423. Verordnung: Akkreditierung des Kuratoriums für Elektrotechnik (KFE)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002 wird verordnet
§ 1. Das Kuratorium für Elektrotechnik mit Sitz in 1030 Wien, Rudolf-Sallinger-Platz 1, wird als
Stelle, die Produkte und Personal zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. (1) Die Zertifizierungsbefugnis für Produkte umfasst die Qualifizierung von Elektroinstallateuren
gemäß prEN 50349.
(2) Die Zertifizierungsbefugnis für Personal umfasst die Zertifizierung von KFE-Technikern für
Elektrotechnik.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.