423. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2a des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 wird kundgemacht
Bei der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn
verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, BGBl. II Nr. 349/2002, lautet der Text
vor dem Titel der Verordnung wie folgt
„Präambel
Gestützt auf das Immissionsschutzgesetz-Luft und in Umsetzung der Richtlinie 96/62/EG des Rates
vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität sowie der Richtlinie
1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und
Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ist
– unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Dezember 1999 an der Messstelle Vomp/Raststätte
A12 der Immissions-Grenzwert für Stickstoffdioxid als Halbstundenmittelwert überschritten
wurde,
– in Anbetracht des Umstandes, dass als Hauptverursacher dieser Grenzwertüberschreitung der
Schwere Güterverkehr (= Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen) ermittelt wurde,
– mit dem Ziel, den dauerhaften Schutz vor schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen
sowie die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen zu gewährleisten,
– in dem Bestreben, mit dieser Verordnung das derzeit gelindeste, noch zum Ziel führende emissionsmindernde
Mittel zu wählen, und dabei auch den technischen Fortschritt bei der Abgasreinigung
berücksichtigend,
– und unter Bedachtnahme des Umstandes, dass nach der Richtlinie 1999/30/EG bis zum Jahr 2012
der Immissions-Grenzwert für Stickstoffdioxid als Jahresmittelwert in mehreren Etappen halbiert
wird aber gleichzeitig mit einem deutlichen Anstieg des Güterverkehrs in diesem Zeitraum zu
rechnen ist, wodurch Überschreitungen dieses Grenzwertes zu erwarten sind,
ein Sanierungsgebiet festzulegen, in dem Maßnahmen für den Hauptverursacher Güterverkehr getroffen
werden, die die Überschreitung dieses Grenzwertes hintanhalten, wobei diese Maßnahmen in einem Stufenplan
mit begleitender Kontrolle sicherstellen sollen, dass der im Jahre 2001 erhobene DTV (= Durchschnittlicher
täglicher Verkehr) des Schweren Güterverkehrs von 7320 Fahrten nicht überschritten wird.“