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423_2003 AT

423. Verordnung: Akkreditierung des Kuratoriums für Elektrotechnik (KFE)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Verordnung: Akkreditierung des Kuratoriums für Elektrotechnik (KFE)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002 wird verordnet

§ 1. Das Kuratorium für Elektrotechnik mit Sitz in 1030 Wien, Rudolf-Sallinger-Platz 1, wird als

Stelle, die Produkte und Personal zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. (1) Die Zertifizierungsbefugnis für Produkte umfasst die Qualifizierung von Elektroinstallateuren

gemäß prEN 50349.

(2) Die Zertifizierungsbefugnis für Personal umfasst die Zertifizierung von KFE-Technikern für

Elektrotechnik.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

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