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424_1981 AT

424. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Schweizerische

Eidgenossenschaft, vom Wunsch geleitet,

Fragen der Amtshaftung in den beiderseitigen

Beziehungen zu regeln, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Angehörige des einen Vertragsstaates können

nach den im anderen Vertragsstaat geltenden

Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung

unter den gleichen Bedingungen Ansprüche

geltend machen wie die Angehörigen

des anderen Vertragsstaates.

Artikel 2

(1) Angehörige der Vertragsstaaten sind

a) österreichische Staatsbürger und schweizerische

Staatsangehörige,

b) juristische Personen und andere parteifähige

Gebilde, die ihren tatsächlichen und,

wenn ein solcher bestimmt ist, ihren

satzungsmäßigen Sitz in einem Vertragsstaat

oder in beiden Vertragsstaaten haben

oder, wenn ein Sitz nicht besteht, dort

gelegen sind.

(2) Die Regierungen der Vertragsstaaten

können diesen Vertrag durch Vereinbarung auf

Staatenlose ausdehnen, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten

haben.

Artikel 3

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Bern ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch

der Ratifikationsurkunden folgt. Er findet Anwendung,

wenn das schädigende Verhalten nach

dem Inkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.

Artikel 4

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt

wirksam, zu dem sie dem anderen Staat

notifiziert wurde.

(2) Tritt der Vertrag infolge Kündigung

außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für

die Fälle weiter, in denen das schädigende

Verhalten vor Außerkrafttreten des Vertrages

stattgefunden hat.

Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979, in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

René Keller m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. August 1981 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem

Artikel 3 Absatz 2 am 1. November 1981 in Kraft.

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