424. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrs- und Postwesen als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
VEREINBARUNG
Das Bundesministerium für Verkehr als Oberste
Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich
und das Ministerium für Verkehrs- und Postwesen
als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen
Volksrepublik vereinbaren gemäß Art. XVI
Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli
1959
1. zu Anhang 1. Abschnitt C des Abkommens
a) Für das von der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik namhaft gemachte
Luftbeförderungsunternehmen werden
die Flugstrecken und die Frequenzen zur
Durchführung von planmäßigen Flugdiensten
mit Verkehrsrechten der fünften
Luftfreiheit über internationale Flughäfen
in Österreich hinaus festgelegt
werden, sobald die Ungarische Oberste
Luftfahrtbehörde dies verlangt.
b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
werden die
Flugstrecken und die Frequenzen zur
Durchführung von planmäßigen Flugdiensten
mit Verkehrsrechten der fünften
Luftfreiheit über internationale Flughäfen
in Ungarn hinaus festgelegt werden,
sobald die Österreichische Oberste
Zivilluftfahrtbehörde dies verlangt.
2. Diese Vereinbarung gilt bis 31. März 1980.
Wien, 11. Juli 1979
Dr. Karl Halbmayer
Der Leiter der
Österreichischen Delegation
Urbán Lajos
Der Leiter der
Ungarischen Delegation
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Artikel XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen
Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft
in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom
2. und 31. August 1979 bestätigt worden.