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423_1999 AT

423. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft (BE-Ü-VO)

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl.

Nr. 502/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der

umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck –

Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft (BE-Ü-VO),

BGBl. II Nr. 335/1997, wird wie folgt geändert

1. Im Titel wird die Wortfolge „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“ durch den Firmenwortlaut „Brenner

Eisenbahn GmbH“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Der Brenner Eisenbahn GmbH werden folgende Planungs- bzw. Baumaßnahmen übertragen

a) die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des

Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein – Raum Innsbruck;

Planungszeitrahmen: vier Jahre; Planungskostenrahmen: 800 Millionen Schilling (Preisbasis

1. Jänner 1996);

b) die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die

Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner

(Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung;

Planungszeitrahmen: zwei Jahre; Planungskostenrahmen: 115 Millionen Schilling (Preisbasis

1. Jänner 1999);

c) der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld – Baumkirchen;

Bauzeitrahmen: sechs Jahre ab Baugenehmigung.

Der Kostenrahmen für die unter lit. c angeführten Baumaßnahmen wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen

Baugenehmigung festgelegt.“

3. Im § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“ durch den Firmenwortlaut

„Brenner Eisenbahn GmbH“ ersetzt.

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Umfang vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die

Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner (Brenner

Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung umfaßt

1. Justieren und Aktualisieren der „Machbarkeitsstudie Brenner Basistunnel“ in geologischer,

technischer und wirtschaftlicher Hinsicht, soweit seit deren Erstellung zwischenzeitlich neue

Erkenntnisse verfügbar sind;

2. Erstellung eines Vermessungsnetzes (geodätisches Festpunktnetz) im Projektgebiet;

3. Planung und Durchführung einer ersten Phase von Erkundungsarbeiten als Grundlage für die

vorzunehmende Planung und die Erstellung eines technischen Konzeptes für die weiteren

Erkundungsarbeiten samt Kostenschätzung;

4. Erstellung eines Gesamtkonzeptes für die Durchführung sämtlicher Planungsmaßnahmen und

sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau des Brenner Basistunnels;

5. Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner

erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick

auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und

notwendig erscheint.“

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