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424_1973 AT

424. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 202 Schweizer Straße

wird im Bereich der Gemeinden Fußach und

Höchst wir folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei der Einmündung der Mühlwasenstraße in die

bestehende Trasse im Bereich von km 8,77 und

führt von dort unter teilweiser Benützung der

alten Trasse in gestreckterer Linienführung bis

zur Einbindung der Gaissauer Straße L 19 in

die bestehende Trasse im Bereich von km 10,75.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Vorarlberger

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Fußach und Höchst aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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