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424_1979 AT

424. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrs- und Postwesen als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrs- und Postwesen als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens

VEREINBARUNG

Das Bundesministerium für Verkehr als Oberste

Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich

und das Ministerium für Verkehrs- und Postwesen

als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen

Volksrepublik vereinbaren gemäß Art. XVI

Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli

1959

1. zu Anhang 1. Abschnitt C des Abkommens

a) Für das von der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik namhaft gemachte

Luftbeförderungsunternehmen werden

die Flugstrecken und die Frequenzen zur

Durchführung von planmäßigen Flugdiensten

mit Verkehrsrechten der fünften

Luftfreiheit über internationale Flughäfen

in Österreich hinaus festgelegt

werden, sobald die Ungarische Oberste

Luftfahrtbehörde dies verlangt.

b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

werden die

Flugstrecken und die Frequenzen zur

Durchführung von planmäßigen Flugdiensten

mit Verkehrsrechten der fünften

Luftfreiheit über internationale Flughäfen

in Ungarn hinaus festgelegt werden,

sobald die Österreichische Oberste

Zivilluftfahrtbehörde dies verlangt.

2. Diese Vereinbarung gilt bis 31. März 1980.

Wien, 11. Juli 1979

Dr. Karl Halbmayer

Der Leiter der

Österreichischen Delegation

Urbán Lajos

Der Leiter der

Ungarischen Delegation

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Artikel XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen

Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft

in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom

2. und 31. August 1979 bestätigt worden.

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