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423_2002 AT

423. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2a des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 wird kundgemacht

Bei der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn

verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, BGBl. II Nr. 349/2002, lautet der Text

vor dem Titel der Verordnung wie folgt

„Präambel

Gestützt auf das Immissionsschutzgesetz-Luft und in Umsetzung der Richtlinie 96/62/EG des Rates

vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität sowie der Richtlinie

1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und

Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ist

– unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Dezember 1999 an der Messstelle Vomp/Raststätte

A12 der Immissions-Grenzwert für Stickstoffdioxid als Halbstundenmittelwert überschritten

wurde,

– in Anbetracht des Umstandes, dass als Hauptverursacher dieser Grenzwertüberschreitung der

Schwere Güterverkehr (= Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen

Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen) ermittelt wurde,

– mit dem Ziel, den dauerhaften Schutz vor schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen

sowie die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen zu gewährleisten,

– in dem Bestreben, mit dieser Verordnung das derzeit gelindeste, noch zum Ziel führende emissionsmindernde

Mittel zu wählen, und dabei auch den technischen Fortschritt bei der Abgasreinigung

berücksichtigend,

– und unter Bedachtnahme des Umstandes, dass nach der Richtlinie 1999/30/EG bis zum Jahr 2012

der Immissions-Grenzwert für Stickstoffdioxid als Jahresmittelwert in mehreren Etappen halbiert

wird aber gleichzeitig mit einem deutlichen Anstieg des Güterverkehrs in diesem Zeitraum zu

rechnen ist, wodurch Überschreitungen dieses Grenzwertes zu erwarten sind,

ein Sanierungsgebiet festzulegen, in dem Maßnahmen für den Hauptverursacher Güterverkehr getroffen

werden, die die Überschreitung dieses Grenzwertes hintanhalten, wobei diese Maßnahmen in einem Stufenplan

mit begleitender Kontrolle sicherstellen sollen, dass der im Jahre 2001 erhobene DTV (= Durchschnittlicher

täglicher Verkehr) des Schweren Güterverkehrs von 7320 Fahrten nicht überschritten wird.“

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