Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
424_1974 AT

424. Bundesgesetz: Strafvollzugsanpassungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Bundesgesetz: Strafvollzugsanpassungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 480/

1971 und Nr. 31/1973 wird wie folgt geändert

1. Im Titel werden nach dem Wort „Freiheitsstrafen"

die Wörter „und der mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden Maßnahmen"

angefügt.

2. Der § 1 wird wie folgt geändert

a) Nach der Z. 3 wird folgende Ziffer eingefügt

„4. Untergebrachter: jede Person, an

der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende

Maßnahme vollzogen wird;"

b) Die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung

„5"; in ihr entfallen die Wörter „ ,die alle auf

Kerkerstrafen oder alle auf Arreststrafen lauten,"

3. Im § 2 werden nach dem Wort „Jugendstrafvollzug"

die Wörter „und für den Vollzug

der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahmen an Jugendlichen" eingefügt.

4. Im § 3 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der

Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe

durch die Flucht zu entziehen, wenn

begründete Besorgnis besteht, daß er das versuchen

werde, oder wenn seine Unterbringung

in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher oder für gefährliche

Rückfallstäter angeordnet worden ist."

5. Der § 5 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 3 tritt in der Z. 1 lit. b an die

Stelle des Wortes „oder" ein Strichpunkt; nach

der Z. 2 tritt an die Stelle des Punktes das Wort

„, oder" und wird folgende Ziffer angefügt

„3. die Unterbringung des Verurteilten in einer

Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher oder für gefährliche

Rückfallstäter angeordnet worden ist.";

im letzten Satz werden nach den Wörtern „Z. 1

lit. a" die Wörter „oder 3" eingefügt.

b) Der Abs. 5 entfällt.

6. Der § 6 wird wie folgt geändert

a) Im ersten Halbsatz des Abs. 1 entfällt nach

dem Wort „gefährlich" der Beistrich und werden

folgende Wörter eingefügt: „und ist auch nicht

seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig

abnorme oder entwöhnungsbedüftige Rechtsbrecher

oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet

worden,".

b) Im Abs. 2 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes

„(§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die

bedingte Verurteilung 1949)" der Klammerausdruck

„(§ 51 des Strafgesetzbuches)".

7. Der § 9 hat zu lauten

„Zuständigkeit

§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein

Jahr übersteigt, sind in der nach § 134 zu bestimmenden

Strafvollzugsanstalt zu vollziehen;

bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt

ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus

eines Gerichtshofes einzuleiten.

(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr

nicht übersteigt, sind in den Gefangenenhäusern

der Gerichtshöfe oder in Strafvollzugsanstalten,

Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht

übersteigt, ausschließlich in den Gefangenenhäusern

der Gerichtshöfe zu vollziehen. Sind Strafen

in einer Strafvollzugsanstalt zu vollziehen, die

für die Einleitung des Strafvollzuges nicht eingerichtet

ist, so ist der Strafvollzug im Gefangenenhaus

eines Gerichtshofes einzuleiten. Das gleiche

gilt, wenn es dem Verurteilten im Hinblick auf

die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder

Aufenthalt (Abs. 3) und der Strafvollzugsanstalt

offenbar nicht zumutbar ist, die Strafe in der

Strafvollzugsanstalt anzutreten.

(3) Ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe im

Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten

oder durchzuführen, so ist örtlich zuständig das

Gefangenenhaus desjenigen Gerichtshofes, in dessen

Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.

Hat der Verurteilte keinen inländischen Wohnsitz,

so ist der gewöhnliche Aufenthalt des Verurteilten,

in Ermangelung eines solchen Aufenthaltes

im Inland aber jeder andere Aufenthalt

des Verurteilten im Inland maßgebend. Ist der

Verurteilte in gerichtlicher Haft, so ist an Stelle

des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder

Aufenthaltes der Ort der Haft maßgebend.

(4) Besteht für einen Verurteilten kein nach

Abs. 3 örtlich zuständiges Gefangenenhaus, so ist

der Sitz des Gerichtes maßgebend, das in erster

Instanz erkannt hat.

(5) Das Bundesministerium für Justiz hat durch

Verordnung die Sprengel der Anstalten zum

Vollzug von Freiheitsstrafen unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze des Strafvollzuges so festzusetzen,

daß die zur Verfügung stehenden Einrichtungen

am besten ausgenützt werden können."

8. Der § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei

Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in

Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn

der Verurteilte damit einverstanden ist."

9. Im § 11 entfallen die Absatzbezeichnung

„(1)" und der Abs. 2.

10. Der § 16 wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 1 hat zu lauten

„§ 16. (1) Vollzugsgericht ist der in Strafsachen

tätige Gerichtshof erster Instanz, in dessen

Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die

Entscheidung steht in den Fällen des Abs. 2 Z. 1

bis 9 und 11 einem Einzelrichter zu. In den Fallen

des Abs. 2 Z. 10 und 12 steht sie einer Versammlung

von drei Richtern zu, wenn es sich aber ausschließlich

um den Vollzug einer Freiheitsstrafe

aus einer Strafsache handelt, in der in erster

Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, einem

Einzelrichter."

b) Im Abs. 2 hat die Z. 10 zu lauten

„10. darüber, ob ein Strafgefangener voraussichtlich

bedingt entlassen wird (§ 145 Abs. 2);"

c) Im Abs. 2 tritt nach der 2. 11 an die Stelle

des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende

Ziffer angefügt

„12. über die bedingte Entlassung und die

damit zusammenhängenden Anordnungen, über

den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber,

daß die bedingte Entlassung endgültig geworden

ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts

anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und

56 des Strafgesetzbuches)."

11. Im § 18 hat der Abs. 7 zu lauten

„(7) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen

die Vertrauenspersonen Beamten im Sinn des

§ 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches gleich. Sie sind,

außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu

machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit

über die in Ausübung ihrer Tätigkeit

gemachten, im Interesse eines Beteiligten

geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet.

Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 301 des

Strafgesetzbuches zu bestrafen."

12. Im § 22 Abs. 2 entfallen die Wörter

„außer den im Strafurteil angeordneten Verschärfungen".

13. Der § 23 entfällt.

14. Der § 28 hat zu lauten

„Sprechen

§ 28. (1) Durch das Sprechen der Strafgefangenen

mit Personen, die im Strafvollzug tätig

sind, und mit anderen Strafgefangenen dürfen

die Sicherheit und Ordnung, besonders auch im

Arbeitsablauf, nicht gestört werden. Ungehörig

laute oder unanständige Reden sowie Äußerungen,

in denen zu unsittlichen oder strafbaren

Handlungen aufgefordert wird oder in denen

solche Handlungen gutgeheißen werden, sind verboten.

Während der Ruhezeit hat Stillschweigen

zu herrschen.

(2) Die Strafgefangenen dürfen mit Personen,

die nicht im Strafvollzug tätig sind und mit

anderen Strafgefangenen, von denen sie getrennt

angehalten werden, unbeschadet der Bestimmungen

der §§ 21 Abs. 2 und 86 bis 100 sowie unbeschadet

der Rechte der vorgesetzten Vollzugsbehörden,

des Vollzugsgerichtes und der Vollzugskommission

nur sprechen, soweit dies im

Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten

erforderlich ist oder der Anstaltsleiter hiezu

seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung darf

nur erteilt werden, wenn dies mit den Zwecken

des Strafvollzuges vereinbar ist."

15. Im § 32 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, hat jeder Verurteilte für seinen

Unterhalt (§ 31 Abs. 1) einen Beitrag zu den

Kosten des Strafvollzuges in der Höhe des Fünfzehnfachen

der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde

in der höchsten Vergütungsstufe (§ 52

Abs. 1) für jeden Tag der Strafzeit zu leisten."

16. Der bisherige Wortlaut des § 48 erhält

die Absatzbezeichnung „(1)"; ihm wird folgender

Absatz angefügt

„(2) Lehrgänge zur Berufsausbildung und -fortbildung

dürfen auch in der zur Verrichtung von

Arbeiten bestimmten Zeit abgehalten werden.

Strafgefangene, die an solchen Lehrgängen teilnehmen,

haben für die damit zugebrachte Zeit

eine Arbeitsvergütung in der Höhe der mittleren

Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1 Buchst. c) zu erhalten."

17. Dem § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden,

die ihnen sonst für die Verschaffung

von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung

stehen."

18. Nach § 68 wird folgender Paragraph eingefügt

„Entwöhnungsbehandlung eines Strafgefangenen

§ 68 a. (1) Ein Strafgefangener ist einer Entwöhnungsbehandlung

zu unterziehen,

a) wenn nach der Erklärung des Anstaltsarztes

der Strafgefangene dem Mißbrauch

eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels

ergeben ist und die Behandlung im

Hinblick auf die Dauer der Strafzeit zweckmäßig

ist oder

b) wenn die Strafzeit mehr als zwei Jahre

beträgt und nur aus diesem Grund von

einer Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher (§ 22

des Strafgesetzbuches) abgesehen worden

ist.

(2) Von der Einleitung oder Fortsetzung einer

Entwöhnungsbehandlung ist abzusehen, wenn der

Versuch einer solchen Behandlung von vornherein

aussichtslos erscheint oder ihre Fortsetzung

keinen Erfolg verspräche."

19. Im § 69 Abs. 1 treten an die Stelle der

Wörter „als schwere körperliche Beschädigung

(§ 152 des Strafgesetzes)" die Wörter „als schwere

Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)".

20. Im § 72 Abs. 2 treten an die Stelle der

Wörter „seiner volljährigen Angehörigen (§ 216

des Strafgesetzes)" die Wörter „seiner übrigen

volljährigen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches)".

21. Der § 87 wird wie folgt geändert

a) Die Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt, dürfen die Strafgefangenen Briefe ohne

zeitliche Beschränkung absenden und empfangen.

(2) Wird durch den außerordentlichen Umfang

des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung

beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter

diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für

eine einwandfreie Überwachung notwendig sind."

b) Der Abs. 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4

bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)" bis

„(6)".

22. Im § 89 Abs. 2 tritt an die Stelle des

Wortes „Anstaltsbriefbogen" jeweils das Wort

„Briefbogen".

23. Der § 90 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 treten an die Stelle des bisherigen

ersten Satzes folgende Sätze

„(1) Der gesamte Briefverkehr der Strafgefangenen

ist insoweit zu überwachen, als dies

notwendig ist, um unerlaubte Sendungen von

Geld oder anderen Gegenständen in Briefen zurückzuhalten.

Außerdem sind die von den Strafgefangenen

verfaßten Briefe und Eingaben vor

ihrer Absendung und die für sie eingehenden

Briefe vor ihrer Aushändigung vom Anstaltsleiter

oder einem von ihm besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten

stichprobenweise und ansonsten

insoweit zu lesen, als dies mit Rücksicht

auf die psychiatrische oder psychologische Betreuung

des Strafgefangenen oder deswegen erforderlich

ist, weil der Verdacht besteht, daß

der Brief nach Abs. 2 zurückzuhalten sein werde."

b) Im Abs. 1 entfällt der bisherige dritte Satz.

c) Im Abs. 2 entfallen im ersten Satz die

Worte „unbeschadet des § 87 Abs. 3 zweiter

Satz".

24. Im § 103 Abs. 2 wird nach der Z. 1 folgende

Ziffer eingefügt

„1 a. die Unterbringung eines Strafgefangenen,

der entweder während der täglichen Arbeit oder

während einer täglichen Freizeit von mindestens

zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird,

für die verbleibende Zeit in einem Einzelhaftraum;"

25. Im § 104 Abs. 1 haben die Z. 1 und 2 zu

lauten

„1. im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);

2. zur Überwindung eines Widerstandes gegen

die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes

auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);"

26. Der § 105 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 6 hat die Z. 1 zu lauten

„1. im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches)

zur Verteidigung eines Menschen;"

b) Im Abs. 7 treten an die Stelle der Wörter

„außer dem Fall gerechter Notwehr (§ 2 Abs. 1

lit. g des Strafgesetzes)" die Wörter „außer dem

Fall der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches)".

27. Im § 107 Abs. 3 treten an die Stelle der

Wörter „gerichtlich strafbaren Übertretung" jeweils

die Wörter „in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte

fallenden strafbaren Handlung".

28. Der § 112 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Recht auf Verfügung über das Hausgeld

darf höchstens für die Dauer von vier

Wochen entzogen und höchstens für die Dauer

von acht Wochen beschränkt werden. Das Recht

auf Briefverkehr darf höchstens für die Dauer

von vier Wochen entzogen oder beschränkt werden.

Das Recht auf Besuchsempfang darf höchstens

in der Weise entzogen oder beschränkt werden,

daß der Strafgefangene bis zu dreimal in

ununterbrochener Folge zu den sonst vorgesehenen

Zeitpunkten keine oder nur bestimmte

Besuche empfangen darf."

29. Im § 118 Abs. 3 treten an die Stelle der

Wörter „gerichtlich strafbaren Übertretung" die

Wörter „in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte

fallenden strafbaren Handlung".

30. Der § 126 wird wie folgt geändert

a) Nach dem Abs. 2 wird folgender Absatz

eingefügt

„(3) Die Anordnung, daß ein Strafgefangener

Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt

und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb

zu verrichten hat (Freigang), darf

nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen

werden."

b) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung

„(4)"; an die Stelle des Wortes

„Kerkerstrafe" treten die Wörter „ein Jahr übersteigenden

Freiheitsstrafe".

31. Im § 128 Abs. 1 und 2 treten an die

Stelle der Wörter „wegen selbstverschuldeter voller

Berauschung (§ 523 des Strafgesetzes)" jeweils

die Wörter „wegen Begehung einer mit Strafe

bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

(§ 287 des Strafgesetzbuches)".

32. Der bisherige dritte Abschnitt des dritten

Teiles (§ 130) entfällt.

33. Die Bezeichnung und Überschrift des Abschnittes

vor dem § 131 haben zu lauten

„Dritter Abschnitt

VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN,

DEREN STRAFZEIT EIN JAHR ÜBERSTEIGT"

34. Im § 131 Abs. 1 tritt an die Stelle des

Wortes „Kerkerstrafe" das Wort „Freiheitsstrafe".

35. Im § 136 Abs. 1 tritt an die Stelle des

Wortes „Kerkerstrafen" das Wort „Freiheitsstrafen".

36. Der § 144 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der

Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von

denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen

nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug

eine oder mehrere der folgenden Lockerungen

zu gewähren

1. Verlängerung der Besuchsdauer bis auf eine

Stunde;

2. Beschränkung der Überwachung des Besuchsempfanges

in der Webe, daß die Überwachung

des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen

und dem Besucher unterbleibt;

3. Freigang (§ 126 Abs. 3)."

37. Der § 145 hat zu lauten

„Beginn des Entlassungsvollzuges

§ 145. (1) Der Entlassungsvollzug beginnt je

nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe

drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen

Entlassung.

(2) Wird ein Strafgefangener voraussichtlich

bedingt entlassen, so ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen

bedingten Entlassung der Zeitpunkt

der voraussichtlichen Entlassung im Sinne des

Abs. 1. Ist gegen einen Strafgefangenen, an dem

eine lebenslange Freiheitsstrafe zu vollziehen ist,

nach Beginn des Strafvollzuges auf eine weitere

Freiheitsstrafe erkannt worden, so darf der Zeitpunkt

der voraussichtlichen bedingten Entlassung

nicht vor dem Zeitpunkt angenommen werden,

in dem auch die zeitlichen Voraussetzungen für

eine bedingte Entlassung aus der weiteren Freiheitsstrafe

vorliegen, wobei in diesem Fall der

Berechnung die seit dem Eintritt der Rechtskraft

des weiteren Strafurteiles in Strafhaft verbrachte

Zeit zugrunde zu legen ist.

(3) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener

voraussichtlich bedingt entlassen wird

(Abs. 2), steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16

Abs. 2 Z. 10)."

38. Nach dem § 150 werden folgende Unterabschnitte

eingefügt

„Sechster Unterabschnitt

Vollzug an Strafgefangenen, deren

Unterbringung in einer Anstalt

für gefährliche Rückfallstäter

angeordnet ist

§ 151. (1) Auf die Anordnung der Unterbringung

eines Strafgefangenen in einer Anstalt

für gefährliche Rückfallstäter ist im Strafvollzug

im allgemeinen und bei der Arbeitszuweisung

(§ 47), bei Ausführungen und Überstellungen

(§ 98) sowie bei der Unterbringung (§§ 124, 125)

besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Solange nicht entschieden ist, daß die Überstellung

des Rechtsbrechers in die Anstalt für

gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig

ist (§ 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), sind die

§§ 144 bis 150 nicht anzuwenden, es sei denn,

der Strafgefangene wird voraussichtlich bedingt

entlassen (§ 145 Abs. 2 und 3).

(3) Wird der Strafgefangene nicht vorzeitig

entlassen, so hat das Gericht die Prüfung, ob die

Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche

Rückfallstäter noch notwendig ist (§ 24 Abs. 2

des Strafgesetzbuches), spätestens drei Monate

vor dem Ende der Strafzeit vorzunehmen. Wird

der Strafgefangene bedingt entlassen, so ist zugleich

auszusprechen, daß die Unterbringung

nicht mehr notwendig ist (§§ 24 Abs. 2 und 47

Abs. 4 des Strafgesetzbuches).

(4) Ist der Verurteilte aus der Strafhaft in

eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu

überstellen, so ist die Oberstellung so zeitig vorzunehmen,

daß sich der Verurteilte in dem Zeitpunkt,

in dem die Strafzeit endet, schon in der

Anstalt für gefährliche Rückfallstäter befindet.

Zu diesem Zweck kann die Überstellung bis zu

zwei Wochen vor dem Ende der Strafzeit eingeleitet

werden. Die im Strafvollzug als Eigengeld,

Hausgeld oder Rücklage gutgeschriebenen Geldbeträge

sind dem Verurteilten mit dem Tag der

Überstellung im Vollzug der Unterbringung in

einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gutzuschreiben.

Soweit Ordnungsstrafen im Zeitpunkt

der Überstellung noch nicht oder noch

nicht zur Gänze vollzogen sind, ist ihr Vollzug

unbeschadet des § 116 Abs. 6 in der Anstalt für

gefährliche Rückfallstäter durchzuführen.

Siebenter Unterabschnitt

Vorbereitung einer bedingten

Entlassung

§ 152. (1) Vor der Entscheidung über eine bedingte

Entlassung (§ 46 des Strafgesetzbuches) hat

das Gericht (§ 16 Abs. 2 Z. 12) stets in die Akten

über das Strafverfahren und in den Personalakt

des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn

es zur Vorhersage über das künftige Verhalten

des zu Entlassenden zweckmäßig ist, ist er vom

Gericht zu hören.

(2) Ist die Unterbringung des Strafgefangenen

in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

angeordnet, so ist vor der Entscheidung über

eine bedingte Entlassung auch den Sicherheitsbehörden,

in deren Sprengel sich der Entlassene

zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich

aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben."

39. Die bisherigen §§ 151 bis 154 erhalten die

Bezeichnung „§ 153" bis „§ 156"; Bezeichnung

und Überschrift des Abschnittes vor dem neuen

§ 153 haben zu lauten

„Vierter Abschnitt

VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN,

DEREN STRAFZEIT EIN JAHR NICHT

ÜBERSTEIGT"

40. Der neue § 153 hat zu lauten

„Allgemeine Vorschrift

§ 153. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen,

deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, gelten

die §§ 131 bis 133 und 148 bis 152 dem Sinne

nach, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird."

41. Im neuen § 154 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang

(§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche. Im

übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene

in der Oberstufe des Vollzuges von Freiheitsstrafen

zu behandeln, deren Strafzeit ein

Jahr übersteigt."

42. Der neue § 155 wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)"

entfallen.

b) An die Stelle des Wortes „Kerkerstrafen"

tritt jeweils das Wort „Freiheitsstrafen".

43. Im neuen § 156 Abs. 2 und 3 tritt an die

Stelle des Wortes „Kerkerstrafen" jeweils das

Wort „Freiheitsstrafen".

44. Der bisherige sechste Abschnitt des dritten

Teiles (§§ 155 und 156) entfällt.

45. Nach dem neuen § 156 werden folgende

Teile eingefügt

„VIERTER TEIL

Vollzug der mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden

Maßnahmen

Erster Abschnitt

ANORDNUNG DES VOLLZUGES DER MIT

FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN

VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

§ 157. (1) Für die Anordnung des Vollzuges

der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahmen gelten die §§ 3 bis 5

und 7 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird.

(2) Ist der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden Maßnahme drei

Jahre, nachdem die Maßnahme vollstreckbar geworden

ist, noch nicht eingeleitet worden, so

darf die Maßnahme nur vollzogen werden, wenn

festgestellt wird, daß die Gefährlichkeit, gegen

die sich die Maßnahme richtet, noch besteht.

Die Entscheidung, daß die Gefährlichkeit nicht

mehr besteht, steht einer bedingten Entlassung

aus der betreffenden Maßnahme gleich.

(3) Für die Entscheidung nach Abs. 2 gilt § 7

dem Sinne nach.

Zweiter Abschnitt

EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES

VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG

VERBUNDENEN VORBEUGENDEN

MASSNAHMEN

Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher

§ 158. (1) Die Unterbringung geistig abnormer

Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten

Anstalten zu vollziehen, soweit in diesem

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird;

§ 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.

(2) In den Anstalten für geistig abnorme

Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an

Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen

ihres psychischen Zustandes in anderen Vollzugsanstalten

nicht sachgemäß behandelt werden können

oder die sich wegen psychischer Besonderheiten

nicht für den allgemeinen Vollzug eignen.

Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in

einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

und für den Vollzug der Unterbringung

in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

dem Sinne nach.

Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

§ 159. (1) Die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger

Rechtsbrecher ist in den dafür besonders

bestimmten Anstalten zu vollziehen,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.

(2) In den Anstalten für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug

an entwöhnungsbedürftigen Strafgefangenen

(§ 68 a) durchgeführt werden.

Anstalten für gefährliche Rückfallstäter

§ 160. (1) Die Unterbringung gefährlicher

Rückfallstäter ist in den dafür besonders

bestimmten Anstalten zu vollziehen, soweit in

diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

wird; § 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.

(2) Soweit Anstalten zur Unterbringung gefährlicher

weiblicher Rückfallstäter nicht bestehen,

darf die Unterbringung gefährlicher weiblicher

Rückfallstäter in besonderen Abteilungen der

Frauenstrafvollzugsanstalten vollzogen werden.

Bestimmung der Zuständigkeit

§ 161. Die Entscheidung darüber, in welcher

von mehreren Anstalten für geistig abnorme

Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter

der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen

ist, steht dem Bundesministerium für

Justiz zu; § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach. Ebenso

stehen die Entscheidungen über die Durchführung

des Vollzuges in einer Anstalt für geistig

abnorme Rechtsbrecher oder für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher in den Fällen der §§ 158

Abs. 2 und 159 Abs. 2 dem Bundesministerium

für Justiz zu.

Vollzugsgericht

§ 162. (1) Vollzugsgericht (§ 16) ist auch der

in Strafsachen tätige Gerichtshof erster Instanz,

in dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung

verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen

wird. § 16 Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt

dem Sinne nach.

(2) Das Vollzugsgericht nach Abs. 1, in den

Fällen des § 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches aber

das Vollzugsgericht nach § 16, entscheidet auch

1. über die Notwendigkeit der Unterbringung

oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt

für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt

für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

(§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches);

2. über die unbedingte Entlassung aus einer

Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher,

wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der

Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche

(§ 47 des Strafgesetzbuches);

3. über die bedingte Entlassung aus einer Anstalt

für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer

Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

und die damit zusammenhängenden

Anordnungen, über den Widerruf der bedingten

Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung

endgültig geworden ist, soweit in den

§§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird

(§§ 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches).

Ergänzende Bestimmungen

§ 163. Die §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 gelten

dem Sinne nach.

Dritter Abschnitt

UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT

FÜR GEISTIG ABNORME RECHTSBRECHER

Zwecke der Unterbringung

§ 164. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt

für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten

davon abhalten, unter dem Einfluß

ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit

Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die

Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten

soweit bessern, daß von ihnen die

Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht

mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten

zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen

des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung

verhelfen.

(2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die

zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene

Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches),

soll der Vollzug auch den Unwert

des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens

aufzeigen.

Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

§ 165. (1) Für den Vollzug der Unterbringung

nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten

folgende besondere Bestimmungen

1. Die Untergebrachten sind unter Berücksichtigung

ihres Zustandes zur Erreichung der Vollzugszwecke

(§ 164) und zur Aufrechterhaltung

der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten

so zu behandeln, wie es den Grundsätzen und

anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie

und Pädagogik entspricht. Rechte der

Untergebrachten, die den in den §§ 20 bis 129

den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen,

dürfen dabei nur insoweit beschränkt

werden, als dies zur Erreichung der vorgenannten

Zwecke unerläßlich ist. Die Rechte der Untergebrachten,

die den in den §§ 119 bis 122 den

Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen,

sowie die Menschenwürde der Untergebrachten

dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Beschwerden, von denen es offensichtlich ist, daß

ihre Erhebung ausschließlich auf die geistige oder

seelische Abartigkeit des Untergebrachten und

nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Rechte

zurückzuführen ist, sind jedoch ohne förmliches

Verfahren zurückzulegen.

2. Die Z. 1 gilt dem Sinne nach auch für allgemein

oder im Einzelfall getroffene Anordnungen

hinsichtlich der Pflichten der Untergebrachten

sowie hinsichtlich der Maßnahmen gegenüber

Untergebrachten, die Handlungen begangen

haben, die bei einem Strafgefangenen als Ordnungswidrigkeiten

anzusehen wären; solche Maßnahmen

dürfen außerdem den Untergebrachten

in ihrer Gesamtauswirkung keiner ungünstigeren

Behandlung unterwerfen, als dies bei einem Strafgefangenen

zulässig wäre.

(2) Soweit sich aus Abs. 1 nichts anderes ergibt,

gelten auch für den Vollzug der Unterbringung

nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

die Bestimmungen des § 166.

Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches

§ 166. (1) Für den Vollzug der Unterbringung

nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten

folgende besondere Bestimmungen

1. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen

zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im

§ 33 Abs. 2 genannten Gegenstände in ihren

Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch

zu befürchten und die erforderliche Überwachung

möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs-

und Genußmitteln ist jedoch nur in den

in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen

gestattet.

2. Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34)

ist den Untergebrachten unbeschadet der §§ 112

Abs. 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattet.

3. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang

(§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche.

(2) Die Untergebrachten sind zur Erreichung

der Vollzugszwecke (§ 164) entsprechend ihrem

Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch,

psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.

Soweit danach Abweichungen von den

Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung

(§ 167) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter

diese Abweichungen im Rahmen des

§ 165 Abs. 1 Z. 1 und 2 anzuordnen.

Ergänzende Bestimmungen

§ 167. (1) Soweit die §§ 164 bis 166 nichts

anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129,

131 bis 135, 146 bis 150 und 152 dem Sinne

nach.

(2) Vor der Entscheidung über eine bedingte

Entlassung ist auch den Sicherheitsbehörden, in

deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten

hat und voraussichtlich aufhalten wird,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Vierter Abschnitt

UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT

FÜR ENTWÖHNUNGSBEDÜRFTIGE

RECHTSBRECHER

Zwecke der Unterbringung

§ 168. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt

für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher soll die

Untergebrachten je nach ihrem Zustand vom

Mißbrauch berauschender Mittel oder Suchtmittel

entwöhnen, den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen

und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens

angepaßten Lebenseinstellung verhelfen

und sie davon abhalten, schädlichen Neigungen

nachzugehen.

(2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die

zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene

Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches),

soll der Vollzug auch den Unwert

des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens

aufzeigen.

Besondere Bestimmungen

§ 169. Für die Unterbringung in einer Anstalt

für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten

folgende besondere Bestimmungen

1. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen

zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im

§ 33 Abs. 2 genannten eigenen Gegenstände in

ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein

Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche

Überwachung möglich ist. Die Überlassung von

Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in

den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen

gestattet.

2. Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34)

ist den Untergebrachten unbeschadet der §§ 112

Abs. 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattet.

3. Die Untergebrachten sind zur Erreichung

der Vollzugszwecke (§ 168) einer Entwöhnungsbehandlung

zu unterziehen und entsprechend

ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch,

psychohygienisch und erzieherisch

zu betreuen.

4. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang

(§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche.

5. Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich

bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug

drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit

(§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu

beginnen.

Ergänzende Bestimmungen

§ 170. Soweit die §§ 168 und 169 nichts

anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129,

131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne

nach.

Fünfter Abschnitt

UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT

FÜR GEFÄHRLICHE RÜCKFALLSTÄTER

Zwecke der Unterbringung

§ 171. Die Unterbringung in einer Anstalt für

gefährliche Rückfallstäter soll die Untergebrachten

davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen,

und ihnen zu einer rechtschaffenen und

den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten

Lebenseinstellung verhelfen.

Besitz von Gegenständen

§ 172. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen

zu gestatten, daß ihnen auch andere als

die im § 33 Abs. 2 genannten eigenen Gegenstände

in ihren Gewahrsam überlassen werden,

soweit kein Mißbrauch zu befürchten und die

erforderliche Überwachung möglich ist. Die

Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln

ist jedoch nur in den in den §§ 30, 34, 38 und

91 bestimmten Fällen gestattet.

Bezug von Bedarfsgegenständen

§ 173. Der Bezug von Bedarfsgegenständen

(§ 34) ist den Untergebrachten unbeschadet der

§§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattet.

Zulage zur Arbeitsvergütung

§ 174. Ein Untergebrachter, der sich gut führt,

hat nach Ablauf einer Vollzugszeit von zwei

Jahren mit Beginn des nächsten auf diesen Zeitpunkt

folgenden Kalendermonates für jeden

Arbeitstag eine Zulage in der Höhe von einem

Viertel, nach Ablauf von zwei weiteren Jahren

aber in der Höhe der Hälfte der ihm sonst

gebührenden Arbeitsvergütung zu erhalten.

Besuchsempfang

§ 175. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang

(§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche.

Entziehung oder Beschränkung der Zulage zur

Arbeitsvergütung

§ 176. (1) Als Strafe für eine Ordnungswidrigkeit

ist auch die Entziehung oder Beschränkung

des Rechtes auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung

(§ 174) zulässig.

(2) Das Recht auf Erhalt einer Zulage zur

Arbeitsvergütung darf höchstens für die Dauer

von acht Wochen entzogen oder in der Weise

beschränkt werden, daß der Untergebrachte an

Stelle der Zulage in der Höhe der Hälfte der

ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung nur

eine Zulage in der Höhe eines Viertels der

Arbeitsvergütung erhält.

(3) § 116 Abs. 5 gilt auch für diese Ordnungsstrafe.

Beginn des Entlassungsvollzuges

§ 177. Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich

bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug

sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit

(§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu

beginnen.

Ergänzende Bestimmungen

§ 178. Soweit die §§ 171 bis 177 nichts anderes

bestimmen, gelten die §§ 20 bis 98, 100 bis 129,

131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne

nach.

FÜNFTER TEIL

Verfahren nach bedingter

Entlassung

Zuständiges Gericht

§ 179. Werden einem Verurteilten im Zusammenhang

mit einer bedingten Entlassung Weisungen

erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt

und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Gerichtshofes

erster Instanz, der nicht im selben

Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht

mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung

über die bedingte Entlassung und die damit

zusammenhängenden Anordnungen die weitere

Zuständigkeit auf diesen Gerichtshof über.

Verfahren

§ 180. (1) Für das Verfahren nach einer bedingten

Entlassung gilt § 17 dem Sinne nach.

(2) Vor der Entscheidung über den Widerruf

der bedingten Entlassung hat das Gericht stets

in die Akten über das Strafverfahren Einsicht

zu nehmen und womöglich den Entlassenen,

wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist,

auch diesen zu hören. Vor dem Ausspruch, daß

die Entlassung endgültig geworden ist, ist der

Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel sich der

Entlassene aufhält, Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben. Außerdem ist vor dieser Entscheidung

eine Strafregisterauskunft einzuholen

und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden

ist, auch dieser zu hören.

(3) Das Gericht und die Sicherheitsbehörden

(§ 177 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960)

können den Entlassenen in vorläufige Verwahrung

nehmen, wenn dringender Verdacht besteht,

daß Grund zum Widerruf der bedingten Entlassung

vorhanden sei, und die Flucht des Entlassenen

zu befürchten ist. Die Beschwerde gegen

eine vorläufige Verwahrung hat keine aufschiebende

Wirkung.

(4) Davon, daß eine bedingte Entlassung endgültig

geworden ist, ist die Sicherheitsbehörde

des Aufenthaltsortes des Entlassenen zu benachrichtigen."

46. In der Bezeichnung des Teiles vor dem

bisherigen § 157 tritt an die Stelle des Wortes

„VIERTER" das Wort „SECHSTER".

47. Der bisherige § 157 wird wie folgt geändert

a) Der Paragraph erhält die Bezeichnung

„§ 181".

b) In Abs. 1 erster Satz werden nach dem

Wort „tritt" die Wörter „, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt ist," eingefügt.

c) Nach Abs. 2 wird folgender neuer Absatz

angefügt

„(3) Die Änderungen und Ergänzungen dieses

Bundesgesetzes durch das Strafvollzugsanpassungsgesetz

treten mit dem 1. Jänner 1975 in

Kraft. Vorbereitungen zur Errichtung und zum

Betrieb besonderer Anstalten für geistig abnorme

Rechtsbrecher können jedoch schon mit der

Kundmachung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes

getroffen werden."

48. Der bisherige § 158 wird wie folgt geändert

a) Der Paragraph erhält die Bezeichnung

„§ 182".

b) An die Stelle des bisherigen Buchstaben a

treten folgende Bestimmungen:"

a) der §§ 44 bis 55 und 75 bis 84 das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung,

b) der §§ 66 bis 74 und 164 bis 170 das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz,"

c) Die bisherigen Buchstaben b und c erhalten

die Bezeichnungen „c" und „d".

Artikel II

Vollzug der auf Kerker oder Arrest lautenden

Strafurteile

1. Strafurteile, die auf schweren Kerker, Kerker,

strengen Arrest oder Arrest im Sinne des

Österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2,

lauten, sind so zu vollziehen, als ob sie auf

Freiheitsstrafe im Sinne des Strafgesetzbuches

lauteten.

2. Verschärfungen einer Kerker- oder Arreststrafe

im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes

1945, A. Slg. Nr. 2, sind nicht mehr zu vollziehen.

Artikel III

Anhaltung geistig abnormer Rechtsbrecher

(1) 1. Bis zur Aufnahme des Betriebes der erforderlichen

Anstalten für geistig abnorme

Rechtsbrecher, unbeschadet des Abs. 4 jedoch

längstens bis zum 31. Dezember 1984, sind zu

vollziehen

a) Unterbringungen nach § 21 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches in öffentlichen Krankenanstalten

für Geisteskranke und

b) Unterbringungen nach § 21 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches in Sonderanstalten nach

§ 8 Abs. 3 Z. 4 des Strafvollzugsgesetzes

oder in besonderen Abteilungen der Anstalten

zum Vollzug von Freiheitsstrafen.

(2) Werden Anstalten für geistig abnorme

Rechtsbrecher teilweise in Betrieb genommen, so

hat das Bundesministerium für Justiz in sinngemäßer

Anwendung des § 161 des Strafvollzugsgesetzes

zu entscheiden, welche Untergebrachten

in diese Anstalten zu überstellen sind.

(3) Ein nach Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a in eine

öffentliche Krankenanstalt Eingewiesener kann,

wenn es sein Zustand gestattet, in eine Sonderanstalt

nach § 8 Abs. 3 Z. 4 StVG und ein nach

Abs. 1 Z. 1 Buchstabe b in eine solche Anstalt

Eingewiesener, wenn es sein Zustand erfordert,

in eine für die Unterbringung nach § 21 Abs. 1

des Strafgesetzbuches in Betracht kommende

Anstalt überstellt werden. Für die Entscheidung

über die Überstellung gilt § 161 StVG dem

Sinne nach.

(4) Die nach Abs. 1 Z. 1 Buchst. a in öffentliche

Krankenanstalten für Geisteskranke Eingewiesenen

sind nach Maßgabe der Aufnahme des

Betriebes in den Anstalten für geistig abnorme

Rechtsbrecher, spätestens jedoch bis zu dem im

Abs. 1 Z. 1 genannten Zeitpunkt, dorthin zu

überstellen. Von der Überstellung ist abzusehen,

wenn der Eingewiesene voraussichtlich binnen

zwei Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem

seine Überstellung möglich wäre, zu entlassen

sein wird.

Artikel IV

Anhaltung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher

Solange die erforderlichen Anstalten für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher (§ 159 StVG)

noch nicht errichtet sind oder Personen, auf

deren Unterbringung das Gericht erkannt hat,

noch nicht aufnehmen können, ist die Unterbringung

entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher

in besonderen Abteilungen von Anstalten zum

Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen. Werden

Anstalten für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher teilweise in Betrieb genommen, so

hat das Bundesministerium für Justiz in sinngemäßer

Anwendung des § 161 StVG zu entscheiden,

welche Untergebrachten in diese Anstalten

zu überstellen sind.

Artikel V

Vollzug der auf Unterbringung in einem Arbeitshaus

lautenden Strafurteile

1. Die Unterbringung eines Rechtsbrechers in

einem Arbeitshaus ist nach dem 31. Dezember

1974 als Unterbringung in einer Anstalt für

gefährliche Rückfallstäter (§ 23 des Strafgesetzbuches)

zu vollziehen, wenn die Unterbringung

nach § 1 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 211, angeordnet worden ist und festgestellt

wird, daß zugleich mit den Voraussetzungen

nach § 1 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951

auch die Voraussetzungen nach § 23 des Strafgesetzbuches

vorgelegen sind. Diese Feststellung

muß bei einem Rechtsbrecher, an dem am 31. Dezember

1974 die Unterbringung in einem Arbeitshaus

oder die dieser Unterbringung vorangehende

Freiheitsstrafe vollzogen wird, spätestens

bis zu diesem Zeitpunkt in Rechtskraft

erwachsen sein, sonst spätestens bis zu dem Zeitpunkt,

ab dem die Unterbringung in einem Arbeitshaus

zu vollziehen wäre. Über die Feststellung

hat, solange an dem Rechtsbrecher die

Freiheitsstrafe oder Unterbringung im Arbeitshaus

vollzogen wird, das Vollzugsgericht (§§ 16,

162 StVG), sonst das erkennende Gericht auf

Antrag des öffentlichen Anklägers zu entscheiden.

2. Die Unterbringung in einer Anstalt für

gefährliche Rückfallstäter nach Z. 1 darf zusammen

mit der vorangehenden Unterbringung in

einem Arbeitshaus nicht länger als fünf Jahre

dauern.

3. Soweit die Unterbringung eines Rechtsbrechers

in einem Arbeitshaus nicht nach Z. 1

als Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche

Rückfallstäter zu vollziehen ist, darf sie

nach dem 31. Dezember 1974 nicht mehr vollzogen

werden. Ebenso darf die Unterbringung

nicht mehr vollzogen werden, wenn sie im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

nach den §§ 2 und 4 des Arbeitshausgesetzes 1951

für eine Probezeit aufgeschoben oder der Untergebrachte

in diesem Zeitpunkt auf Probe entlassen

ist.

Artikel VI

Inkrafttreten

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des

Art. V Z. 1 mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

2. Art. V Z. 1 tritt mit 1. August 1974 in

Kraft.

Artikel VII

Vollziehung

1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut, soweit

sich aus Art. I Z. 48 Buchstabe b und aus der

folgenden Z. 2 nichts anderes ergibt.

2. Der Bundesminister für Justiz hat bei der

Vollziehung des Art. III das Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

zu pflegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →