424. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und
Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Unterricht und
Kunst.
(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind
nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Unterricht und
Kunst für das Schulwesen, das Erziehungswesen,
Angelegenheiten der Kunst, Angelegenheiten
der Volksbildung, des Sports
und der außerschulischen Jugenderziehung,
Angelegenheiten der schulischen, kulturellen
und kirchlichen Stiftungen und Fonds, die
Personalverwaltung und die Haushaltsführung;
2. die Landesschulräte für das Schulwesen, das
Erziehungswesen, die Personalverwaltung
und die Haushaltsführung.
(3) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind die
im Abs. 2 genannten Auftraggeber, soweit sie
Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten,
insbesondere die Eingabe und Abfrage
von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung
für sich oder andere Auftraggeber.
Aufgabengebiete
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete
bedeuten im Sinne dieser Verordnung
1. Schulwesen: Angelegenheiten des Schulwesens
einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen
Schulwesens;
2. Erziehungswesen: Angelegenheiten der
Schülerheime einschließlich der land- und
forstwirtschaftlichen Schülerheime;
3. die Angelegenheiten der Kunst;
4. die Angelegenheiten der Volksbildung, des
Sports und der außerschulischen Jugenderziehung;
5. die Angelegenheiten der schulischen, kulturellen
und kirchlichen Stiftungen und
Fonds;
6. die Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven
Bundesbediensteten sowie die Mitwirkung
in Angelegenheiten des Dienstrechtes
und der Erstellung der Dienstpostenpläne
für Landeslehrer;
7. die Haushaltsführung einschließlich der damit
im Zusammenhang stehenden Neben-
und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3
Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
(3) Jedes automationsunterstützt zu vollziehende
Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß
im Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen,
die sachliche und örtliche Zuständigkeit
des Auftraggebers gewahrt bleibt. Für die Durchführung
von Zusendungen und Zustellungen
kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen,
soweit dies aus Gründen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten
ist.
(4) Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung
von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet
und damit die Verantwortlichkeit
des Auftraggebers für die weitere Verwendung
der Daten mit der Übermittlung der Datenträger
für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.
(5) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere
Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen,
daß jeder Auftraggeber nur über die in seine
Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann.
Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene
Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen verarbeitet werden.
Grundsätze für die Ermittlung
§ 3. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem
sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber.
Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen,
soweit die Ermittlung automationsunterstützt
durchgeführt werden kann.
(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte
Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung
gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung
kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der
Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig
ist oder anläßlich eines vorangegangenen
Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt
wurde.
Grundsätze für die Verarbeitung
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes
ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der
von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte
der gleiche Schutz zu gewähren. Die Daten sind
vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie
gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe
zu schützen.
(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen eingegeben werden; die Eingabeprotokolle
sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder vom Verarbeiter
zu überwachen.
§ 5. (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm
dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich
ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse
durch Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der
Auftraggeber alles zu unternehmen, um das
Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen
unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung
raschest einzuleiten und Folgefehler
zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist
unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten
ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich
gelegen ist.
Grundsätze für die Benützung
§ 6. (1) Die Benützung der Daten darf nur
in der Art und in dem Umfang erfolgen, als
dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung
der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen in der Geschäftseinteilung
und der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben
benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf § 7
Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründet, bedürfen
eines schriftlichen Auftrages des nach
der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung
zuständigen Organes; der Auftrag kann
als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.
In den Aufträgen ist anzugeben, auf Grund
welcher Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung
zulässig ist. Gründet sich der Auftrag
auf § 7 Abs. 2 DSG, ist darzulegen, durch welche
gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene
Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung
die zu übermittelnden Daten eine wesentliche
Voraussetzung bilden. Im Falle des § 7
Abs. 1 Z 3 DSG ist durch den für die Auftragserteilung
zuständigen Bediensteten zu prüfen,
ob die zur Anonymisierung der Daten getroffenen
Maßnahmen ausreichen, daß der Betroffene
nicht bestimmt werden kann.
(2) Zur Durchführung von Übermittlungen
kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters
bedienen; dies bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst.
(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen
werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung
der für die Beurteilung der Zulässigkeit
der Übermittlung maßgeblichen Sach- und
Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist
erforderlichenfalls zu ersuchen.
(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen,
daß Verknüpfungen von Daten verschiedener
Aufgabengebiete nur in den im § 7 DSG genannten
Fällen erfolgen.
(5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies
gilt nicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3.
Auskunftsverfahren
§ 8. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG
darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
erteilt werden; sie ist nur gegen
Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen
Handen zuzustellen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, wegen
überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger
übermittelter Daten geheimzuhalten,
sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens
oder eines Disziplinarverfahrens
durchgeführt wurde. In anderen Rechtsvorschriften
festgelegte Auskunftsbeschränkungen
werden hiedurch nicht berührt.
(3) Werden oder wurden Daten übermittelt,
so sind dem Betroffenen auf Verlangen die
Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben.
Würde die Feststellung der Empfänger
übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig
hohe Kosten oder einen im Verhältnis
zu den Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren
Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere
bei im Rahmen eines automationsunterstützten
Verfahrens organisatorisch vorgesehenen Übermittlungen,
so sind den Betroffenen die auf
Grund der Verfahrensorganisation oder der
Sach- und Rechtslage in Betracht kommenden
Empfänger mitzuteilen.
§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden folgende
pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung
einen besonders hohen technischen oder
organisatorischen Aufwand erfordert,
1000 S je Zweck der Verarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze
sind nicht zu entrichten
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze der
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz
mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3
mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die im § 11 DSG enthaltene Frist für
die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu
laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten
Kostenersatzes nachgewiesen wird.
§ 10. Die §§ 8 und 9 sind auf die Fälle nicht
anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des
Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb
des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten
dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des
für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der
Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines
Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen
und Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betrof-
fenen, die in schriftlicher Form ergehen und
verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die
Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3
Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen
mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit
es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke
handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber,
so ist lediglich die Registernummer eines der
Auftraggeber mit dem Zusatz „ua." anzugeben.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt sechs Monate
nach ihrer Erlassung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 21. Dezember 1979,
BGBl. Nr. 583, außer Kraft.