423. Bundesgesetz: Änderung des Devisengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.
Nr. 34/1992 und BGBl. Nr. 573/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen Österreichs:“
2. In § 2 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassener Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank“ durch
die Wortfolge „bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder
§ 24 Abs. 1“ ersetzt.
3. § 22 Abs. 1 lautet
„(1) Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluß das Tatbild des § 23 Abs. 1 oder des § 24 Abs. 1 verwirklicht
wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche
Bewilligung nachträglich erteilt wird.“
4. § 23 Abs. 1 lautet
„(1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen oder Bescheide verletzt oder wer entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen
Union erlassenen Bescheiden Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß den §§ 2 bis 14 dieses
Bundesgesetzes vornimmt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser – mit Geldstrafe bis zu 30000 S bestraft.“
5. § 23 Abs. 3 lautet
„(3) Wenn Organe der öffentlichen Aufsicht im Grenzverkehr Personen bei Handlungen betreten,
die den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erwecken, und zu besorgen ist, daß der
Schuldige sich der Strafe entziehen könnte, so sind die genannten Organe berechtigt, einen angemessenen
Betrag bis zum Höchstwert von 10000 S gegen Empfangsbestätigung als Sicherstellung für die Geldstrafe
einzuheben. Die eingehobenen Beträge sind ohne Verzug an die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens
zuständige Behörde abzuliefern.“
6. In § 24 Abs. 1 ist nach den Worten „oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift“
die Wortfolge „oder wer vorsätzlich entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen
Union erlassenen Bescheiden“ einzufügen.
7. § 27 lautet
„§ 27. Wer eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder wer eine auf Grund unmittelbar
anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderliche Bewilligung zur Vornahme
der in §§ 2 bis 14 dieses Bundesgesetzes umschriebenen Rechtsgeschäfte und Handlungen durch
unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung
strenger strafbar ist, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr bestraft, neben der eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden kann.“
8. § 33a Abs. 1 lautet
„(1) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen
Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen
Union nicht entgegensteht, alle oder bestimmte nach Abschnitt II bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte
und Handlungen untersagen oder nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen abändern,
um
1. die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder
2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder
3. die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten
einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder im wiederholten Ausmaß
schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder
4. zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden
oder
5. völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
der Europäischen Union durchzuführen.“