424. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 202 Schweizer Straße
wird im Bereich der Gemeinden Fußach und
Höchst wir folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei der Einmündung der Mühlwasenstraße in die
bestehende Trasse im Bereich von km 8,77 und
führt von dort unter teilweiser Benützung der
alten Trasse in gestreckterer Linienführung bis
zur Einbindung der Gaissauer Straße L 19 in
die bestehende Trasse im Bereich von km 10,75.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Vorarlberger
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Fußach und Höchst aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.