423. Verordnung: Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 122 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 452/1992, wird verordnet
Grundsatz und Geltungsbereich
§ 1. (1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flugplätzen wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben.
(2) An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
(3) Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt.
Gebührenschuldner
§ 2. (1) Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung Halter des Luftfahrzeuges ist.
(2) Ist der Halter nicht bekannt, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht
hat, wer der Halter zum Zeitpunkt der Landung war.
(3) Schuldner der Pauschalgebühr für Segelflüge auf Flughäfen (§ 4 Abs. 7) ist der jeweilige Flugplatzhalter.
Berechnungsgrundlagen der Gebühr
§ 3. (1) Grundlagen für die Berechnung der Gebühr sind
a) die höchstzulässige Abflugmasse des Luftfahrzeuges;
b) die jährlich im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung; und
c) die jährlich im voraus geschätzte Zahl der Landungen, welche Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung in Anspruch nehmen werden.
(2) Eine durch die Schätzung der im Abs. 1 unter b und c aufgezählten Berechnungsfaktoren mögliche Abweichung von den am Jahresende im nachhinein festgestellten, tatsächlichen Kosten sich ergebende Über- oder Unterdeckung wird im zweiten Jahr nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum ausgeglichen.
Berechnung der Gebühr auf Flughäfen
§ 4. (1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als zwei Tonnen wird nach folgender Formel berechnet: G (Gebühr) = Gs (Gebührensatz) x Gf (Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).
(2) Der Gewichtsfaktor (Gf) des Luftfahrzeuges ist die Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten
höchstzulässigen Abflugmasse des Luftfahrzeuges, ausgedrückt in Tonnen. Die so errechnete Zahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(3) Der Gebührensatz (Gs) ergibt sich aus der Teilung der geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung auf allen österreichischen Flughäfen durch die geschätzte Anzahl der Anflüge pro Verrechnungsjahr.
(4) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. November des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.
(5) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten oder Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als einer Tonne bis zu zwei Tonnen beträgt 300 S je Zähleinheit.
(6) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu einer Tonne beträgt 150 S je Zähleinheit.
(7) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Diensten oder Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch Segelflugzeuge wird als eine Pauschalgebühr festgelegt, die zwischen fünf- und zehntausend Segelflügen pro Kalenderjahr 20 000 S und bei mehr als zehntausend Segelflügen pro Kalenderjahr 50 000 S beträgt.
Genehmigung der Gebühr
§ 5. Die nach den in § 4 festgelegten Grundsätzen zu errechnenden Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung der Flugplatzhalter
§ 6. (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig und sofort zu entrichten.
(2) Die Pauschalgebühren gemäß § 4 Abs. 7 sind mit Ablauf des den Berechnungszeitraum bildenden Kalenderjahres fällig und sofort zu entrichten.
(3) Eine andere als in Abs. 1 und 2 festgelegte Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger.
(3) Aus Gründen der Vereinfachung erfolgt die sofortige Entrichtung der Gebühr bei jenen Stellen, welche die Flugplatzhalter zur Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben.
(4) Die Flugplatzhalter überweisen die gemäß Abs. 3 erzielten Einnahmen bzw. die Pauschalgebühren gemäß § 4 Abs. 7 an das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder an seinen Rechtsnachfolger.
(5) Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühr entstehenden Kosten werden mit 3 vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinen Rechtsnachfolger gemäß Abs. 4 zu überweisenden Einnahmen.
(6) Die Flugplatzhalter haben dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühr für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.
Einbringung der Gebührenforderung
§ 7. Zahlt der Schuldner der Gebühr nicht, so ist die Gebührenforderung auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.
Reduzierung der Gebühr
§ 8. Die Gebühr wird um 50 vH reduziert für
a) Flüge, die zum Zweck des Erwerbs eines Privatpilotenscheines oder eines Privat-Hubschrauberpilotenscheines durchgeführt werden;
b) Flüge, die Fallschirmspringer absetzen.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
§ 9. Von der Gebührenpflicht sind befreit
a) Flüge zur Kontrolle oder Vermessung von Funknavigationshilfen;
b) Such- und Rettungsflüge;
c) Einsatzflüge gemäß § 145 des Luftfahrtgesetzes.
Übergangsbestimmungen
§10. (1) Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1993 werden vorgeschrieben
a) der Gebührensatz nach § 4 Abs. 3 für nationale Flüge in der Höhe von 1 900 S, das sind 50 vH, für internationale Flüge in der Höhe von 2 800 S, das sind 75 vH;
b) die Gebühr nach § 4 Abs. 5 für nationale Flüge in der Höhe von 150 S, für internationale Flüge in der Höhe von 200 S;
c) die Gebühr nach § 4 Abs. 6 für nationale Flüge in der Höhe von 75 S, für internationale Flüge in der Höhe von 110 S.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 werden folgende Prozentsätze und Gebühren vorgeschrieben
a) für die Gebühr nach § 4 Abs. 3 für nationale Flüge 62,5 vH, für internationale Flüge 80 vH;
b) die Gebühr nach § 4 Abs. 5 für nationale Flüge in der Höhe von 190 S, für internationale Flüge in der Höhe von 240 S;
c) die Gebühr nach § 4 Abs. 6 für nationale Flüge in der Höhe von 95 S, für internationale Flüge in der Höhe von 120 S.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1995 werden folgende Prozentsätze und Gebühren vorgeschrieben
a) für die Gebühr nach § 4 Abs. 3 für nationale Flüge 75 vH, für internationale Flüge 86 vH;
b) die Gebühr nach § 4 Abs. 5 für nationale Flüge in der Höhe von 225 S, für internationale Flüge in der Höhe von 260 S;
c) die Gebühr nach § 4 Abs. 6 für nationale Flüge in der Höhe von 110 S, für internationale Flüge in der Höhe von 130 S.
(4) Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 werden folgende Prozentsätze und Gebühren vorgeschrieben
a) für die Gebühr nach § 4 Abs. 3 für nationale Flüge 87,5 vH, für internationale Flüge 93 vH;
b) die Gebühr nach § 4 Abs. 5 für nationale Flüge in der Höhe von 260 S, für internationale Flüge in der Höhe von 280 S;
c) die Gebühr nach § 4 Abs. 6 für nationale Flüge in der Höhe von 130 S, für internationale Flüge in der Höhe von 140 S.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.