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424_1969 AT

424. Bundesgesetz: Depotgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 424. Bundesgesetz: Depotgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

§ 1. Wertpapiere. Verwahrer. Wertpapiersaramelbank

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine,

Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen,

Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe,

Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen,

Kassenobligationen, Kassenscheine,

Investmentzertifikate und sonstige

Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie

Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis-

und Erneuerungsscheine), nicht jedoch

Papiergeld.

(2) Verwahrer im Sinne dieses Bumdesgesetzes

sind Unternehmungen, die Bank- oder Sparkassengeschäfte

im Inland betreiben (Kreditunternehmungen),

wenn ihnen Wertpapiere unverschlossen

zur Verwahrung anvertraut werden;

als Kreditunternehmungen im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten auch die Oesterreichische

Nationalbank und das Österreichische Postsparkassenamt.

(3) Falls es für den Wertpapierverkehr förderlich

ist, hat der Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz durch Verordnung eine am jeweiligen

Sitz einer zum Handel mit Wertpapieren berechtigten

Börse befindliche, nach ihren Erfahrungen

und Einrichtungen geeignete Kreditunternehmung

mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank

zu betrauen. Sie darf sich als

Wertpapiersammelbank bezeichnen. Ihre Aufgabe

ist die Sammelverwahrung von Wertpapieren,

die von Kreditunternehmungen hinterlegt

werden und über die mit Anweisung verfügt

werden kann (Girosammeiverwahrung).

II. ABSCHNITT

Verwahrung

§ 2. Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung)

(1) Der Verwahrer hat die Wertpapiere unter

äußerlich erkennbarer Bezeichnung ihres Hinterlegers

gesondert von seinen eigenen Beständen

und von denen Dritter aufzubewahren, soweit

sich aus den folgenden Bestimmungen nichts

anderes ergibt. Rechte und Pflichten des Verwahrers,

für den Hinterleger Verfügung- oder

Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden

dadurch nicht berührt.

(2) Nebenurkunden dürfen, wenn der Hinterleger

nicht ihre Verwahrung gemäß Abs. 1 ausdrücklich

und schriftlich verlangt, ohne äußerlich

erkennbare Bezeichnung des Hinterlegers

nicht gesondert verwahrt werden.

(3) Auf die Bezeichnung des Hinterlegers ist

§ 11 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 3. Drittverwahrung

(1) Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere

unter seinem Namen einem anderen

Verwahrer (Drittverwahrer) zur Verwahrung

anzuvertrauen.

(2) Zweigniederlassungen eines Verwahrers

gelten sowohl untereinander als auch im Verhältnis

zur Hauptniederlassung als verschiedene

Verwahrer im Sinne des Abs. 1.

(3) Der Verwahrer, der Wertpapiere durch

einen Drittverwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer),

haftet für das Verschulden des

Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden

(§ 1313 a allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).

Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt

bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt

er auch dann verantwortlich, wenn ihm die

Haftung für das Verschulden des Drittverwahrers

durch Vertrag erlassen worden ist, es sei

denn, daß die Wertpapiere auf ausdrückliche

Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten

Drittverwahrer verwahrt werden.

(4) Die Verwahrung von Wertpapieren im

Ausland bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen

Ermächtigung des Hinterlegers, soweit es

sich nicht um im Ausland ausgestellte Wertpapiere

handelt.

§ 4. Sammelverwahrung

(1) Vertretbare Wertpapiere derselben Art

darf der Verwahrer ungetrennt von seinen eigenen

Beständen derselben Art oder von solchen

Dritter aufbewahren oder einem Drittverwahrer

zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn der

Hinterleger ihn zur Sammelverwahrung ermächtigt

hat. Diese Ermächtigung muß bei sonstiger

Rechtsunwirksamkeit ausdrücklich und schriftlich

erteilt werden; in Geschäftsbedingungen

vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.

(2) Die Formvorschrift des Abs. 1 gilt nicht,

wenn Wertpapiere von einer Kreditunternehmung

einer anderen zur Verwahrung oder

Drittverwahrung anvertraut werden.

(3) Auch eine Wertpapiersammelbank kann

Drittverwahrer sein.

(4) Wer zur Sammelverwahrung ermächtigt

ist, kann, anstatt das eingelieferte Stück in

Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hinterleger

einen entsprechenden Sammelbestandanteil

übertragen.

(5) Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen

der §§ 3 und 9 anzuwenden.

§ 5. Miteigentum am Sammelbestand.

Ansprüche sonstiger dinglich

Berechtigter bei der Sammelverwahrung

(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung

genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt

des Einganges beim Verwahrer für die bisherigen

Eigentümer Miteigentum an den zum

Sammelbestand des Verwahrers gehörenden

Wertpapieren derselben Art. Für die Höhe des

Anteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend,

bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die

Stückzahl.

(2) Die Bestimmungen des § 6 sind sinngemäß

auf Ansprüche der Miteigentümer oder sonstiger

dinglich Berechtigter anzuwenden.

§ 6. Ausfolgungsansprüche des

Hinterlegers und Verfügungsbefugnis

des Verwahrers bei der

Sammelverwahrung

(1) Dem Hinterleger sind auf sein Verlangen

die seinem Anteil am Sammelbestand (§ 5 Abs. 1)

entsprechenden Wertpapiere auszufolgen; die

von ihm hinterlegten Stücke kann er nicht zurückfordern.

Der Verwahrer hat die Ausfolgung

insoweit zu verweigern, als sich infolge eines

Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger

gebührende Menge verringert hat. Er haftet

dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn,

daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen

beruht, die er nicht zu vertreten hat.

(2) Der Verwahrer bedarf zur Ausfolgung des

Anteiles am Sammelbestand an den Hinterleger

gemäß Abs. 1 sowie zur Entnahme der ihm

selbst gebührenden Menge keiner Zustimmung

der übrigen Berechtigten. In anderer Weise darf

der Verwahrer den Sammelbestand nicht verringern.

(3) Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung

auf Zwischenverwahrer sinngemäß

anzuwenden.

§ 7. Tauschermächtigung

(Summenverwahrung)

(1) Die Erklärung, durch die der Verwahrer

ermächtigt wird, ihm zur Verwahrung anvertraute

vertretbare Wertpapiere durch andere

Stücke derselben Art zu ersetzen oder andere

Stücke derselben Art statt der anvertrauten zurückzugeben,

muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit

für das einzelne Verwahrungsgeschäft

ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und

darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden

werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder

in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen

sind nicht ausreichend.

(2) Für die gemäß Abs. 1 anvertrauten vertretbaren

Wertpapiere oder für die an ihre Stelle

tretenden Ersatzstücke derselben Art sind die Bestimmungen

über die Sonderverwahrung (§ 2)

sinngemäß anzuwenden.

§ 8. Ermächtigung zur Verfügung

über das Eigentum (unregelmäßige

Verwahrung)

(1) Der Abschluß eines Verwahrungsvertrages,

mit dem das Eigentum an den Wertpapieren

auf den Verwahrer übergeht, oder mit dem

dieser ermächtigt wird, das Eigentum daran

einem Dritten zu übertragen, und der den Verwahrer

verpflichtet, Wertpapiere derselben Art

zurückzugeben, bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit

einer ausdrücklichen und schriftlichen

Erklärung des Hinterlegers für das einzelne

Verwahrungsgeschäft, die nicht mit anderen

Erklärungen verbunden werden darf. Ein

Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen

vorgesehene Ermächtigungen sind

nicht ausreichend. In der Erklärung muß zum

Ausdruck kommen, daß mit dem Eigentumsübergang

auf den Verwahrer oder einen Dritten

für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher

Anspruch auf Ausfolgung nach Art und Menge

bestimmter Wertpapiere entsteht.

(2) Sobald der Verwahrer oder der Dritte

Eigentum an den Wertpapieren erwirbt, ist das

Geschäft als Darlehen anzusehen.

(3) Eine Erklärung des Hinterlegers gemäß

Abs. 1 ersetzt sonstige in diesem Bundesgesetz

vorgesehene Ermächtigungen nicht.

§ 9. Zurückbehaltungsrechte und

Pfandrechte

(1) Auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

verwahrte Wertpapiere können

Gegenstand der Zurückbehaltung sein.

(2) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere

einem Drittverwahrer an, so gilt diesem als

bekannt, daß die Wertpapiere nicht Eigentum

des Verwahrers sind (Fremdvermutung). Der

Drittverwahrer kann an den Wertpapieren ein

Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur

wegen solcher Forderungen geltend machen, die

in Beziehung auf diese Wertpapiere entstanden

sind oder für die diese Wertpapiere nach dem

einzelnen über sie zwischen dem Verwahrer und

dem Drittverwahrer abgeschlossenen Geschäft

haften sollen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht,

wenn der Verwahrer dem Drittverwahrer für

das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich

mitteilt, daß er Eigentümer der Wertpapiere

ist.

(4) Bei Drittverwahrung im Ausland hat der

Zwischenverwahrer dem ausländischen Drittverwahrer

ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen,

daß die Wertpapiere nicht sein Eigentum

sind.

§ 10. Ermächtigung zur Verpfändung

(1) Der Verwahrer darf ihm anvertraute Wertpapiere

oder Sammelbestandanteile nur an eine

Kreditunternehmung, nur bis zur Höhe des von

ihm dem Hinterleger eingeräumten Kredites oder

gewährten Darlehens und nur auf Grund einer

Ermächtigung verpfänden; einem dem Hinterleger

eingeräumten Kredit oder gewährten Darlehen

steht ein einem Dritten eingeräumter Kredit

oder gewährtes Darlehen gleich, wenn der

Hinterleger die Haftung übernimmt.

(2) Die im Abs. 1 genannte Ermächtigung muß

bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne

Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und

schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen

Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis

auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen

vorgesehene Ermächtigungen sind

nicht ausreichend.

§ 11. Verwahrungsbuch

(1) Der Verwahrer hat ein Verwahrungsbuch

(Handelsbuch oder buchmäßige Aufzeichnungen)

zu führen, in das jeder Hinterleger sowie Art,

Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder

sonstige Merkmale der für ihn verwahrten

Wertpapiere einzutragen sind. Wenn sich die

Nummern oder sonstige Merkmale aus Verzeichnissen

ergeben, die neben dem Verwahrungsbuch

geführt werden, genügt insoweit die Bezugnahme

auf diese Verzeichnisse.

(2) Bei Drittverwahrung nicht am Ort des

Zwischenverwahrers ist der Ort der Niederlassung

des Drittverwahrers im Verwahrungsbuch

anzumerken. Ergibt sich der Name des Drittverwahrers

nicht aus sonstigen buchmäßigen

Aufzeichnungen, die neben dem Verwahrungsbuch

geführt werden, oder aus dem Schriftwechsel,

so ist auch der Name des Drittverwahrers

im Verwahrungsbuch anzumerken. Eine

Ermächtigung zur Sammelverwahrung, Summenverwahrung,

unregelmäßigen Verwahrung oder

Verpfändung ist im Verwahrungsbuch anzumerken.

(3) Die Vorschriften über die Führung eines

Verwahrungsbuches gelten sinngemäß für die

Sammelverwahrung.

(4) Eine Eintragung oder Anmerkung kann

durch Zeichen (Zahlen) ersetzt werden, wenn

sich ihre Bedeutung aus sonstigen buchmäßigen

Aufzeichnungen ergilbt. Das Verwahrungsbuch

kann durch buchmäßigen Aufzeichnungen gleichwertige

Aufzeichnungen ersetzt werden.

§ 12. Sonstige Fälle

Falls eine Kreditunternehmung Wertpapiere,

die ihr zu anderen Zwecken als zur Verwahrung

anvertraut sind, nicht als Eigentümer inne hat,

so sind die §§ 2 bis 6, 9 und 10 sinngemäß

anzuwenden. Die Wertpapiere sind buchmäßig

aufzuzeichnen.

III. ABSCHNITT

Einkaufskommission

§ 13. Stückeverzeichnis

(1) Führt ein Kommissionär (§ 383 des Handelsgesetzbuches)

einen Auftrag zum Einkauf

von Wertpapieren aus, so hat er dem Kommittenten

unverzüglich, spätestens binnen einer

Woche, ein Verzeichnis der gekauften Stücke zu

übersenden. In dem Stückeverzeichnis sind die

Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag,

Nummern oder sonstigen Merkmalen zu bezeichnen.

(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses

beginnt, falls der Kommissionär

bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrages

einen Dritten als Verkäufer namhaft ge-

macht hat, mit dem Eigentumserwerb der

Stücke, andernfalls mit dem Ablauf des Zeitraumes,

innerhalb dessen der Kommissionär nach

Erstattung der Ausführungsanzeige bei ordnungsmäßigem

Geschäftsgang ohne seine schuldhafte

Verzögerung die Stücke oder das Stückeverzeichnis

von einer zur Verwahrung der

Stücke bestimmten dritten Stelle erhalten

konnte.

(3) Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses

geht das Eigentum an den darin bezeichneten

Wertpapieren, soweit der Kommissionär

über sie zu verfügen berechtigt ist, auf den

Kommittenten über, wenn es nicht auf Grund

anderer gesetzlicher Bestimmungen schon früher

auf ihn übergegangen ist.

§ 14. Aussetzung der Übersendung

des Stückeverzeichnisses

(1) Der Kommissionär darf die Übersendung

des Stückeverzeichnisses aussetzen, wenn er

wegen der Forderungen, die ihm aus der Ausführung

des Auftrages zustehen, nicht befriedigt

ist und auch nicht Stundung bewilligt hat. Als

Stundung gilt es nicht, wenn der Kaufpreis gemäß

§ 355 des Handelsgesetzbuches in Rechnung

gestellt wird.

(2) Der Kommissionär kann von der Befugnis

gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wenn

er dem Kommittenten erklärt, daß er die Übersendung

des Stückeverzeichnisses und damit die

Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren

bis zur Befriedigung wegen seiner Forderungen

aus der Ausführung des Auftrages aussetzen

werde. Die Erklärung muß für das einzelne

Geschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben

und binnen einer Woche nach dem Erfüllungstag

abgesendet werden; sie darf nicht auf andere Urkunden

verweisen.

(3) Macht der Kommissionär von der Befugnis

gemäß Abs. 1 Gebrauch, so beginnt die

Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses

frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Kommissionär

wegen seiner Forderungen aus der

Ausführung des Auftrages befriedigt wird.

(4) Stehen die Parteien miteinander im Kontokorrentverkehr

(§ 355 des Handelsgesetzbuches),

so gilt der Kommissionär wegen der ihm aus

der Ausführung des Auftrages zustehenden Forderungen

als befriedigt, sobald die Summe der

Habenposten die der Sollposten zum erstenmal

erreicht oder übersteigt. Führt der Kommissionär

für den Kommittenten mehrere Konten, so

ist das Konto, auf dem das Kommissionsgeschäft

zu buchen war, allein maßgebend.

(5) Ist der Kommissionär teilweise befriedigt,

so darf er die Übersendung des Stückeverzeichnisses

nicht aussetzen, wenn die Aussetzung

nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger

Geringfügigkeit des rückständigen

Teiles, der Übung des redlichen Verkehrs

widerspricht.

§ 15. Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft

(1) Wenn die Wertpapiere vereinbarungsgemäß

im Ausland angeschafft und vereinbarungsgemäß

im Ausland aufbewahrt werden, hat der

Kommissionär das Stückeverzeichnis nur auf

schriftliches Verlangen des Kommittenten zu

übersenden, falls das Eigentum an den Wertpapieren

nach ausländischem Recht durch Übersendung

des Stückeverzeichnisses übertragen werden

kann; § 14 ist anzuwenden.

(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses

beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt,

in dem das Verlangen beim Kommissionär

einlangt. Das Verlangen hat die Wertpapiere

zu bezeichnen.

§ 16. Befreiung von der Übersendung

des Stückeverzeichnisses

Die Übersendung des Stückeverzeichnisses

kann unterbleiben, soweit innerhalb der hiefür

bestimmten Frist die Wertpapiere auf Grund

eines Auftrages des Kommittenten zur Ausfolgung

bereitgestellt oder dem Kommittenten

schon ausgefolgt sind oder ein Auftrag des

Kommittenten zur Veräußerung ausgeführt ist.

§ 17. Erfüllung durch Übertragung

von Miteigentum am Sammelbestand

(1) Auf Grund einer ausdrücklichen und

schriftlichen Ermächtigung durch den Kommittenten

kann der Kommissionär statt Eigentum

an bestimmten Stücken Miteigentum an Wertpapieren

verschaffen, die zum Sammelbestand

des Kommissionärs oder zum Sammelbestand

eines anderen Verwahrers gehören. Diese Formvorschrift

gilt nicht, wenn Wertpapiere von

einer Kreditunternehmung für eine andere angeschafft

werden.

(2) Mit der Eintragung des Sammelbestandanteiles

des Kommittenten im Verwahrungsbuch

des Kommissionärs geht, soweit dieser verfügungsberechtigt

ist, das Miteigentum auf den

Kommittenten über, wenn es nicht auf Grund

anderer gesetzlicher Bestimmungen schon früher

auf ihn übergegangen ist. Der Kommissionär

hat dem Kommittenten die Verschaffung des

Miteigentums unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 18. Rechte des Kommittenten

bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses

(1) Unterläßt der Kommissionär, ohne hiezu

gemäß §§ 14 bis 17 befugt zu sein, die Übersen-

dung des Stückeverzeichnisses und holt er das

Versäumte auf eine nach Ablauf der Frist zur

Übersendung des Stückeverzeichnisses an ihn

schriftlich ergangene Aufforderung des Kommittenten

nicht binnen drei Werktagen nach,

so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft

als nicht für seine Rechnung abgeschlossen

zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung

zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn

die Unterlassung auf einem Umstand beruht,

den der Kommissionär nicht zu vertreten hat.

(2) Die Aufforderung durch den Kommittenten

verliert ihre Wirkung, wenn dieser dem

Kommissionär nicht binnen drei Werktagen

nach dem Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt,

daß. er von dem im Abs. 1 bezeichneten

Recht Gebrauch macht.

(3) Der 24. Dezember gilt nicht als Werktag

gemäß Abs. 1 und 2.

§ 19. Stückeverzeichnis beim Auftrag

zum Umtausch und zur Ausübung

eines Bezugsrechtes

(1) Der Kommissionär, der einen Auftrag zum

Umtausch von Wertpapieren (Sammelbestandanteilen)

gegen Wertpapiere oder einen Auftrag

zur Ausübung eines Bezugsrechtes auf Wertpapiere

ausführt, hat binnen zwei Wochen nach

dem Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten

ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden.

Die Bestimmungen der §§ 13 bis 18 sind

anzuwenden, die des § 18 jedoch nur mit der

Maßgabe, daß bei NichtÜbersendung des Stückeverzeichnisses

der Kommittent nur Anspruch auf

Schadenersatz wegen Nichterfüllung hat.

(2) Der Kommissionär, der die Pflichten gemäß

Abs. 1 nicht erfüllt, verliert den Anspruch

auf Provision für die Ausführung des Auftrages

(§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches).

§ 20. Unabdingbarkeit der Verpflichtungen

des Kommissionärs

Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß

§§ 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft

weder aufgehoben noch beschränkt werden;

dies gilt nicht, wenn der Kommittent eine Kreditunternehmung

ist.

§ 21. Beschränkte Geltendmachung

von Pfand- und Zurückbehalfungsrechten

beim Kommissionsgeschäft

Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten

Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren

(§§ 13 und 19) an einen Dritten weiter, so gilt

als diesem bekannt, daß die Wertpapiere für

fremde Rechnung angeschafft werden. Wird der

Auftrag an einen Dritten mit dem Sitz im Ausland

weitergegeben, so ist diesem ausdrücklich

und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere

für fremde Rechnung angeschafft werden. § 9

ist sinngemäß anzuwenden.

§ 22. Selbsteintritt

Eigengeschäfte

Die §§ 13 bis 21 sind sinngemäß anzuwenden,

wenn ein Auftrag zum Kauf oder zum Umtausch

von Wertpapieren durch Selbsteintritt

ausgeführt wird; das gleiche gilt für Eigengeschäfte.

IV. ABSCHNITT

Insolvenzverfahren

§ 23. Vorrechte von Hinterlegern

und Kommittenten

(1) Im Konkursverfahren eines Verwahrers

(§ 1) oder eines Kommissionärs (§ 13) halben die

Hinterleger und Kommittenten ein Vorrecht

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Kommittenten, deren Anspruch auf Verschaffung

von Eigentum oder Miteigentum an

Wertpapieren bei Eröffnung des Konkursverfahrens

noch nicht erfüllt ist, die aber ihre Verpflichtungen

aus dem Geschäft über diese Wertpapiere

der Kreditunternehmiung als Kommissionär

gegenüber vollständig erfüllt haben, sind

gemäß Abs. 6 zu befriedigen.

(3) Hinterleger und Kommittenten, deren

Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren

durch eine rechtswidrige Verfügung der Kreditunternehmung

als Verwahrers oder Kommissionärs

oder ihrer Leute verletzt worden ist, sind

gemäß Abs. 6 zu befriedigen, wenn sie bei Eröffnung

des Konkursverfahrens ihre Verpflichtungen

aus dem Geschäft über diese Wertpapiere

der Kreditunternehmung gegenüber vollständig

erfüllt haben.

(4) Abs. 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn

der nichterfüllte Teil der Verpflichtungen von

Hinterlegern und Kommittenten bei Eröffnung

des Konkursverfahrens 10 vom Hundert des

Wertes ihres Wertpapierlieferungsanspruches

nicht übersteigt und wenn binnen einer Woche

nach Aufforderung durch den Masseverwalter

diese Verpflichtungen vollständig erfüllt worden

sind. Diese Aufforderung hat der Masseverwalter

binnen drei Wochen nach Eröffnung des Konkursverfahrens

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

zu veröffentlichen. Als Wert des Wertpapierlieferungsanspruches

bei der Einkaufskommission

gilt der Kaufpreis.

(5) Gleiches gilt für Ansprüche aus Geschäften

gemäß § 22.

(6) Die der Kreditunternehmung gehörenden

Wertpapiere derselben Art und die Ansprüche

der Kreditunternehmung auf Lieferung solcher

Wertpapiere bilden eine Sondermasse. Die Ansprüche

gemäß Abs. 2 bis 5 werden vor den

Forderungen anderer Konkursgläubiger aus

dieser Sondermasse berichtigt. Sind Wertpapiere

derselben Art nicht in ausreichender Menge vorhanden,

so sind sie, soweit dies nach dem Verhältnis

der Ansprüche möglich ist, an die Berechtigten

zu verteilen. Verbleibende Wertpapiere

(Spitzen) sind in sinngemäßer Anwendung

der handelsrechtlichen Bestimmungen über

den Pfandverkauf zu verwerten und ihr Erlös

ist nach dem Verhältnis der nichtbefriedigten

Ansprüche zu verteilen. Soweit solche Ansprüche

nicht aus der Sondermasse befriedigt werden,

sind sie wie andere Konkursforderungen zu behandeln.

(7) Zur Geltendmachung von Ansprüchen mit

einem Vorrecht (Abs. 1 bis 6) ist ein Kurator

vom Konkursgericht zu bestellen. Artikel V der

Kaiserlichen Verordnung vom 10. Dezember

1914, RGBl. Nr. 337, über die Einführung

einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung

und einer Anfechtungsordnung sowie die Bestimmungen

des Gesetzes vom 24. April 1874,

RGBl. Nr. 49, und des Gesetzes vom 5. Dezember

1877, RGBl. Nr. 111, sind sinngemäß anzuwenden.

Das Stimmrecht nach § 10 Abs. 3 des

zuletztgenannten Gesetzes richtet sich nach dem

Wert des Anspruches zur Zeit der Konkurseröffnung.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch

im Ausgleichsverfahren und im Verfahren über

die Geschäftsaufsicht sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT

Sammelurkunden

§ 24. Sammelurkunden. Bundesschuldbuchforderungen

Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung

und Verschaffung von Eigentum an

Sammelbestandanteilen, sowie die Bestimmungen

des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile

a) an einer Zwischensammelurkunde, die bis

zur Ausgabe der Einzelstücke von Wertpapieren

ausgestellt wird und die die Einzelstücke

vertritt,

b) an einer Sammelurkunde, die nach den

Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen

vertritt und

c) an einer Bundesschuldbuchforderung.

VI. ABSCHNITT

Depotprüfung

§ 25. Depotprüfung. Depotprüfer

(1) Kreditunternehmungen, die Geschäfte nach

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreiben,

unterliegen der Prüfung dieser Geschäfte (Depotprüfung).

(2) Die Depotprüfung ist mindestens in jedem

zweiten Jahr durchzuführen. Sie hat sich auf

die Einhaltung der für diese Geschäfte geltenden

gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken. Die

Prüfung kann sich auf Stichproben in einem

dem Prüfungszweck angemessenen Umfang beschränken.

(3) Die Kreditunternehmungen sind verpflichtet,

dem Depotprüfer Einsicht in sämtliche

Bücher, in den gesamten Schriftwechsel und in

sonstige Unterlagen zu gewähren und ihm alle

Aufklärungen zu geben, soweit dies für eine

ordnungsgemäße Durchführung der Depotprüfung

erforderlich ist.

(4) Die Kreditunternehmung ist vor Abschluß

der Prüfung zum Prüfungsergebnis zu hören;

sie kann innerhalb von 4 Wochen nach

schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

zu diesem schriftlich Stellung nehmen. Diese

Stellungnahme hat der Prüfer gleichzeitig mit

dem schriftlichen Prüfungsbericht dem Bundesminister

für Finanzen vorzulegen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen bestellt

den Depotprüfer. Als Depotprüfer dürfen nur

beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften

bestellt werden. Für eine Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaft, die einem gemäß

§ 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl.

Nr. 133, anerkannten Revisionsverband angehört,

ist dieser zum Depotprüfer zu bestellen.

Für eine Sparkasse ist die für diese zuständige

Prüfungsstelle zum Depotprüfer zu bestellen.

(6) Der Depotprüfer hat Anspruch auf angemessene

Entlohnung für seine Tätigkeit und auf

Ersatz der notwendigen baren Auslagen durch

die Kreditunternehmung. Diese Beträge werden

vom Bundesminister für Finanzen bemessen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann

durch Verordnung nähere Bestimmungen über

die Depotprüfung erlassen, soweit dies zur Erreichung

des Prüfungszweckes erforderlich ist.

§ 26. Verletzung eines Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnisses

(1) Wer vorsätzlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

(Abs. 3) offenbart oder verwertet,

das ihm bei seiner Tätigkeit als Depotprüfer

oder als dessen Hilfskraft anvertraut worden

oder zugänglich geworden ist, wird wegen Übertretung

mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft.

(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem

anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden

oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,

wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis

zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu

200.000 S bestraft.

(3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis, dessen Offenbarung oder Verwertung

geeignet ist, ein berechtigtes Interesse

des von der Überprüfung unmittelbar oder

mittelbar Betroffenen zu verletzen.

(4) Der Täter wird nicht bestraft, wenn auf

Grund eines Gesetzes eine Auskunftspflicht besteht

oder der Betroffene mit der Offenbarung

oder Verwertung einverstanden ist.

(5) Der Täter wird nur auf Verlangen des in

seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten

(Abs. 3) verfolgt.

VII. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 27. Inkrafttreten des Depotgesetzes

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1970 in Kraft.

§ 28. Übergangsbestimmungen

(1) Ermächtigungen, die einer Kreditunternehmung

auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung

und Anschaffung von Wertpapieren vom

4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171, erteilt

worden sind, gelten mit der Wirkung weiter,

die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.

(2) Ist eine Kreditunternehmung am Tage des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung

als Wertpapiersammelbank bezeichnet,

so gilt diese Kreditunternehmung als mit der

Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß

§ 1 Abs. 3 betraut.

§ 29. Aufgehobene Vorschriften

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden

aufgehoben

1. das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung

von Wertpapieren vom 4. Februar

1937, deutsches RGBl. I S. 171,

2. die Verordnung vom 21. Dezember 1938,

deutsches RGBl. I S. 1848, zur Einführung des

Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung

von Wertpapieren im Lande Österreich,

3. § 33 des Gesetzes über das Kreditwesen vom

25. September 1939, deutsches RGBl. I S. 1955,

in der Fassung der Verordnung vom 23. Juli

1940, deutsches RGBl. I S. 1047, zur Änderung

des Gesetzes über das Kreditwesen und der Verordnung

vom 18. September 1944, deutsches

RGBl. I S. 211, zur Änderung des Gesetzes über

das Kreditwesen,

4. die Verordnung zur Vereinfachung des

Wertpapierverkehrs vom 22. Dezember 1942,

deutsches RGBl. 1943 I S. 1,

5. die Fünfte Bekanntmachung des Reichskommissars

für das Kreditwesen vom 1. August

1935, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 179.

§ 30. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des § 1 Abs. 3 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des

§ 25 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des § 26 der Bundesminister für Justiz und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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