424. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien sind zum Zwecke, die Tätigkeit
Jugoslawischer Kulturinformationszentren in
Österreich zu regeln, wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien ist berechtigt, in Wien ein
Kulturinformationszentrum unter dem Namen
„Jugoslawisches Kulturinformationszentrum" zu
führen, dessen Ziel die Informierung der Öffentlichkeit
in Österreich und insbesondere der in
Österreich lebenden jugoslawischen Staatsbürger
über das Geschehen und die Verhältnisse in
Jugoslawien ist. Das Kulturinformationszentrum
ist berechtigt, die jugoslawischen Staatsbürger,
die sich in Österreich aufhalten, bei der Organisierung
von Aktivitäten im Bereiche der Kultur,
der Bildung, der Unterhaltung und des Sports
zu unterstützen und ihnen mit Auskünften behilflich
zu sein. Das Kulturinformationszentrum
wird seine Tätigkeit auf Grund der in diesem
Übereinkommen festgelegten Bedingungen und
im Rahmen der österreichischen Rechtsvorschriften
ausüben.
Artikel 2
Das Jugoslawische Kulturinformationszentrum
in Wien kann folgende Tätigkeiten ausüben
a) in seinen Räumlichkeiten eine Bibliothek
führen und Bücher, Zeitungen, periodische
Veröffentlichungen, Schallplatten, Tonbänder,
Lichtbilder, Zeichnungen, Diapositive
und dergleichen innerhalb und außerhalb
des Kulturinformationszentrums verleihen;
b) eine Lesehalle mit jugoslawischen Zeitungen,
Zeitschriften, Veröffentlichungen und mit
anderem gedruckten sowie audio-visuellen
Material, darunter auch solches elektronischer
Art, unterhalten;
c) Bulletins und andere Veröffentlichungen,
die über Jugoslawien informieren, einführen,
herausgeben und kostenlos vertreiben;
d) den Klubs und Vereinigungen jugoslawischer
Arbeiter und anderen interessierten
Institutionen sowie Organisationen bei der
Beschaffung von Zeitungen, Zeitschriften,
Büchern, Schallplatten, Volkstrachten und
ähnlichem behilflich sein;
e) in seinen Räumlichkeiten Filme vorführen
und diese zur Vorführung auch an andere
Stellen verleihen;
f) informative, kulturelle und wissenschaftliche
Vorträge über Jugoslawien organisieren,
die auch durch visuelle und musikalische
Illustrationen untermalt werden können;
g) informative und künstlerische Ausstellungen,
kulturell-künstlerische, musikalische
und sportliche Veranstaltungen organisieren;
h) Gastspiele jugoslawischer Gruppen und Einzelpersonen
auf schauspielerischem, musikalischem
oder sonst kulturell-künstlerischem
und sportlichem Gebiet in Österreich fördern;
i) Sprachkurse in den Sprachen der Völker
und Volksgruppen Jugoslawiens abhalten;
j) die Fortbildung jugoslawischer Staatsbürger,
die sich in Österreich aufhalten, fördern.
Artikel 3
Die Beschäftigten des Kulturinformationszentrums,
die nicht österreichische Staatsangehörige
sind, werden die Stellung genießen, welche durch
die österreichischen Rechtsvorschriften Angehörigen
fremder Staaten eingeräumt wird.
Artikel 4
Das Kulturinformationszentrum kann für den
Bedarf seiner Bibliothek und seines Leseraumes
Filme, Bücher und Presseerzeugnisse aller Art, die
aus Jugoslawien stammen oder Jugoslawien beschreiben,
frei, direkt und frei von Zöllen und
sonstigen Eingangsabgaben, jedoch in Übereinstimmung
mit den österreichischen Rechtsvorschriften,
einführen. Das Kulturinformationszentrum
wird sich nicht mit dem Verkauf dieser
Gegenstände befassen. Eine unentgeltliche Weitergabe
ist nur in Übereinstimmung mit den österreichischen
Rechtsvorschriften zulässig.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat wird dem anderen schriftlich
auf diplomatischem Wege die Erfüllung der
zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen bekanntgeben.
Das Übereinkommen tritt 60 Tage
nach erfolgter letzter Notifikation in Kraft.
Artikel 6
Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Es kann jederzeit durch einen der
Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden.
Das Übereinkommen tritt drei Monate nach
Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in Belgrad, am 13. November 1974
in zwei Urschriften in deutscher und kroato-
serbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Dr. Alexander Otto m. p.
Für die Regierung der
Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Ante Cudina m. p.
Nach Durchführung der in Artikel 5 vorgesehenen Notifikationen tritt das Übereinkommen
am 3. August 1975 in Kraft.