonstwo veröffentlicht

worden sind. Wurden jedoch solche bis zum

Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens freie

Werke in der Zeit vom 27. Mai 1973 bis zum

Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Staatsgebiet

des jeweils anderen Vertragschließenden Teils

veröffentlicht, so bleiben sie weiterhin frei. In die-

sem Zusammenhang ist der Begriff der Veröffentlichung

im Sinn des Artikels VI des Welturheberrechtsabkommens

vom 6. September 1952 auszulegen.

Artikel 3

Die Vertragschließenden Teile kommen überein,

daß sich der nach dem Welturheberrechtsabkommen

vom 6. September 1952 oder nach diesem

Abkommen gewährte Schutz auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht

erstreckt.

Artikel 4

Dieses Abkommen gilt für die ab dem Zeitpunkt

seines Inkrafttretens vorgenommene Nutzung der

im Artikel 2 genannten Werke, soweit die Fristen

des urheberrechtlichen Schutzes für diese Werke im

einzelnen Fall noch nicht abgelaufen sind.

Artikel 5

Alle Zahlungen und Verrechnungen, die sich aus

der Anwendung des Welturheberrechtsabkommens

vom 6. September 1952 oder aus der Anwendung

des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens ergeben,

erfolgen in Übereinstimmung mit der in jedem

der Vertragschließenden Teile jeweils geltenden

Devisengesetzgebung in frei konvertierbarer Währung,

jedoch können auf Wunsch des jeweils

Berechtigten auch Zahlungen und Verrechnungen

in nationaler Währung des Vertragschließenden

Teils erfolgen, der die Zahlung vornimmt.

Artikel 6

Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, Stellen

namhaft zu machen, im weiteren „Stellen"

genannt, denen — unbeschadet der Zulässigkeit

unmittelbarer Verhandlungen mit dem Urheber

oder seinem Rechtsnachfolger, wenn er Inhaber des

in Betracht kommenden Rechtes ist — die Vermittlung

des Abschlusses von Verträgen über die

Gewährung oder die Erwerbung von Rechten für

die auf Grund des Welturheberrechtsabkommens

vom 6. September 1952 oder des Artikels 2 des vorliegenden

Abkommens geschützten Werke, die Einhebung

der Entgelte für die Nutzung der Werke

sowie die gegenseitige Verrechnung obliegen kann.

Sofern diese Stellen nach der Gesetzgebung des

Vertragschließenden Teils oder auf Grund einer

übernommenen Verpflichtung zur Wahrung des

Urheberpersönlichkeitsrechts berufen sind, werden

sie hierbei besondere Sorgfalt anwenden, insbesondere

auch, wenn nach dieser Gesetzgebung die

Nutzung des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers

und ohne Zahlung eines Entgeltes erlaubt ist.

Artikel 7

Die Stellen der Vertragschließenden Teile sind

verpflichtet, einander

a) Angaben über diejenigen Werke der Staatsangehörigen

des jeweiligen Vertragschließenden

Teiles, die auf Grund des Welturheberrechtsabkommens

vom 6. September 1952

oder auf Grund des Artikels 2 des vorliegenden

Abkommens urheberrechtlichen Schutz

genießen, sowie über die Berechtigten zu

machen;

b) sonstige Auskünfte zu erteilen und Unterlagen

zur Verfügung zu stellen, die im Hinblick

auf die praktische Anwendung des

Welturheberrechtsabkommens vom 6. September

1952 oder des vorliegenden Abkommens

notwendig sind.

Die Stellen der Vertragschließenden Teile vereinbaren

miteinander die Verrechnungstermine und

bestimmen die Höhe ihrer Spesen.

Artikel 8

Die Vertragschließenden Teile oder die Stellen

werden einander über die Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften ihres Landes informieren,

soweit sie für die praktische Anwendung des Welturheberrechtsabkommens

vom 6. September 1952

oder des vorliegenden Abkommens von Bedeutung

sind.

Artikel 9

Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von

Urheberrechten sind nach dem Recht des Staates

zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung

gesetzt wird.

Artikel 10

Zwischen den zuständigen Stellen werden in

regelmäßigen Abständen einvernehmlich festzulegende

Zusammenkünfte stattfinden, um Fragen der

praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens

zu besprechen.

Artikel 11

Durch das vorliegende Abkommen werden

Rechte und Verpflichtungen der Vertragschließenden

Teile aus anderen internationalen Verträgen,

insbesondere solche aus dem Welturheberrechtsabkommen

vom 6. September 1952, nicht berührt.

Artikel 12

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Moskau ausgetauscht.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden

folgt.

Artikel 13

Dieses Abkommen kann von jedem Vertragschließenden

Teil jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt werden. Die Kündigung

wird sechs Monate nach Erhalt ihrer Notifizierung

wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

beider Vertragschließenden Teile dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 16. Dezember 1981 in

zwei Ausfertigungen, je in deutscher und russischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Hinteregger m. p.

Für das Präsidium des Obersten Sowjets der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken

B. Pankin m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 25. Juli 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 am 1. Oktober

1983 in Kraft.

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