424. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. Dezember 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation, welches also
lautet
Im Hinblick auf Abschnitt 19 des am 13. April
1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der
Republik Österreich und den Vereinten Nationen
über den Amtssitz der Organisation der
Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung,
der bestimmt
„Die UNIDO ist von jeder Leistungspflicht an
eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik
Österreich befreit, und die Angestellten der
UNIDO werden von der Regierung nicht verhalten,
solchen Einrichtungen anzugehören"
und im Hinblick auf Abschnitt 20 desselben
Abkommens, der bestimmt
„Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen
Maßnahmen, um es jedem Angestellten
der UNIDO, der an Sozialversicherungseinrichtungen
der UNIDO nicht teilhat, über
Ersuchen der UNIDO zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung
der Republik Österreich
beizutreten. Die UNIDO hat unter zu vereinbarenden
Bedingungen, soweit als möglich,
Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und
Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals,
die nicht am „United Nations Joint Staff
Pension Fund" teilnehmen oder denen die
UNIDO nicht einen Sozialversicherungsschutz
zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem
Recht gewährten zumindest gleichwertig ist,
Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung
werden können",
sowie im Hinblick auf Abschnitt 44 desselben
Abkommens, der bestimmt
„Die Regierung und die UNIDO können nach
Bedarf Zusatzabkommen schließen",
sind die Regierung der Republik Österreich und
die Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung wie folgt übereingekommen
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „UNIDO" die Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung;
2. „Regierung" die Bundesregierung der Republik
Österreich;
3. „Exekutivdirektor" den Exekutivdirektor
der UNIDO oder jenen Funktionär, der beauftragt
ist, in seinem Namen zu handeln;
4. „Amtssitzabkommen" das am 13. April 1967
unterzeichnete, am 7. Juli 1967 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Republik
Österreich und den Vereinten Nationen
über den Amtssitz der Organisation der
Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
samt Notenwechsel vom 13. April
1967;
5. „Angestellte" den Exekutivdirektor und alle
Angehörigen des Personals der UNIDO mit
Ausnahme der an Ort und Stelle aufgenommenen
und nach Stundenlohn bezahlten Beschäftigten;
6. „Pensionsfonds" den Gemeinsamen Pensionsfonds
für das Personal der Vereinten Nationen
(United Nations Joint Staff Pension
Fund) ;
7. „ASVG." das Bundesgesetz vom 9. September
1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine
Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
— ASVG.), in der
jeweils geltenden Fasung;
8. „AlVG. 1958" das Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958 — AlVG. 1958, BGBl. Nr. 199/
1958, in der jeweils geltenden Fassung.
TEIL II
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung
bei der UNIDO nicht dem Pensionsfonds
angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen
des Art. 10 das Recht, jedem einzelnen Zweig
der Sozialversicherung nach dem ASVG, sowie
der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG.
1958 beizutreten.
(2) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung
bei der UNIDO dem Pensionsfonds angehören,
haben nach Maßgabe der Bestimmungen
des Art. 10 das Recht, der Kranken- und der
Unfallversicherung nach dem ASVG, sowie der
Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG. 1958
beizutreten.
(3) Die Versicherung nach den Absätzen 1
und 2 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen
Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Artikel 3
(1) Die Versicherung nach Art. 2 beginnt in
dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe einer
entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag.
(2) Die Versicherung nach Art. 2 endet in dem
gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung
bei der UNIDO.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung
nach Art. 2 Abs. 1 auch
a) in der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
mit der Aufnahme in den
Pensionsfonds;
b) mit der Entsendung eines Angestellten ins
Ausland für eine Dauer von mehr als drei
Monaten; dies gilt jedoch nicht für die
Kranken- und Unfallversicherung, wenn
die Entsendung in einen Staat erfolgt, mit
dem Österreich ein diese Zweige umfassendes
Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen
hat, durch das die Gewährung
von Sachleistungen bei Krankheit (Arbeitsunfall)
des Entsendeten im Vertragsstaat
ermöglicht wird.
(4) Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung
nach Art. 2 Abs. 2 auch mit der Entsendung
eines Angestellten ins Ausland in sinngemäßer
Anwendung des Abs. 3 Buchstabe b.
(5) Im Falle des Abs. 3 Buchstabe a kann die
Versicherung in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung
durch Abgabe einer entsprechenden
Erklärung aufrechterhalten werden.
(6) In den Fällen des Abs. 3 Buchstabe b und
des Abs. 4 kann bei Beendigung der Versicherung
a) die Versicherung in der Krankenversicherung
aufrechterhalten werden, wenn anspruchsberechtigte
Familienangehörige des
entsendeten Angestellten in Österreich verbleiben,
b) die Versicherung nach dem Ende der Entsendung
des Angestellten im seinerzeitigen
Umfang nach Maßgabe des Abs. 1 fortgesetzt
werden.
Artikel 4
Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung
in den nach Art. 2 gewählten Zweigen
die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG,
und des AlVG. 1958 zur Gänze zu entrichten.
Kapitel 2
Auswirkungen der Aufnahme in den Pensionsfonds
oder des Ausscheidens aus diesem in der
österreichischen Pensionsversicherung
Artikel 5
Die Zeit der Zugehörigkeit eines Angestellten
zum Pensionsfonds gilt nach Maßgabe der einschlägigen
Bestimmungen des ASVG. als
„neutrale" Zeit in der österreichischen Pensionsversicherung.
Artikel 6
(1) Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds
aufgenommen, so werden ihm über seinen Antrag
die von ihm
a) für anrechenbare Beitragsmonate und
b) zur Höherversicherung für anrechenbare
Beitragsmonate
geleisteten Beiträge zur Pensions(Renten)versicherung
erstattet. Der Antrag ist binnen achtzehn
Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds
bei dem Träger der Pensionsversicherung
zu stellen, an den die Beiträge gezahlt
wurden.
(2) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit
der Beitragszeiten ist Stichtag der Zeitpunkt der
Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf
einen Monatsersten fällt, sonst der der Aufnahme
in den Pensionsfonds folgende Monatserste.
(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs
Monate nach Einlangen des Antrages beim
Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind
bei verspäteter Flüssigmachung zum jeweils geltenden
Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank
zu verzinsen.
(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen
alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung,
die aus den Beitragsmonaten
erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet
wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf
eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren,
wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch
für den Monat gebühren, der dem Einlangen des
Antrages nach Abs. 1 beim Versicherungsträger
folgt.
Artikel 7
(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Dienstverhältnis
bei der UNIDO ohne Anspruch für sich
oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen
aus dem Pensionsfonds aus, so können der
ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen dem Träger der
Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem Dienstverhältnis
zuständig gewesen wäre, innerhalb von
achtzehn Monaten nach dem Ausscheiden einen
Überweisungsbetrag leisten. Innerhalb der gleichen
Frist können der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen auch die Beiträge,
die dem Angestellten nach Art. 6 erstattet
wurden, an den Träger der Pensionsversicherung
zurückzahlen.
(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden
in einem Dienstverhältnis zur UNIDO zugebrachten
Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte
dem Pensionsfonds angehört hat, 7 v. H.
des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges,
auf den der Angestellte im letzten Monat vor
seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens
vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens
in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
in der österreichischen Pensionsversicherung.
Die rückzuzahlenden Beiträge nach Abs. 1
zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt des
Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung
geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.
(3) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten
vollen Monate gelten als Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung.
Mit der Beitragsrückzahlung
leben die durch Beitragserstattung (Art. 6 Abs. 4)
erloschenen Beitragszeiten einschließlich einer
allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder
auf.
TEIL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 8
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
und der Exekutivdirektor treffen die zur Durchführung
dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel 9
Die UNIDO wird zur Vereinfachung der
Durchführung der Sozialversicherung der bei ihr
Beschäftigten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen
Meldungen erstattet und die vom
Angestellten nach Art. 4 zu entrichtenden Beiträge
an den zuständigen Versicherungsträger
überwiesen werden.
Artikel 10
Angestellte können
1. das Recht nach Artikel 2 Absätze 1 und 2
nur binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn,
2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 nur binnen
zwei Wochen nach ihrer Verständigung
von der Aufnahme in den Pensionsfonds,
3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe
a nur vor ihrer Entsendung,
4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe
b nur binnen einem Monat nach dem
Ende ihrer Entsendung
bei der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte schriftlich geltend machen.
Artikel 11
Die Beiträge zu den in Betracht kommenden
Versicherungen sind in allen Fällen an die Wiener
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte
zu entrichten.
Artikel 12
(1) Zur Durchführung des Artikels 7 teilt die
UNIDO binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden
eines Angestellten aus dem Dienstverhältnis
dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung
diese Tatsache sowie die Dauer der
Zugehörigkeit zum Pensionsfonds mit.
(2) Die UNIDO erteilt über die bei ihr Beschäftigten
den österreichischen Versicherungsträgern
über Ersuchen die für die Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, unbeschadet
deren Vertraulichkeit.
Artikel 13
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so
ausgelegt werden, daß sie eine Einengung der
Bestimmungen der Abschnitte 19 und 20 des
Amtssitzabkommens darstellt.
Artikel 14
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen der Regierung und der UNIDO
über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens
finden die Bestimmungen des Abschnittes
35 des Amtssitzabkommens Anwendung.
TEIL IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 15
(1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis
bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
begonnen hat, haben binnen 30 Tagen nach diesem
Zeitpunkt die Möglichkeit,
a) ihre bisher durchgeführte Versicherung
durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung
mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden
Monatsletzten in einzelnen Zweigen
zu beenden,
b) das ihnen nach Artikel 2 zustehende Recht
durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung
mit Wirkung ab dem dieser Erklärung
nächstfolgenden Tag geltend zu machen.
(2) Die Erklärungen nach Abs. 1 sind an die
Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und
Angestellte zu richten.
Artikel 16
Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds
vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
erfolgt ist, bzw. für Personen, deren Dienstverhältnis
mit der UNIDO vor diesem Zeitpunkt
gelöst wurde, beginnen die für die Geltendmachung
des Rechtes auf Weiterversicherung in
der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
im ASVG, festgesetzten Fristen mit dem
Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.
Artikel 17
Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds
beziehungsweise deren Ausscheiden aus
dem Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens erfolgt ist, beginnen die in den
Artikeln 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 festgesetzten
Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
zu laufen.
Artikel 18
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach einem
Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten
Vertreter des Bundespräsidenten
der Republik Österreich und dem Exekutivdirektor
in Kraft.
Artikel 19
Soweit in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens in Vorwegnahme seiner Bestimmungen
verfahren wurde, hat es damit sein Bewenden.
Artikel 20
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
1. wenn darüber zwischen den vertragschließenden
Parteien Einvernehmen besteht;
2. wenn der ständige Amtssitz der UNIDO aus
dem Gebiet der Republik Österreich verlegt
wird. In diesem Fall wird die UNIDO mit
den zuständigen österreichischen Behörden
hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beendigung
und Liquidierung aller auf Grund dieses
Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.
Artikel 21
Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens
werden die von den in Betracht kommenden Angestellten
oder ehemaligen Angestellten für sich
oder für ihre Angehörigen auf Grund dieses Abkommens
erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.
Artikel 22
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens
werden auf Ersuchen der Regierung
oder der UNIDO aufgenommen.
GESCHEHEN zu Wien, den 15. Dezember
1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
verbindlich sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger
Für die Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung
J. H. Abdel Rahman
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Buntdespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 3. August 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Der gemäß Artikel 18 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Notenaustausch wurde am
2. November 1971 durchgeführt; das Abkommen tritt somit am 1. Jänner 1972 in Kraft.