Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
424_1976 AT

424. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinden Wagna und Gabersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinden Wagna und Gabersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 67 Grazer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Wagna und Gabersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 92,410 und führt in südlicher Richtung

bis zur neu herzustellenden Murbrücke, die zirka

60 m flußabwärts der bestehenden Brücke errichtet

wird. Nach Überquerung der Mur

schwenkt die Trasse nach Osten und erreicht bei

km 93,100 wieder die bestehende Trasse.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Wagna und Gabersdorf

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

BO-67-58; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →