Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
423_1996 AT

423. Bundesgesetz: Änderung des Devisengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Bundesgesetz: Änderung des Devisengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.

Nr. 34/1992 und BGBl. Nr. 573/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 8 lautet

„8. Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen Österreichs:“

2. In § 2 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassener Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank“ durch

die Wortfolge „bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder

§ 24 Abs. 1“ ersetzt.

3. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluß das Tatbild des § 23 Abs. 1 oder des § 24 Abs. 1 verwirklicht

wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche

Bewilligung nachträglich erteilt wird.“

4. § 23 Abs. 1 lautet

„(1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen oder Bescheide verletzt oder wer entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen

Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen

Union erlassenen Bescheiden Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß den §§ 2 bis 14 dieses

Bundesgesetzes vornimmt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser – mit Geldstrafe bis zu 30000 S bestraft.“

5. § 23 Abs. 3 lautet

„(3) Wenn Organe der öffentlichen Aufsicht im Grenzverkehr Personen bei Handlungen betreten,

die den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erwecken, und zu besorgen ist, daß der

Schuldige sich der Strafe entziehen könnte, so sind die genannten Organe berechtigt, einen angemessenen

Betrag bis zum Höchstwert von 10000 S gegen Empfangsbestätigung als Sicherstellung für die Geldstrafe

einzuheben. Die eingehobenen Beträge sind ohne Verzug an die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens

zuständige Behörde abzuliefern.“

6. In § 24 Abs. 1 ist nach den Worten „oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift“

die Wortfolge „oder wer vorsätzlich entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen

Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen

Union erlassenen Bescheiden“ einzufügen.

7. § 27 lautet

„§ 27. Wer eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder wer eine auf Grund unmittelbar

anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderliche Bewilligung zur Vornahme

der in §§ 2 bis 14 dieses Bundesgesetzes umschriebenen Rechtsgeschäfte und Handlungen durch

unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung

strenger strafbar ist, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu

einem Jahr bestraft, neben der eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden kann.“

8. § 33a Abs. 1 lautet

„(1) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen

Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen

Union nicht entgegensteht, alle oder bestimmte nach Abschnitt II bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte

und Handlungen untersagen oder nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen abändern,

um

1. die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder

2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder

3. die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten

einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder im wiederholten Ausmaß

schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder

4. zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden

oder

5. völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

der Europäischen Union durchzuführen.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →