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424_1975 AT

424. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien sind zum Zwecke, die Tätigkeit

Jugoslawischer Kulturinformationszentren in

Österreich zu regeln, wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien ist berechtigt, in Wien ein

Kulturinformationszentrum unter dem Namen

„Jugoslawisches Kulturinformationszentrum" zu

führen, dessen Ziel die Informierung der Öffentlichkeit

in Österreich und insbesondere der in

Österreich lebenden jugoslawischen Staatsbürger

über das Geschehen und die Verhältnisse in

Jugoslawien ist. Das Kulturinformationszentrum

ist berechtigt, die jugoslawischen Staatsbürger,

die sich in Österreich aufhalten, bei der Organisierung

von Aktivitäten im Bereiche der Kultur,

der Bildung, der Unterhaltung und des Sports

zu unterstützen und ihnen mit Auskünften behilflich

zu sein. Das Kulturinformationszentrum

wird seine Tätigkeit auf Grund der in diesem

Übereinkommen festgelegten Bedingungen und

im Rahmen der österreichischen Rechtsvorschriften

ausüben.

Artikel 2

Das Jugoslawische Kulturinformationszentrum

in Wien kann folgende Tätigkeiten ausüben

a) in seinen Räumlichkeiten eine Bibliothek

führen und Bücher, Zeitungen, periodische

Veröffentlichungen, Schallplatten, Tonbänder,

Lichtbilder, Zeichnungen, Diapositive

und dergleichen innerhalb und außerhalb

des Kulturinformationszentrums verleihen;

b) eine Lesehalle mit jugoslawischen Zeitungen,

Zeitschriften, Veröffentlichungen und mit

anderem gedruckten sowie audio-visuellen

Material, darunter auch solches elektronischer

Art, unterhalten;

c) Bulletins und andere Veröffentlichungen,

die über Jugoslawien informieren, einführen,

herausgeben und kostenlos vertreiben;

d) den Klubs und Vereinigungen jugoslawischer

Arbeiter und anderen interessierten

Institutionen sowie Organisationen bei der

Beschaffung von Zeitungen, Zeitschriften,

Büchern, Schallplatten, Volkstrachten und

ähnlichem behilflich sein;

e) in seinen Räumlichkeiten Filme vorführen

und diese zur Vorführung auch an andere

Stellen verleihen;

f) informative, kulturelle und wissenschaftliche

Vorträge über Jugoslawien organisieren,

die auch durch visuelle und musikalische

Illustrationen untermalt werden können;

g) informative und künstlerische Ausstellungen,

kulturell-künstlerische, musikalische

und sportliche Veranstaltungen organisieren;

h) Gastspiele jugoslawischer Gruppen und Einzelpersonen

auf schauspielerischem, musikalischem

oder sonst kulturell-künstlerischem

und sportlichem Gebiet in Österreich fördern;

i) Sprachkurse in den Sprachen der Völker

und Volksgruppen Jugoslawiens abhalten;

j) die Fortbildung jugoslawischer Staatsbürger,

die sich in Österreich aufhalten, fördern.

Artikel 3

Die Beschäftigten des Kulturinformationszentrums,

die nicht österreichische Staatsangehörige

sind, werden die Stellung genießen, welche durch

die österreichischen Rechtsvorschriften Angehörigen

fremder Staaten eingeräumt wird.

Artikel 4

Das Kulturinformationszentrum kann für den

Bedarf seiner Bibliothek und seines Leseraumes

Filme, Bücher und Presseerzeugnisse aller Art, die

aus Jugoslawien stammen oder Jugoslawien beschreiben,

frei, direkt und frei von Zöllen und

sonstigen Eingangsabgaben, jedoch in Übereinstimmung

mit den österreichischen Rechtsvorschriften,

einführen. Das Kulturinformationszentrum

wird sich nicht mit dem Verkauf dieser

Gegenstände befassen. Eine unentgeltliche Weitergabe

ist nur in Übereinstimmung mit den österreichischen

Rechtsvorschriften zulässig.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat wird dem anderen schriftlich

auf diplomatischem Wege die Erfüllung der

zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen

innerstaatlichen Voraussetzungen bekanntgeben.

Das Übereinkommen tritt 60 Tage

nach erfolgter letzter Notifikation in Kraft.

Artikel 6

Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Es kann jederzeit durch einen der

Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden.

Das Übereinkommen tritt drei Monate nach

Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

das Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in Belgrad, am 13. November 1974

in zwei Urschriften in deutscher und kroato-

serbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Dr. Alexander Otto m. p.

Für die Regierung der

Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Ante Cudina m. p.

Nach Durchführung der in Artikel 5 vorgesehenen Notifikationen tritt das Übereinkommen

am 3. August 1975 in Kraft.

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