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424. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation

Nachdem das am 15. Dezember 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der

Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation, welches also

lautet

Im Hinblick auf Abschnitt 19 des am 13. April

1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der

Republik Österreich und den Vereinten Nationen

über den Amtssitz der Organisation der

Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung,

der bestimmt

„Die UNIDO ist von jeder Leistungspflicht an

eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik

Österreich befreit, und die Angestellten der

UNIDO werden von der Regierung nicht verhalten,

solchen Einrichtungen anzugehören"

und im Hinblick auf Abschnitt 20 desselben

Abkommens, der bestimmt

„Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen

Maßnahmen, um es jedem Angestellten

der UNIDO, der an Sozialversicherungseinrichtungen

der UNIDO nicht teilhat, über

Ersuchen der UNIDO zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung

der Republik Österreich

beizutreten. Die UNIDO hat unter zu vereinbarenden

Bedingungen, soweit als möglich,

Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und

Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals,

die nicht am „United Nations Joint Staff

Pension Fund" teilnehmen oder denen die

UNIDO nicht einen Sozialversicherungsschutz

zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem

Recht gewährten zumindest gleichwertig ist,

Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung

werden können",

sowie im Hinblick auf Abschnitt 44 desselben

Abkommens, der bestimmt

„Die Regierung und die UNIDO können nach

Bedarf Zusatzabkommen schließen",

sind die Regierung der Republik Österreich und

die Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung wie folgt übereingekommen

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „UNIDO" die Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung;

2. „Regierung" die Bundesregierung der Republik

Österreich;

3. „Exekutivdirektor" den Exekutivdirektor

der UNIDO oder jenen Funktionär, der beauftragt

ist, in seinem Namen zu handeln;

4. „Amtssitzabkommen" das am 13. April 1967

unterzeichnete, am 7. Juli 1967 in Kraft getretene

Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Vereinten Nationen

über den Amtssitz der Organisation der

Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

samt Notenwechsel vom 13. April

1967;

5. „Angestellte" den Exekutivdirektor und alle

Angehörigen des Personals der UNIDO mit

Ausnahme der an Ort und Stelle aufgenommenen

und nach Stundenlohn bezahlten Beschäftigten;

6. „Pensionsfonds" den Gemeinsamen Pensionsfonds

für das Personal der Vereinten Nationen

(United Nations Joint Staff Pension

Fund) ;

7. „ASVG." das Bundesgesetz vom 9. September

1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine

Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

— ASVG.), in der

jeweils geltenden Fasung;

8. „AlVG. 1958" das Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958 — AlVG. 1958, BGBl. Nr. 199/

1958, in der jeweils geltenden Fassung.

TEIL II

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Umfang der Versicherung

Artikel 2

(1) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung

bei der UNIDO nicht dem Pensionsfonds

angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen

des Art. 10 das Recht, jedem einzelnen Zweig

der Sozialversicherung nach dem ASVG, sowie

der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG.

1958 beizutreten.

(2) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung

bei der UNIDO dem Pensionsfonds angehören,

haben nach Maßgabe der Bestimmungen

des Art. 10 das Recht, der Kranken- und der

Unfallversicherung nach dem ASVG, sowie der

Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG. 1958

beizutreten.

(3) Die Versicherung nach den Absätzen 1

und 2 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen

Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Art. 2 beginnt in

dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe einer

entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag.

(2) Die Versicherung nach Art. 2 endet in dem

gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung

bei der UNIDO.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung

nach Art. 2 Abs. 1 auch

a) in der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

mit der Aufnahme in den

Pensionsfonds;

b) mit der Entsendung eines Angestellten ins

Ausland für eine Dauer von mehr als drei

Monaten; dies gilt jedoch nicht für die

Kranken- und Unfallversicherung, wenn

die Entsendung in einen Staat erfolgt, mit

dem Österreich ein diese Zweige umfassendes

Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen

hat, durch das die Gewährung

von Sachleistungen bei Krankheit (Arbeitsunfall)

des Entsendeten im Vertragsstaat

ermöglicht wird.

(4) Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung

nach Art. 2 Abs. 2 auch mit der Entsendung

eines Angestellten ins Ausland in sinngemäßer

Anwendung des Abs. 3 Buchstabe b.

(5) Im Falle des Abs. 3 Buchstabe a kann die

Versicherung in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung

durch Abgabe einer entsprechenden

Erklärung aufrechterhalten werden.

(6) In den Fällen des Abs. 3 Buchstabe b und

des Abs. 4 kann bei Beendigung der Versicherung

a) die Versicherung in der Krankenversicherung

aufrechterhalten werden, wenn anspruchsberechtigte

Familienangehörige des

entsendeten Angestellten in Österreich verbleiben,

b) die Versicherung nach dem Ende der Entsendung

des Angestellten im seinerzeitigen

Umfang nach Maßgabe des Abs. 1 fortgesetzt

werden.

Artikel 4

Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung

in den nach Art. 2 gewählten Zweigen

die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG,

und des AlVG. 1958 zur Gänze zu entrichten.

Kapitel 2

Auswirkungen der Aufnahme in den Pensionsfonds

oder des Ausscheidens aus diesem in der

österreichischen Pensionsversicherung

Artikel 5

Die Zeit der Zugehörigkeit eines Angestellten

zum Pensionsfonds gilt nach Maßgabe der einschlägigen

Bestimmungen des ASVG. als

„neutrale" Zeit in der österreichischen Pensionsversicherung.

Artikel 6

(1) Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds

aufgenommen, so werden ihm über seinen Antrag

die von ihm

a) für anrechenbare Beitragsmonate und

b) zur Höherversicherung für anrechenbare

Beitragsmonate

geleisteten Beiträge zur Pensions(Renten)versicherung

erstattet. Der Antrag ist binnen achtzehn

Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds

bei dem Träger der Pensionsversicherung

zu stellen, an den die Beiträge gezahlt

wurden.

(2) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit

der Beitragszeiten ist Stichtag der Zeitpunkt der

Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf

einen Monatsersten fällt, sonst der der Aufnahme

in den Pensionsfonds folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs

Monate nach Einlangen des Antrages beim

Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind

bei verspäteter Flüssigmachung zum jeweils geltenden

Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank

zu verzinsen.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen

alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung,

die aus den Beitragsmonaten

erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet

wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf

eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren,

wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch

für den Monat gebühren, der dem Einlangen des

Antrages nach Abs. 1 beim Versicherungsträger

folgt.

Artikel 7

(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Dienstverhältnis

bei der UNIDO ohne Anspruch für sich

oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen

aus dem Pensionsfonds aus, so können der

ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten

Hinterbliebenen dem Träger der

Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem Dienstverhältnis

zuständig gewesen wäre, innerhalb von

achtzehn Monaten nach dem Ausscheiden einen

Überweisungsbetrag leisten. Innerhalb der gleichen

Frist können der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten

Hinterbliebenen auch die Beiträge,

die dem Angestellten nach Art. 6 erstattet

wurden, an den Träger der Pensionsversicherung

zurückzahlen.

(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden

in einem Dienstverhältnis zur UNIDO zugebrachten

Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte

dem Pensionsfonds angehört hat, 7 v. H.

des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges,

auf den der Angestellte im letzten Monat vor

seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens

vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens

in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage

in der österreichischen Pensionsversicherung.

Die rückzuzahlenden Beiträge nach Abs. 1

zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt des

Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung

geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.

(3) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten

vollen Monate gelten als Beitragsmonate der

Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung.

Mit der Beitragsrückzahlung

leben die durch Beitragserstattung (Art. 6 Abs. 4)

erloschenen Beitragszeiten einschließlich einer

allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder

auf.

TEIL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 8

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

und der Exekutivdirektor treffen die zur Durchführung

dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel 9

Die UNIDO wird zur Vereinfachung der

Durchführung der Sozialversicherung der bei ihr

Beschäftigten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen

Meldungen erstattet und die vom

Angestellten nach Art. 4 zu entrichtenden Beiträge

an den zuständigen Versicherungsträger

überwiesen werden.

Artikel 10

Angestellte können

1. das Recht nach Artikel 2 Absätze 1 und 2

nur binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn,

2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 nur binnen

zwei Wochen nach ihrer Verständigung

von der Aufnahme in den Pensionsfonds,

3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe

a nur vor ihrer Entsendung,

4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe

b nur binnen einem Monat nach dem

Ende ihrer Entsendung

bei der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte schriftlich geltend machen.

Artikel 11

Die Beiträge zu den in Betracht kommenden

Versicherungen sind in allen Fällen an die Wiener

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte

zu entrichten.

Artikel 12

(1) Zur Durchführung des Artikels 7 teilt die

UNIDO binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden

eines Angestellten aus dem Dienstverhältnis

dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung

diese Tatsache sowie die Dauer der

Zugehörigkeit zum Pensionsfonds mit.

(2) Die UNIDO erteilt über die bei ihr Beschäftigten

den österreichischen Versicherungsträgern

über Ersuchen die für die Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, unbeschadet

deren Vertraulichkeit.

Artikel 13

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so

ausgelegt werden, daß sie eine Einengung der

Bestimmungen der Abschnitte 19 und 20 des

Amtssitzabkommens darstellt.

Artikel 14

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

zwischen der Regierung und der UNIDO

über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens

finden die Bestimmungen des Abschnittes

35 des Amtssitzabkommens Anwendung.

TEIL IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 15

(1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis

bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

begonnen hat, haben binnen 30 Tagen nach diesem

Zeitpunkt die Möglichkeit,

a) ihre bisher durchgeführte Versicherung

durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung

mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden

Monatsletzten in einzelnen Zweigen

zu beenden,

b) das ihnen nach Artikel 2 zustehende Recht

durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung

mit Wirkung ab dem dieser Erklärung

nächstfolgenden Tag geltend zu machen.

(2) Die Erklärungen nach Abs. 1 sind an die

Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und

Angestellte zu richten.

Artikel 16

Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds

vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

erfolgt ist, bzw. für Personen, deren Dienstverhältnis

mit der UNIDO vor diesem Zeitpunkt

gelöst wurde, beginnen die für die Geltendmachung

des Rechtes auf Weiterversicherung in

der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

im ASVG, festgesetzten Fristen mit dem

Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.

Artikel 17

Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds

beziehungsweise deren Ausscheiden aus

dem Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens erfolgt ist, beginnen die in den

Artikeln 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 festgesetzten

Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

zu laufen.

Artikel 18

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach einem

Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten

Vertreter des Bundespräsidenten

der Republik Österreich und dem Exekutivdirektor

in Kraft.

Artikel 19

Soweit in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens in Vorwegnahme seiner Bestimmungen

verfahren wurde, hat es damit sein Bewenden.

Artikel 20

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

1. wenn darüber zwischen den vertragschließenden

Parteien Einvernehmen besteht;

2. wenn der ständige Amtssitz der UNIDO aus

dem Gebiet der Republik Österreich verlegt

wird. In diesem Fall wird die UNIDO mit

den zuständigen österreichischen Behörden

hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beendigung

und Liquidierung aller auf Grund dieses

Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.

Artikel 21

Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens

werden die von den in Betracht kommenden Angestellten

oder ehemaligen Angestellten für sich

oder für ihre Angehörigen auf Grund dieses Abkommens

erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.

Artikel 22

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens

werden auf Ersuchen der Regierung

oder der UNIDO aufgenommen.

GESCHEHEN zu Wien, den 15. Dezember

1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und

englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

verbindlich sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger

Für die Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung

J. H. Abdel Rahman

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Buntdespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 3. August 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Der gemäß Artikel 18 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Notenaustausch wurde am

2. November 1971 durchgeführt; das Abkommen tritt somit am 1. Jänner 1972 in Kraft.

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