424. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Schweizerische
Eidgenossenschaft, vom Wunsch geleitet,
Fragen der Amtshaftung in den beiderseitigen
Beziehungen zu regeln, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Angehörige des einen Vertragsstaates können
nach den im anderen Vertragsstaat geltenden
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung
unter den gleichen Bedingungen Ansprüche
geltend machen wie die Angehörigen
des anderen Vertragsstaates.
Artikel 2
(1) Angehörige der Vertragsstaaten sind
a) österreichische Staatsbürger und schweizerische
Staatsangehörige,
b) juristische Personen und andere parteifähige
Gebilde, die ihren tatsächlichen und,
wenn ein solcher bestimmt ist, ihren
satzungsmäßigen Sitz in einem Vertragsstaat
oder in beiden Vertragsstaaten haben
oder, wenn ein Sitz nicht besteht, dort
gelegen sind.
(2) Die Regierungen der Vertragsstaaten
können diesen Vertrag durch Vereinbarung auf
Staatenlose ausdehnen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten
haben.
Artikel 3
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch
der Ratifikationsurkunden folgt. Er findet Anwendung,
wenn das schädigende Verhalten nach
dem Inkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.
Artikel 4
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem sie dem anderen Staat
notifiziert wurde.
(2) Tritt der Vertrag infolge Kündigung
außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für
die Fälle weiter, in denen das schädigende
Verhalten vor Außerkrafttreten des Vertrages
stattgefunden hat.
Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979, in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
René Keller m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. August 1981 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem
Artikel 3 Absatz 2 am 1. November 1981 in Kraft.