424. Bundesgesetz: Strafvollzugsanpassungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 480/
1971 und Nr. 31/1973 wird wie folgt geändert
1. Im Titel werden nach dem Wort „Freiheitsstrafen"
die Wörter „und der mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahmen"
angefügt.
2. Der § 1 wird wie folgt geändert
a) Nach der Z. 3 wird folgende Ziffer eingefügt
„4. Untergebrachter: jede Person, an
der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende
Maßnahme vollzogen wird;"
b) Die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung
„5"; in ihr entfallen die Wörter „ ,die alle auf
Kerkerstrafen oder alle auf Arreststrafen lauten,"
3. Im § 2 werden nach dem Wort „Jugendstrafvollzug"
die Wörter „und für den Vollzug
der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahmen an Jugendlichen" eingefügt.
4. Im § 3 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der
Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe
durch die Flucht zu entziehen, wenn
begründete Besorgnis besteht, daß er das versuchen
werde, oder wenn seine Unterbringung
in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher oder für gefährliche
Rückfallstäter angeordnet worden ist."
5. Der § 5 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 3 tritt in der Z. 1 lit. b an die
Stelle des Wortes „oder" ein Strichpunkt; nach
der Z. 2 tritt an die Stelle des Punktes das Wort
„, oder" und wird folgende Ziffer angefügt
„3. die Unterbringung des Verurteilten in einer
Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher oder für gefährliche
Rückfallstäter angeordnet worden ist.";
im letzten Satz werden nach den Wörtern „Z. 1
lit. a" die Wörter „oder 3" eingefügt.
b) Der Abs. 5 entfällt.
6. Der § 6 wird wie folgt geändert
a) Im ersten Halbsatz des Abs. 1 entfällt nach
dem Wort „gefährlich" der Beistrich und werden
folgende Wörter eingefügt: „und ist auch nicht
seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme oder entwöhnungsbedüftige Rechtsbrecher
oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet
worden,".
b) Im Abs. 2 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes
„(§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die
bedingte Verurteilung 1949)" der Klammerausdruck
„(§ 51 des Strafgesetzbuches)".
7. Der § 9 hat zu lauten
„Zuständigkeit
§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein
Jahr übersteigt, sind in der nach § 134 zu bestimmenden
Strafvollzugsanstalt zu vollziehen;
bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt
ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus
eines Gerichtshofes einzuleiten.
(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr
nicht übersteigt, sind in den Gefangenenhäusern
der Gerichtshöfe oder in Strafvollzugsanstalten,
Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht
übersteigt, ausschließlich in den Gefangenenhäusern
der Gerichtshöfe zu vollziehen. Sind Strafen
in einer Strafvollzugsanstalt zu vollziehen, die
für die Einleitung des Strafvollzuges nicht eingerichtet
ist, so ist der Strafvollzug im Gefangenenhaus
eines Gerichtshofes einzuleiten. Das gleiche
gilt, wenn es dem Verurteilten im Hinblick auf
die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder
Aufenthalt (Abs. 3) und der Strafvollzugsanstalt
offenbar nicht zumutbar ist, die Strafe in der
Strafvollzugsanstalt anzutreten.
(3) Ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe im
Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten
oder durchzuführen, so ist örtlich zuständig das
Gefangenenhaus desjenigen Gerichtshofes, in dessen
Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.
Hat der Verurteilte keinen inländischen Wohnsitz,
so ist der gewöhnliche Aufenthalt des Verurteilten,
in Ermangelung eines solchen Aufenthaltes
im Inland aber jeder andere Aufenthalt
des Verurteilten im Inland maßgebend. Ist der
Verurteilte in gerichtlicher Haft, so ist an Stelle
des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder
Aufenthaltes der Ort der Haft maßgebend.
(4) Besteht für einen Verurteilten kein nach
Abs. 3 örtlich zuständiges Gefangenenhaus, so ist
der Sitz des Gerichtes maßgebend, das in erster
Instanz erkannt hat.
(5) Das Bundesministerium für Justiz hat durch
Verordnung die Sprengel der Anstalten zum
Vollzug von Freiheitsstrafen unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze des Strafvollzuges so festzusetzen,
daß die zur Verfügung stehenden Einrichtungen
am besten ausgenützt werden können."
8. Der § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei
Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in
Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn
der Verurteilte damit einverstanden ist."
9. Im § 11 entfallen die Absatzbezeichnung
„(1)" und der Abs. 2.
10. Der § 16 wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 1 hat zu lauten
„§ 16. (1) Vollzugsgericht ist der in Strafsachen
tätige Gerichtshof erster Instanz, in dessen
Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die
Entscheidung steht in den Fällen des Abs. 2 Z. 1
bis 9 und 11 einem Einzelrichter zu. In den Fallen
des Abs. 2 Z. 10 und 12 steht sie einer Versammlung
von drei Richtern zu, wenn es sich aber ausschließlich
um den Vollzug einer Freiheitsstrafe
aus einer Strafsache handelt, in der in erster
Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, einem
Einzelrichter."
b) Im Abs. 2 hat die Z. 10 zu lauten
„10. darüber, ob ein Strafgefangener voraussichtlich
bedingt entlassen wird (§ 145 Abs. 2);"
c) Im Abs. 2 tritt nach der 2. 11 an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende
Ziffer angefügt
„12. über die bedingte Entlassung und die
damit zusammenhängenden Anordnungen, über
den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber,
daß die bedingte Entlassung endgültig geworden
ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts
anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und
56 des Strafgesetzbuches)."
11. Im § 18 hat der Abs. 7 zu lauten
„(7) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen
die Vertrauenspersonen Beamten im Sinn des
§ 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches gleich. Sie sind,
außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu
machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit
über die in Ausübung ihrer Tätigkeit
gemachten, im Interesse eines Beteiligten
geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet.
Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 301 des
Strafgesetzbuches zu bestrafen."
12. Im § 22 Abs. 2 entfallen die Wörter
„außer den im Strafurteil angeordneten Verschärfungen".
13. Der § 23 entfällt.
14. Der § 28 hat zu lauten
„Sprechen
§ 28. (1) Durch das Sprechen der Strafgefangenen
mit Personen, die im Strafvollzug tätig
sind, und mit anderen Strafgefangenen dürfen
die Sicherheit und Ordnung, besonders auch im
Arbeitsablauf, nicht gestört werden. Ungehörig
laute oder unanständige Reden sowie Äußerungen,
in denen zu unsittlichen oder strafbaren
Handlungen aufgefordert wird oder in denen
solche Handlungen gutgeheißen werden, sind verboten.
Während der Ruhezeit hat Stillschweigen
zu herrschen.
(2) Die Strafgefangenen dürfen mit Personen,
die nicht im Strafvollzug tätig sind und mit
anderen Strafgefangenen, von denen sie getrennt
angehalten werden, unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 21 Abs. 2 und 86 bis 100 sowie unbeschadet
der Rechte der vorgesetzten Vollzugsbehörden,
des Vollzugsgerichtes und der Vollzugskommission
nur sprechen, soweit dies im
Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten
erforderlich ist oder der Anstaltsleiter hiezu
seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung darf
nur erteilt werden, wenn dies mit den Zwecken
des Strafvollzuges vereinbar ist."
15. Im § 32 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, hat jeder Verurteilte für seinen
Unterhalt (§ 31 Abs. 1) einen Beitrag zu den
Kosten des Strafvollzuges in der Höhe des Fünfzehnfachen
der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde
in der höchsten Vergütungsstufe (§ 52
Abs. 1) für jeden Tag der Strafzeit zu leisten."
16. Der bisherige Wortlaut des § 48 erhält
die Absatzbezeichnung „(1)"; ihm wird folgender
Absatz angefügt
„(2) Lehrgänge zur Berufsausbildung und -fortbildung
dürfen auch in der zur Verrichtung von
Arbeiten bestimmten Zeit abgehalten werden.
Strafgefangene, die an solchen Lehrgängen teilnehmen,
haben für die damit zugebrachte Zeit
eine Arbeitsvergütung in der Höhe der mittleren
Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1 Buchst. c) zu erhalten."
17. Dem § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden,
die ihnen sonst für die Verschaffung
von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung
stehen."
18. Nach § 68 wird folgender Paragraph eingefügt
„Entwöhnungsbehandlung eines Strafgefangenen
§ 68 a. (1) Ein Strafgefangener ist einer Entwöhnungsbehandlung
zu unterziehen,
a) wenn nach der Erklärung des Anstaltsarztes
der Strafgefangene dem Mißbrauch
eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels
ergeben ist und die Behandlung im
Hinblick auf die Dauer der Strafzeit zweckmäßig
ist oder
b) wenn die Strafzeit mehr als zwei Jahre
beträgt und nur aus diesem Grund von
einer Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher (§ 22
des Strafgesetzbuches) abgesehen worden
ist.
(2) Von der Einleitung oder Fortsetzung einer
Entwöhnungsbehandlung ist abzusehen, wenn der
Versuch einer solchen Behandlung von vornherein
aussichtslos erscheint oder ihre Fortsetzung
keinen Erfolg verspräche."
19. Im § 69 Abs. 1 treten an die Stelle der
Wörter „als schwere körperliche Beschädigung
(§ 152 des Strafgesetzes)" die Wörter „als schwere
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)".
20. Im § 72 Abs. 2 treten an die Stelle der
Wörter „seiner volljährigen Angehörigen (§ 216
des Strafgesetzes)" die Wörter „seiner übrigen
volljährigen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches)".
21. Der § 87 wird wie folgt geändert
a) Die Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, dürfen die Strafgefangenen Briefe ohne
zeitliche Beschränkung absenden und empfangen.
(2) Wird durch den außerordentlichen Umfang
des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung
beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter
diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für
eine einwandfreie Überwachung notwendig sind."
b) Der Abs. 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4
bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)" bis
„(6)".
22. Im § 89 Abs. 2 tritt an die Stelle des
Wortes „Anstaltsbriefbogen" jeweils das Wort
„Briefbogen".
23. Der § 90 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 treten an die Stelle des bisherigen
ersten Satzes folgende Sätze
„(1) Der gesamte Briefverkehr der Strafgefangenen
ist insoweit zu überwachen, als dies
notwendig ist, um unerlaubte Sendungen von
Geld oder anderen Gegenständen in Briefen zurückzuhalten.
Außerdem sind die von den Strafgefangenen
verfaßten Briefe und Eingaben vor
ihrer Absendung und die für sie eingehenden
Briefe vor ihrer Aushändigung vom Anstaltsleiter
oder einem von ihm besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten
stichprobenweise und ansonsten
insoweit zu lesen, als dies mit Rücksicht
auf die psychiatrische oder psychologische Betreuung
des Strafgefangenen oder deswegen erforderlich
ist, weil der Verdacht besteht, daß
der Brief nach Abs. 2 zurückzuhalten sein werde."
b) Im Abs. 1 entfällt der bisherige dritte Satz.
c) Im Abs. 2 entfallen im ersten Satz die
Worte „unbeschadet des § 87 Abs. 3 zweiter
Satz".
24. Im § 103 Abs. 2 wird nach der Z. 1 folgende
Ziffer eingefügt
„1 a. die Unterbringung eines Strafgefangenen,
der entweder während der täglichen Arbeit oder
während einer täglichen Freizeit von mindestens
zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird,
für die verbleibende Zeit in einem Einzelhaftraum;"
25. Im § 104 Abs. 1 haben die Z. 1 und 2 zu
lauten
„1. im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);
2. zur Überwindung eines Widerstandes gegen
die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes
auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);"
26. Der § 105 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 6 hat die Z. 1 zu lauten
„1. im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches)
zur Verteidigung eines Menschen;"
b) Im Abs. 7 treten an die Stelle der Wörter
„außer dem Fall gerechter Notwehr (§ 2 Abs. 1
lit. g des Strafgesetzes)" die Wörter „außer dem
Fall der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches)".
27. Im § 107 Abs. 3 treten an die Stelle der
Wörter „gerichtlich strafbaren Übertretung" jeweils
die Wörter „in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte
fallenden strafbaren Handlung".
28. Der § 112 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Recht auf Verfügung über das Hausgeld
darf höchstens für die Dauer von vier
Wochen entzogen und höchstens für die Dauer
von acht Wochen beschränkt werden. Das Recht
auf Briefverkehr darf höchstens für die Dauer
von vier Wochen entzogen oder beschränkt werden.
Das Recht auf Besuchsempfang darf höchstens
in der Weise entzogen oder beschränkt werden,
daß der Strafgefangene bis zu dreimal in
ununterbrochener Folge zu den sonst vorgesehenen
Zeitpunkten keine oder nur bestimmte
Besuche empfangen darf."
29. Im § 118 Abs. 3 treten an die Stelle der
Wörter „gerichtlich strafbaren Übertretung" die
Wörter „in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte
fallenden strafbaren Handlung".
30. Der § 126 wird wie folgt geändert
a) Nach dem Abs. 2 wird folgender Absatz
eingefügt
„(3) Die Anordnung, daß ein Strafgefangener
Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt
und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb
zu verrichten hat (Freigang), darf
nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen
werden."
b) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung
„(4)"; an die Stelle des Wortes
„Kerkerstrafe" treten die Wörter „ein Jahr übersteigenden
Freiheitsstrafe".
31. Im § 128 Abs. 1 und 2 treten an die
Stelle der Wörter „wegen selbstverschuldeter voller
Berauschung (§ 523 des Strafgesetzes)" jeweils
die Wörter „wegen Begehung einer mit Strafe
bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
(§ 287 des Strafgesetzbuches)".
32. Der bisherige dritte Abschnitt des dritten
Teiles (§ 130) entfällt.
33. Die Bezeichnung und Überschrift des Abschnittes
vor dem § 131 haben zu lauten
„Dritter Abschnitt
VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN,
DEREN STRAFZEIT EIN JAHR ÜBERSTEIGT"
34. Im § 131 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Wortes „Kerkerstrafe" das Wort „Freiheitsstrafe".
35. Im § 136 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Wortes „Kerkerstrafen" das Wort „Freiheitsstrafen".
36. Der § 144 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der
Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von
denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen
nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug
eine oder mehrere der folgenden Lockerungen
zu gewähren
1. Verlängerung der Besuchsdauer bis auf eine
Stunde;
2. Beschränkung der Überwachung des Besuchsempfanges
in der Webe, daß die Überwachung
des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen
und dem Besucher unterbleibt;
3. Freigang (§ 126 Abs. 3)."
37. Der § 145 hat zu lauten
„Beginn des Entlassungsvollzuges
§ 145. (1) Der Entlassungsvollzug beginnt je
nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe
drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen
Entlassung.
(2) Wird ein Strafgefangener voraussichtlich
bedingt entlassen, so ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen
bedingten Entlassung der Zeitpunkt
der voraussichtlichen Entlassung im Sinne des
Abs. 1. Ist gegen einen Strafgefangenen, an dem
eine lebenslange Freiheitsstrafe zu vollziehen ist,
nach Beginn des Strafvollzuges auf eine weitere
Freiheitsstrafe erkannt worden, so darf der Zeitpunkt
der voraussichtlichen bedingten Entlassung
nicht vor dem Zeitpunkt angenommen werden,
in dem auch die zeitlichen Voraussetzungen für
eine bedingte Entlassung aus der weiteren Freiheitsstrafe
vorliegen, wobei in diesem Fall der
Berechnung die seit dem Eintritt der Rechtskraft
des weiteren Strafurteiles in Strafhaft verbrachte
Zeit zugrunde zu legen ist.
(3) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener
voraussichtlich bedingt entlassen wird
(Abs. 2), steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16
Abs. 2 Z. 10)."
38. Nach dem § 150 werden folgende Unterabschnitte
eingefügt
„Sechster Unterabschnitt
Vollzug an Strafgefangenen, deren
Unterbringung in einer Anstalt
für gefährliche Rückfallstäter
angeordnet ist
§ 151. (1) Auf die Anordnung der Unterbringung
eines Strafgefangenen in einer Anstalt
für gefährliche Rückfallstäter ist im Strafvollzug
im allgemeinen und bei der Arbeitszuweisung
(§ 47), bei Ausführungen und Überstellungen
(§ 98) sowie bei der Unterbringung (§§ 124, 125)
besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Solange nicht entschieden ist, daß die Überstellung
des Rechtsbrechers in die Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig
ist (§ 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), sind die
§§ 144 bis 150 nicht anzuwenden, es sei denn,
der Strafgefangene wird voraussichtlich bedingt
entlassen (§ 145 Abs. 2 und 3).
(3) Wird der Strafgefangene nicht vorzeitig
entlassen, so hat das Gericht die Prüfung, ob die
Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter noch notwendig ist (§ 24 Abs. 2
des Strafgesetzbuches), spätestens drei Monate
vor dem Ende der Strafzeit vorzunehmen. Wird
der Strafgefangene bedingt entlassen, so ist zugleich
auszusprechen, daß die Unterbringung
nicht mehr notwendig ist (§§ 24 Abs. 2 und 47
Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
(4) Ist der Verurteilte aus der Strafhaft in
eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu
überstellen, so ist die Oberstellung so zeitig vorzunehmen,
daß sich der Verurteilte in dem Zeitpunkt,
in dem die Strafzeit endet, schon in der
Anstalt für gefährliche Rückfallstäter befindet.
Zu diesem Zweck kann die Überstellung bis zu
zwei Wochen vor dem Ende der Strafzeit eingeleitet
werden. Die im Strafvollzug als Eigengeld,
Hausgeld oder Rücklage gutgeschriebenen Geldbeträge
sind dem Verurteilten mit dem Tag der
Überstellung im Vollzug der Unterbringung in
einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gutzuschreiben.
Soweit Ordnungsstrafen im Zeitpunkt
der Überstellung noch nicht oder noch
nicht zur Gänze vollzogen sind, ist ihr Vollzug
unbeschadet des § 116 Abs. 6 in der Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter durchzuführen.
Siebenter Unterabschnitt
Vorbereitung einer bedingten
Entlassung
§ 152. (1) Vor der Entscheidung über eine bedingte
Entlassung (§ 46 des Strafgesetzbuches) hat
das Gericht (§ 16 Abs. 2 Z. 12) stets in die Akten
über das Strafverfahren und in den Personalakt
des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn
es zur Vorhersage über das künftige Verhalten
des zu Entlassenden zweckmäßig ist, ist er vom
Gericht zu hören.
(2) Ist die Unterbringung des Strafgefangenen
in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
angeordnet, so ist vor der Entscheidung über
eine bedingte Entlassung auch den Sicherheitsbehörden,
in deren Sprengel sich der Entlassene
zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich
aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben."
39. Die bisherigen §§ 151 bis 154 erhalten die
Bezeichnung „§ 153" bis „§ 156"; Bezeichnung
und Überschrift des Abschnittes vor dem neuen
§ 153 haben zu lauten
„Vierter Abschnitt
VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN,
DEREN STRAFZEIT EIN JAHR NICHT
ÜBERSTEIGT"
40. Der neue § 153 hat zu lauten
„Allgemeine Vorschrift
§ 153. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen,
deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, gelten
die §§ 131 bis 133 und 148 bis 152 dem Sinne
nach, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird."
41. Im neuen § 154 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang
(§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche. Im
übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene
in der Oberstufe des Vollzuges von Freiheitsstrafen
zu behandeln, deren Strafzeit ein
Jahr übersteigt."
42. Der neue § 155 wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)"
entfallen.
b) An die Stelle des Wortes „Kerkerstrafen"
tritt jeweils das Wort „Freiheitsstrafen".
43. Im neuen § 156 Abs. 2 und 3 tritt an die
Stelle des Wortes „Kerkerstrafen" jeweils das
Wort „Freiheitsstrafen".
44. Der bisherige sechste Abschnitt des dritten
Teiles (§§ 155 und 156) entfällt.
45. Nach dem neuen § 156 werden folgende
Teile eingefügt
„VIERTER TEIL
Vollzug der mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden
Maßnahmen
Erster Abschnitt
ANORDNUNG DES VOLLZUGES DER MIT
FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN
VORBEUGENDEN MASSNAHMEN
§ 157. (1) Für die Anordnung des Vollzuges
der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahmen gelten die §§ 3 bis 5
und 7 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird.
(2) Ist der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahme drei
Jahre, nachdem die Maßnahme vollstreckbar geworden
ist, noch nicht eingeleitet worden, so
darf die Maßnahme nur vollzogen werden, wenn
festgestellt wird, daß die Gefährlichkeit, gegen
die sich die Maßnahme richtet, noch besteht.
Die Entscheidung, daß die Gefährlichkeit nicht
mehr besteht, steht einer bedingten Entlassung
aus der betreffenden Maßnahme gleich.
(3) Für die Entscheidung nach Abs. 2 gilt § 7
dem Sinne nach.
Zweiter Abschnitt
EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES
VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG
VERBUNDENEN VORBEUGENDEN
MASSNAHMEN
Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher
§ 158. (1) Die Unterbringung geistig abnormer
Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten
Anstalten zu vollziehen, soweit in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird;
§ 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.
(2) In den Anstalten für geistig abnorme
Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an
Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen
ihres psychischen Zustandes in anderen Vollzugsanstalten
nicht sachgemäß behandelt werden können
oder die sich wegen psychischer Besonderheiten
nicht für den allgemeinen Vollzug eignen.
Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in
einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
und für den Vollzug der Unterbringung
in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
dem Sinne nach.
Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
§ 159. (1) Die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger
Rechtsbrecher ist in den dafür besonders
bestimmten Anstalten zu vollziehen,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.
(2) In den Anstalten für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug
an entwöhnungsbedürftigen Strafgefangenen
(§ 68 a) durchgeführt werden.
Anstalten für gefährliche Rückfallstäter
§ 160. (1) Die Unterbringung gefährlicher
Rückfallstäter ist in den dafür besonders
bestimmten Anstalten zu vollziehen, soweit in
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
wird; § 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.
(2) Soweit Anstalten zur Unterbringung gefährlicher
weiblicher Rückfallstäter nicht bestehen,
darf die Unterbringung gefährlicher weiblicher
Rückfallstäter in besonderen Abteilungen der
Frauenstrafvollzugsanstalten vollzogen werden.
Bestimmung der Zuständigkeit
§ 161. Die Entscheidung darüber, in welcher
von mehreren Anstalten für geistig abnorme
Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter
der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen
ist, steht dem Bundesministerium für
Justiz zu; § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach. Ebenso
stehen die Entscheidungen über die Durchführung
des Vollzuges in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher oder für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher in den Fällen der §§ 158
Abs. 2 und 159 Abs. 2 dem Bundesministerium
für Justiz zu.
Vollzugsgericht
§ 162. (1) Vollzugsgericht (§ 16) ist auch der
in Strafsachen tätige Gerichtshof erster Instanz,
in dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung
verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen
wird. § 16 Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt
dem Sinne nach.
(2) Das Vollzugsgericht nach Abs. 1, in den
Fällen des § 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches aber
das Vollzugsgericht nach § 16, entscheidet auch
1. über die Notwendigkeit der Unterbringung
oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
(§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches);
2. über die unbedingte Entlassung aus einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher,
wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der
Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche
(§ 47 des Strafgesetzbuches);
3. über die bedingte Entlassung aus einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
und die damit zusammenhängenden
Anordnungen, über den Widerruf der bedingten
Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung
endgültig geworden ist, soweit in den
§§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird
(§§ 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches).
Ergänzende Bestimmungen
§ 163. Die §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 gelten
dem Sinne nach.
Dritter Abschnitt
UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT
FÜR GEISTIG ABNORME RECHTSBRECHER
Zwecke der Unterbringung
§ 164. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten
davon abhalten, unter dem Einfluß
ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit
Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die
Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten
soweit bessern, daß von ihnen die
Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht
mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten
zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen
des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung
verhelfen.
(2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die
zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene
Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches),
soll der Vollzug auch den Unwert
des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens
aufzeigen.
Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
§ 165. (1) Für den Vollzug der Unterbringung
nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten
folgende besondere Bestimmungen
1. Die Untergebrachten sind unter Berücksichtigung
ihres Zustandes zur Erreichung der Vollzugszwecke
(§ 164) und zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten
so zu behandeln, wie es den Grundsätzen und
anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie
und Pädagogik entspricht. Rechte der
Untergebrachten, die den in den §§ 20 bis 129
den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen,
dürfen dabei nur insoweit beschränkt
werden, als dies zur Erreichung der vorgenannten
Zwecke unerläßlich ist. Die Rechte der Untergebrachten,
die den in den §§ 119 bis 122 den
Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen,
sowie die Menschenwürde der Untergebrachten
dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Beschwerden, von denen es offensichtlich ist, daß
ihre Erhebung ausschließlich auf die geistige oder
seelische Abartigkeit des Untergebrachten und
nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Rechte
zurückzuführen ist, sind jedoch ohne förmliches
Verfahren zurückzulegen.
2. Die Z. 1 gilt dem Sinne nach auch für allgemein
oder im Einzelfall getroffene Anordnungen
hinsichtlich der Pflichten der Untergebrachten
sowie hinsichtlich der Maßnahmen gegenüber
Untergebrachten, die Handlungen begangen
haben, die bei einem Strafgefangenen als Ordnungswidrigkeiten
anzusehen wären; solche Maßnahmen
dürfen außerdem den Untergebrachten
in ihrer Gesamtauswirkung keiner ungünstigeren
Behandlung unterwerfen, als dies bei einem Strafgefangenen
zulässig wäre.
(2) Soweit sich aus Abs. 1 nichts anderes ergibt,
gelten auch für den Vollzug der Unterbringung
nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
die Bestimmungen des § 166.
Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
§ 166. (1) Für den Vollzug der Unterbringung
nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten
folgende besondere Bestimmungen
1. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen
zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im
§ 33 Abs. 2 genannten Gegenstände in ihren
Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch
zu befürchten und die erforderliche Überwachung
möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs-
und Genußmitteln ist jedoch nur in den
in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen
gestattet.
2. Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34)
ist den Untergebrachten unbeschadet der §§ 112
Abs. 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattet.
3. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang
(§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche.
(2) Die Untergebrachten sind zur Erreichung
der Vollzugszwecke (§ 164) entsprechend ihrem
Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch,
psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.
Soweit danach Abweichungen von den
Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung
(§ 167) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter
diese Abweichungen im Rahmen des
§ 165 Abs. 1 Z. 1 und 2 anzuordnen.
Ergänzende Bestimmungen
§ 167. (1) Soweit die §§ 164 bis 166 nichts
anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129,
131 bis 135, 146 bis 150 und 152 dem Sinne
nach.
(2) Vor der Entscheidung über eine bedingte
Entlassung ist auch den Sicherheitsbehörden, in
deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten
hat und voraussichtlich aufhalten wird,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Vierter Abschnitt
UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT
FÜR ENTWÖHNUNGSBEDÜRFTIGE
RECHTSBRECHER
Zwecke der Unterbringung
§ 168. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher soll die
Untergebrachten je nach ihrem Zustand vom
Mißbrauch berauschender Mittel oder Suchtmittel
entwöhnen, den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen
und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens
angepaßten Lebenseinstellung verhelfen
und sie davon abhalten, schädlichen Neigungen
nachzugehen.
(2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die
zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene
Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches),
soll der Vollzug auch den Unwert
des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens
aufzeigen.
Besondere Bestimmungen
§ 169. Für die Unterbringung in einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten
folgende besondere Bestimmungen
1. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen
zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im
§ 33 Abs. 2 genannten eigenen Gegenstände in
ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein
Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche
Überwachung möglich ist. Die Überlassung von
Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in
den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen
gestattet.
2. Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34)
ist den Untergebrachten unbeschadet der §§ 112
Abs. 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattet.
3. Die Untergebrachten sind zur Erreichung
der Vollzugszwecke (§ 168) einer Entwöhnungsbehandlung
zu unterziehen und entsprechend
ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch,
psychohygienisch und erzieherisch
zu betreuen.
4. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang
(§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche.
5. Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich
bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug
drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit
(§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu
beginnen.
Ergänzende Bestimmungen
§ 170. Soweit die §§ 168 und 169 nichts
anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129,
131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne
nach.
Fünfter Abschnitt
UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT
FÜR GEFÄHRLICHE RÜCKFALLSTÄTER
Zwecke der Unterbringung
§ 171. Die Unterbringung in einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter soll die Untergebrachten
davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen,
und ihnen zu einer rechtschaffenen und
den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten
Lebenseinstellung verhelfen.
Besitz von Gegenständen
§ 172. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen
zu gestatten, daß ihnen auch andere als
die im § 33 Abs. 2 genannten eigenen Gegenstände
in ihren Gewahrsam überlassen werden,
soweit kein Mißbrauch zu befürchten und die
erforderliche Überwachung möglich ist. Die
Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln
ist jedoch nur in den in den §§ 30, 34, 38 und
91 bestimmten Fällen gestattet.
Bezug von Bedarfsgegenständen
§ 173. Der Bezug von Bedarfsgegenständen
(§ 34) ist den Untergebrachten unbeschadet der
§§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattet.
Zulage zur Arbeitsvergütung
§ 174. Ein Untergebrachter, der sich gut führt,
hat nach Ablauf einer Vollzugszeit von zwei
Jahren mit Beginn des nächsten auf diesen Zeitpunkt
folgenden Kalendermonates für jeden
Arbeitstag eine Zulage in der Höhe von einem
Viertel, nach Ablauf von zwei weiteren Jahren
aber in der Höhe der Hälfte der ihm sonst
gebührenden Arbeitsvergütung zu erhalten.
Besuchsempfang
§ 175. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang
(§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche.
Entziehung oder Beschränkung der Zulage zur
Arbeitsvergütung
§ 176. (1) Als Strafe für eine Ordnungswidrigkeit
ist auch die Entziehung oder Beschränkung
des Rechtes auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung
(§ 174) zulässig.
(2) Das Recht auf Erhalt einer Zulage zur
Arbeitsvergütung darf höchstens für die Dauer
von acht Wochen entzogen oder in der Weise
beschränkt werden, daß der Untergebrachte an
Stelle der Zulage in der Höhe der Hälfte der
ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung nur
eine Zulage in der Höhe eines Viertels der
Arbeitsvergütung erhält.
(3) § 116 Abs. 5 gilt auch für diese Ordnungsstrafe.
Beginn des Entlassungsvollzuges
§ 177. Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich
bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug
sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit
(§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu
beginnen.
Ergänzende Bestimmungen
§ 178. Soweit die §§ 171 bis 177 nichts anderes
bestimmen, gelten die §§ 20 bis 98, 100 bis 129,
131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne
nach.
FÜNFTER TEIL
Verfahren nach bedingter
Entlassung
Zuständiges Gericht
§ 179. Werden einem Verurteilten im Zusammenhang
mit einer bedingten Entlassung Weisungen
erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt
und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Gerichtshofes
erster Instanz, der nicht im selben
Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht
mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
über die bedingte Entlassung und die damit
zusammenhängenden Anordnungen die weitere
Zuständigkeit auf diesen Gerichtshof über.
Verfahren
§ 180. (1) Für das Verfahren nach einer bedingten
Entlassung gilt § 17 dem Sinne nach.
(2) Vor der Entscheidung über den Widerruf
der bedingten Entlassung hat das Gericht stets
in die Akten über das Strafverfahren Einsicht
zu nehmen und womöglich den Entlassenen,
wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist,
auch diesen zu hören. Vor dem Ausspruch, daß
die Entlassung endgültig geworden ist, ist der
Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel sich der
Entlassene aufhält, Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Außerdem ist vor dieser Entscheidung
eine Strafregisterauskunft einzuholen
und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden
ist, auch dieser zu hören.
(3) Das Gericht und die Sicherheitsbehörden
(§ 177 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960)
können den Entlassenen in vorläufige Verwahrung
nehmen, wenn dringender Verdacht besteht,
daß Grund zum Widerruf der bedingten Entlassung
vorhanden sei, und die Flucht des Entlassenen
zu befürchten ist. Die Beschwerde gegen
eine vorläufige Verwahrung hat keine aufschiebende
Wirkung.
(4) Davon, daß eine bedingte Entlassung endgültig
geworden ist, ist die Sicherheitsbehörde
des Aufenthaltsortes des Entlassenen zu benachrichtigen."
46. In der Bezeichnung des Teiles vor dem
bisherigen § 157 tritt an die Stelle des Wortes
„VIERTER" das Wort „SECHSTER".
47. Der bisherige § 157 wird wie folgt geändert
a) Der Paragraph erhält die Bezeichnung
„§ 181".
b) In Abs. 1 erster Satz werden nach dem
Wort „tritt" die Wörter „, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist," eingefügt.
c) Nach Abs. 2 wird folgender neuer Absatz
angefügt
„(3) Die Änderungen und Ergänzungen dieses
Bundesgesetzes durch das Strafvollzugsanpassungsgesetz
treten mit dem 1. Jänner 1975 in
Kraft. Vorbereitungen zur Errichtung und zum
Betrieb besonderer Anstalten für geistig abnorme
Rechtsbrecher können jedoch schon mit der
Kundmachung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes
getroffen werden."
48. Der bisherige § 158 wird wie folgt geändert
a) Der Paragraph erhält die Bezeichnung
„§ 182".
b) An die Stelle des bisherigen Buchstaben a
treten folgende Bestimmungen:"
a) der §§ 44 bis 55 und 75 bis 84 das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung,
b) der §§ 66 bis 74 und 164 bis 170 das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz,"
c) Die bisherigen Buchstaben b und c erhalten
die Bezeichnungen „c" und „d".
Artikel II
Vollzug der auf Kerker oder Arrest lautenden
Strafurteile
1. Strafurteile, die auf schweren Kerker, Kerker,
strengen Arrest oder Arrest im Sinne des
Österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2,
lauten, sind so zu vollziehen, als ob sie auf
Freiheitsstrafe im Sinne des Strafgesetzbuches
lauteten.
2. Verschärfungen einer Kerker- oder Arreststrafe
im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes
1945, A. Slg. Nr. 2, sind nicht mehr zu vollziehen.
Artikel III
Anhaltung geistig abnormer Rechtsbrecher
(1) 1. Bis zur Aufnahme des Betriebes der erforderlichen
Anstalten für geistig abnorme
Rechtsbrecher, unbeschadet des Abs. 4 jedoch
längstens bis zum 31. Dezember 1984, sind zu
vollziehen
a) Unterbringungen nach § 21 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches in öffentlichen Krankenanstalten
für Geisteskranke und
b) Unterbringungen nach § 21 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches in Sonderanstalten nach
§ 8 Abs. 3 Z. 4 des Strafvollzugsgesetzes
oder in besonderen Abteilungen der Anstalten
zum Vollzug von Freiheitsstrafen.
(2) Werden Anstalten für geistig abnorme
Rechtsbrecher teilweise in Betrieb genommen, so
hat das Bundesministerium für Justiz in sinngemäßer
Anwendung des § 161 des Strafvollzugsgesetzes
zu entscheiden, welche Untergebrachten
in diese Anstalten zu überstellen sind.
(3) Ein nach Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a in eine
öffentliche Krankenanstalt Eingewiesener kann,
wenn es sein Zustand gestattet, in eine Sonderanstalt
nach § 8 Abs. 3 Z. 4 StVG und ein nach
Abs. 1 Z. 1 Buchstabe b in eine solche Anstalt
Eingewiesener, wenn es sein Zustand erfordert,
in eine für die Unterbringung nach § 21 Abs. 1
des Strafgesetzbuches in Betracht kommende
Anstalt überstellt werden. Für die Entscheidung
über die Überstellung gilt § 161 StVG dem
Sinne nach.
(4) Die nach Abs. 1 Z. 1 Buchst. a in öffentliche
Krankenanstalten für Geisteskranke Eingewiesenen
sind nach Maßgabe der Aufnahme des
Betriebes in den Anstalten für geistig abnorme
Rechtsbrecher, spätestens jedoch bis zu dem im
Abs. 1 Z. 1 genannten Zeitpunkt, dorthin zu
überstellen. Von der Überstellung ist abzusehen,
wenn der Eingewiesene voraussichtlich binnen
zwei Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem
seine Überstellung möglich wäre, zu entlassen
sein wird.
Artikel IV
Anhaltung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher
Solange die erforderlichen Anstalten für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher (§ 159 StVG)
noch nicht errichtet sind oder Personen, auf
deren Unterbringung das Gericht erkannt hat,
noch nicht aufnehmen können, ist die Unterbringung
entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher
in besonderen Abteilungen von Anstalten zum
Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen. Werden
Anstalten für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher teilweise in Betrieb genommen, so
hat das Bundesministerium für Justiz in sinngemäßer
Anwendung des § 161 StVG zu entscheiden,
welche Untergebrachten in diese Anstalten
zu überstellen sind.
Artikel V
Vollzug der auf Unterbringung in einem Arbeitshaus
lautenden Strafurteile
1. Die Unterbringung eines Rechtsbrechers in
einem Arbeitshaus ist nach dem 31. Dezember
1974 als Unterbringung in einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter (§ 23 des Strafgesetzbuches)
zu vollziehen, wenn die Unterbringung
nach § 1 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 211, angeordnet worden ist und festgestellt
wird, daß zugleich mit den Voraussetzungen
nach § 1 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951
auch die Voraussetzungen nach § 23 des Strafgesetzbuches
vorgelegen sind. Diese Feststellung
muß bei einem Rechtsbrecher, an dem am 31. Dezember
1974 die Unterbringung in einem Arbeitshaus
oder die dieser Unterbringung vorangehende
Freiheitsstrafe vollzogen wird, spätestens
bis zu diesem Zeitpunkt in Rechtskraft
erwachsen sein, sonst spätestens bis zu dem Zeitpunkt,
ab dem die Unterbringung in einem Arbeitshaus
zu vollziehen wäre. Über die Feststellung
hat, solange an dem Rechtsbrecher die
Freiheitsstrafe oder Unterbringung im Arbeitshaus
vollzogen wird, das Vollzugsgericht (§§ 16,
162 StVG), sonst das erkennende Gericht auf
Antrag des öffentlichen Anklägers zu entscheiden.
2. Die Unterbringung in einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter nach Z. 1 darf zusammen
mit der vorangehenden Unterbringung in
einem Arbeitshaus nicht länger als fünf Jahre
dauern.
3. Soweit die Unterbringung eines Rechtsbrechers
in einem Arbeitshaus nicht nach Z. 1
als Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter zu vollziehen ist, darf sie
nach dem 31. Dezember 1974 nicht mehr vollzogen
werden. Ebenso darf die Unterbringung
nicht mehr vollzogen werden, wenn sie im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
nach den §§ 2 und 4 des Arbeitshausgesetzes 1951
für eine Probezeit aufgeschoben oder der Untergebrachte
in diesem Zeitpunkt auf Probe entlassen
ist.
Artikel VI
Inkrafttreten
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des
Art. V Z. 1 mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
2. Art. V Z. 1 tritt mit 1. August 1974 in
Kraft.
Artikel VII
Vollziehung
1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut, soweit
sich aus Art. I Z. 48 Buchstabe b und aus der
folgenden Z. 2 nichts anderes ergibt.
2. Der Bundesminister für Justiz hat bei der
Vollziehung des Art. III das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
zu pflegen.