424. Bundesgesetz: Depotgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Wertpapiere. Verwahrer. Wertpapiersaramelbank
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine,
Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen,
Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe,
Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen,
Kassenobligationen, Kassenscheine,
Investmentzertifikate und sonstige
Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie
Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis-
und Erneuerungsscheine), nicht jedoch
Papiergeld.
(2) Verwahrer im Sinne dieses Bumdesgesetzes
sind Unternehmungen, die Bank- oder Sparkassengeschäfte
im Inland betreiben (Kreditunternehmungen),
wenn ihnen Wertpapiere unverschlossen
zur Verwahrung anvertraut werden;
als Kreditunternehmungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten auch die Oesterreichische
Nationalbank und das Österreichische Postsparkassenamt.
(3) Falls es für den Wertpapierverkehr förderlich
ist, hat der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz durch Verordnung eine am jeweiligen
Sitz einer zum Handel mit Wertpapieren berechtigten
Börse befindliche, nach ihren Erfahrungen
und Einrichtungen geeignete Kreditunternehmung
mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank
zu betrauen. Sie darf sich als
Wertpapiersammelbank bezeichnen. Ihre Aufgabe
ist die Sammelverwahrung von Wertpapieren,
die von Kreditunternehmungen hinterlegt
werden und über die mit Anweisung verfügt
werden kann (Girosammeiverwahrung).
II. ABSCHNITT
Verwahrung
§ 2. Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung)
(1) Der Verwahrer hat die Wertpapiere unter
äußerlich erkennbarer Bezeichnung ihres Hinterlegers
gesondert von seinen eigenen Beständen
und von denen Dritter aufzubewahren, soweit
sich aus den folgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt. Rechte und Pflichten des Verwahrers,
für den Hinterleger Verfügung- oder
Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden
dadurch nicht berührt.
(2) Nebenurkunden dürfen, wenn der Hinterleger
nicht ihre Verwahrung gemäß Abs. 1 ausdrücklich
und schriftlich verlangt, ohne äußerlich
erkennbare Bezeichnung des Hinterlegers
nicht gesondert verwahrt werden.
(3) Auf die Bezeichnung des Hinterlegers ist
§ 11 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 3. Drittverwahrung
(1) Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere
unter seinem Namen einem anderen
Verwahrer (Drittverwahrer) zur Verwahrung
anzuvertrauen.
(2) Zweigniederlassungen eines Verwahrers
gelten sowohl untereinander als auch im Verhältnis
zur Hauptniederlassung als verschiedene
Verwahrer im Sinne des Abs. 1.
(3) Der Verwahrer, der Wertpapiere durch
einen Drittverwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer),
haftet für das Verschulden des
Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden
(§ 1313 a allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).
Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt
bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt
er auch dann verantwortlich, wenn ihm die
Haftung für das Verschulden des Drittverwahrers
durch Vertrag erlassen worden ist, es sei
denn, daß die Wertpapiere auf ausdrückliche
Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten
Drittverwahrer verwahrt werden.
(4) Die Verwahrung von Wertpapieren im
Ausland bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen
Ermächtigung des Hinterlegers, soweit es
sich nicht um im Ausland ausgestellte Wertpapiere
handelt.
§ 4. Sammelverwahrung
(1) Vertretbare Wertpapiere derselben Art
darf der Verwahrer ungetrennt von seinen eigenen
Beständen derselben Art oder von solchen
Dritter aufbewahren oder einem Drittverwahrer
zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn der
Hinterleger ihn zur Sammelverwahrung ermächtigt
hat. Diese Ermächtigung muß bei sonstiger
Rechtsunwirksamkeit ausdrücklich und schriftlich
erteilt werden; in Geschäftsbedingungen
vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.
(2) Die Formvorschrift des Abs. 1 gilt nicht,
wenn Wertpapiere von einer Kreditunternehmung
einer anderen zur Verwahrung oder
Drittverwahrung anvertraut werden.
(3) Auch eine Wertpapiersammelbank kann
Drittverwahrer sein.
(4) Wer zur Sammelverwahrung ermächtigt
ist, kann, anstatt das eingelieferte Stück in
Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hinterleger
einen entsprechenden Sammelbestandanteil
übertragen.
(5) Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen
der §§ 3 und 9 anzuwenden.
§ 5. Miteigentum am Sammelbestand.
Ansprüche sonstiger dinglich
Berechtigter bei der Sammelverwahrung
(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung
genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt
des Einganges beim Verwahrer für die bisherigen
Eigentümer Miteigentum an den zum
Sammelbestand des Verwahrers gehörenden
Wertpapieren derselben Art. Für die Höhe des
Anteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend,
bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die
Stückzahl.
(2) Die Bestimmungen des § 6 sind sinngemäß
auf Ansprüche der Miteigentümer oder sonstiger
dinglich Berechtigter anzuwenden.
§ 6. Ausfolgungsansprüche des
Hinterlegers und Verfügungsbefugnis
des Verwahrers bei der
Sammelverwahrung
(1) Dem Hinterleger sind auf sein Verlangen
die seinem Anteil am Sammelbestand (§ 5 Abs. 1)
entsprechenden Wertpapiere auszufolgen; die
von ihm hinterlegten Stücke kann er nicht zurückfordern.
Der Verwahrer hat die Ausfolgung
insoweit zu verweigern, als sich infolge eines
Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger
gebührende Menge verringert hat. Er haftet
dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn,
daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen
beruht, die er nicht zu vertreten hat.
(2) Der Verwahrer bedarf zur Ausfolgung des
Anteiles am Sammelbestand an den Hinterleger
gemäß Abs. 1 sowie zur Entnahme der ihm
selbst gebührenden Menge keiner Zustimmung
der übrigen Berechtigten. In anderer Weise darf
der Verwahrer den Sammelbestand nicht verringern.
(3) Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung
auf Zwischenverwahrer sinngemäß
anzuwenden.
§ 7. Tauschermächtigung
(Summenverwahrung)
(1) Die Erklärung, durch die der Verwahrer
ermächtigt wird, ihm zur Verwahrung anvertraute
vertretbare Wertpapiere durch andere
Stücke derselben Art zu ersetzen oder andere
Stücke derselben Art statt der anvertrauten zurückzugeben,
muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit
für das einzelne Verwahrungsgeschäft
ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und
darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden
werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder
in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen
sind nicht ausreichend.
(2) Für die gemäß Abs. 1 anvertrauten vertretbaren
Wertpapiere oder für die an ihre Stelle
tretenden Ersatzstücke derselben Art sind die Bestimmungen
über die Sonderverwahrung (§ 2)
sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Ermächtigung zur Verfügung
über das Eigentum (unregelmäßige
Verwahrung)
(1) Der Abschluß eines Verwahrungsvertrages,
mit dem das Eigentum an den Wertpapieren
auf den Verwahrer übergeht, oder mit dem
dieser ermächtigt wird, das Eigentum daran
einem Dritten zu übertragen, und der den Verwahrer
verpflichtet, Wertpapiere derselben Art
zurückzugeben, bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit
einer ausdrücklichen und schriftlichen
Erklärung des Hinterlegers für das einzelne
Verwahrungsgeschäft, die nicht mit anderen
Erklärungen verbunden werden darf. Ein
Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen
vorgesehene Ermächtigungen sind
nicht ausreichend. In der Erklärung muß zum
Ausdruck kommen, daß mit dem Eigentumsübergang
auf den Verwahrer oder einen Dritten
für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher
Anspruch auf Ausfolgung nach Art und Menge
bestimmter Wertpapiere entsteht.
(2) Sobald der Verwahrer oder der Dritte
Eigentum an den Wertpapieren erwirbt, ist das
Geschäft als Darlehen anzusehen.
(3) Eine Erklärung des Hinterlegers gemäß
Abs. 1 ersetzt sonstige in diesem Bundesgesetz
vorgesehene Ermächtigungen nicht.
§ 9. Zurückbehaltungsrechte und
Pfandrechte
(1) Auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
verwahrte Wertpapiere können
Gegenstand der Zurückbehaltung sein.
(2) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere
einem Drittverwahrer an, so gilt diesem als
bekannt, daß die Wertpapiere nicht Eigentum
des Verwahrers sind (Fremdvermutung). Der
Drittverwahrer kann an den Wertpapieren ein
Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur
wegen solcher Forderungen geltend machen, die
in Beziehung auf diese Wertpapiere entstanden
sind oder für die diese Wertpapiere nach dem
einzelnen über sie zwischen dem Verwahrer und
dem Drittverwahrer abgeschlossenen Geschäft
haften sollen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht,
wenn der Verwahrer dem Drittverwahrer für
das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich
mitteilt, daß er Eigentümer der Wertpapiere
ist.
(4) Bei Drittverwahrung im Ausland hat der
Zwischenverwahrer dem ausländischen Drittverwahrer
ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen,
daß die Wertpapiere nicht sein Eigentum
sind.
§ 10. Ermächtigung zur Verpfändung
(1) Der Verwahrer darf ihm anvertraute Wertpapiere
oder Sammelbestandanteile nur an eine
Kreditunternehmung, nur bis zur Höhe des von
ihm dem Hinterleger eingeräumten Kredites oder
gewährten Darlehens und nur auf Grund einer
Ermächtigung verpfänden; einem dem Hinterleger
eingeräumten Kredit oder gewährten Darlehen
steht ein einem Dritten eingeräumter Kredit
oder gewährtes Darlehen gleich, wenn der
Hinterleger die Haftung übernimmt.
(2) Die im Abs. 1 genannte Ermächtigung muß
bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne
Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und
schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen
Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis
auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen
vorgesehene Ermächtigungen sind
nicht ausreichend.
§ 11. Verwahrungsbuch
(1) Der Verwahrer hat ein Verwahrungsbuch
(Handelsbuch oder buchmäßige Aufzeichnungen)
zu führen, in das jeder Hinterleger sowie Art,
Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder
sonstige Merkmale der für ihn verwahrten
Wertpapiere einzutragen sind. Wenn sich die
Nummern oder sonstige Merkmale aus Verzeichnissen
ergeben, die neben dem Verwahrungsbuch
geführt werden, genügt insoweit die Bezugnahme
auf diese Verzeichnisse.
(2) Bei Drittverwahrung nicht am Ort des
Zwischenverwahrers ist der Ort der Niederlassung
des Drittverwahrers im Verwahrungsbuch
anzumerken. Ergibt sich der Name des Drittverwahrers
nicht aus sonstigen buchmäßigen
Aufzeichnungen, die neben dem Verwahrungsbuch
geführt werden, oder aus dem Schriftwechsel,
so ist auch der Name des Drittverwahrers
im Verwahrungsbuch anzumerken. Eine
Ermächtigung zur Sammelverwahrung, Summenverwahrung,
unregelmäßigen Verwahrung oder
Verpfändung ist im Verwahrungsbuch anzumerken.
(3) Die Vorschriften über die Führung eines
Verwahrungsbuches gelten sinngemäß für die
Sammelverwahrung.
(4) Eine Eintragung oder Anmerkung kann
durch Zeichen (Zahlen) ersetzt werden, wenn
sich ihre Bedeutung aus sonstigen buchmäßigen
Aufzeichnungen ergilbt. Das Verwahrungsbuch
kann durch buchmäßigen Aufzeichnungen gleichwertige
Aufzeichnungen ersetzt werden.
§ 12. Sonstige Fälle
Falls eine Kreditunternehmung Wertpapiere,
die ihr zu anderen Zwecken als zur Verwahrung
anvertraut sind, nicht als Eigentümer inne hat,
so sind die §§ 2 bis 6, 9 und 10 sinngemäß
anzuwenden. Die Wertpapiere sind buchmäßig
aufzuzeichnen.
III. ABSCHNITT
Einkaufskommission
§ 13. Stückeverzeichnis
(1) Führt ein Kommissionär (§ 383 des Handelsgesetzbuches)
einen Auftrag zum Einkauf
von Wertpapieren aus, so hat er dem Kommittenten
unverzüglich, spätestens binnen einer
Woche, ein Verzeichnis der gekauften Stücke zu
übersenden. In dem Stückeverzeichnis sind die
Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag,
Nummern oder sonstigen Merkmalen zu bezeichnen.
(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses
beginnt, falls der Kommissionär
bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrages
einen Dritten als Verkäufer namhaft ge-
macht hat, mit dem Eigentumserwerb der
Stücke, andernfalls mit dem Ablauf des Zeitraumes,
innerhalb dessen der Kommissionär nach
Erstattung der Ausführungsanzeige bei ordnungsmäßigem
Geschäftsgang ohne seine schuldhafte
Verzögerung die Stücke oder das Stückeverzeichnis
von einer zur Verwahrung der
Stücke bestimmten dritten Stelle erhalten
konnte.
(3) Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses
geht das Eigentum an den darin bezeichneten
Wertpapieren, soweit der Kommissionär
über sie zu verfügen berechtigt ist, auf den
Kommittenten über, wenn es nicht auf Grund
anderer gesetzlicher Bestimmungen schon früher
auf ihn übergegangen ist.
§ 14. Aussetzung der Übersendung
des Stückeverzeichnisses
(1) Der Kommissionär darf die Übersendung
des Stückeverzeichnisses aussetzen, wenn er
wegen der Forderungen, die ihm aus der Ausführung
des Auftrages zustehen, nicht befriedigt
ist und auch nicht Stundung bewilligt hat. Als
Stundung gilt es nicht, wenn der Kaufpreis gemäß
§ 355 des Handelsgesetzbuches in Rechnung
gestellt wird.
(2) Der Kommissionär kann von der Befugnis
gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wenn
er dem Kommittenten erklärt, daß er die Übersendung
des Stückeverzeichnisses und damit die
Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren
bis zur Befriedigung wegen seiner Forderungen
aus der Ausführung des Auftrages aussetzen
werde. Die Erklärung muß für das einzelne
Geschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben
und binnen einer Woche nach dem Erfüllungstag
abgesendet werden; sie darf nicht auf andere Urkunden
verweisen.
(3) Macht der Kommissionär von der Befugnis
gemäß Abs. 1 Gebrauch, so beginnt die
Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses
frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Kommissionär
wegen seiner Forderungen aus der
Ausführung des Auftrages befriedigt wird.
(4) Stehen die Parteien miteinander im Kontokorrentverkehr
(§ 355 des Handelsgesetzbuches),
so gilt der Kommissionär wegen der ihm aus
der Ausführung des Auftrages zustehenden Forderungen
als befriedigt, sobald die Summe der
Habenposten die der Sollposten zum erstenmal
erreicht oder übersteigt. Führt der Kommissionär
für den Kommittenten mehrere Konten, so
ist das Konto, auf dem das Kommissionsgeschäft
zu buchen war, allein maßgebend.
(5) Ist der Kommissionär teilweise befriedigt,
so darf er die Übersendung des Stückeverzeichnisses
nicht aussetzen, wenn die Aussetzung
nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit des rückständigen
Teiles, der Übung des redlichen Verkehrs
widerspricht.
§ 15. Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
(1) Wenn die Wertpapiere vereinbarungsgemäß
im Ausland angeschafft und vereinbarungsgemäß
im Ausland aufbewahrt werden, hat der
Kommissionär das Stückeverzeichnis nur auf
schriftliches Verlangen des Kommittenten zu
übersenden, falls das Eigentum an den Wertpapieren
nach ausländischem Recht durch Übersendung
des Stückeverzeichnisses übertragen werden
kann; § 14 ist anzuwenden.
(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses
beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt,
in dem das Verlangen beim Kommissionär
einlangt. Das Verlangen hat die Wertpapiere
zu bezeichnen.
§ 16. Befreiung von der Übersendung
des Stückeverzeichnisses
Die Übersendung des Stückeverzeichnisses
kann unterbleiben, soweit innerhalb der hiefür
bestimmten Frist die Wertpapiere auf Grund
eines Auftrages des Kommittenten zur Ausfolgung
bereitgestellt oder dem Kommittenten
schon ausgefolgt sind oder ein Auftrag des
Kommittenten zur Veräußerung ausgeführt ist.
§ 17. Erfüllung durch Übertragung
von Miteigentum am Sammelbestand
(1) Auf Grund einer ausdrücklichen und
schriftlichen Ermächtigung durch den Kommittenten
kann der Kommissionär statt Eigentum
an bestimmten Stücken Miteigentum an Wertpapieren
verschaffen, die zum Sammelbestand
des Kommissionärs oder zum Sammelbestand
eines anderen Verwahrers gehören. Diese Formvorschrift
gilt nicht, wenn Wertpapiere von
einer Kreditunternehmung für eine andere angeschafft
werden.
(2) Mit der Eintragung des Sammelbestandanteiles
des Kommittenten im Verwahrungsbuch
des Kommissionärs geht, soweit dieser verfügungsberechtigt
ist, das Miteigentum auf den
Kommittenten über, wenn es nicht auf Grund
anderer gesetzlicher Bestimmungen schon früher
auf ihn übergegangen ist. Der Kommissionär
hat dem Kommittenten die Verschaffung des
Miteigentums unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 18. Rechte des Kommittenten
bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
(1) Unterläßt der Kommissionär, ohne hiezu
gemäß §§ 14 bis 17 befugt zu sein, die Übersen-
dung des Stückeverzeichnisses und holt er das
Versäumte auf eine nach Ablauf der Frist zur
Übersendung des Stückeverzeichnisses an ihn
schriftlich ergangene Aufforderung des Kommittenten
nicht binnen drei Werktagen nach,
so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft
als nicht für seine Rechnung abgeschlossen
zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn
die Unterlassung auf einem Umstand beruht,
den der Kommissionär nicht zu vertreten hat.
(2) Die Aufforderung durch den Kommittenten
verliert ihre Wirkung, wenn dieser dem
Kommissionär nicht binnen drei Werktagen
nach dem Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt,
daß. er von dem im Abs. 1 bezeichneten
Recht Gebrauch macht.
(3) Der 24. Dezember gilt nicht als Werktag
gemäß Abs. 1 und 2.
§ 19. Stückeverzeichnis beim Auftrag
zum Umtausch und zur Ausübung
eines Bezugsrechtes
(1) Der Kommissionär, der einen Auftrag zum
Umtausch von Wertpapieren (Sammelbestandanteilen)
gegen Wertpapiere oder einen Auftrag
zur Ausübung eines Bezugsrechtes auf Wertpapiere
ausführt, hat binnen zwei Wochen nach
dem Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten
ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden.
Die Bestimmungen der §§ 13 bis 18 sind
anzuwenden, die des § 18 jedoch nur mit der
Maßgabe, daß bei NichtÜbersendung des Stückeverzeichnisses
der Kommittent nur Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung hat.
(2) Der Kommissionär, der die Pflichten gemäß
Abs. 1 nicht erfüllt, verliert den Anspruch
auf Provision für die Ausführung des Auftrages
(§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches).
§ 20. Unabdingbarkeit der Verpflichtungen
des Kommissionärs
Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß
§§ 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft
weder aufgehoben noch beschränkt werden;
dies gilt nicht, wenn der Kommittent eine Kreditunternehmung
ist.
§ 21. Beschränkte Geltendmachung
von Pfand- und Zurückbehalfungsrechten
beim Kommissionsgeschäft
Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten
Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren
(§§ 13 und 19) an einen Dritten weiter, so gilt
als diesem bekannt, daß die Wertpapiere für
fremde Rechnung angeschafft werden. Wird der
Auftrag an einen Dritten mit dem Sitz im Ausland
weitergegeben, so ist diesem ausdrücklich
und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere
für fremde Rechnung angeschafft werden. § 9
ist sinngemäß anzuwenden.
§ 22. Selbsteintritt
Eigengeschäfte
Die §§ 13 bis 21 sind sinngemäß anzuwenden,
wenn ein Auftrag zum Kauf oder zum Umtausch
von Wertpapieren durch Selbsteintritt
ausgeführt wird; das gleiche gilt für Eigengeschäfte.
IV. ABSCHNITT
Insolvenzverfahren
§ 23. Vorrechte von Hinterlegern
und Kommittenten
(1) Im Konkursverfahren eines Verwahrers
(§ 1) oder eines Kommissionärs (§ 13) halben die
Hinterleger und Kommittenten ein Vorrecht
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Kommittenten, deren Anspruch auf Verschaffung
von Eigentum oder Miteigentum an
Wertpapieren bei Eröffnung des Konkursverfahrens
noch nicht erfüllt ist, die aber ihre Verpflichtungen
aus dem Geschäft über diese Wertpapiere
der Kreditunternehmiung als Kommissionär
gegenüber vollständig erfüllt haben, sind
gemäß Abs. 6 zu befriedigen.
(3) Hinterleger und Kommittenten, deren
Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren
durch eine rechtswidrige Verfügung der Kreditunternehmung
als Verwahrers oder Kommissionärs
oder ihrer Leute verletzt worden ist, sind
gemäß Abs. 6 zu befriedigen, wenn sie bei Eröffnung
des Konkursverfahrens ihre Verpflichtungen
aus dem Geschäft über diese Wertpapiere
der Kreditunternehmung gegenüber vollständig
erfüllt haben.
(4) Abs. 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn
der nichterfüllte Teil der Verpflichtungen von
Hinterlegern und Kommittenten bei Eröffnung
des Konkursverfahrens 10 vom Hundert des
Wertes ihres Wertpapierlieferungsanspruches
nicht übersteigt und wenn binnen einer Woche
nach Aufforderung durch den Masseverwalter
diese Verpflichtungen vollständig erfüllt worden
sind. Diese Aufforderung hat der Masseverwalter
binnen drei Wochen nach Eröffnung des Konkursverfahrens
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
zu veröffentlichen. Als Wert des Wertpapierlieferungsanspruches
bei der Einkaufskommission
gilt der Kaufpreis.
(5) Gleiches gilt für Ansprüche aus Geschäften
gemäß § 22.
(6) Die der Kreditunternehmung gehörenden
Wertpapiere derselben Art und die Ansprüche
der Kreditunternehmung auf Lieferung solcher
Wertpapiere bilden eine Sondermasse. Die Ansprüche
gemäß Abs. 2 bis 5 werden vor den
Forderungen anderer Konkursgläubiger aus
dieser Sondermasse berichtigt. Sind Wertpapiere
derselben Art nicht in ausreichender Menge vorhanden,
so sind sie, soweit dies nach dem Verhältnis
der Ansprüche möglich ist, an die Berechtigten
zu verteilen. Verbleibende Wertpapiere
(Spitzen) sind in sinngemäßer Anwendung
der handelsrechtlichen Bestimmungen über
den Pfandverkauf zu verwerten und ihr Erlös
ist nach dem Verhältnis der nichtbefriedigten
Ansprüche zu verteilen. Soweit solche Ansprüche
nicht aus der Sondermasse befriedigt werden,
sind sie wie andere Konkursforderungen zu behandeln.
(7) Zur Geltendmachung von Ansprüchen mit
einem Vorrecht (Abs. 1 bis 6) ist ein Kurator
vom Konkursgericht zu bestellen. Artikel V der
Kaiserlichen Verordnung vom 10. Dezember
1914, RGBl. Nr. 337, über die Einführung
einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung
und einer Anfechtungsordnung sowie die Bestimmungen
des Gesetzes vom 24. April 1874,
RGBl. Nr. 49, und des Gesetzes vom 5. Dezember
1877, RGBl. Nr. 111, sind sinngemäß anzuwenden.
Das Stimmrecht nach § 10 Abs. 3 des
zuletztgenannten Gesetzes richtet sich nach dem
Wert des Anspruches zur Zeit der Konkurseröffnung.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch
im Ausgleichsverfahren und im Verfahren über
die Geschäftsaufsicht sinngemäß anzuwenden.
V. ABSCHNITT
Sammelurkunden
§ 24. Sammelurkunden. Bundesschuldbuchforderungen
Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung
und Verschaffung von Eigentum an
Sammelbestandanteilen, sowie die Bestimmungen
des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile
a) an einer Zwischensammelurkunde, die bis
zur Ausgabe der Einzelstücke von Wertpapieren
ausgestellt wird und die die Einzelstücke
vertritt,
b) an einer Sammelurkunde, die nach den
Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen
vertritt und
c) an einer Bundesschuldbuchforderung.
VI. ABSCHNITT
Depotprüfung
§ 25. Depotprüfung. Depotprüfer
(1) Kreditunternehmungen, die Geschäfte nach
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreiben,
unterliegen der Prüfung dieser Geschäfte (Depotprüfung).
(2) Die Depotprüfung ist mindestens in jedem
zweiten Jahr durchzuführen. Sie hat sich auf
die Einhaltung der für diese Geschäfte geltenden
gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken. Die
Prüfung kann sich auf Stichproben in einem
dem Prüfungszweck angemessenen Umfang beschränken.
(3) Die Kreditunternehmungen sind verpflichtet,
dem Depotprüfer Einsicht in sämtliche
Bücher, in den gesamten Schriftwechsel und in
sonstige Unterlagen zu gewähren und ihm alle
Aufklärungen zu geben, soweit dies für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Depotprüfung
erforderlich ist.
(4) Die Kreditunternehmung ist vor Abschluß
der Prüfung zum Prüfungsergebnis zu hören;
sie kann innerhalb von 4 Wochen nach
schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
zu diesem schriftlich Stellung nehmen. Diese
Stellungnahme hat der Prüfer gleichzeitig mit
dem schriftlichen Prüfungsbericht dem Bundesminister
für Finanzen vorzulegen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen bestellt
den Depotprüfer. Als Depotprüfer dürfen nur
beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften
bestellt werden. Für eine Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft, die einem gemäß
§ 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl.
Nr. 133, anerkannten Revisionsverband angehört,
ist dieser zum Depotprüfer zu bestellen.
Für eine Sparkasse ist die für diese zuständige
Prüfungsstelle zum Depotprüfer zu bestellen.
(6) Der Depotprüfer hat Anspruch auf angemessene
Entlohnung für seine Tätigkeit und auf
Ersatz der notwendigen baren Auslagen durch
die Kreditunternehmung. Diese Beträge werden
vom Bundesminister für Finanzen bemessen.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann
durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die Depotprüfung erlassen, soweit dies zur Erreichung
des Prüfungszweckes erforderlich ist.
§ 26. Verletzung eines Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisses
(1) Wer vorsätzlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
(Abs. 3) offenbart oder verwertet,
das ihm bei seiner Tätigkeit als Depotprüfer
oder als dessen Hilfskraft anvertraut worden
oder zugänglich geworden ist, wird wegen Übertretung
mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden
oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
200.000 S bestraft.
(3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, dessen Offenbarung oder Verwertung
geeignet ist, ein berechtigtes Interesse
des von der Überprüfung unmittelbar oder
mittelbar Betroffenen zu verletzen.
(4) Der Täter wird nicht bestraft, wenn auf
Grund eines Gesetzes eine Auskunftspflicht besteht
oder der Betroffene mit der Offenbarung
oder Verwertung einverstanden ist.
(5) Der Täter wird nur auf Verlangen des in
seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten
(Abs. 3) verfolgt.
VII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 27. Inkrafttreten des Depotgesetzes
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1970 in Kraft.
§ 28. Übergangsbestimmungen
(1) Ermächtigungen, die einer Kreditunternehmung
auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung
und Anschaffung von Wertpapieren vom
4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171, erteilt
worden sind, gelten mit der Wirkung weiter,
die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.
(2) Ist eine Kreditunternehmung am Tage des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung
als Wertpapiersammelbank bezeichnet,
so gilt diese Kreditunternehmung als mit der
Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß
§ 1 Abs. 3 betraut.
§ 29. Aufgehobene Vorschriften
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden
aufgehoben
1. das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung
von Wertpapieren vom 4. Februar
1937, deutsches RGBl. I S. 171,
2. die Verordnung vom 21. Dezember 1938,
deutsches RGBl. I S. 1848, zur Einführung des
Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung
von Wertpapieren im Lande Österreich,
3. § 33 des Gesetzes über das Kreditwesen vom
25. September 1939, deutsches RGBl. I S. 1955,
in der Fassung der Verordnung vom 23. Juli
1940, deutsches RGBl. I S. 1047, zur Änderung
des Gesetzes über das Kreditwesen und der Verordnung
vom 18. September 1944, deutsches
RGBl. I S. 211, zur Änderung des Gesetzes über
das Kreditwesen,
4. die Verordnung zur Vereinfachung des
Wertpapierverkehrs vom 22. Dezember 1942,
deutsches RGBl. 1943 I S. 1,
5. die Fünfte Bekanntmachung des Reichskommissars
für das Kreditwesen vom 1. August
1935, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 179.
§ 30. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des § 1 Abs. 3 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des
§ 25 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 26 der Bundesminister für Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen betraut.