423. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats sind von nachstehenden Staaten Erklärungen zur Erklärung Polens Kundgemachtun BGBl. Nr. 538/1993 hinsichtlich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs, BGBl. Nr. 683/1993) eingelangt
Von Deutschland am 13. Oktober 1993
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die in der Erklärung Polens zu Artikel 6 Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens enthaltene Gleichsetzung von Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, mit eigenen Staatsangehörigen nur unter der Voraussetzung als mit Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar, daß dadurch die Auslieferung dieser Personen an einen anderen Staat als denjenigen, hinsichtlich dessen Asyl gewährt wurde, nicht ausgeschlossen wird."
Von Österreich am 11. Jänner 1994
„Hinsichtlich der von Polen in bezug auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte teilt die österreichische Regierung die in der Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 11 Oktober 1993 enthaltene Auslegung.
Die österreichische Regierung erklärt, daß die Erklärung Polens zu Artikel 6 Abs. 1 lit. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auch von Österreich in dem Sinne verstanden wird, daß Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, nur für den Fall eines Auslieferungsersuchens des
Verfolgerstaates als polnische Staatsangehörige betrachtet und in diesem Fall nicht ausgeliefert werden.
Die Erklärung Polens zu Artikel 6 Abs. 1 lit. b ist nur dann mit dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn die Auslieferung von Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden wird, daß diese Personen wie polnische Staatsangehörige zu behandeln sind."