423. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl.
Nr. 502/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der
umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck –
Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft (BE-Ü-VO),
BGBl. II Nr. 335/1997, wird wie folgt geändert
1. Im Titel wird die Wortfolge „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“ durch den Firmenwortlaut „Brenner
Eisenbahn GmbH“ ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Der Brenner Eisenbahn GmbH werden folgende Planungs- bzw. Baumaßnahmen übertragen
a) die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des
Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein – Raum Innsbruck;
Planungszeitrahmen: vier Jahre; Planungskostenrahmen: 800 Millionen Schilling (Preisbasis
1. Jänner 1996);
b) die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die
Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner
(Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung;
Planungszeitrahmen: zwei Jahre; Planungskostenrahmen: 115 Millionen Schilling (Preisbasis
1. Jänner 1999);
c) der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld – Baumkirchen;
Bauzeitrahmen: sechs Jahre ab Baugenehmigung.
Der Kostenrahmen für die unter lit. c angeführten Baumaßnahmen wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigung festgelegt.“
3. Im § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“ durch den Firmenwortlaut
„Brenner Eisenbahn GmbH“ ersetzt.
4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Umfang vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die
Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner (Brenner
Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung umfaßt
1. Justieren und Aktualisieren der „Machbarkeitsstudie Brenner Basistunnel“ in geologischer,
technischer und wirtschaftlicher Hinsicht, soweit seit deren Erstellung zwischenzeitlich neue
Erkenntnisse verfügbar sind;
2. Erstellung eines Vermessungsnetzes (geodätisches Festpunktnetz) im Projektgebiet;
3. Planung und Durchführung einer ersten Phase von Erkundungsarbeiten als Grundlage für die
vorzunehmende Planung und die Erstellung eines technischen Konzeptes für die weiteren
Erkundungsarbeiten samt Kostenschätzung;
4. Erstellung eines Gesamtkonzeptes für die Durchführung sämtlicher Planungsmaßnahmen und
sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau des Brenner Basistunnels;
5. Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner
erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick
auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und
notwendig erscheint.“