424. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinden Wagna und Gabersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 67 Grazer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Wagna und Gabersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 92,410 und führt in südlicher Richtung
bis zur neu herzustellenden Murbrücke, die zirka
60 m flußabwärts der bestehenden Brücke errichtet
wird. Nach Überquerung der Mur
schwenkt die Trasse nach Osten und erreicht bei
km 93,100 wieder die bestehende Trasse.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Wagna und Gabersdorf
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
BO-67-58; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.