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423_1998 AT

423. Verordnung: Änderung der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Verordnung: Änderung der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993

Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung

bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 7 lautet der zweite Satz

„Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend

ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag

geminderten Abschaffungskosten zu berechnen.“

2. § 5 wird wie folgt geändert

„§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist

mit 5% anzusetzen.

(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des

Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom

Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des

§ 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und

Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 100.000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse

und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 100.000 S ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden

Betrag zu ermitteln.“

3. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet wie folgt

„1. Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter

a) Hartholz (ungeschnitten) 300 S

b) Weichholz (ungeschnitten) 200 S

c) Sägeabfallholz und Astholz 150 S

Bei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 150 S je Raummeter vorzunehmen.“

4. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt

„§ 7. Der Wert von an Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgegebenen Optionen, die Wirtschaftsgüter

darstellen, zum Erwerb von Beteiligungen (zB. Aktien) ist mit dem gemeinen Wert der Option

anzusetzen. Bei Optionen, die an einer Börse notieren, entspricht der gemeine Wert dem Börsenkurs am

Tag des Überganges der Verfügungsmacht (der Einräumung der Option). Notiert die Option nicht an der

Börse, ist der Wert der Option unter Berücksichtigung des inneren Wertes und des Zeitwertes zu

ermitteln. Der innere Wert der Option ergibt sich aus der Differenz des gemeinen Wertes der Beteiligung

(bei börsenotierten Wertpapieren der Börsenkurs) zum Zeitpunkt der Einräumung der Option und des

(niedrigeren) Ausübungspreises. Bei einem über dem Tageskurs liegenden Ausübungspreis ergibt sich ein

negativer innerer Wert. Der Zeitwert der Option ist in Höhe eines Prozentsatzes pro Kalendermonat der

Laufzeit der Option vom gemeinen Wert der Beteiligung (bei börsenotierten Wertpapieren der

Börsenkurs) zum Zeitpunkt der Einräumung der Option anzusetzen. Dieser Prozentsatz berücksichtigt den

nicht erforderlichen Kapitaleinsatz für das Halten der Beteiligung sowie den Ausschluß eines Kursrisikos

unter Abzug einer allfälligen Dividendenzahlung während der Laufzeit der Option. Für die ersten zwölf

Monate der Laufzeit beträgt der Prozentsatz 1,4% pro Kalendermonat, für die restliche Laufzeit 1% pro

Kalendermonat. Der gemeine Wert ergibt sich aus der Summe des inneren Wertes und des Zeitwertes,

wobei durch einen negativen inneren Wert der Zeitwert maximal auf ein Drittel reduziert werden kann.“

5. Die §§ 5 und 6 in der Fassung dieser Verordnung sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 1998 enden.

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